Landgericht Frankfurt am Main
3-05 O 280/08
Mit Beschluss vom 17.02.2009 hat das Landgericht Frankfurt am Main in dem Verfahren nach §
98 AktG auf Antrag der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer wegen der Zusammensetzung des Aufsichtsrats der DB Fernverkehr AG, Frankfurt am Main folgende Entscheidung getroffen, die gem. §
99 Abs. 4 S. 2 AktG bekannt gemacht wird:
„Es wird festgestellt, dass der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin, DB Fernverkehr AG, nach Maßgabe des §
96 AktG und der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 7 S. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 MitbestG1976 zusammenzusetzen ist und aus je 8 Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer, von letzteren zwei Vertretern von Gewerkschaften besteht und das sonstigen Unternehmen im Sinne von § 5 Mitbestimmungsgesetz bei der Bildung des Aufsichtsrats nicht beteiligt sind.
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auf EUR 50.000,-- festgesetzt.
Landgericht