Landgericht Frankfurt am Main
12. Zivilkammer
Frankfurt am Main, 09.05.2018
Aktenzeichen: 2-
12 OH 1/18Es wird gebeten, bei allen Eingaben das vorstehende Aktenzeichen anzugeben
Beschluss
In dem Rechtsstreit
Name des Klägers entfernt Kläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. von Ferber Langer Neuer Wall 61, 20354 Hamburg,
gegen
Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG vertr. d. d. Vorstand, Theodor-Heuss-Allee 72, 60486 Frankfurt am Main, Beklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Noerr LLP Börsenstraße 1, 60313 Frankfurt am Main, Gerichtsfach Nr. 207, Geschäftszeichen: F-1759-2017
1. NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG vertr.d.d. Komplementärin Verwaltung NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH, d.v.d.d.GF, Hohe Bleichen 12, 20354 Hamburg,
2. NORDCAPITAL Emissionshaus mbH & Co. KG vertr. d. d. Komplem. Verwaltung NORDCAPITAL Emissionshaus GmbH, v. d.d. GF
Name entfernt, Hohe Bleichen 12, 20354 Hamburg,
3. NORDCAPITAL Treuhand GmbH & Cie. KG vertr.d.d. Komplementärin Verwaltung NORDCAPITAL Treuhand GmbH, v.d.d.GF,
Name entfernt, Hohe Bleichen 12, 20354 Hamburg, Streitverkündete
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2, 3: Rechtsanw. Lebuhn & Puchta Am Sandtorpark 2, 20457 Hamburg, Geschäftszeichen: 557/17 - 3 /Ke
hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Klinger, den Richter am Landgericht Dr. Conradi und die Richterin Seigis am 09.05.2018 beschlossen:
Dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main werden folgende Feststellungsziele zum Zwecke eines Musterentscheids gemäß §
6 Abs. 1 KapMuG vorgelegt:
I.
Es wird festgestellt, dass der am 15.05.2008 aufgestellte und am 27.05.2008 veröffentlichte Verkaufsprospekt über das Angebot zur Beteiligung an dem Schiffsfonds NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG in wesentlichen Punkten unrichtig und unvollständig ist.
Im Einzelnen wird festgestellt:
1.
Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er das Provisionsinteresse der Antragsgegnerin und damit deren Interessenkonflikt im Hinblick auf die Beratung nur unvollständig darstellt.
2.
Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, weil die Prognose auf unvertretbaren Annahmen beruhte.
a)
Die Prognose beruhte auf unvertretbaren Annahmen bezüglich der Wiederverkaufserlöse der Schiffe.
b)
Die Prospektprognose beruhte auf unvertretbaren Annahmen bezüglich der erzielbaren Chartereinnahmen der Schiffe.
c)
Die Prognose beruhte auf unvertretbaren Annahmen bezüglich der Schiffsbetriebskosten der Schiffe.
3.
Der Prospekt ist in einem wesentlichen Punkt unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er die Bonität des Haupt-Charterers KLC unzutreffend bewertete.
4.
Der Prospekt ist in einem wesentlichen Punkt unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er das Risiko der Währungsentwicklung im Rahmen des Darlehensvertrages (sog. 105 % Klausel) falsch und verharmlosend darstellte.
5.
Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er die absehbare Marktentwicklung falsch und verharmlosend darstellte.
a)
Der Prospekt ist in einem wesentlichen Punkt unrichtig, weil er warnende Hinweise zur Entwicklung der Weltwirtschaft infolge der Finanzmarktkrise und deren Auswirkungen auf die Schifffahrt, insbesondere der Bulkschifffahrt verschwieg.
b)
Der Prospekt ist in einem wesentlichen Punkt unrichtig, weil er die aus den Orderbüchern absehbare weltweite Entwicklung der Handelsflotte, bezogen auf den Schiffstyp der Fondsschiffe falsch darstellt.
c)
Der Prospekt ist in einem wesentlichen Punkt unrichtig, weil das Alter der Flotte und das Verschrottungspotenzial falsch dargestellt werden.
6.
Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er nicht auf das Risiko der Inanspruchnahme der Fondsschiffe für Verbindlichkeiten Dritter, namentlich des Charterers hinweist.
7.
Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er die Sondervorteile der Gründungsgesellschafter durch die Verbuchung eines Teils der Anlegereinlagen in die Rücklagen (auf der Ebene der Schiffsgesellschaften) nicht in angemessener Weise darstellt.
II.
Es wird festgestellt, dass die vorstehend dargestellten Lücken und Unrichtigkeiten der Prospektdarstellung, insbesondere die fehlende Darstellung der absehbar bedrohlichen Marktentwicklung und die Unvertretbarkeit der Prognoseannahmen bei der vorliegend angezeigten Prüfung des Prospekts mit banküblichem kritischem Sachverstand erkennbar waren.
III.
Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin auch unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne für die vorstehenden Lücken und Unrichtigkeiten der Prospektdarstellung haftet.
IV.
Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet war, beitretende Anleger im Rahmen der anlagegerechten Beratung darauf hinzuweisen, dass es sich bei der ZWEIUNDZWANZIGSTE Paxas Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH um ein Unternehmen der Deutsche Bank Gruppe handelte und beitretende Anleger ferner über die Höhe der Vergütungen aufzuklären, die die ZWEIUNDZWANZIGSTE Paxas Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH für die Kundenbetreuung erhalten sollte.
GründeI.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz. Er stützt seine Ansprüche auf eine Prospekthaftung im weiteren Sinne sowie auf Schlechterfüllung eines Anlageberatungsvertrages, als deren Resultat der Kläger eine Beteiligung an der NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG (nachstehend: Fondsgesellschaft) erwarb.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe das Vertrauen des Klägers ausgenutzt und eine für ihn ungeeignete Anlage empfohlen, wodurch der Kläger sein Kapital verloren habe. Der Kläger habe beabsichtigt, eine sichere Anlage zu zeichnen, aus der er regelmäßige Ausschüttungen erhalten würde. Die Beratung und Aufklärung des Klägers durch die Beklagte im Hinblick auf die Risiken geschlossener Fonds, insbesondere die speziellen Risiken der volantilen Schifffahrtsmärkte, sei in vielerlei Hinsicht unzureichend und fehlerhaft gewesen. Dies gelte auch für die Beratung und Aufklärung bezüglich der spezifischen Eigenschaften der Kapitalanlage sowie des besondere Interesse der Beklagten an der Vermittlung des Fonds.
Auf die spezifischen Risiken der Beteiligung an dem streitgegenständlichen Fonds habe der Berater der Beklagten den Kläger nicht hingewiesen. Vielmehr habe er den streitgegenständlichen Fonds aufgrund der sehr guten Perspektiven sehr empfohlen. Darüber hinaus sei der Prospekt für die Beteiligung hinsichtlich wesentlicher Aspekte fehlerhaft. Insbesondere seien einzelne Risiken nicht bzw. nicht ausreichend oder nicht zutreffend beschrieben. Das Verhältnis von Chancen und Risiken werde insgesamt falsch und widersprüchlich dargestellt.
Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen sind der Ansicht, der Kläger sei bei Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligung sowohl anleger- als auch anlagegerecht beraten worden. Der streitgegenständliche Verkaufsprospekt sei vollständig und richtig. Auch begründe ein vermeintlicher Prospektmangel jedenfalls keine Haftung der Beklagten, da diese nicht prospektverantwortlich sei.
II.
1.
Das Landgericht Frankfurt am Main, 12. Zivilkammer, ist zur Entscheidung über den Vorlagebeschluss zuständig.
Nach §
6 Abs. 2 KapMuG ist für den Vorlagebeschluss das Prozessgericht zuständig, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.
Nach den Gesetzgebungsmaterialien ist diese Formulierung dahingehend zu verstehen, dass nicht der zuerst bekannt gemachte Antrag zuständigkeitsbegründend ist, sondern der zuerst gestellte und dann auch bekannt gemachte Antrag (vergleiche
Bundestagsdrucksache 17/8799, S. 20).
Vorliegend datieren sämtliche Antragseingänge entweder auf den 21.09.2017 oder auf November 2017. Die zeitliche Reihenfolge ihres Eingangs ergibt sich bei gleichem Datum jedoch nicht aus dem Turnusstempel oder entsprechende Faxkennung.
Nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts Frankfurts gilt in den Fällen, in denen die zeitliche Reihenfolge des Eingangs mehrerer bekannt gemachter Musterverfahrensanträge nicht feststellbar ist, derjenige als „erster“ Musterverfahrensantrag i.S.v. §
6 Abs. 2 KapMuG, der in dem frühsten anhängigen Klageverfahren gestellt wurde.
Dies ist mit Kap-MuG-Antrag vom 21.09.2017 und Klageeingang am 29.05.2017 der unter dem hiesigen Aktenzeichen gestellte Antrag.
Die Voraussetzungen des §
6 Abs. 1 S. 1 KapMuG – Quorum von insgesamt mindestens 10 Verfahren - ist ebenfalls erfüllt. Es wurden allein am Landgericht Frankfurt bereits 13 weitere Verfahren veröffentlicht:
2-19 O 191/17
2-05 O 222/17
2-07 O 314/17
2-28 O 259/16
2-28 O 221/17
2-27 O 247/17
2-25 O 256/17
2-02 O 209/16
2-10 O 350/16
2-
10 O 470/16 2-19 O 237/16
2-25 O 390/16
2-27 O 303/16
2.
Der Musterverfahrensantrag ist statthaft. Die geltend gemachten Ansprüche fallen unter den Anwendungsbereich des KapMuG (§
1 KapMuG).
Der Kläger macht Ansprüche nach den §§
280 Abs. 1,
249 BGB in Verbindung mit einem Anlageberatungsvertrag geltend. Er stützt sein Begehren im Wesentlichen darauf, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Beratung durch Verwenden des nach seiner Auffassung fehlerhaften Verkaufsprospekts Beratungsverpflichtungen verletzt habe, die ihr gegenüber dem Kläger als Erwerber der Kapitalanlage aufgrund des Anlageberatungsvertrags oblegen hätten.
Diese Ansprüche sind nach §
1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG musterverfahrensfähig, wobei im Vorlageverfahren außer Betracht zu bleiben hat, ob die erhobenen Ansprüche begründet sind.
Während §
1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG das Verfahren für Schadensersatzansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation, und damit nach wie vor nur Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne betrifft, erfasst §
1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG in der seit dem 01.11.2012 geltenden Fassung Schadensersatzansprüche wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist.
Erfasst werden daher nunmehr auch Klagen, die wie hier auf vertraglicher Grundlage beruhen – etwa wegen fehlerhafter Anlageberatung oder Vermittlung, wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, § 241 Abs. 2, oder vorvertraglicher Pflichtverletzungen nach §
311 Abs. 2 und 3 BGB (vergleiche
Bundestagsdrucksache 17/8799 vom 29.2.2012, Seite 16).
Auch Ansprüche auf deliktischer Grundlage sind nicht vom Anwendungsbereich des KapMuG ausgenommen (OLG München, Beschluss vom 27.08.2013 -
19 U 5140/12,
BeckRS 2013, 15338).
Diese Auffassung teilt auch das Oberlandesgericht Frankfurt, welches vertragliche Ansprüche in einem weit zu verstehenden Sinne einschließlich Ansprüchen aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und Nebenpflichten für einem Musterverfahren nach dem KapMuG zugänglich erachtet (Oberlandesgericht Main, Beschluss vom 17. Januar 2014, 23 W 102/13). Dieser Rechtsauffassung schließt sich die Kammer an.
3.
Der Verkaufsprospekt stellt auch eine Kapitalmarktinformation i.S.v. §
1 Abs. 2 KapMuG dar.
Nach dieser Vorschrift sind öffentliche Kapitalmarktinformationen Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Diesen Anforderungen genügt das Verkaufsprospekt der Beklagten.
4.
Der Musterverfahrensantrag ist auch zulässig, denn die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits hängt von den geltend gemachten Feststellungszielen ab (§
3 KapMuG).
Nach der Begründung zum Gesetzesentwurf (
Bundestagsdrucksache 17/8799, S. 20) ist die Abhängigkeit abstrakt zu beurteilen; es genügt, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abhängen kann. Nicht erforderlich ist es, dass die Entscheidung nach Klärung sämtlicher übrigen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfragen nur noch von den Feststellungszielen abhängt. Insoweit ist Entscheidungsreife keine Voraussetzung für die Vorlage.
Die Prüfung, ob die individuellen Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen, kann auch unter Geltung des geänderten KapMuG nach Durchführung des Musterverfahrens erfolgen (
Bundestagsdrucksache 17/8799, S. 18).
Unter Berücksichtigung dessen gilt hinsichtlich der einzelnen Feststellungsziele:
Die Feststellungsziele zu den Ziffern I. 1 bis I. 7 betreffen die Frage, ob der Verkaufsprospekt zum streitgegenständlichen Fonds ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend ist.
Diese Feststellungsziele sind mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entscheidungserheblich, da ein fehlerhafter Prospekt Grundlage eines Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte sein könnte. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, es fehle in dem streitgegenständlichen Musterverfahren an der Kausalität der Feststellungsziele für die Anlageentscheidung, da der Kläger in der Klageschrift bewusst schwammig formuliere, aber nicht konkret vortrage, dass er den Verkaufsprospekt nicht rechtzeitig erhalten habe, kann dem nicht gefolgt werden.
Unabhängig von der Frage ob die Beratung vorliegend – wie vom Kläger behauptet - anhand des Verkaufsprospekts oder - wie von der Beklagten behauptet – anhand einer Kundenpräsentation erfolgte, kann es für eine Haftung genügen, wenn der Prospekt von den Anlagevermittlern oder Anlageberatern als Arbeitsgrundlage verwendet wird. Auf die Prospektübergabe kommt es dann nicht an (BGH, Urteil vom 3.12.2007, II 21/06, Rn. 17; Palandt/Grüneberg, 72. Aufl. § 311 Rn. 70).
Sollen Anleger bestimmungsgemäß auf der Grundlage des Prospekts geworben werden, kann der Prospektinhalt in das einzelne Werbegespräch einfließen.
Genau dies hat der Kläger des hiesigen Musterverfahrens im Ergebnis auch vorgetragen; schließlich behauptet er, der Beratung habe der Fondsprospekt zugrunde gelegen (vergleiche Blatt 4 der Akte).
Da üblicherweise auch die von den Banken verwendeten Kundenpräsentationen auf Basis bzw. in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Fondsprospekt erstellt werden, ist auf Basis des Parteivortrags die Verwendung des Prospekts als Arbeitsgrundlage vorliegend nicht ausgeschlossen.
Im Übrigen behauptet die Beklagte vorliegend die rechtzeitige Übergabe des Prospektes an den Kläger 14 Tage vor Zeichnung. Dies hat der Kläger zu keiner Zeit in Abrede gestellt, sondern sich vielmehr auf die von ihm selbst unterschriebene Empfangsbestätigung (Anlage K1) berufen, in der der Kläger nicht nur den Erhalt des Emissionsprospekts sondern darüber hinaus auch die ausreichende Gelegenheit, diese Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, bestätigt.
Die Feststellungsziele der Ziffern II und III betreffen die Frage, ob und inwieweit bei Vorliegen einer etwaigen Fehlerhaftigkeit des Prospekts Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten aufgrund von Verletzung einer Prüfungspflicht des Prospekts mit banküblichem kritischen Sachverstand bzw. aus Prospekthaftung im weiteren Sinne bestehen.
Auch insoweit ist das Feststellungsziel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entscheidungserheblich. Das Feststellungsziel ist hinreichend präzisiert. Ebenso wird durch die gewählte Formulierung deutlich, dass es dem Kläger nicht um die verbindliche Feststellung einer Einzelfallhaftung dem Grunde nach durch das Oberlandesgericht geht. Vielmehr begehrt der Kläger bezüglich Ziffer II. die in allen Fällen gleichgelagerte Feststellung, ob die Beklagte die vermeintlichen Mängel des Prospekts beispielsweise im Hinblick auf die zu erwartende Marktentwicklung und die Vertretbarkeit der Prognoseannahmen im Rahmen einer Überprüfung mit bankenüblichem Kritischen Sachverstand hätte erkennen müssen. Für den Fall, dass das Oberlandesgericht im Musterverfahren diese begehrte Feststellung treffen sollte, ist diese in jedem Fall entscheidungserheblich.
Hinsichtlich Ziffer III. begehrt der Kläger die Feststellung der Prospekthaftung der Beklagten im weiteren Sinne. Da die dabei zu klärende Frage, ob die Beklagte als Anbieterin bzw. Prospektverantwortliche ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat ebenfalls in sämtlichen Fällen gleich zu beurteilen sein wird, ist auch sie musterverfahrensfähig.
Auch bezüglich des Feststellungsinteresses Ziffer IV. hat der Kläger einen potentiellen, eine erweiterte Hinweispflicht auslösenden Interessenkonflikt der Beklagten schlüssig dargelegt. Auch in diesem Zusammenhang ist im Falle der Annahme einer derartigen Hinweispflicht der Beklagten durch das Oberlandesgericht daher von einer Entscheidungserheblichkeit auszugehen.
Dr. Klinger Dr. Conradi Seigis
Beglaubigt
Frankfurt am Main, 14. Mai 2018
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle
Quelle: Bundesanzeiger