Landgericht Stuttgart
31 O 140/09 KfH AktG
Mitglieder des Aufsichtsrats (Arbeitnehmervertreter) der M-Tech Technologie und Beteiligungs AG, Kelterstr. 67, 72669 Unterensingen (AG Stuttgart HRB 226188) haben die gerichtliche Feststellung beantragt, dass der Aufsichtsrat dieser Gesellschaft gem. §
96 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbetG, §
101 Abs. 1 AktG (weiterhin) zu einem Drittel aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusammenzusetzen ist. Anlass ist die Bekanntmachung des Vorstands nach §
97 Abs. 1 AktG (elektronischer Bundesanzeiger vom 06.05.2009).
Die gem. §
99 Abs. 2 Satz 2 AktG Anhörungsberechtigten erhalten Gelegenheit, innerhalb eines Monats nach dieser Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
Landgericht