Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

12.04.2019

Lange Vermögensberatung GmbH: Verhandlungstermin bestimmt

Beglaubigte Abschrift

Oberlandesgericht München

München, 05.04.2019

23 Kap 4/17

Verfügung

Rechtsstreit

Name entfernt, G. ./. Lange Vermögensberatung GmbH u.a. wg. KaP

1.

Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf Donnerstag, 17.10.2019 10:00 Uhr Sitzungssaal E.10, EG, Prielmayerstr. 5

Belehrungen gemäß §§ 78, 215 ZPO

Vor den Oberlandesgerichten herrscht Anwaltszwang. Daher kann nur ein Rechtsanwalt oder im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt ein der deutschen Sprache mächtiger Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nach den Teilen 1 und 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) berechtigt ist, vorübergehend die Tätigkeit eines Rechtsanwalts auszuüben, zum Prozessbevollmächtigten bestellt werden. Handlungen, die die Partei selbst vornimmt, sind prozessrechtlich unwirksam. Wird für die Partei kein Rechtsanwalt oder kein vorstehend näher bezeichneter ausländischer Rechtsanwalt tätig, kann gegen sie ein Versäumnisurteil ergehen. Die Parteien werden daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Nichterscheinen im Termin zu einem Verlust des Prozesses führen kann. Gegen die nicht erschienene Partei kann auf Antrag des Gegners ein Versäumnisurteil erlassen oder eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen werden (§§ 330 bis 331a, 251a ZPO); in diesem Fall hat die säumige Partei auch die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO). Aus dem Versäumnisurteil oder dem Urteil nach Lage der Akten kann der Gegner der säumigen Partei gegen diese die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO).

2.

Die Musterbeklagten erhalten Gelegenheit, bis zum 07.06.2019 (ergänzend) zu dem Ausgangsschriftsatz des Musterklägers vom 30.11.2018 Stellung zu nehmen.

3.

Der Musterkläger kann sich bis zum 07.06.2019 zu dem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 09.11.2018 (dort S. 47f) zu dem Feststellungsziel Ziff. 1k) äußern.

4.

Im Hinblick auf die Größe des Sitzungssaals werden die Parteivertreter gebeten, bis spätestens 07.06.2019 mitzuteilen, ob und ggf. wieviele der von ihnen vertretenen Parteien beabsichtigen, an dem Termin teilzunehmen. Der Senat beabsichtigt nicht, von sich aus das persönliche Erscheinen anzuordnen.

gez.

Dr. Fischer Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Für die Richtigkeit der Abschrift München, 09.04.2019

Name entfernt, JSekr´in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig