Landgericht Stuttgart
32 O 193/08 KfH AktG
a)
Gem. §
99 Abs. 2 Satz 1 AktG und zur Wahrung des Anhörungsrechts weiterer Anhörungsberechtigter ist der folgende Text im elektronischen Bundesanzeiger ( §
25 AktG) zu veröffentlichen:
Der Betriebsrat der Schlott-Gruppe AG, Wittlensweilerstr. 3, 72250 Freudenstadt (Amtsgericht Freudenstadt HRB 413 und HRB 444), die Antragsgegnerin, hat die gerichtliche Feststellung beantragt, dass bei der Antragsgegnerin ein Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes 1976 zu bilden ist gem. §§ 1, 5 Mitbestimmungsgesetz. Die gem. §§
99 Abs. 2 Satz 2 AktG Anhörungsberechtigten erhalten Gelegenheit, binnen 1 Monats ab dieser Veröffentlichung zu diesem Antrag Stellung zu nehmen (§
25 AktG).
b)
Die Antragschrift vom 19.12.2008 ist den Aufsichtsratsmitgliedern der Antragsgegnerin,
persönliche Daten entfernt zuzustellen mit Stellungnahme Möglichkeit jeweils bis 27.07.2009.
Landgericht