Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

20.09.2017

Tantalus Rare Earths AG: Gerichtlicher Vergleich im Rechtsstreit um Anteilskauf- und -übertragungsverträge

Tantalus Rare Earths AG

Grünwald

Tantalus Rare Earths AG gibt den mit den Aktionären gerichtlich geschlossenen Vergleich in seinem vollständigen Wortlaut – ohne die Adressdaten der Kläger und die Namen der mandatierten Rechtsanwälte – wieder:

„Landgericht München I

Az.: 5 HK O 7976/16

In dem Rechtsstreit

1) Name entfernt - Klägerin –

2) Name entfernt - Kläger –

3) Metropol Vermögensverwaltung- und Grundstücks-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Name entfernt, - Klägerin –

4) KK Beteiligungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Name entfernt, …

- Klägerin –

Prozessbevollmächtigter zu 1: …

Prozessbevollmächtigter zu 2: …

Prozessbevollmächtigter zu 3: …

Prozessbevollmächtigter zu 4: …

gegen

Tantalus Rare Earths AG, vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat, Kronstädter Straße 4, 81677 München - Beklagte –

Prozessbevollmächtige: …

wegen Anfechtung

erlässt das Landgericht München I – 5. Kammer für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek am 24.08.2017 folgenden

Beschluss

I.

Es wird festgestellt, dass die Parteien durch Einreichung übereinstimmender Schriftsätze vom 21.8.2017 (Bl. 175 d.A.), vom 18.8.2017 (Bl. 175 d.A.), vom 24.8.2017 (Bl. 176 d.A.) und vom 17.8.2017 (Bl. 173 d.A.) folgenden Vergleich abgeschlossen haben.

Vorbemerkungen

Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Grünwald, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 201757. Das Grundkapital von EUR 3.402.181,00 ist eingeteilt in 3.402.181 auf den Namen lautende Stückaktien ohne Nennbetrag.

Streitgegenständlich ist der Zustimmungsbeschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 11. April 2016 zu zwei Anteilskauf- und Übertragungsverträgen. Die Aktionäre haben dadurch der Veräußerung sämtlicher Anteile an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited an die Apphia Minerals SOF PTE. Ltd. (nunmehr firmierend unter REO Magnetic PTE. Ltd. - nachfolgend auch die „Käuferin“ genannt) mehrheitlich zugestimmt. Bei der Tantalum Holding (Mauritius) Limited handelt es sich um eine in Mauritius registrierte Tochtergesellschaft der Beklagten. Diese hält 100 % der Anteile an der Tantalum Rare Earth (Malagasy) S.A.R.L., eine in Madagaskar registrierte Gesellschaft. Für den Zustimmungsbeschluss wurden 2.133.145 „JA“-Stimmen und 1.442 „NEIN“-Stimmen abgegeben.

Die Kläger sind langjährige Aktionäre der Beklagten. In der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 11. April 2016 haben die Kläger gegen den Zustimmungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift des beurkundenden Notars erklärt.

Mit Klageschrift vom 11. Mai 2016 haben die Kläger Anfechtungsklage, hilfsweise Nichtigkeitsklage und äußerst hilfsweise Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses beim Landgericht München I erhoben. Die Klage ist unter dem Aktenzeichen 5 HK O 7976/16 beim Landgericht München I anhängig. Die Beklagte hat mit Klageerwiderung vom 10. Oktober 2016 beantragt, die Klage abzuweisen.

Am 19. Januar 2017 fand ein mündlicher Verhandlungstermin vor dem Landgericht München I statt, in dessen Verlauf das Gericht mit den Parteien die Möglichkeit einer einvernehmlichen Streitbeilegung erörterte.

Dies vorausgeschickt schließen die Parteien ohne Aufgabe der jeweils bestehenden unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Beilegung des Rechtsstreits vor dem Landgericht München I, 5 HK O 7976/16, in Bezug auf den einzigen Beschluss der Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung vom 11. April 2016 auf Anraten und Empfehlung des erkennenden Gerichts den nachfolgenden Vergleich.

1.

1.1.

Zwischen der Beklagten und der Käuferin wurden zwei Anteilskauf- und Übertragungsverträge über den Verkauf und die Übertragung von insgesamt 100 % der Anteile an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited geschlossen. Nach Maßgabe des ersten Anteilskauf- und Übertragungsvertrags vom 8. Dezember 2015 (nachfolgend auch „SPA 1“ genannt) verkauft und überträgt die Beklagte 60 % der Anteile an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited. Gemäß zweitem Anteilskauf- und Übertragungsvertrags vom 2. März 2016 (nachfolgend auch „SPA 2“ genannt) verkauft und überträgt die Beklagte die restlichen 40 % der Anteile an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited jeweils an die Käuferin.

1.2.

Als Gegenleistung für den Verkauf und die Übertragung von insgesamt 100 % der Anteile an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited wurde folgendes vereinbart:

(1) Nach Maßgabe des SPA 1 erhält die Beklagte für den Verkauf von 60 % der Anteile an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited von der Käuferin als Kaufpreis insgesamt EUR 3,7 Mio. Im November 2015 wurde bei Unterzeichnung einer gegenseitigen Absichtserklärung eine erste Kaufpreiszahlung in Höhe von EUR 0,35 Mio. geleistet. Eine zweite Zahlung in Höhe von EUR 1,35 Mio. wurde im Nachgang der Unterzeichnung des SPA 1 geleistet. Mit Vollzug des SPA 1 wurde die letzte Zahlung an die Beklagte in Höhe von EUR 2,0 Mio. gezahlt. Die im SPA 1 vereinbarten Bedingungen sind mittlerweile vollständig erfüllt und 60 % der Anteile an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited wurden auf die Käuferin übertragen.

(2) Gemäß SPA 2 erhält die Beklagte für den Verkauf der restlichen 40 % der Anteile an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited von der Käuferin als Kaufpreis insgesamt EUR 10,0 Mio. Der Kaufpreis soll gegenüber der Beklagten durch die Ausgabe oder Übertragung von Anteilen an einer an der Börse in Singapur (SGX-ST) börsennotierten Gesellschaft erbracht werden. Dabei wird der Gesamtwert der Anteile an der börsennotierten Gesellschaft aufgrund des volumengewichteten Durchschnittskurses pro Anteil an der Börse in Singapur auf Basis des Durchschnittskurses von sieben Börsentagen unmittelbar vor Vollzug berechnet. Können die Anteile an der börsennotierten Gesellschaft aus irgendeinem Grund außerhalb der Kontrolle der Käuferin oder der börsennotierten Gesellschaft nicht ausgegeben oder übertragen werden, erfolgt die Zahlung des Kaufpreises in bar in Höhe von EUR 10,0 Mio. an die Beklagte. Die verbleibenden 40 % der Anteile an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited werden an die Käuferin übertragen, sobald bestimmte vertraglich vereinbarte Bedingungen erfüllt sind.

1.3.

Die vereinbarten Gegenleistungen in Höhe von insgesamt EUR 13,7 Mio. für sämtliche Anteile an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited sind nach Auffassung der Beklagten finanziell angemessen und waren das Ergebnis einer umfangreichen Marktansprache. Die Kläger sind dieser Auffassung mit ihrer Klage entgegengetreten.

2.

2.1.

Im Zusammenhang mit dem ausstehenden Vollzug von SPA 2 wurde die Beklagte von der Käuferin darüber informiert, dass es möglicherweise notwendig sein wird, den bis August 2017 vorgesehenen Zeitplan zur Übertragung der verbleibenden 40 % der Anteile an der Tantalum Holding (Mauritius) Limited auf die Käuferin zu verlängern, da nicht alle Bedingungen des SPA 2 vollständig erfüllt sein könnten. Im Hinblick auf dieses Anliegen hat die Beklagte am 27. April 2017 eine Ad-hoc-Mitteilung herausgegeben.

2.2.

SPA 2 regelt im Einzelnen, dass dieser Vertrag mit Wirkung zum sog. „Long Stop Date“ endet, sollten nicht alle Bedingungen bis zum Long Stop Date erfüllt worden sein. Long Stop Date bezeichnet den Tag nach zwölf Monaten ab Erfüllung des SPA 1 oder jedes andere zwischen den Parteien vereinbarte Datum. SPA 1 wurde im August 2016 erfüllt, so dass SPA 2 derzeit im August 2017 endet, sofern nicht einvernehmlich ein anderes Long Stop Date vereinbart wird.

2.3.

Die Beklagte versichert, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vergleichs die Käuferin der Verkäuferin unwiderruflich zugesagt hat, im Falle des Closings des SPA 2 mindestens12% des Kaufpreises (dies entspricht EUR 1.200.000,00) in bar an die Verkäuferin zu entrichten. Die Beklagte möchte damit auch den Interessen der Kläger nachkommen, die in der Hauptversammlung am 11. April 2016 Aktionäre waren, bei der Beschlussfassung mit „NEIN“ gestimmt haben und damit ihre Ablehnung gegenüber einer vollständigen Kaufpreiszahlung in Aktien zum Ausdruck gebracht haben.

3.

3.1.

Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass der Rechtsstreit mit Abschluss dieses Vergleichs erledigt ist.

3.2.

Die Kläger verzichten darauf, direkt oder indirekt gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 11. April 2016 und der ordentlichen Hauptversammlung vom 12. Dezember 2016 Einwendungen zu erheben, im Zusammenhang mit diesen Beschlüssen, deren Durchführung und aller zur Ausführung geschlossenen Verträge gegen die Beklagte, ihrer Tochter- und Enkelgesellschaften, die Mitglieder ihrer Organe oder sonstige Personen gerichtliche oder außergerichtliche Maßnahmen (insbesondere Nichtigkeits- oder Feststellungsklagen) einzuleiten oder diesbezüglich Ansprüche gegen die Vorgenannten geltend zu machen. Die Kläger werden weder direkt noch indirekt irgendwelche Rechte aus oder im Zusammenhang mit einer etwaigen Mangelhaftigkeit der Maßnahmen geltend machen und keine sonstigen gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Schritte ergreifen, die mit einer Rechtswidrigkeit der Maßnahmen oder mit der Behauptung ihrer Rechtswidrigkeit mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang stehen. Die Beklagte nimmt die vorstehenden Verzichte ausdrücklich an.

4.

4.1.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, wobei die Parteien den Streitwert auf Vorschlag des Gerichts mit EUR 340.218,10 (dies entspricht 10 % des Grundkapitals) festlegen. Zusätzlich erstattet die Beklagte angefallene Reisekosten pro Klagepartei (pro Kläger und Prozessbevollmächtigten) mit einem festen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 350,00. Der Vergleich hat einen Mehrwert in Höhe von EUR 859.781,90 (dies entspricht zusammen mit dem Streitwert einem Gegenstandswert des Vergleichs in Höhe von EUR 1.200.000,00). Ein darüber hinausgehender Vergleichsmehrwert wird nicht angesetzt. Zusätzlich erstattet die Beklagte an die Kläger, die verauslagten Gerichtskosten.

4.2.

Zur Sicherung des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger hat die Beklagte bereits vor Abschluss dieses Vergleichs zugunsten der Kläger eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland ansässigen Kreditinstituts vorgelegt. Einer selbstschuldnerischen Bürgschaft bedarf es nicht, wenn die Beklagte den zur Kostenerstattung der Kläger erforderlichen Betrag bei dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit einer unwiderruflichen Anweisung hinterlegt hat, den so erhaltenen Betrag an die Kläger nach Übermittlung der Zahlungsaufforderung entsprechend Ziff. 4.3 auszukehren.

4.3.

Der Kostenerstattungsanspruch der Kläger ist zahlbar binnen zehn Bankarbeitstagen nach Eingang der entsprechenden Zahlungsaufforderung bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten.

4.4.

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass mit den in diesem Vergleich vereinbarten Zahlungen der Aufwand der Kläger im mittelbaren und unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Klage gleich aus welchem Rechtsgrund abgegolten ist. Die Kläger sind daher nicht gehalten, Rechnungen auszustellen, in denen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist und die Beklagte wird insoweit keinen Vorsteuerabzug für die Zahlungen aufgrund dieses Vergleichs geltend machen. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei den Zahlungen nach Ziffer 4.1 dieses Vergleichs um Kostenerstattungen im Sinne der Zivilprozessordnung handelt, denen keine umsatzsteuerliche Leistungsbeziehung zwischen der Beklagten und den Klägern zugrunde liegt. Die Parteien werden vielmehr in Übereinstimmung mit den hier in Ziffer 4.1 genannten Grundsätzen einen gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss erwirken. Sollte die jeweils zuständige Finanzverwaltung der Parteien oder ein Finanzgericht eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungsbeziehung zwischen den Klägern einerseits und der Beklagten andererseits zu einem späteren Zeitpunkt fingieren, sind sich die Parteien darüber einig, dass es sich bei den aufgrund des Vergleichs gezahlten Beträgen um Nettobeträge handelt. Die Beklagte verpflichtet sich in diesem Fall bereits mit dem Vergleichsschluss, bezogen auf den von der Finanzverwaltung oder den Finanzgerichten als umsatzsteuerpflichtig behandelten Teil der Zahlungen, den Betrag in Höhe der tatsächlich gesetzlich geschuldeten und zu erhebenden Umsatzsteuer (zur Zeit: 19 vom Hundert) zusätzlich gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung der betroffenen Kläger, die den Vorsteuerabzug im Sinne der §§ 14, 15 UStG zulässt und in welcher die konkrete Umsatzsteuer auch gesondert ausgewiesen wird, zu zahlen.

5.

Die Beklagte wird diesen Vergleich im vollständigen Wortlaut, jedoch unter Auslassung der Namen der Prozessbevollmächtigten und der Anschriften der Kläger, in ihren Gesellschaftsblättern, insbesondere im Bundesanzeiger und auf der Webseite der Beklagten bekannt machen. Zusätzlich wird die Beklagte in einem täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (nicht jedoch im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“) unter Verweis auf ihre Homepage, auf der der vollständige Wortlaut abrufbar ist, auf den Vergleich hinweisen.

6.

6.1.

Mit Erfüllung der in diesem Vergleich aufgeführten Ansprüche sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem vorliegenden Verfahren sowie aus dessen Beendigung sowie im Zusammenhang mit der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 11. April 2016 erledigt. Der angefochtene Beschluss der Hauptversammlung vom 11. April 2016 bleibt somit wirksam.

6.2.

Die Parteien erklären übereinstimmend, dass über diesen Vergleich hinaus keinerlei Vereinbarungen oder Nebenabreden zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 11. April 2016 erhobenen Klage getroffen worden sind. Die Leistungen im Zusammenhang mit der Beendigung der von den Klägern erhobenen Klage sind im Vergleich vollständig beschrieben. Andere als die in diesem Vergleich vereinbarten Leistungen sind im Zusammenhang mit der Verfahrensbeendigung weder durch die Beklagte noch durch ihr zuzurechnende Dritte vereinbart oder geleistet worden.

6.3.

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vergleichs bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.“

Ende der Wiedergabe des gerichtlichen Vergleichs.

Tantalus Rare Earths AG