Aktenzeichen:
20 Kap 3/17 Oberlandesgericht Stuttgart 20. ZIVILSENAT Beschluss
Im Verfahren
eines noch nicht bestimmten Musterklägers
gegen
1) Volkswagen AG, vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden Dr. Herbert Diess, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg - Musterbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Göhmann, Ottmerstraße 1 - 2, 38102 Braunschweig
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte SZA Schilling, Zutt & Anschütz, Otto-Beck-Straße 11, 68165 Mannheim
2) Porsche Automobil Holding SE, vertr. durch den Vorstand, d.v.d.d.Vors. Hans Dieter Pötsch, Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart - Musterbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Bockenheimer Landstraße 24, 60323 Frankfurt
wegen Gerichtsstands bei Kapitalmarktinformationshaftung hat das Oberlandesgericht Stuttgart - 20. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Vatter, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäffler und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schlecht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2019 beschlossen:
1.
Es wird festgestellt, dass das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (
22 AR 2/17 Kap (a)) vorgelegte Musterverfahren unzulässig ist.
2.
Die Bestimmung eines Musterklägers gem. §
9 Abs. 2 KapMuG wird abgelehnt.
3.
Die Rechtsbeschwerde wird in Bezug auf Ziff. 1. und 2. zugelassen.
4.
Die Anträge des Klägers des vom Landgericht Stuttgart unter Az. 14 O 157/17 ausgesetzten Rechtsstreits
a) auf Durchführung eines Musterverfahrens i.S.d. §§
9 ff. KapMuG aufgrund des Vorlagebeschlusses des LG Stuttgart vom 6.12.2017 sowie hilfsweise hierzu auf Feststellung, dass das vorliegende Verfahren ein Musterverfahren i.S.d. §§
9 ff. KapMuG sei,
b) auf Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit hinsichtlich des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 gemäß §
7 KapMuG mittels Musterentscheid i. S.d. §
16 KapMuG,
werden zurückgewiesen.
Gründe
I
Mit Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 (Az.
22 AR 2/17 Kap; im Folgenden: VB) hat das Landgericht Stuttgart dem Senat zwei Musterverfahren vorgelegt. Dem vorliegenden Musterverfahren liegt das vom Landgericht mit „
22 AR 2/17 Kap (a)“ bezeichnete Vorlageverfahren zugrunde (vgl. VB Rn. 189, 191, 228).
Die Kläger der insoweit vor dem Landgericht Stuttgart geführten Ausgangsverfahren machen gegen die Musterbeklagten Schadensersatzansprüche wegen Spekulationsverlusten geltend, die sie angeblich aufgrund von Transaktionen mit Vorzugsaktien der Musterbeklagten zu 2 erlitten haben. Insbesondere machen sie geltend, dass die Musterbeklagte zu 2 erforderliche Ad-hoc-Mitteilungen unterlassen habe, weshalb auch die Musterbeklagte zu 1 gem. §
37b WpHG in der bis zum 9.7.2015 gültigen Fassung hafte. Zudem machen sie Ansprüche wegen fehlerhafter Finanzberichterstattung in Jahresfinanzberichten bzw. Halbjahresfinanzberichten ab 31.7.2014 sowie wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend (vgl. VB Rn. 76 ff).
1. Die als Aktiengesellschaft börsennotierte Musterbeklagte zu 1 ist ein großer Automobilhersteller mit Sitz in Wolfsburg.
Die Musterbeklagte zu 2 wurde im Juni 2007 in eine Aktiengesellschaft europäischen Rechts umgewandelt. Ihr operatives Geschäft gliederte sie aus, weshalb es sich nunmehr um eine reine Holdinggesellschaft handelt. Sie ist mit rund 52 % der Stimmrechte an der Musterbeklagten zu 1 beteiligt. Die Beteiligung an der Musterbeklagten zu 1 stellt das einzig substantielle Investment der Musterbeklagten zu 2 dar.
Im August 2009 schlossen die Musterbeklagte zu 1 und die Musterbeklagte zu 2 eine sog. Grundlagenvereinbarung zur Schaffung eines integrierten Automobilkonzerns mit der Porsche AG. Mit Wirkung vom 25.11.2009 traten der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Musterbeklagten zu 1, Prof. Dr. Martin Winterkorn, und der Finanzvorstand der Musterbeklagten zu 1, Herr Hans Dieter Pötsch, mit ihren bisherigen Funktionen in den Vorstand der Musterbeklagten zu 2 ein, wo sie dieselben Geschäftsbereiche wie bei der Musterbeklagten zu 1 übernahmen.
2. Die Musterbeklagte zu 1 stellte im Jahr 2007 unter der Bezeichnung EA 189 eine neue Baureihe von Dieselmotoren vor, die ab dem Jahr 2008 in Serie gebaut und auch in den USA vermarktet wurde. Diese Motorentypen, die in etwa 11 Mio Fahrzeugen verbaut wurden, waren mit Hilfe einer Abschalteinrichtung („Defeat Device“) dergestalt manipuliert worden, dass sie vortäuschten, die emissionsrechtlichen Normen einzuhalten. Dies hatte zur Folge, dass die Motoren die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte zwar auf dem Prüfstand, nicht aber im Normalbetrieb auf der Straße einhielten. Ab Mai 2014 wurde dies zunächst in den USA bei Untersuchungen solcher Fahrzeuge durch einschlägige Institutionen und sich anschließende Ermittlungen der Umweltbehörden EPA und CARB aufgedeckt, später durch eigene Überprüfungen der Musterbeklagten zu 1 bestätigt. Am 3.9.2015 räumte die Musterbeklagte zu 1 gegenüber der EPA und der CARB den Einbau der Abschalteinrichtung („Defeat Device“) ein. Auf die Darstellung VB Rn. 9 ff. wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Am 22.9.2015 veröffentlichte die Musterbeklagte zu 1 um 11:39 Uhr eine Ad-hoc-Mitteilung, der zufolge nach bisherigen internen Prüfungen weltweit rund 11 Mio Fahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA 189 Auffälligkeiten bezüglich ihres Stickoxidausstoßes aufwiesen.
Ebenfalls am 22.9.2015 teilte die Musterbeklagte zu 2 mit, dass der Volkswagen Konzern ausweislich der Ad-hoc-Mitteilung der Musterbeklagten zu 1 beabsichtige, im 3. Quartal des laufenden Geschäftsjahres rund 6,5 Milliarden Euro ergebniswirksam zurückzustellen. Infolge der Kapitalbeteiligung der Musterbeklagten zu 2 an der Musterbeklagten zu 1 sei ein entsprechender ergebnisbelastender Effekt im Ergebnis der Musterbeklagten zu 2 zu erwarten.
In der Zeit ab Mitte September 2015 brachen die Aktienkurse der Stamm- und Vorzugsaktien beider Musterbeklagten stark ein.
3. In den Jahren 2015 und 2016 wurden vor dem Landgericht Braunschweig mehrere Verfahren rechtshängig, in denen die Kläger als Aktionäre der Musterbeklagten zu 1 sowie teilweise als Aktionäre der Musterbeklagten zu 2 (Vorzugsaktien) und einzelne Kläger auch als Erwerber von Anleihen der Musterbeklagten zu 1 bzw. ihrer Tochtergesellschaften sowie von Swaps Ansprüche gegen die Musterbeklagte zu 1 wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen im Hinblick auf den sog. Abgasskandal geltend machten.
Mit Vorlagebeschluss vom 5.8.2016, in dessen Rubrum lediglich die Musterbeklagte zu 1 als Musterbeklagte aufgeführt war, legte das Landgericht Braunschweig dem Oberlandesgericht Braunschweig zahlreiche Feststellungsziele vor. Zu den Feststellungszielen im Einzelnen und zum Sachverhalt, der den beim Landgericht Braunschweig rechtshängigen Ausgangsverfahren zugrunde liegt, wird auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 (Az.
5 OH 62/16) verwiesen (veröffentlicht im Klageregister). Das Musterverfahren wird bei dem Oberlandesgericht Braunschweig unter dem Az.
3 Kap 1/16 geführt.
Mit Beschluss vom 15.6.2018 stellte das Oberlandesgericht Braunschweig fest, dass sich das Musterverfahren nunmehr aufgrund von entsprechenden rechtskräftigen Aussetzungsbeschlüssen des Landgerichts Braunschweig auch gegen die Porsche SE (= Musterbeklagte zu 2 des vorliegenden Musterverfahrens) richte (Anl. MB I/2, Bl. I 93 ff.).
4. In 78 vor dem Landgericht Stuttgart anhängigen Verfahren werden beide Musterbeklagte wegen Kursschäden in Anspruch genommen, die die Kläger angeblich aufgrund von Transaktionen mit Vorzugsaktien der Musterbeklagten zu 2 erlitten haben (Fallgruppe A laut VB Rn. 3). In weiteren Verfahren wird die Musterbeklagte zu 1 (teils nur, teils auch) wegen Kursschäden infolge von Transaktionen mit Aktien der Musterbeklagten zu 1 in Anspruch genommen (Fallgruppen B bis D laut VB Rn. 4 ff.; zu weiteren Einzelheiten und zur Differenzierung zwischen den Fallkonstellationen A bis D vgl. VB Rn. 35 ff., 189 ff.).
Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zum Vorbringen der Parteien der Ausgangsverfahren wird auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (Az.
22 AR 2/17 Kap) verwiesen.
In der Mehrzahl dieser Verfahren haben die Kläger gleichlautende Musterverfahrensanträge gestellt, die im Wesentlichen den im Vorlagebeschluss unterbreiteten Feststellungszielen entsprechen (VB Rn. 40).
Das Landgericht Stuttgart hat mit Vorlagebeschluss vom 6.12.2017, in dessen Rubrum ausschließlich die Musterbeklagte zu 1 als Musterbeklagte aufgeführt ist, dem Senat doppelt zur Einleitung zweier Musterverfahren folgende, allerdings für beide Verfahren identische Feststellungsziele vorgelegt:
A.
Feststellungsziel: Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts
1. Die Vorschrift des §
32b Abs. 1 Var. 1 ZPO („betroffener Emittent“) erfasst auch den Fall, in welchem zwei Emittenten betroffen sind, im Sinne der Norm.
2. Die Betroffenheit im Sinne der Vorschrift des §
32b Abs. 1 Var. 1 ZPO liegt vor, wenn ein Finanzinstrument des (einen) Emittenten durch eine öffentliche Kapitalmarktinformation betroffen ist, unabhängig von wem diese Information stammt.
3. Eine Betroffenheit im Sinne vorstehender Ziffer 2 liegt insbesondere dann vor, wenn der Kurs des Finanzinstruments beeinträchtigt wird.
4. Betrifft die öffentliche Kapitalmarktinformation sowohl ein Finanzinstrument des Emittenten, von dem die Information stammt, als auch ein Finanzinstrument eines weiteren Emittenten, eröffnet die Vorschrift des §
32b Abs. 1 Var. 1 ZPO einen Gerichtsstand sowohl am Sitz des betroffenen Emittenten, von dem die Information stammt, als auch am Sitz des weiteren Emittenten.
B.
Feststellungsziel: Wahlrecht des Klägers im Konzernverhältnis
Der Kläger hat ein Wahlrecht hinsichtlich des Gerichtsstands, wenn die öffentliche Kapitalmarktinformation sowohl ein Finanzinstrument des Emittenten als auch eines weiteren Emittenten berührt und beide Emittenten ihren Sitz in verschiedenen Landgerichtsbezirken haben.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Musterverfahrensanträge zulässig seien. Auch verfahrensrechtliche Fragen könnten zulässiger Gegenstand eines Musterverfahrens sein, sofern sie in einem engen Zusammenhang mit der Geltendmachung kapitalmarktrechtlicher Ansprüche stünden. Soweit die Musterbeklagte zu 1 und ihre Mehrheitsaktionärin (jetzt Musterbeklagte zu 2) wegen Schäden in Bezug auf Transaktionen in Finanzinstrumenten der Musterbeklagten zu 1 einerseits und der Musterbeklagten zu 2 andererseits in Anspruch genommen seien, handele es sich um unterschiedliche Lebenssachverhalte und seien deshalb je eigenständige Musterverfahren unter den Aktenzeichen
22 AR 2/17 Kap (a) für die Fallkonstellation A und – in Teilen – C und
22 AR 2/17 Kap (b) für die Fallkonstellationen B, D und – in Teilen – C einzuleiten (siehe VB Rn.190 – 192).
Es fehle nicht an der Entscheidungserheblichkeit im Sinne des §
3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG. Die Klageparteien hätten schlüssig den äußeren Rahmen eines Schadensersatzanspruchs durch Benennung entstandener Insiderinformationen und eingetretener Kursschäden dargelegt. Insofern komme in der Fallkonstellation A eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 gem. §
37b WpHG aF iVm §
830 Abs. 2 BGB als Gehilfin in Betracht. In Betracht kämen zudem Ansprüche wegen fehlerhafter Finanzberichterstattung in Jahresfinanzberichten bzw. Halbjahresfinanzberichten und Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Wegen der Einzelheiten wird auf VB Rn. 76 ff. verwiesen.
Ausgehend von der Funktion des „Lebenssachverhalts“, gleichgerichtete Musterverfahrensanträge im Sinne von §
4 Abs. 1 KapMuG zusammenzuführen, stelle ausschließlich der Informationsträger, d.h. die Kapitalmarktinformation sowie der Umstand ihrer Veröffentlichung bzw. ihrer unterlassenen Veröffentlichung, ein taugliches Verbindungsglied zur Kollektivierung gleichgerichteter Verfahrensziele dar. Vor dem Hintergrund, dass die Gleichgerichtetheit den gleichen Lebenssachverhalt betreffen müsse und das jeweilige Finanzinstrument als Ordnungskriterium in Betracht komme, sei ein eigenständiger Lebenssachverhalt in Ansehung der Ausgangsverfahren anzunehmen, in denen die Klageparteien in PSE-Vorzugsaktion (= Vorzugsaktien der Musterbeklagten zu 2) investiert hätten (VB Rn. 188 f.).
Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 entfalte gegenüber dem einzuleitenden Musterverfahren keine Sperrwirkung. Der Streitgegenstand eines Musterverfahrens werde durch den kollektivierten Lebenssachverhaltsbegriff bestimmt. Nach dem Verständnis des Reformgesetzgebers könnten auch nicht identische Feststellungsziele gleichgerichtet sein, wenn sie nur den gleichen zugrundeliegenden Lebenssachverhalt beträfen. Dabei stelle neben der Musterfrage das jeweilige Finanzinstrument das für den Lebenssachverhalt maßgebliche Charakteristikum dar. Dem Musterverfahren
22 AR 2/17 Kap (a) lägen als Finanzinstrumente PSE-Vorzugsaktien (= Aktien der Musterbeklagten zu 2) zugrunde. Hierfür bestehe aufgrund der eingeschränkten Kognitionsbefugnis des Landgerichts Braunschweig nach §
32b ZPO keine Bindungswirkung und Sperrwirkung für das hiesige Musterverfahren (VB Rn. 228).
Zu den Gründen des Vorlagebeschlusses im Übrigen wird auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (Az.
22 AR 2/17 Kap) verwiesen.
Drei Aussetzungsbeschlüsse vom 21.2.2018 hat zunächst das Landgericht Braunschweig (Az. 5 O 747/17, 5 O 255/17, 5 O 1158/17) mitgeteilt; diese Verfahren wurden im Hinblick auf das Braunschweiger Musterverfahren ausgesetzt, soweit gegen die Musterbeklagte zu 1 Ansprüche in Bezug auf Transaktionen in VW-Aktien gelten gemacht werden, und im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017,
22 AR 2/17 Kap, soweit beide Musterbeklagten wegen Transaktionen in PSE-Vorzugsaktien in Anspruch genommen werden. Dasselbe gilt für einen weiteren Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 23.11.2018 (Az. 5 O 2476/17). Ferner hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart jeweils mit Beschluss vom 3.9.2018 insgesamt 20 Verfahren der Fallgruppe A ausgesetzt und zwar sowohl im Hinblick auf den Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 als auch im Hinblick auf die Musterverfahren beim OLG Stuttgart unter
20 Kap 2/17 und beim OLG Braunschweig unter
3 Kap 1/16 (siehe Übersicht im anliegenden Ordner). Hiergegen gerichteten Beschwerden der Musterbeklagten zu 1 wurde mittlerweile nur stattgegeben, soweit die Aussetzung nach den beiden letztgenannten (sog. materiellrechtlichen) Musterverfahren betroffen ist. Ausgenommen davon ist das Verfahren 14 O 334/17, zu dem der zuständige Senat mit Beschluss vom 5.2.2019 (Az. 4 W 84/18) auch die Aussetzung im Hinblick auf das vorliegende Verfahren aufgehoben hat, weil es nicht von den Feststellungszielen abhängt, nachdem das Landgericht Stuttgart aufgrund einer bindenden Gerichtsstandsbestimmung des Oberlandesgerichts Braunschweig zuständig geworden ist; der Kläger dieses Rechtsstreits ist als Beteiligter deshalb wieder ausgeschieden. Wegen der Einzelheiten wird auf die im Ordner mit der Bezeichnung „Aussetzungsbeschlüsse – Mitt. gem. §
8 Abs. 4 KapMuG“ abgehefteten Entscheidungen samt der vorgehefteten Übersicht Bezug genommen. Aus der Übersicht und den abgehefteten Entscheidungen ergeben sich die Daten der weiteren Verfahrensbeteiligten, d.h. der Kläger der ausgesetzten Verfahren.
Wegen der unterschiedlichen Standpunkte der Verfahrensbeteiligten zur Auslegung des §
32b ZPO und zur Zulässigkeit eines hierauf gerichteten Musterverfahrens wird auf VB Rn. 45 ff. sowie auf die Aussetzungsbeschlüsse der 14. Zivilkammer jeweils unter I 3 Bezug genommen. Die Musterbeklagte zu 1 hat mit Schriftsatz vom 2.2.2018 Erweiterungsanträge zur Auslegung des §
32b ZPO gestellt (Bl. I 7 ff.).
5. Der Senat hat über die Zulässigkeit des Musterverfahrens am 6.2.2019 mündlich verhandelt. Hierzu wurden die infolge des Vorlagebeschlusses sowie der Aussetzungsbeschlüsse dem Senat mitgeteilten Kläger der ausgesetzten Rechtsstreitigkeiten sowie die Musterbeklagten zu 1 und 2 geladen.
Der Bevollmächtigte des Klägers des Ausgangsverfahrens 14 O 157/17 hat in der mündlichen Verhandlung folgende Verfahrensanträge gestellt (S. 2 sowie Anl. zum Protokoll, Bl. II 189, 191):
„1. Es wird beantragt, einen Musterkläger zu bestimmen.
2. Wir beantragen, dass das Gericht ein Musterverfahren i. S. d. §§
9 ff. KapMuG aufgrund des Vorlagebeschlusses des LG Stuttgart vom 6.12.2017 durchführt; hilfsweise: festzustellen, dass das vorliegende Verfahren ein Musterverfahren i. S. d. §§
9 ff. KapMuG darstellt.
3. Wir beantragen, über die Frage der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit hinsichtlich des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 gemäß §
7 KapMuG mittels Musterentscheid i. S.d. §
16 KapMuG zu entscheiden; hilfsweise für den Fall, dass der erkennende Senat mittels eines anderweitigen Beschlusses entscheidet, gegen die Entscheidung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen.“
Die Musterbeklagten haben Zurückweisung dieser Anträge beantragt.
II
Es ist festzustellen, dass das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (Az.
22 AR 2/17 Kap (a)) vorgelegte Musterverfahren unzulässig ist. Die Bestimmung eines Musterklägers nach §
9 Abs. 2 KapMuG kommt nicht in Betracht.
A
Allerdings ist der Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 nicht als im Musterverfahren unstatthaft zurückzuweisen. Dies käme zwar in Betracht, wenn sämtliche im Vorlagebeschluss aufgenommenen Feststellungsziele nicht Gegenstand eines Musterverfahren sein könnten. Insofern wäre der Senat nicht gem. §
6 Abs. 1 S. 2 KapMuG an den Vorlagebeschluss gebunden (vgl. BGH Beschluss vom 4.5.2017 –
III ZB 62/16 –
AG 2017, 543 Rn. 10 mwN; KöKoKapMuG/Vollkommer 2. Aufl. § 6 Rn. 81). Zutreffend weist das Vorlagegericht jedoch darauf hin, dass auch Fragen der Gerichtszuständigkeit zulässige Feststellungsziele im Sinne des §
2 Abs. 1 S. 1 KapMuG sein können.
1. Gem. §
2 Abs. 1 S. 1 KapMuG kann durch Musterverfahrensantrag im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden.
2. Welche Rechtsfragen im Einzelnen Gegenstand eines Feststellungsziels sein können bzw. ob und welche Einschränkungen insofern zu beachten sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
a) Nach einer Auffassung setzt die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage im Musterverfahren voraus, dass diese der Konkretisierung einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzung dient (KG Beschluss vom 4.5.2007 – 24 SCH 2/07 KapMuG; KG Beschluss vom 22.8.2007 – 24 Kap 13/07 – jeweils nicht veröffentlicht, zitiert nach KöKoKapMuG/Kruis 2. Aufl. § 2 Rn. 54 Fn. 76). Zur Begründung stützt sich diese Auffassung auf die Ausführungen im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum KapMuG vom 14.3.2015 (
BT-Drucks. 15/5091 S. 20).
b) Nach der herrschenden Gegenmeinung können nicht nur materiell-rechtliche Rechtsfragen, sondern auch verfahrensrechtliche Fragen Gegenstand eines Musterverfahrens sein (Gängel/Huth/Gansel in Heidel Aktienrecht 4. Aufl. §
2 KapMuG Rn. 31; KöKoKapMuG/Kruis 2. Aufl. § 2 Rn. 54, 67; Großerichter in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. §
2 KapMuG Rn. 23, 55). Voraussetzung ist jedoch, dass die betreffenden Verfahrensvorschriften im konkreten Fall entscheidungserheblich sind und entweder selbst auf das Kapitalmarkthaftungsrecht bzw. das Wertpapierübernahmerecht Bezug nehmen oder bei ihrer Auslegung und Anwendung spezifische Wertungen aus diesen Gebieten zu berücksichtigen sind (KöKoKapMuG/Kruis 2. Aufl. § 2 Rn. 55, 67; Großerichter in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. §
2 KapMuG Rn. 23).
3. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Die Rechtsfrage nach der Auslegung der Zuständigkeitsnorm kann in geeigneten Konstellationen ein zulässiges Feststellungsziel sein, wenngleich Bedenken in Bezug auf die Praktikabilität eines (isolierten) hierauf gerichteten Verfahrens bestehen könnten, etwa im Hinblick auf die zwingende Folge einer Bekanntmachung der Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen nach §
10 Abs. 2, 3 KapMuG in einem Verfahren, das nur der Klärung des Gerichtsstandes dienen soll.
Der Gesetzestext des §
2 Abs. 1 KapMuG sieht keine Einschränkungen hinsichtlich der vorlagegeeigneten Rechtsfragen vor (KöKoKapMuG/Kruis 2. Aufl. § 2 Rn. 54). Gegen eine Beschränkung der vorlagefähigen Rechtsfragen auf materiell-rechtliche Fragen spricht zudem, dass sich auch verfahrensrechtliche Fragen in einer Vielzahl gleichgerichteter Verfahren stellen können, weshalb die vom Gesetzgeber bezweckte Bündelungs- und Kanalisierungsfunktion die Klärung dieser Fragen im Rahmen eines Musterverfahrens gebieten kann.
Anderes ergibt sich nicht daraus, dass im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum KapMuG vom 14.3.2015 noch ausgeführt wurde, dass feststellungsfähige Rechtsfragen solche Rechtsfragen seien, die der Konkretisierung einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzung dienen (
BT-Drucks. 15/5091 S. 20). Denn die entsprechenden Ausführungen der Bundesregierung haben sich – worauf das Vorlagegericht zu Recht hinweist – auf die ursprüngliche Fassung des Gesetzesentwurfs bezogen, wonach die Klärung einer Rechtsfrage gem. §
1 Abs. 1 S. 2 KapMuG ausdrücklich auf die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzung gem. §
1 Abs. 1 S. 1 KapMuG bezogen war. Demgegenüber wird die Klärung von Rechtsfragen nunmehr in §
2 Abs. 1 S. 1 KapMuG als selbstständige Alternative neben der Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen genannt. Die Ausführungen der Bundesregierung im Gesetzesentwurf vom 14.3.2015 haben sich insofern überholt (KöKoKapMuG/Kruis 2. Aufl. § 2 Rn. 54). Ebenso wenig steht entgegen, dass der Rechtsausschuss, auf dessen Beratungen die selbstständige Hervorhebung der Klärung von Rechtsfragen hervorgeht (vgl.
BT-Drucks. 15/5695 S. 5), ausgeführt hat, ein Feststellungsziel könne die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens mehrerer sowohl anspruchsbegründender als auch anspruchsausschließender Voraussetzungen einschließlich der Klärung von Rechtsfragen beinhalten (
BT-Drucks. 15/5695 S. 23). Aus der Formulierung „einschließlich der Klärung von Rechtsfragen“ ergibt sich nicht zwingend eine Einschränkung der zulässigen Feststellungsziele. Im Übrigen hat eine entsprechende Einschränkung jedenfalls im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden.
Gegen die Vorlageeignung verfahrensrechtlicher Fragen spricht auch nicht, dass ein Musterverfahrensantrag im Ausgangspunkt nur dann zulässig ist, wenn die allgemeinen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl.
BT-Drucks. 17/8799 S. 17). Denn dieser Grundsatz kann dann keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, wenn gerade die Frage nach einer allgemeinen Prozessvoraussetzung Gegenstand des Musterverfahrensantrags ist. Vielmehr ergibt sich in einem solchen Fall aus der Struktur des KapMuG, dass diejenigen Fragen, die Gegenstand des Musterverfahrensantrags sind, nicht von dem Gericht zu entscheiden sind, bei dem der Musterverfahrensantrag gestellt wurde, sondern dass sie einer Klärung im Musterverfahren zuzuführen sind.
4. In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist die Frage nach der Gerichtszuständigkeit gem. §
32b ZPO vorliegend im Ausgangspunkt ein zulässiges Feststellungsziel im Sinne des §
2 Abs. 1 S. 1 KapMuG. Insbesondere weisen die Fragen nach der Auslegung des §
32b ZPO den erforderlichen Bezug zur Geltendmachung kapitalmarktrechtlicher Ansprüche i.S.d. §
1 Abs. 1 KapMuG auf (KöKoKapMuG/Kruis 2. Aufl. § 2 Rn. 67; Großerichter in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. §
2 KapMuG Rn. 23).
B
Jedoch ist das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (Az.
22 AR 2/17 Kap (a)) vorgelegte Musterverfahren unzulässig, weil in Bezug auf bereits früher eingeleitete Musterverfahren die Sperrwirkung nach §
7 S. 1 KapMuG eingreift. Der Vorlagebeschluss des Landgerichts ist für den Senat gem. §
7 S. 2 KapMuG nicht bindend.
Gemäß §
7 S. 1 KapMuG ist mit Erlass des Vorlagebeschlusses die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß §
8 Abs. 1 KapMuG auszusetzenden Verfahren unzulässig. Demnach ist die Einleitung eines weiteren – also zeitlich zweiten – Musterverfahrens unzulässig, wenn die Einleitung in Ansehung von Verfahren geschieht, die bei rechtlich richtiger Behandlung nach §
8 Abs. 1 KapMuG im Hinblick auf ein anderes anhängiges und zeitlich erstes Musterverfahren auszusetzen gewesen wären (vgl. auch
BT-Drucks. 15/5091 S. 24).
Gemäß §
8 Abs. 1 S. 1 KapMuG setzt das Prozessgericht nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt.
Demnach ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 im Hinblick auf das durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 (Az.
5 OH 62/16) eingeleitete, vor dem Oberlandesgericht Braunschweig unter dem Az.
3 Kap 1/16 anhängige zeitlich frühere Musterverfahren unzulässig.
1. Für die Abhängigkeit im Sinne der §§
7,
8 KapMuG genügt es, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Entscheidung über die Feststellungsziele des anhängigen Musterverfahrens abhängen kann, d.h. die im Musterverfahren zu klärende Frage im Entscheidungsbaum des Rechtsstreits zu berücksichtigen ist. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im Verfahren
20 Kap 2/17 unter II B 1 bis 3 verwiesen.
In Anwendung dieser Grundsätze ist eine Abhängigkeit im Sinne des §
7 KapMuG iVm §
8 Abs. 1 S. 1 KapMuG vorliegend jedenfalls unter den im Folgenden herausgegriffenen mehreren Aspekten zu bejahen:
a) Die Entscheidung im vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geführten Musterverfahren ist vorgreiflich für die Frage, ob eine etwaige Haftung der Musterbeklagten zu 1 gem. §
37b WpHG aF dem Grunde nach Schäden aus Transaktionen in Vorzugsaktien der Musterbeklagten zu 2 erfassen kann.
aa) Im Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 (
5 OH 62/16) findet sich unter A XXIV 1 folgendes Feststellungsziel:
Eine Haftung der Beklagten (= Musterbeklagte zu 1) aus §§
37b, c WpHG umfasst Schäden aus Transaktionen in folgenden Finanzinstrumenten:
...
Vorzugsaktien der Porsche SE (= Musterbeklagte zu 2).
Anspruchsteller, welche Transaktionen in vorgenannten Finanzinstrumenten getätigt haben, sind insoweit aktivlegitimiert.
bb) Die Frage, ob die Haftung der Musterbeklagten zu 1 gem. §
37b WpHG aF dem Grunde nach Schäden aus Transaktionen in Vorzugsaktien der Musterbeklagten zu 2 erfassen kann, ist für die Entscheidung der dem Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 (Az.
22 AR 2/17 Kap (a)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren vorgreiflich. Denn auch in diesen Ausgangsverfahren nehmen die Kläger als Aktionäre der Musterbeklagten zu 2 die Musterbeklagte zu 1 auf Schadensersatz gem. §
37b WpHG aF wegen Transaktionen mit Vorzugaktien der Musterbeklagten zu 2 in Anspruch. Insoweit kommt eine täterschaftliche Haftung der Musterbeklagten zu 1 gem. §
37b WpHG aF nicht in Betracht, weil die Pflicht eines Emittenten zur Veröffentlichung von Insiderinformationen nur gegenüber seinen Aktionären besteht. Dem entsprechend wird in VB Rn. 83 ff. die Frage aufgeworfen, ob eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 wegen Beihilfe zu der durch die Musterbeklagte zu 2 verwirklichten Unterlassung der Ad-hoc-Publizität in Betracht kommt. Diese Frage wird auch im vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geführten Musterverfahren zu klären sein.
cc) Eine abweichende Betrachtungsweise ist nicht unter dem Aspekt einer etwa fehlenden Zuständigkeit des Landgerichts Braunschweig für die Entscheidung über Schäden in Finanzinstrumenten der Musterbeklagten zu 2 gerechtfertigt (so aber VB Rn. 228).
Dem steht die Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Braunschweig gem. §
6 Abs. 1 S. 2 KapMuG entgegen.
Gem. §
6 Abs. 1 S. 2 KapMuG ist der Vorlagebeschluss unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend. Dies hat zur Folge, dass das Oberlandesgericht grundsätzlich nicht überprüfen kann, ob die Vorlagevoraussetzungen gegeben sind. Daneben umfasst die Bindungswirkung nach §
6 Abs. 1 S. 2 KapMuG auch weitere Aspekte, insbesondere die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts (KöKoKapMuG/Vollkommer 2. Aufl. § 6 Rn. 79). Ein Entfallen der Bindungswirkung kommt allenfalls in Betracht, wenn der Vorlagebeschluss an schwersten verfahrensrechtlichen Mängeln leidet oder sonst willkürlich ist (KöKoKapMuG/Vollkommer 2. Aufl. § 6 Rn. 78; offen gelassen in BGH Beschluss vom 26.7.2011 –
II ZB 11/ 10 – juris Rn. 10 –
BGHZ 190, 383). Anderes ergibt sich nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und nach Teilen der Literatur die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vom Gericht des Musterverfahrens zu überprüfen sind und eine Bindungswirkung an den Vorlagebeschluss insofern nicht besteht (BGH Beschluss vom 4.5.2017 –
III ZB 61/16 – juris Rn. 13 zum Rechtschutzbedürfnis; KöKoKapMuG/Vollkommer 2. Aufl. § 11 Rn. 18; Fullenkamp in Vorwerk/Wolf KapMuG 1. Aufl. § 4 Rn. 31; Parigger in Vorwerk/Wolf KapMuG 1. Aufl. § 9 Rn. 8). Die örtliche Zuständigkeit ist nicht zu den der Bindungswirkung gem. §
6 Abs. 1 S. 2 KapMuG entzogenen Prozessvoraussetzungen zu rechnen. Dies ergibt sich bereits aus dem Rechtsgedanken des §
513 Abs. 2 ZPO. Auch wenn diese Norm auf das (erstinstanzliche) Musterverfahren nicht anwendbar ist, lässt sich daraus doch der Rechtsgedanke herleiten, dass die Zuständigkeit – sei es die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts, sei es die Zuständigkeit des Vorlagegerichts – einer Bindung zugänglich ist.
Auch wenn sich §
6 Abs. 1 S. 2 KapMuG nach seinem Wortlaut nur auf das Oberlandesgericht als das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Gericht bezieht, gilt diese Bindungswirkung doch als Folge der Sperrwirkung gem. §
7 KapMuG auch für alle anderen Gerichte (vgl. KöKoKapMuG/Vollkommer 2. Aufl. § 7 Rn. 8). Insbesondere hat das Gericht, das über eine Aussetzung nach §
8 Abs. 1 KapMuG zu befinden hat, die Zulässigkeit des Vorlagebeschlusses nicht zu überprüfen. Für eine Übertragung der Bindungswirkung gem. §
6 Abs. 1 S. 2 KapMuG auf die Frage nach der Sperrwirkung gem. §
7 S. 1 KapMuG spricht insbesondere, dass es im Falle der Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe zu widersprüchlichen Situationen kommen könnte. So hätte das Oberlandesgericht einen fehlerbehafteten Vorlagebeschluss im Musterverfahren umzusetzen, während andererseits die Sperrwirkung infolge des Fehlers des Vorlagebeschlusses entfiele mit der Folge eines zweiten Musterverfahrens zum selben Gegenstand (so zutreffend S. 20 der dem Senat im Verfahren
20 Kap 2/17 vorgelegten wissenschaftlichen Stellungnahme Prof. Dr. Halfmeiers vom 28.8.2018).
Demnach ist nicht nur das Oberlandesgericht Braunschweig, sondern auch das vorlegende Landgericht Stuttgart daran gebunden, dass das Landgericht Braunschweig seine Zuständigkeit in Ansehung von Schäden in Aktien der Musterbeklagten zu 2 bejaht hat. Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn das Landgericht Braunschweig seine Zuständigkeit willkürlich bejaht hätte, wofür Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind. Im Übrigen wäre allenfalls das Oberlandesgericht Braunschweig dazu berufen, die Frage nach einer willkürlichen Annahme der Zuständigkeit zu beurteilen.
b) Eine Vorgreiflichkeit im Sinne der §§
7,
8 KapMuG ist auch in Ansehung der fehlerhaften Finanzberichterstattung ab dem 31.7.2014 zu bejahen, auf die die Kläger der dem Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 (Az.
22 AR 2/17 Kap (a)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren ihre Ansprüche auf Schadensersatz stützen. Eine Vorgreiflichkeit lässt sich insofern zumindest unter folgenden Aspekten begründen:
aa) Im Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 werden in den Feststellungszielen A XX 1, 2a und A XXI 1, 2a insbesondere die Fragen aufgeworfen, ob der Halbjahresfinanzbericht der Musterbeklagten zu 1 vom 31.7.2014, der Geschäftsbericht der Musterbeklagten zu 1 vom 12.3.2015 und der Halbjahresfinanzbericht der Musterbeklagten zu 1 vom 29.7.2015 die Verhältnisse der Musterbeklagten zu 1 insoweit unrichtig wiedergeben, als die finanziellen Risiken aus dem Komplex Abgasmanipulation verschwiegen werden und keine Rückstellungen für diese Risiken enthalten sind, und ob die genannten Geschäftsberichte und Halbjahresfinanzberichte Jahresfinanzberichte im Sinne des §
37v WpHG aF und Halbjahresfinanzberichte im Sinne des §
37w WpHG aF darstellen.
Diese Fragen sind für die Entscheidung der dem Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 (Az.
22 AR 2/17 Kap (a)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren vorgreiflich. Wie die Ausführungen in VB Rn. 93, 95 f. zeigen, stützen die Kläger der Ausgangsverfahren ihre Schadensersatzansprüche auch auf eine fehlerhafte Finanzberichterstattung der Musterbeklagten zu 1 in Jahresfinanzberichten bzw. Halbjahresfinanzberichten in der Zeit ab dem 31.7.2014. Die im Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 aufgeworfene Frage, ob in den entsprechenden Finanzberichten die Risiken hätten aufgenommen werden müssen, die sich aus dem Einbau einer unzulässigen Abschaltvorrichtung in Verbindung mit der damit einhergehenden Gefahr eines Zulassungsverbots des verwendeten Motortyps in den Vereinigten Staaten und in Deutschland ergeben, ist auch Gegenstand des vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geführten Musterverfahrens.
bb) Im Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 werden außerdem in den Feststellungszielen A XX 2b und A XXI 2b die Fragen aufgeworfen, ob es sich bei §
37v WpHG aF und bei §
37w WpHG aF um Schutzgesetze im Sinne des §
823 Abs. 2 BGB handelt.
Diese Rechtsfragen sind auch in den Ausgangsverfahren erheblich, die dem Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 (Az.
22 AR 2/17 Kap (a)) zugrundeliegen, und sie werden dort streitig diskutiert. Ausweislich der Ausführungen des vorlegenden Gerichts in Rn. 93, 97 f. stützen die Kläger der Ausgangsverfahren ihre Ansprüche auf §
823 Abs. 2 BGB iVm §§
37v und
37w WpHG aF, während die Musterbeklagte zu 1 die Auffassung vertritt, dass es sich bei den §§
37v,
37w WpHG aF nicht um drittschützende Normen im Sinne des §
823 Abs. 2 BGB handle.
cc) Zudem wird im Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 als Feststellungsziel A XXIV 4 die Frage aufgeworfen, ob eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 aus §
823 Abs. 2 BGB, §§
37v,
37w WpHG aF sowohl Kursdifferenz- als auch Transaktionsschäden umfasse. Diese Rechtsfrage ist ebenfalls in den Ausgangsverfahren erheblich, die dem Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 (Az.
22 AR 2/17 Kap (a)) zugrunde liegen. Ausweislich der Ausführungen des vorlegenden Gerichts in Rn. 101 des Vorlagebeschlusses vom 6.12.2017 stützen die Kläger der Ausgangsverfahren auch Ansprüche auf Ersatz ihrer Transaktionsschäden auf §
823 Abs. 2 BGB iVm §§
37v,
37w WpHG aF.
dd) Schließlich wird im Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 als Feststellungsziel A XXIV 3 insbesondere die Frage aufgeworfen, ob eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 aus §
823 Abs. 2 BGB, §§
37v,
37w WpHG aF Schäden aus Transaktionen in Vorzugsaktien der Musterbeklagten zu 2 umfasst.
Die Frage, ob die Haftung der Musterbeklagten zu 1 gem. §
823 Abs. 2 BGB, §§
37v,
37w WpHG aF dem Grunde nach Schäden aus Transaktionen in Vorzugsaktien der Musterbeklagten zu 2 erfassen kann, ist für die Entscheidung der dem Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 (Az.
22 AR 2/17 Kap (a)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren vorgreiflich. Denn auch in diesen Ausgangsverfahren nehmen die Kläger als Aktionäre der Musterbeklagten zu 2 die Musterbeklagte zu 1 auf Schadensersatz gem. §
823 Abs. 2 BGB, §§
37v,
37w WpHG aF wegen Transaktionen mit Vorzugaktien der Musterbeklagten zu 2 in Anspruch. Dem entsprechend wird in VB Rn. 94 die Frage aufgeworfen (und unter Hinweis auf §
37y WpHG aF bejaht), ob die Anleger, die Transaktionen in Vorzugsaktien der Musterbeklagten zu 2 getätigt haben, Adressaten des Schutzgesetzes des §
37v WpHG aF sind.
c) Die Entscheidung im vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geführten Musterverfahren ist zudem zumindest teilweise vorgreiflich für die Frage, ob sich die in Rn. 77 des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 als mögliche Insiderinformationen genannten Umstände tatsächlich ereignet haben.
In VB Rn. 77 werden als mögliche Insiderinformationen die Bekanntgabe der ICCT-Studie, die Inkenntnissetzung des Herrn Prof. Dr. Winterkorn unter anderem durch das Memorandum Frank Tuchs, die Rückrufaktionen um den Jahreswechsel 2014 sowie die Offenlegung der Verwendung der Abschaltvorrichtung gegenüber den US-Umweltbehörden genannt. Zugleich verweist das Vorlagegericht auf seinen Vorlagebeschluss vom 28.2.2017 im Verfahren
22 AR 1/17 Kap, insbesondere auf die dortigen Ausführungen in Rn. 159 ff.. Die demnach in Bezug genommenen Umstände decken sich zumindest im Hinblick auf die Rückrufaktion und auf die Offenlegung der Verwendung der Abschaltvorrichtung mit Umständen, die ausweislich des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 in tatsächlicher Hinsicht festzustellen sind. Hierzu wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren
20 Kap 2/17 unter B 4 a aa, bb und cc 3) und 5) verwiesen.
Eine Abhängigkeit im Sinne des §
7 KapMuG ist insofern unabhängig davon gegeben, ob die entsprechenden Umstände in den dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart zugrundeliegenden Ausgangsverfahren streitig oder unstreitig sind (vgl. B 4a dd und ee des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im Verfahren
20 Kap 2/17).
d) Ebenso ist die Frage nach der rechtlichen Einordnung der genannten Umstände als Insiderinformation für die Entscheidung der dem Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 (Az.
22 AR 2/17 Kap (a)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren vorgreiflich.
Die Frage, ob in den Umständen, die in VB Rn. 77 unter Bezugnahme auf Rn. 159 ff. des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 (
22 AR 1/17 Kap) aufgeführt werden, Insiderinformationen im Sinne des §
13 Abs. 1 S. 1 WpHG aF zu sehen sind, ist jedenfalls in Ansehung der vorstehend unter B 1c erwähnten Umstände Gegenstand der Feststellungsziele des durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 (
5 OH 62/16) eingeleiteten Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht Braunschweig (siehe jeweils Ziff. 2 der dort aufgeführten Feststellungsziele).
Sollte im vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geführten Musterverfahren rechtskräftig festgestellt werden, dass die genannten Umstände nicht als Insiderinformationen zu qualifizieren sind, könnte je nach den hierfür herangezogenen Gründen auch eine auf die unterlassene Veröffentlichung dieser Umstände gestützte Haftung der Musterbeklagten zu 2 gem. §
37b WpHG aF ausscheiden, unabhängig davon, ob sie von den fraglichen Umständen unmittelbar betroffen ist und ob sie sich auf den Haftungsbefreiungstatbestand des §
15 Abs. 3 WpHG aF oder auf fehlendes Verschulden berufen kann. In diesem Fall stellte sich auch die in VB Rn. 83 ff. thematisierte Frage nicht, ob die Musterbeklagte zu 1 im Rahmen der Teilnehmerhaftung gem. §
830 Abs. 2 BGB wegen Beihilfe zur unterlassenen Ad-hoc-Publizität der Musterbeklagten zu 2 haftet.
Eine Vorgreiflichkeit der Frage nach der Einordnung als Insiderinformation ist nicht deshalb zu verneinen, weil in den dem Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 zugrundeliegenden Ausgangsverfahren eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 gem. §
37b WpHG aF allenfalls wegen Beihilfe zu der durch die Musterbeklagte zu 2 verwirklichten Unterlassung der Ad-hoc-Publizität in Betracht kommt. Auch wenn demnach die Frage nach der Einordnung der hier in Rede stehenden Umstände als Insiderinformationen im Sinne des §
13 Abs. 1 S. 1 WpHG aF für diese Ausgangsverfahren lediglich in Ansehung der Musterbeklagten zu 2 zu klären ist, während diese Frage in dem beim Oberlandesgericht Braunschweig anhängigen Musterverfahren lediglich in Ansehung der Musterbeklagten zu 1 streitgegenständlich ist, vermag dies nichts an einer Abhängigkeit im Sinne der §§
7,
8 KapMuG zu ändern. Vielmehr lässt sich die Abhängigkeit insofern zumindest aus den Aspekten der Kursrelevanz und der sonstigen Tatbestandsmerkmale des §
13 WpHG aF begründen. Insofern wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im Verfahren
20 Kap 2/17 unter B 4b dd 1) und 2) verwiesen.
2. Den dem Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 (Az.
22 AR 2/17 Kap (a)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren einerseits und dem vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geführten Musterverfahren andererseits liegt derselbe Lebenssachverhalt zugrunde.
a) Nach überwiegender Auffassung, die auch der Senat teilt, setzt die Sperrwirkung gem. §
7 KapMuG unabhängig vom jeweiligen Feststellungsziel stets voraus, dass dem zuerst eingeleiteten Musterverfahren einerseits und dem zeitlich später erlassenen Vorlagebeschluss bzw. den dem Vorlagebeschluss zugrundeliegenden Ausgangsverfahren andererseits der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Dies gilt also nicht nur, wenn die Klärung einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzung Gegenstand des Musterverfahrens ist, sondern auch dann, wenn im Musterverfahren (lediglich) eine Rechtsfrage zu klären ist. Der den jeweiligen Feststellungszielen zugrundeliegende Lebenssachverhalt ist kollektivrechtlich zu definieren. Der Lebenssachverhalt im Musterverfahren kann nicht mit dem Lebenssachverhalt als Element des individualprozessualen Streitgegenstands der Ausgangsverfahren gleichgesetzt werden, da zu dem dort zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex regelmäßig weitere Tatsachen gehören, die lediglich für das einzelne Ausgangsverfahren, nicht aber für das Musterverfahren von Bedeutung sind. Für den Streitgegenstand des Musterverfahrens, der sich aus dem Feststellungsziel und dem kollektivierbaren Lebenssachverhalt zusammensetzt – entsprechend Klageantrag und individuellem Sachverhalt im Einzelrechtsstreit – ist lediglich auf diejenigen Rechtsfragen und Tatsachen abzustellen, die im Musterverfahren mit Bindungswirkung für die ausgesetzten Verfahren entschieden werden sollen. Zum Streitstand in Rechtsprechung und Literatur und zur Begründung der Senatsauffassung im Einzelnen wird auf II B 5 - 7 der Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren
20 Kap 2/17 verwiesen.
b) In Anwendung der vorgenannten Grundsätze liegt den dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (Az.
22 AR 2/17 Kap (a)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren einerseits und dem vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geführten Musterverfahren andererseits derselbe Lebenssachverhalt zugrunde.
aa) Eine Identität des Lebenssachverhalts ergibt sich bereits daraus, dass die in der Sachverhaltsdarstellung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 aufgeführten Vorgänge, die den Einbau der Abschaltvorrichtung in Motoren der Baureihe EA 189 und die Aufdeckung der Manipulation betreffen, auch in der Sachverhaltsdarstellung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 aufgeführt sind.
So beginnt die Sachverhaltsdarstellung in VB Rn. 9 mit der Vorstellung der neuen Baureihe von Dieselmotoren unter der Bezeichnung EA 189 und dem Einbau der Abschalteinrichtung. In Rn. 10 bis 25 wird der weitere Verlauf, die Aufdeckung des Sachverhalts bis hin zu der Ad-hoc-Mitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 22.9.2015 dargestellt.
Ebenso ist im Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 unter I der Gründe im 5. Absatz das Geschehen von der Vorstellung der neuen Baureihe von Dieselmotoren unter der Bezeichnung EA 189 über die Darstellung der eingebauten Abschaltvorrichtung bis zur Aufdeckung es Sachverhalts und zur Ad-hoc-Mitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 22.9.2015 dargestellt.
bb) Auch ansonsten decken sich zahlreiche Umstände, die dem Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 und den entsprechenden Ausgangsverfahren zugrunde liegen, mit Umständen, die den Feststellungszielen des vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geführten Musterverfahrens zugrunde liegen.
So ist in Ansehung der als vorgreiflich zu wertenden Frage nach der Haftung der Musterbeklagten zu 1 für Schäden aus Transaktionen in Vorzugsaktien der Musterbeklagten zu 2 (vgl. dazu vorstehend II B 1a) der zugrundeliegende Lebenssachverhalt in dem vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geführten Musterverfahren einerseits und in den dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (
22 AR 2/17 Kap (a)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren andererseits vollständig deckungsgleich. Denn die Kläger nehmen jeweils als Aktionäre der Musterbeklagten zu 2 die Musterbeklagte zu 1 auf Schadensersatz gem. §
37b WpHG aF wegen Transaktionen mit Vorzugsaktien der Musterbeklagten zu 2 in Anspruch.
Auch in Ansehung der vorstehend unter II B 1b aufgezeigten, als vorgreiflich zu wertenden Fragestellungen nach der Haftung der Musterbeklagten zu 1 gem. §
823 Abs. 2 BGB iVm §§
37v,
37w WpHG aF ist der zugrundeliegende Lebenssachverhalt in dem vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geführten Musterverfahren einerseits und in den dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (Az.
22 AR 2/17 Kap (a)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren andererseits vollständig deckungsgleich. Denn es steht die Haftung der Musterbeklagten zu 1 für identische Geschäftsberichte und Halbjahresfinanzberichte in Rede. Zudem wird die Musterbeklagte zu 1 jeweils auch für Schäden aus Transaktionen in Vorzugsaktien der Musterbeklagten zu 2 in Anspruch genommen.
Ebenso ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der als vorgreiflich zu wertenden Fragen nach der Existenz der in VB Rn. 77 genannten Umstände und ihrer rechtlichen Einordnung (vgl. vorstehend II B 1c und d) eine Sperrwirkung gem. §
7 KapMuG wegen desselben zugrundeliegenden Lebenssachverhalts.
3. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn eine Sperrwirkung gem. §
7 KapMuG in Ansehung des vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geführten Musterverfahrens zu verneinen wäre, das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (Az.
22 AR 2/17 Kap (a)) vorgelegte Musterverfahren dennoch unzulässig wäre. Denn in diesem Fall bestünde eine Sperrwirkung gem. §
7 KapMuG im Hinblick auf das dem Senat mit Vorlageschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 (Az.
22 AR 1/17 Kap) vorgelegte Musterverfahren.
Die Kläger der Ausgangsverfahren, die dem Vorlageschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 (Az.
22 AR 1/17 Kap) zugrunde liegen, nehmen die Musterbeklagte zu 2 wegen Transaktionen mit Vorzugsaktien der Musterbeklagten zu 2 auf Schadensersatz wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen in Ansehung der Abgassteuerung in Dieselmotoren der Volkswagengruppe in Anspruch (zum Sachverhalt im Einzelnen vgl. I der Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren
20 Kap 2/17). Demgegenüber nehmen die Kläger der dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (Az.
22 AR 2/17 Kap (a)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren insbesondere die Musterbeklagte zu 1 wegen Transaktionen mit Vorzugsaktien der Musterbeklagten zu 2 auf Schadensersatz wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen in Ansehung der Abgassteuerung in Dieselmotoren der Volkswagengruppe in Anspruch. Wie bereits ausgeführt wurde, kommt insofern eine täterschaftliche Haftung der Musterbeklagten zu 1 gem. §
37b WpHG aF nicht in Betracht, weil die Pflicht eines Emittenten zur Veröffentlichung von Insiderinformationen nur gegenüber seinen Aktionären besteht. Vielmehr kann allenfalls eine Haftung infolge von Teilnahme an der Haupttat der Musterbeklagten zu 2 zu bejahen sein. Eine Teilnahmehaftung setzt indes zwingend eine teilnahmefähige Haupttat voraus. Hieraus ergibt sich, dass die Entscheidung in den dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (Az.
22 AR 2/17 Kap (a)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren im Sinne der §§
7,
8 KapMuG von der Entscheidung über die mit Vorlageschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 (Az.
22 AR 1/17 Kap) vorgelegten Feststellungsziele abhängt.
Auch das Kriterium des identischen Lebenssachverhalts ist insofern zu bejahen. Anderes ergibt sich nicht daraus, dass jeweils unterschiedliche Emittenten betroffen sind und sich die jeweils intendierten Musterverfahren gegen verschiedene Musterbeklagte richten. Der Senat teilt nicht die Auffassung, wonach die Abgrenzung des Lebenssachverhalts als Voraussetzung der Sperrwirkung gem. §§
7,
8 KapMuG papier- bzw. emittentenbezogen zu erfolgen hat. Zudem setzt die Sperrwirkung gem. §
7 KapMuG nicht voraus, dass sich der zeitlich spätere Vorlagebeschluss gegen den Musterbeklagten richtet, der auch im zuerst eingeleiteten Musterverfahren Musterbeklagter ist. Insofern wird auf II B 7e und f der Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren
20 Kap 2/17 verwiesen.
Eine Sperrwirkung gem. §
7 KapMuG in Ansehung des mit Vorlageschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 (Az.
22 AR 1/17 Kap) vorgelegten Musterverfahrens ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Senat festgestellt hat, dass dieses Musterverfahren unzulässig ist. Denn der Beschluss in der Sache
20 Kap 2/17 ist noch nicht rechtskräftig. Ebenso wie eine Aussetzung gem. §
8 KapMuG zeitlich bis zur formellen Rechtskraft der Entscheidung im Musterverfahren zu erfolgen hat (
BT-Drucks. 17/8799 S. 20; KöKoKapMuG/Kruis 2. Aufl. § 8 Rn. 22), besteht auch die Sperrwirkung des §
7 KapMuG bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die mit dem zeitlich ersten Vorlagebeschluss vorgelegten Feststellungsziele.
4. Die Sperrwirkung lässt sich nicht auf Feststellungsziele beschränken, die Tatsachen- oder Rechtsfragen des materiellen Rechts zum Gegenstand haben mit der Folge, dass für Feststellungsziele zu Verfahrensfragen wie der Zuständigkeit nach §
32b ZPO ein weiteres Musterverfahren eingeleitet werden könnte (vgl. dazu VB Rn. 229, 257).
Alleine der Umstand, dass in dem anhängigen Musterverfahren in Braunschweig (oder alternativ im Verfahren vor dem Senat unter dem Az.
20 Kap 2/17) bislang keine auf Verfahrensfragen gerichteten Feststellungsziele gegenständlich sind, rechtfertigt diese Annahme nicht, weil dies weder an der – nach §§
7,
8 Abs. 1 S. 1 KapMuG alleine maßgeblichen - Abhängigkeit der Ausgangsverfahren vom ersten Musterverfahren noch an dem Umstand etwas ändert, dass es sich jeweils um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt.
Entgegen der mit dem zum Verfahren
20 Kap 4/17 eingereichten Schriftsatz vom 3.12.2018 unter IX. zum Ausdruck gebrachten Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten der Kläger der ausgesetzten Verfahren (hier in Bezug genommen in ihrem Schriftsatz vom 3.12.2018, S. 2 Bl. I 45) ist vorliegend nicht die Frage der Betroffenheit im Rahmen des §
32b ZPO als zentraler Lebenssachverhalt zu werten.
Die Frage nach der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Betroffenheit im Sinne des §
32b ZPO stellt eine abstrakte Rechtsfrage dar, sie umschreibt keinen Lebenssachverhalt. Der Sache nach würde mit dieser Argumentation eine abstrakte Entscheidung über diese Rechtsfrage unabhängig von jeglichem Lebenssachverhalt begehrt. Da es sich bei dem Musterverfahren nach dem KapMuG nicht um ein Instrument zur abstrakten Klärung von Rechtsfragen handelt, kann mit einem auf eine Rechtsfrage und insbesondere auf die Auslegung der verfahrensrechtlichen Zuständigkeitsnorm gerichteten Feststellungsziel nur in Bezug auf einen zugrundeliegenden, kollektivrechtlich zu definierenden Lebenssachverhalt eine Klärung herbeigeführt werden. Hierfür gilt unverändert, dass die tatsächlichen Umstände, die der Frage nach der Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals der „Betroffenheit“ im Sinne des §
32b ZPO zugrunde liegen, deckungsgleich mit den Umständen sind, die den Feststellungszielen des vor dem Oberlandesgericht Braunschweig anhängigen Musterverfahrens zugrunde liegen.
5. Ob sich eine wechselseitige Sperrwirkung auch daraus ergeben könnte, dass den Teilen a) und b) des Vorlagebeschlusses vom 6.12.2017 mit insoweit identischen Feststellungszielen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt (oben II B 2), kann offenbleiben, weil die getrennt eingeleiteten Verfahren unabhängig davon durch das materielle Musterverfahren gesperrt und damit unzulässig sind. Im Übrigen könnte diese Sperrwirkung möglicherweise durch eine Verbindung der Verfahren beseitigt werden, wodurch auch etwaige Zweifel an einem hinreichenden Quorum zum Vorlagebeschluss Teil a) (dazu einerseits VB Rn. 191, andererseits Rn. 221) ausgeräumt wären.
6. Eine abweichende Entscheidung ist entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Kläger nicht deshalb gerechtfertigt, weil mehrere Senate des Oberlandesgerichts Stuttgart inzwischen auf die sofortige Beschwerde der Musterbeklagten zu 1 die Aussetzungsbeschlüsse der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart insoweit aufgehoben haben, als die Verfahren auch im Hinblick auf die (materiell-rechtlichen) Musterverfahren in Stuttgart und Braunschweig ausgesetzt wurden.
Die zuständigen Senate des Oberlandesgerichts Stuttgart haben ihre Entscheidung u.a. mit der Erwägung begründet, die Aussetzung könne nur vom örtlich zuständigen Gericht beschlossen werden, jedenfalls solange hierzu ein Musterverfahren anhängig sei (beispielhaft: Beschluss vom 14.11.2018, 1 W 63/18, S. 7, Anl. MK1 Bl. I 155 ff.). Sollte dieser Auffassung zu folgen sein, so wäre eine Aussetzung in materieller Hinsicht nur durch ein Gericht möglich, dessen örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Dafür spricht immerhin, dass nur das zuständige Gericht dazu berufen ist, über die vor einer Aussetzung zu klärenden übrigen Prozessvoraussetzungen (vgl. OLG Braunschweig Beschluss vom 18.1.2019 –
3 W 5/18 – juris) und eine von den Feststellungszielen unabhängige Entscheidungsreife aus materiell-rechtlichen Gründen zu befinden.
Der Senat kann diese Frage aber hier offenlassen.
Ob das konkret angerufene Gericht die Aussetzung beschließen kann, spielt für die Frage, ob es ein Musterverfahren gibt, das die Aussetzung erfordert und deshalb einen weiteren Vorlagebeschluss zum selben Lebenssachverhalt sperrt, keine Rolle. Der Regelungsgehalt des §
8 Abs. 1 S. 1 KapMuG erschöpft sich in der Anordnung, dass der Rechtsstreit im Falle der Abhängigkeit von einem Vorlagebeschluss oder Musterverfahren auszusetzen ist. Die Frage der Zuständigkeit für die Aussetzungsentscheidung ist dort nicht geregelt.
Zudem kann die örtliche Zuständigkeit auch ohne ein Musterverfahren geklärt werden. Ist das vorliegende Musterverfahren gesperrt, weil der Vorlagebeschluss unzulässig ist, so kann das Landgericht über die örtliche Zuständigkeit selbst entscheiden. Es kann diese Zuständigkeit entweder annehmen und in der Folge die Verfahren mit Blick auf das Braunschweiger Musterverfahren aussetzen. Oder es kann seine Zuständigkeit verneinen und die Klage abweisen – dann ist mangels Entscheidungsrelevanz ohnehin kein Raum für eine Aussetzung – oder einen sachdienlichen Verweisungsantrag anregen und gegebenenfalls an das zuständige Gericht verweisen. Hält es die Zuständigkeit für zweifelhaft, so steht der Weg zu einer Zwischenentscheidung nach §
280 ZPO offen, dem die Regelungen des KapMuG nicht vorgehen können (dazu VB Rn. 172 f.), wenn ein (gesondertes) Musterverfahren nicht zulässig ist.
Zwar weist der Bevollmächtigte der Kläger der Ausgangsverfahren zutreffend darauf hin, dass es dann nicht zu einer für alle betroffenen Ausgangsverfahren verbindlichen Entscheidung über die Auslegung des §
32b ZPO kommen kann. Dem KapMuG lässt sich aber nicht der Rechtssatz entnehmen, dass über jede Frage und insbesondere Verfahrensfragen zwingend in jedem Fall eine verbindliche Klärung in einem Musterverfahren herbeigeführt werden muss; ist dies nicht möglich, so bleibt es dabei, dass den Klägern Rechtsschutz im Individualprozess gewährt wird (vgl. BGH Beschluss vom 10.7.2018 –
II ZB 24/14 juris Rn. 144). Abgesehen davon hat die Musterbeklagte zu 1 mit einem Schriftsatz vom 28.2.2018 im Musterverfahren beim Oberlandesgericht Braunschweig (Az.
3 Kap 1/16) Erweiterungsanträge zur Frage des Gerichtsstands nach §
32b ZPO gestellt (Anl. MB I/3, Bl. I 103 ff.), über die nach Auskunft der Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung noch nicht entschieden ist, die aber das Oberlandesgericht Braunschweig nach dem auszugsweise vorgelegten Protokoll der dortigen mündlichen Verhandlung vom 17.9.2018 (Anl. MB I/4, Bl. I 116 ff.) auch nicht generell für unzulässig gehalten haben dürfte, sondern nur wegen der konkreten Ausgestaltung beanstandet hat.
Folgt man der in den Beschwerdeentscheidungen zu den Aussetzungsbeschlüssen vertretenen Auffassung, dass die Ausgangsverfahren erst nach Klärung der örtlichen Zuständigkeit in materieller Hinsicht ausgesetzt werden können (s.o.), so hätte die Zulassung eines vom materiellen Musterverfahren unabhängigen Musterverfahrens zur Klärung der Zuständigkeit zur Folge, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses gegebenenfalls über mehrere Instanzen zu führenden Verfahrens eine Beteiligung der Kläger der auszusetzenden Verfahren als Beigeladene des materiellen Musterverfahrens nicht möglich wäre, so dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gefährdet wäre. Im ungünstigsten Fall könnte das materielle Musterverfahren bereits vorher rechtskräftig abgeschlossen sein. Auch diese Gesichtspunkte sprechen gegen eine Trennung der Musterverfahren zur Klärung materieller Feststellungziele und prozessualer Rechtsfragen bei identischem Lebenssachverhalt. C
Der Senat hat die Unzulässigkeit des Musterverfahrens und die Ablehnung der Bestimmung eines Musterklägers durch Beschluss auszusprechen. Den in der mündlichen Verhandlung vom 6.2.2019 gestellten weiteren Anträgen des Klägers des Ausgangsverfahrens 14 O 157/17 ist nicht zu entsprechen.
1. Der Gesetzgeber hat in §
7 KapMuG nur die Sperrwirkung bestimmt, ohne zu regeln, wie damit im Verfahren umgegangen werden soll. Es ergibt sich aber aus der Natur der Sache, dass das Oberlandesgericht nach Eingang des Vorlagebeschlusses und nach Aussetzung jedenfalls einer namhaften Zahl von Ausgangsverfahren diese Sperrwirkung prüfen und bejahendenfalls durch Beschluss auch darüber entscheiden muss, dass es deshalb ausnahmsweise an der Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses fehlt (KöKoKapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 7 Rn. 26; Reuschle in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 7 Rn. 17; vgl. auch
BT-Drucksache 17/8799 S. 20: „… Vorlagebeschluss zurückweisen“).
2. Damit ist auch die vom Vertreter des Klägers des ausgesetzten Verfahrens 14 O 157/17 in der mündlichen Verhandlung erneut beantragte Bestimmung eines Musterklägers abzulehnen (Kruis und Reuschle, jeweils aaO), denn nach der Systematik des KapMuG kommt die Bestimmung eines Musterklägers nur in Betracht, wenn der Vorlagebeschluss das Oberlandesgericht bindet. Der Bestimmung eines Musterklägers bedarf es auch nicht zur Klärung der Frage nach der Sperrwirkung. Der Umstand, dass der Senat über diese Frage nach freigestellter mündlicher Verhandlung entscheidet (§
128 Abs. 4 ZPO i.V.m. §
11 Abs. 1 KapMuG bzw. Art.
3 EGZPO), rechtfertigt keine andere Sichtweise (vgl. Beschluss vom 21.12.2018, Ziff. II.1., Bl. I 59). Ob das Oberlandesgericht gehindert wäre, die Sperrwirkung und damit die Unzulässigkeit des Musterverfahrens auszusprechen, wenn diese zunächst übersehen und ein Musterkläger bestellt wurde, wie die genannten Literaturstimmen annehmen, kann dahingestellt bleiben.
3. Unbegründet ist der für diesen Kläger weiter gestellte Antrag, durch Musterentscheid zu entscheiden; dieser Antrag beruht auf der (im Parallelverfahren
20 Kap 2/17 von derselben Kanzlei geäußerten) Vorstellung, es greife dann der Meistbegünstigungsgrundsatz mit der Folge der Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde nach §
20 KapMuG. Es bedarf nicht der Bezeichnung des Beschlusses als „Musterentscheid“. Mit einem als solchen benannten Musterentscheid, der auch ein Beschluss ist (§
16 Abs. 1 S. 1 KapMuG), wird nach der Konzeption des KapMuG über die Feststellungsziele entschieden (§
2 Abs. 3 S. 2 KapMuG). Der Senat entscheidet nicht über die Feststellungsziele in Form eines für die Ausgangsverfahren verbindlichen Musters, sondern stellt die Unzulässigkeit einer solchen Entscheidung fest.
Abgesehen davon hätte die Bezeichnung als „Musterentscheid“, auch wenn sie für eine Entscheidung nach §
7 KapMuG zutreffend wäre, keine Auswirkungen. Insbesondere könnte sie für den Fall, dass gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel ansonsten nicht statthaft wäre, nicht die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde begründen. Ist ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung nicht statthaft, so wird ein Rechtsmittelzug nicht deshalb eröffnet, weil die Entscheidung fehlerhaft in der Form oder unter der Überschrift einer Entscheidung gefasst worden ist, gegen die ein Rechtsmittel statthaft wäre (Heßler in Zöller, ZPO, 32. Aufl., Rn. 32 vor § 511 mwN). Wäre umgekehrt anzunehmen, dass gegen die verfahrensabschließende Entscheidung nach §
7 KapMuG die Rechtsbeschwerde nach §
20 KapMuG statthaft wäre, so hinge dies nicht von der Bezeichnung des Beschlusses als „Musterentscheid“ ab.
4. Auch dem Antrag, ein Musterverfahren im Sinne der §§
9 ff. KapMuG durchzuführen bzw. hilfsweise festzustellen, dass das vorliegende Verfahren ein Musterverfahren im Sinne der §§
9 ff. KapMuG darstellt, ist nicht zu entsprechen.
Der Antrag auf Durchführung eines Musterverfahrens nach §§
9 ff. KapMuG ist unzulässig, weil ein Musterverfahren nicht auf Antrag eines Klägers beim Oberlandesgericht, sondern infolge der Übermittlung des Vorlagebeschlusses durch das Landgericht eingeleitet wird (§
6 Abs. 1 KapMuG). Infolge des Vorlagebeschlusses vom 6.12.2017 ist das Verfahren beim Oberlandesgericht anhängig. Es befindet sich im Stadium der Zulässigkeitsprüfung unter dem Gesichtspunkt der Sperrwirkung nach §
7 KapMuG. Ob das Verfahren bereits in diesem Stadium als Musterverfahren zu bezeichnen ist – wofür spricht, dass das Gesetz keine andere Bezeichnung vorsieht und generell die Bezeichnung einer Verfahrensart nicht davon abhängt, ob das Verfahren zulässig ist – oder ob es erst „Musterverfahren“ genannt werden kann, wenn die weiteren Schritte zur Durchführung des Verfahrens nach Abschnitt 2 KapMuG beginnend mit der Bestimmung des Musterklägers nach §
9 Abs. 2 KapMuG unternommen werden, und ob es deshalb noch zum Vorlageverfahren gem. Abschnitt 1 gehört oder gar ein eigenes Zwischenverfahren wäre, bedarf keiner Entscheidung. Aus den zu 3. genannten Gründen ist diese Frage ohne rechtliche Relevanz, insbesondere hängt davon nicht ab, ob ein Rechtsmittel statthaft ist. Soweit der Antrag weitergehend darauf zielen sollte, dass der Senat gem. §
9 Abs. 2 KapMuG einen Musterkläger bestimmen und sodann die weiteren in Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahrensschritte einleiten solle, kommt dies deshalb nicht in Betracht, weil dafür nach der Systematik des KapMuG nur Raum ist, wenn die Bindungswirkung nach §
6 Abs. 1 S. 2 KapMuG greift und nicht wie hier ausnahmsweise wegen der Sperrwirkung gem. §
7 KapMuG fehlt.
Im Hinblick auf die fehlende Relevanz der Verfahrensbezeichnung fehlt dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag das Rechtsschutzinteresse.
D
Die Rechtsbeschwerde ist gem. §
11 Abs. 1 S. 1 KapMuG bzw. § 3 Abs. 1 EGZPO iVm §
574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 ZPO zuzulassen. Die Frage nach dem Umfang der Sperrwirkung gem. §
7 KapMuG ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt. Insbesondere kann sich die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage nach der Auslegung des Begriffs des einheitlichen Lebenssachverhalts im Sinne des KapMuG im Ausgangspunkt in jedem Kapitalanlegermusterverfahren stellen. Ob die Frage nach dem Gerichtsstand gem. §
32b ZPO zulässiges Feststellungsziel sein kann, ist ebenfalls von grundsätzlicher Bedeutung.
Vatter Dr. Schäffler Dr. Schlecht
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht
Verkündet am 27.03.2019