Landgericht Frankfurt am Main
3-05 O 359/08
Im Verfahren nach §
98 AktG betreffend Kerckhoff-Klinik GmbH, Benekestr. 2-8, 61231 Bad Nauheim wird nach §
99 Abs. 2 AktG bekannt gemacht:
Der Gemeinschaftsbetriebsrat der der Firmen Kerckhoff-Klinink GmbH und Kerckhoff Dienstleistungsgesellschaft mbH hat gem. §
98 AktG i. V. m. §
1 Abs. 1 Nr. 3 und §
2 DrittelbG hat beantragt ,durch gerichtliche Entscheidung festzustellen, dass bei der Fa. Kerckhoff-Klinink GmbH ein Aufsichtsrat nach Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes zu bilden ist.
Beteiligte i.S.d. §
98 Abs. 2 AktG haben Gelegenheit, sich innerhalb von 4 Wochen zu dem Antrag zu äußern.
Landgericht