Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

18.04.2019

NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG: Erweiterungsbeschluss im Kapitalanleger-Musterverfahren

23 Kap 1/18

2-12 OH 1/18

Landgericht Frankfurt am Main

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

BESCHLUSS

In dem Musterverfahren

der Frau Name entfernt, Musterklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte von Ferber Lange, Neuer Wall 61, 20354 Hamburg, (Az.: Landgericht Frankfurt am Main: 2-30 O 426/16)

gegen

1) die DB Privat- und Firmenkundenbank AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Theodor-Heuss-Allee 72, 60486 Frankfurt am Main, Musterbeklagte zu 1),

2) Deutsche Bank AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Taunusanlage 12, 60326 Frankfurt am Main, u.a. Musterbeklagte zu 2)

3) NORDCAPITAL Emissionshaus GmbH & Cie. KG, vertreten durch die Komplementärin Verwaltung NORDCAPITAL Emissionshaus GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer, Hohe Bleichen 12, 20354 Hamburg, Musterbeklagte zu 3)

4) NORDCAPITAL Treuhand GmbH & Cie. KG, vertreten durch die Komplementärin Verwaltung NORDCAPITAL Treuhand GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer, Hohe Bleichen 12, 20354 Hamburg, Musterbeklagte zu 4)

Prozessbevollmächtigte für die Musterbeklagten zu 1) und 2): Rechtsanwälte Noerr, Börsenstraße 1, 60313 Frankfurt am Main,

Prozessbevollmächtigte für die Musterbeklagten zu 3) und 4): Anwaltsbüro Lebuhn & Puchta, Am Sandtorpark 2, 20457 Hamburg,

Beteiligte:

NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Verwaltung NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer, Hohe Bleichen 12, 20354 Hamburg,

NORDCAPITAL Emissionshaus GmbH & Cie. KG, vertreten durch die Komplementärin Verwaltung NORDCAPITAL Emissionshaus GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer, Hohe Bleichen 12, 20354 Hamburg,

NORDCAPITAL Treuhand GmbH & Cie. KG, vertreten durch die Komplementärin Verwaltung NORDCAPITAL Treuhand GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer, Hohe Bleichen 12, 20354 Hamburg, Nebenintervenientinnen,

Prozessbevollmächtigte zu 1, 2 und 3 Anwaltsbüro Lebuhn & Puchta, Am Sandtorpark 2, 20457 Hamburg,

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – 23. Zivilsenat

durch Vorsitzenden Richter am OLG Dr. Seyderhelm Richter am OLG Kruske und Richter am OLG Rathmann

am 12. April 2019 beschlossen:

Das Musterverfahren wird auf Antrag der Beigeladenen Ziegan u.a. (Büro Kälberer & Tittel) und Werner u.a. (Büro Schirp & Partner) um folgende Feststellungsziele erweitert:

I.8

Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er die gesellschaftsrechtliche und wirtschaftliche Verflechtung der Musterbeklagten zu 1. und zu 2. mit der 22. Paxas Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH und damit deren Interessenkonflikt verschweigt.

I.9

Der Prospekt zum Nordcapital Bulkerflotte 1 GmbH & Co KG vom 15.05.2008 ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, weil die Formulierung auf S. 44:

„6. Emissionskosten inklusive Agio“

und die Formulierung auf S. 45

„Zu 6. Für die Einwerbung des Fondskapitals erhalten die Deutsche Bank AG, weitere Unternehmen der Deutsche-Bank-Gruppe sowie Nordcapital Emissionshaus von der Beteiligungsgesellschaft die aufgeführte, vertraglich vereinbarte Vergütung“

sowie die auf Seite 69 unter „Vertrag über die Vermittlung von Treuhandkommanditkapital“ abgedruckte Formulierung:

„Für die Einwerbung des Eigenkapitals erhalten die Vertragspartner eine Vergütung in Höhe von 13%, bezogen auf das von ihnen jeweils platzierte Zeichnungskapital ohne Agio. Nordcapital Emissionshaus erhält ferner das Agio auf das Kapital der Gründungsgesellschafter der Beteiligungsgesellschaft“

im Hinblick auf die an die Musterbeklagten zu 1. und zu 2. und Nebenintervenientin zu 2. fließenden Vergütungen unplausibel und widersprüchlich dargestellt sind.

I.10

Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, weil die Darstellung der Mittelverwendung im Prospekt nicht geeignet ist, den Anleger zutreffend über die Risiken der Beteiligung aufzuklären.

I.11

Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, weil der Prospekt nicht über die hohe Fremdfinanzierungsquote aufklärt. Gründe:

Das Musterverfahren war auf die Anträge der Beigeladenen aus den Schriftsätzen vom 19. September bzw. 22. November 2018 (Büro Kälberer & Tittel) bzw. 1. Oktober 2018 (Büro Schirp & Partner) um die im Tenor genannten Feststellungsziele zu erweitern, da die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 KapMuG vorliegen.

Die Anträge sind nicht deshalb unzulässig, weil nicht angegeben wurde, welcher Beigeladene, der von den genannten Kanzleien vertreten wird, den Antrag jeweils stellt. Diese Angaben wurden durch die Schriftsätze vom 22. November 2018 bzw. 11. April 2019 nachgeholt, wobei sich aus dem letztgenannten hinreichend ergibt, welche Beigeladenen von der Kanzlei Schirp & Partner vertreten werden und insofern Antragsteller sind.

Gegenstand der neuen Feststellungsziele sind behauptete Prospektfehler, die den gleichen Lebenssachverhalt, insbesondere die gleiche Kapitalmarktinformation, wie der Vorlagebeschluss betreffen. Ob in den Ausgangsverfahren diese bereits zum Gegenstand gemacht wurden, ist unerheblich, da bei der Prospekthaftungsklage der Streitgegenstand alle Prospektfehler erfasst, unabhängig davon, wann diese geltend gemacht werden, so dass die Klage immer auch auf erst später deutlich gewordene Fehler gestützt werden kann (BGH, Beschluss vom 21 Oktober 2014, XI ZB 12/12, zit. nach juris, Rn. 147).

Da es sich um einen einheitlichen Verfahrensstoff handelt, hält der Senat die Erweiterung auch für sachdienlich.

Dr. Seyderhelm Kruske Rathmann

Ausgefertigt Urkundsbeamtin-/beamter der Geschäftsstelle