Aktenzeichen:
20 Kap 1/17Oberlandesgericht Stuttgart
20. ZIVILSENAT
Beschluss
Im Musterverfahren
des
Name entfernt - Musterkläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft, Marcusallee 38, 28359 Bremen
gegen
1) comdirekt bank AG, vertreten durch d. Vorstand, dieser v.d.d. Vors.
Name entfernt, Pascalkehre 15, 25451 Quickborn - Musterbeklagte -
2) Swiss Life Select Deutschland GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer
Name entfernt und
Name entfernt, Swiss-Life-Platz 1, 30659 Hannover - Musterbeklagte -
3) Lloyd Fonds AG, vertreten durch d. Vorstand, d.v.d.d.Vors. Dr.
Name entfernt, Amelungstr. 8/10, 20354 Hamburg - Musterbeklagte -
4) Lloyd Treuhand GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer
Name entfernt und
Name entfernt, Amelungstr. 8/10, 20354 Hamburg - Musterbeklagte -
5) NSC Schifffahrtsgesellschaft mbH & Cie. KG, vertreten durch d. Verwaltung NSC Schifffahrtsgesellschaft mbH, d.v.d.d.GF
Namen entfernt, Van-der-Smissen-Straße 9, 22767 Hamburg - Musterbeklagte -
6) nucleus Finanz- und Versicherungsmakler AG, vertreten durch d. Vorstand
Name entfernt und
Name entfernt, Max-Planck-Straße 4, 50858 Köln - Musterbeklagte -
7) BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland, vertr. durch die Niederlassungsleitung Deutschland, diese v.d.d. Vorsitzenden, Landberger Straße 300, 80687 München - Musterbeklagte -
8) Plansecur GmbH für Finanzdienstleistung und Vermittlung, vertreten durch d. Geschäftsführer
Name entfernt und
Name entfernt, Druseltalstr. 150, 34131 Kassel - Musterbeklagte -
Prozessbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte Dr. Roller & Partner, Lessingstraße 11, 80336 München, Gz.: comdirekt bank AG
Prozessbevollmächtigte zu 2: Rechtsanwälte Fontaine Götze, Bristoler Straße 6, 30175 Hannover, Gz.: Ka/KJ45/17-06
Prozessbevollmächtigte zu 2: Rechtsanwälte von Lilienfeld Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Tiergartenstraße 71, 30559 Hannover, Gz.: 121/16 LT09 tü
Prozessbevollmächtigte zu 3 - 5: Rechtsanwälte Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek, Neuer Wall 63, 20354 Hamburg
Prozessbevollmächtigte zu 3 und 4: Rechtsanwälte lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, Gz.: GWA/asc
Prozessbevollmächtigte zu 6: Rechtsanwälte Luther Partnerschaft, Rothenbaumchaussee 20, 20148 Hamburg, Gz.: KW/br 16/94568
Prozessbevollmächtigte zu 7: Rechtsanwälte Dr. Roller & Partner, Lessingstraße 11, 80336 München, Gz.: 165/17
Prozessbevollmächtigte zu 8: Rechtsanwälte Menge, Noack, Robert-Koch-Straße 2, 37075 Göttingen, Gz.: 01540-16/005/AM
wegen Prospekthaftung
hat das Oberlandesgericht Stuttgart - 20. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Vatter, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Mollenkopf und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäffler aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10.04.2019 beschlossen:
1. Die Musterfeststellungsanträge zu 1 a) bis d) und f) bis h) werden zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Musterklägers auf Erweiterung des Vorlagebeschlusses um das Feststellungsziel 1 i) wird zurückgewiesen.
3. Die Anträge des Musterklägers auf Erweiterung des Vorlagebeschlusses um die Feststellungsziele 3 bis 5 werden zurückgewiesen.
GründeI.
Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanlager-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) über die Unrichtigkeit des Verkaufsprospekts vom 27.03.2006 des Lloyd Flottenfonds X (Anl. MK 5 im Anlagenband). Die Musterbeklagte zu 3 ist die Prospekterstellerin und Anbieterin der Vermögensanlage. Die Musterbeklagten zu 3 bis 5 sind Gründungskommanditisten der MS Newark Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG sowie der MS Miami Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. Die Musterbeklagten zu 1 und 2 sowie zu 6 bis 8 waren als Anlageberater oder -vermittler tätig.
Die Beteiligung betrifft zwei Vollcontainerschiffe, zum einen die MS Newark, die über 3.388 Containerstellplätze (TEU) verfügt und nach Prospektangaben bis Dezember 2006 gebaut und an die Emittentin abgeliefert werden sollte. Zum anderen erfolgte die Beteiligung an der MS Miami, welche 5.085 Containerstellplätze bot und im Januar 2008 gebaut sowie an die Emittentin abgeliefert werden sollte. Beide Schiffe waren zum Zeitpunkt der Prospekterstellung bereits für mindestens 8 und höchstens 9 bzw. 10 Jahre fest verchartert.
Der Musterkläger und die Beigeladenen machen gegen die Beklagten in den Ausgangsverfahren Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Beteiligungen am Kommanditkapital der genannten Emittentinnen geltend. Dabei war vorgesehen, dass sich ein Anleger über die Musterbeklagte 4 als Treuhänderin beteiligte, wobei die quotale Beteiligung an beiden Emittentinnen zwingend vorgeschrieben war (39,50 % an MS Newark, 60,50 % an MS Miami).
Mit Vorlagebeschluss vom 27.02.2017 (Az. 21 O 478/15), der am 09.03.2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, hat das Landgericht Stuttgart folgende Feststellungsziele zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt:
1. Der am 27.03.2006 von der Lloyd Fonds AG veröffentlichte Prospekt für den Lloyd Flottenfonds X (MS Newark Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG / MS Miami Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG), ist in wesentlichen Punkten unrichtig und damit insgesamt unvollständig und irreführend:
a) Der Prospekt enthält keinen Hinweis auf den künftigen Wegfall des Wettbewerbsvorteils der Fondsschiffe durch die geplante bzw. bereits beschlossene Verbreiterung des Panamakanals und darauf, dass die Schiffe nach der Öffnung der Verbreiterung des Panamakanals einer erhöhten Konkurrenz durch größere Schiffe ausgesetzt sind, die den Kanal dann ebenfalls passieren können.
b) Der Prospekt stellt das Risiko des Wiederauflebens der Haftung nach §
171 f. HGB falsch bzw. unvollständig dar, da der Prospekt verschweigt, dass die Kapitalkonten nicht nur durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert werden können, sondern auch durch Verlustzuweisungen.
c) Der Prospekt verharmlost das Risiko des Einbruchs der Charterraten.
d) Der Prospekt verschweigt die hohe Zahl der Neubestellungen innerhalb Schiffsklasse und die hiermit entstehenden Überkapazitäten sowie den Umstand, dass durch den erhöhten Konkurrenzdruck von sinkendem Charterraten auszugehen war.
f) Der Prospekt verschweigt, dass darüber hinaus von den finanzierenden Banken zusätzliche Bedingungen für Ausschüttungen an die Anleger gestellt werden können bzw. nur mit deren Zustimmung erfolgen dürfen.
Im Hinblick auf die Feststellungsziele 1 e) und 2. des Musterverfahrensantrags sah das Landgericht von einer Vorlage ab, da diesbezüglich das erforderliche Quorum gem. §
6 Abs. 1 KapMuG nicht erreicht gewesen sei.
Der Senat hat mit Beschluss vom 06.11.2017 – veröffentlicht im Bundesanzeiger am 20.12.2017 - einen Musterkläger bestimmt, der mit Schriftsatz vom 23.04.2018 die Musterverfahrensanträge begründete und die nachfolgend genannten Erweiterungsanträge zu den Feststellungszielen 1 g), 1 h) und 3.- 5. stellte (Bl. I 96 ff).
Mit Beschluss des Senats vom 27.02.2019 (Bl. II 342 ff) – veröffentlicht im Bundesanzeiger am 01.03.2019 - wurde der Vorlagebeschluss daraufhin um folgende Feststellungsziele erweitert, diese entsprechen dem ehemaligen Feststellungsziel 1 e):
1 g) der Prospekt verschweigt die im Rahmen der Kreditfinanzierung der Fondsschiffe vereinbarte 105 % - Währungsklausel sowie die hiermit verbundenen Risiken,
1 h) der Prospekt verschweigt die im Rahmen der Kreditfinanzierung vereinbarte Loan-to-Value-Klausel sowie die hiermit verbundenen Risiken.
Die Entscheidung über die Erweiterung des Beschlusses um folgende Feststellungsziele wurde mit dem Hinweis zurückstellt, dass vorab die Frage des Vorliegens von Prospektfehlern zu prüfen sei:
3 Die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 6 hätten im Rahmen eines Beratungsvertrages die unter Ziff. 1 a) bis h) genannten unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte des Prospektes im Rahmen ihrer Prüfungspflicht mit üblichem kritischen Sachverstand erkennen und hierüber aufklären müssen.
4 Die Beklagten hätten die unter Ziff. 1 a) bis h) unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte des Prospektes im Rahmen der ihnen obliegende Plausibilitätsprüfung erkennen und hierüber aufklären müssen.
5 Die Beklagten haben hinsichtlich der unter Ziff. 1 a) bis h) genannten Feststellungsziele ihre Pflichten aus dem (vor-)vertraglichen Schuldverhältnis verletzt und haben diese Pflichtverletzung im Sinne von §
280 BGB auch zu vertreten,
Mit Schriftsatz vom 18.03.2019 hat der Musterkläger einen weiteren Erweiterungsantrag gestellt und entsprechend begründet (Bl. II 357 ff):
1i) Der Prospekt täuscht unrichtig vor, das Ausschüttungen in Höhe von 80 Prozent bezogen auf die Beteiligungssumme ohne Risiko der Rückforderung gezahlt werden können.
Die Musterbeklagten haben auf die Begründung des Musterklägers erwidert und zum Teil zu den Erweiterungsanträgen Stellung genommen.
Wegen der Ausführungen der Musterparteien zu den einzelnen Feststellungszielen und den insoweit relevanten Prospektangaben wird auf die jeweilige Darstellung nachfolgend unter II. jeweils zu a) bis c) Bezug genommen, im Übrigen auch auf die zur Akte eingereichten Schriftsätze der Musterparteien sowie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2019 (Protokoll Bl. III 435 ff).
II.
Die beantragten Feststellungen sind nicht zu treffen. Die Musterverfahrensanträge zu 1 a) bis d) und f) bis h) sind unbegründet. Die behaupten Prospektfehler liegen nicht vor.
1. Feststellungsziel 1 a)
„Der Prospekt enthält keinen Hinweis auf den künftigen Wegfall des Wettbewerbsvorteils der Fondsschiffe durch die geplante bzw. bereits beschlossene Verbreiterung des Panamakanals und darauf, dass die Schiffe nach der Eröffnung der Verbreiterung des Panamakanals einer erhöhten Konkurrenz durch größere Schiffe ausgesetzt sind, die den Kanal dann ebenfalls passieren können“.
a) Im Prospekt befinden sich folgende Angaben:
Seite 7 - Eckdaten der Vermögensanlage
[…] Risikostreuung durch zwei verschiedene Größenklassen der Containerschifffahrt und zwei verschiedene Charterer.
Seite 20 MS „NEWARK“
Das MS "NEWARK" ist ein modernes, für den Einsatz im Liniendienst geeignetes Vollcontainerschiff mit 3.388 Containerstellplätzen (TEU). Das Schiff wird von der koreanischen Bauwerft HanjinHeavy Industries & Construction Co., Ltd. gebaut und soll voraussichtlich im Dezember 2006 abgeliefert und von der Emittentin übernommen werden. Der Schiffstyp ist eine Weiterentwicklung der Bauwerft auf Basis der Erfahrungen aus bewährten Vorbauten ähnlicher Schiffe.
Bei homogener Beladung von 14 Tonnen pro Container verfügt das MS "NEWARK" über eine Tragfähigkeit von ca. 2.425 TEU. Modernste Funk- und Navigationseinrichtungen ermöglichen den Betrieb mit nur einer Person auf der Brücke.
MS "MIAMI"
Das MS "MIAMI" ist ein modernes Vollcontainerschiff solider Bauart, einsetzbar im Liniendienst. Bei dem Schiff handelt es sich um einen Neubau, der voraussichtlich im Januar 2008 von der Bauwerft Hanjin Heavy Industries & Construction Co., Ltd. abgeliefert und an die Emittentin übergeben werden soll. Mehrere Schiffe dieses Typs wurden bereits abgeliefert und haben sich im Markt bewährt.
Das Schiff verfügt über 5.085 TEU-Containerstellplätze und eine Tragfähigkeit von 55.210 tdw bei 12,00 m Tiefgang. Damit können bei homogener Beladung ca. 3.350 TEU transportiert werden. Die Zahl der 14t Container als homogene Ladung ist als günstig zu beurteilen. Dies ist eine wichtige Voraussetzung für ein wirtschaftlich zu betreibendes Schiff.
Die Abmessungen des MS "MIAMI" sind so ausgelegt, dass es den Panamakanal passieren kann, wobei die maximal möglichen Dimensionen voll ausgenutzt wurden.
Wegen weiterer Einzelheiten zu den Daten und Eigenschaften der beiden Schiffe wird auf die Seiten 10, 20 f, 22 des Prospekts Bezug genommen.
Seite 27 - Charterverträge des Flottenfonds X Das MS "NEWARK" ist zu einer Tagesrate von US$ 25.950,- für mindestens acht Jahre/ maximal neun Jahre an APL (Bermuda) Ltd. verchartert. Die Anschlussbeschäftigung wurde mit US$ 24.500,- kalkuliert. Die Durchschnittsrate von Februar 1999 bis heute lag für Schiffe in der Größenklasse um 3.500 TEU im Bereich von etwa US$ 26.000,- pro Tag. Das MS "MIAMI" ist im Rahmen einer Zeitcharter zu einer Tagesrate von US$ 31.875,- für mindestens acht Jahre /maximal zehn Jahre an die A.P. Møller-Maersk A/S verchartert. Die Anschlussbeschäftigung wurde mit US$ 29.500,- kalkuliert. Für die Größenklasse ab 4.000 TEU und insbesondere für die großen Panamax- und die Post-Panamax-Schiffe gibt es bisher keinen durchgängig dokumentierten Chartermarkt, der die Ermittlung einer langfristigen Durchschnittsrate erlaubt. Ein seit Anfang 2005 für Schiffe der Größenordnung 4.500/4.400 TEU bestehender Indikator liegt im Fall von 1-Jahres-Chartern zur Zeit bei US$ 35.000,- bzw. US$ 33.000,- pro Tag.
Seite 16 ff. - Anlagegefährdende Risiken
[…] Beschäftigung/Einnahmen
Der Erfolg der Emittentinnen ist wesentlich davon abhängig, dass die unterstellten Chartereinnahmen erreicht werden. Grundsätzlich besteht bei jedem Chartervertrag das Risiko, dass der Charterer seine Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, nur teilweise, verzögert oder gar nicht erfüllt, z. B. weil sich seine Liquidität verschlechtert hat. Eine dann eventuell notwendige neue Beschäftigung ist möglicherweise nicht oder nur zu einer niedrigeren Charterrate zu finden. Es besteht ferner das Risiko, dass nach Ablauf der Beschäftigungen Anschlusschartern nur zu geringeren als den prospektierten Einnahmen erzielt werden bzw. keine Anschlussbeschäftigungen abgeschlossen werden können.
Seite 34
Im Rahmen der Beispielsrechnung für eine Beteiligung von 100.000 Euro erfolgt in der Fußnote 3 folgender Hinweis: "Im Jahr 2014 bzw. 96 Monate nach Charterantritt endet die Mindestlaufzeit der Anfangsbeschäftigung für das MS "NEWARK". Im Jahr 2016 bzw. ebenfalls 96 Monate nach Charterantritt endet die Mindestlaufzeit der Anfangsbeschäftigung für das MS "MIAMI", so dass die Unsicherheiten der Prognose für die Jahre nach der jeweiligen Anfangsbeschäftigung entsprechend höher sind.“
b) Der Musterkläger behauptet, über den mit Erweiterung des Panamakanals entfallenden Wettbewerbsvorteil, den die sogenannten Panamax-Containerschiffe, das heißt Schiffe, die aufgrund ihrer Größe den Panamakanal auch vor dessen Erweiterung passieren konnten, werde im Prospekt nicht ausreichend aufgeklärt. Es würden lediglich die langfristigen Charterverträge hervorgehoben, aber nicht darauf hingewiesen, dass mit Auslaufen dieser Charterverträge die Schiffe einer erhöhten Konkurrenz ausgesetzt seien, da der Panamakanal ab 2015 auch von größeren Schiffen befahren werden könne. Bereits seit dem Jahr 2001 – also lange vor Prospekterstellung am 27.03.2006 - sei das Vorhaben zur Verbreiterung des Panamakanals im Gespräch gewesen. Im Jahr 2004 sei es Teil des Wahlprogramms des sodann gewählten Präsidenten Torrijos gewesen. Darüber berichte auch die Konrad-Adenauer-Stiftung in ihrer Auslandsinfo 6/2004. Der damaligen Berichterstattung sei zu entnehmen gewesen, dass im Jahr 2006 der Ausbau als unumgänglich galt und der Verwaltungsrat diesen im April 2006 gebilligt hatte. Der Ausgang des am 22.10.2006 stattgefundenen Referendums, mit welchem die Bevölkerung sich für den Ausbau aussprach, sei von vornherein absehbar gewesen. Der zeitlich begrenzte Vorteil der Panamakanalnutzung durch die streitgegenständlichen Schiffe sei eine aufklärungspflichtige Tatsache. Bereits im Zusammenhang mit den Plänen zum Ausbau seien zahlreiche Studien und Stellungnahmen veröffentlicht worden, in denen die Auswirkungen auf den Wettbewerb untersucht worden seien. Es sei absehbar gewesen, dass nach dem Ausbau die Schiffe der Panamax-Klasse von größeren Schiffen aus dem Wettbewerb gedrängt werden würden. Auf eine konkret geplante Nutzung des Panamakanals durch die Fondsschiffe komme es dabei nicht an. Mit einem massiven Einbruch der Charterraten sei zu rechnen gewesen. Diese Entwicklung gehe aus den Unterlagen zur Gesellschafter- und Treugeberversammlung 2013 hervor, wonach große Schiffe verstärkt kleinere Schiffe aus ihren historisch angestammten Fahrgebieten verdrängen würden (Kaskadeneffekt) und erschwerend der Verlust eines Wettbewerbsvorteils aufgrund Verbreiterung des Panamakanals hinzukomme.
c) Die Musterbeklagten behaupten, es habe keines Hinweises auf den Ausbau des Panamakanals bedurft. Konkretere Pläne zur Erweiterung stammten erst vom 24.04.2006 (Anl. B 1, „Proposal for the Expansion oft the Panama Canal“), also nach Prospekterstellung am 27.03.2006. Die Panamaer hätten erst am 22.10.2006 der Erweiterung zugestimmt. Der Prospekt habe nicht die Funktion, mögliche künftige Infrastrukturprojekte vorzustellen, deren Verwirklichung zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe nicht festgestanden habe. Im März 2006, zum Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung, seien die Prognosen zu den künftigen Chartereinnahmen vertretbar gewesen. Wie sich ein möglicher veränderter Wettbewerb, der mit der Erweiterung einhergehen könnte, auswirken würde, sei damals nicht vorhersehbar gewesen. Dass dazu zu diesem Zeitpunkt zahlreiche Studien veröffentlicht worden seien, werde bestritten. Auch seien weder Baufortschritt noch Abschluss der Kanalarbeiten zu diesem Zeitpunkt vorhersehbar gewesen. Weder das „ob“ noch das „wie“ des Ausbaus seien absehbar gewesen. Geplant sei ein Ende der Bauarbeiten frühestens 2014 gewesen, wobei davon auszugehen gewesen sei, dass dieser Zeitpunkt nicht gehalten werden könne. Jedenfalls nahezu ein Jahrzehnt ab Zeichnung sei der bestehende Verkehr auf der Panamaroute unverändert betrieben worden. Die Bereitstellung größerer Transporteinheiten müsse im Übrigen nicht dazu führen, dass kleinere Einheiten vom Markt gedrängt würden. Diese kleineren Einheiten könnten gerade im Zubringerdienst für geringer dimensionierte Häfen zum Einsatz kommen. Eine besondere Hervorhebung des vermeintlichen Wettbewerbsvorteils, den Panamakanal passieren zu können, sei im Prospekt überdies nicht enthalten. Sie weisen darauf hin, dass sich die beiden streitgegenständlichen Schiffe in der Größe unterscheiden und die MS Newark kleiner als die MS Miami ist, es sich bei ersterer um ein „Sub-Panamax-Schiff“ handelt, da es die maximale Dimension des Kanals ohnehin nicht ausnutzen könne, womit es selbst einen Wettbewerbsnachteil gegenüber der MS Miami habe. Dieser Größenunterschied – und damit der vermeintliche Wettbewerbsnachteil – ergebe sich aus dem Prospekt. Des Weiteren hätten sich die Verkehrsrouten, auf denen die streitgegenständlichen Schiffe eingesetzt würden, keineswegs auf den Panamakanal beschränkt, sondern die Schiffe seien vor allem in Asien und im Nord-Süd-Verkehr in Amerika eingesetzt. Auf diese Routen habe der Ausbau des Kanals keinerlei Einfluss. Die MS Newark sei 2006 und 2007 im Expressdienst zwischen China und dem Mittleren Osten, im Jahr 2009 erneut auf Routen im Nahen und Fernen Osten eingesetzt worden. Die MS Miami sei vor allem auf Routen an der US-Ostküste, im Mittelmeer und Indien zum Einsatz gekommen. Der Verkehr durch den Panamakanal umfasse lediglich 5 % des weltweiten Seefrachtverkehrs. Der Musterkläger könne selbst ex-post nicht darlegen, welche tatsächlichen Auswirkungen der Ausbau des Kanals auf die Fondsgesellschaft haben solle. Der Prospekt weise außerdem auf das Risiko der nicht vorhersehbaren Entwicklung der Charterraten sowie auf die Gefahr, dass keine Anschlussbeschäftigung gefunden werden könne, hin (Seite 27 und 16). Das auf der Gesellschafterversammlung 2013 Dargelegte, erlaube nicht den Rückschluss auf die Vorhersehbarkeit der Entwicklung im Jahr 2006.
d) Es liegt kein Prospektfehler vor, weil die im Prospekt erfolgte Aufklärung den Anforderungen genügt.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urt. v. 23. 10. 2012,
II ZR 294/11, juris, Rn. 10; Urt. v. 6.10.1980, m. w. N.). Dazu zählen vor allem Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (Assmann in Assmann/ Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2015, § 5 Rn. 49 und 141). Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Urt. v. 21.03. 2006,
XI ZR 63/05, Rn. 12, juris). Dessen Interessen werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex-ante betrachtet vertretbar sein müssen. Sie sind nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urt. v. 27.10.2009,
XI ZR 338/08, juris, Rn. 21; Urt. v. 12.07.1982,
II ZR 175/81; Urt. v. 18.07.2008,
V ZR 71/07, juris Rn. 11; Assmann in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 6 Rn. 89; Siol in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 45 Rn. 55; Vortmann/Hauptmann, Prospekthaftung und Anlageberatung, § 3 Rn. 65). Das Fehlen zukunftsbezogener Aussagen führt dann zur Unvollständigkeit des Prospekts, wenn diese Informationen sich auf Umstände beziehen, die den inneren Wert der Beteiligung wesentlich mitbestimmen und dies aus der ex-ante Betrachtung ersichtlich war (BGH, Urt. v. 12.07.1982,
II ZR 175/81, juris, Rn. 28 f.; Assmann, a. a. O, § 5 Rn. 58).
bb) Gemessen an diesen Maßstäben liegt nicht deshalb ein Prospektfehler vor, weil der Prospekt keinen Hinweis auf etwaige Auswirkungen der Erweiterung des Panamakanals auf den Wettbewerb enthält.
Der Prospekt ist nicht unvollständig, da er entsprechend der maßgeblichen ex-ante Betrachtung keine wesentliche Information auslässt.
(1) Eine aktive Falschinformation liegt nicht vor. Aktive Werbung mit Wettbewerbsvorteilen aufgrund der Größe der Panamax-Schiffe wurde im Prospekt nicht vorgenommen. Auf S. 20 des Prospekts wird nur dargestellt, dass die MS Miami mit optimaler Auslastung den Panamakanal passieren kann. Dies wird aber nicht ausdrücklich als Wettbewerbsvorteil bewertet.
(2) Auch lag keine aufklärungspflichtige Tatsache in Bezug auf eine schon beschlossene oder sonst feststehende Erweiterung des Panamakanals vor. Denn zum Zeitpunkt der Prospekterstellung war ein Beschluss hierüber unstreitig noch nicht gefasst. Dass – wie der Musterkläger behauptet - der Berichterstattung in der Presse bereits zum Prospekterstellungszeitpunkt zu entnehmen gewesen wäre, dass der Ausbau des Kanals unumgänglich sei, trifft nicht zu. Die zitierten Passagen der Auslandsinfo der Konrad Adenauer – Stiftung weisen auf politische Absichten und auf Einschätzungen zum Ausgang eines Referendums hin, enthalten aber keine Berichterstattung über einen mit Gewissheit feststehenden Ausbau. Der Musterkläger trägt selbst vor, dass ein Verwaltungsrat den Ausbau im April 2006 gebilligt hat. Dies deckt sich mit dem Vortrag der Musterbeklagten zu 3-5 zu den als Anl. B 1 vorgelegten Unterlagen der Panama Canal Authority vom 24.04.2006, die unbestritten damit die ersten konkreteren Erweiterungspläne vorgelegt hat. Diese Planung und ihre Billigung durch einen Verwaltungsrat im April 2006 sind für den im März 2006 erstellten Prospekt ohne Relevanz. Dasselbe gilt angesichts dieses Zeitablaufs für die nach der – nicht näher konkretisierten – Behauptung des Musterklägers im Zusammenhang mit diesen Plänen erstellten Studien und Stellungnahmen zu den Auswirkungen der Erweiterung auf den Wettbewerb.
(3) Allein die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung politische Überlegungen in Bezug auf die Erweiterung des Panamakanals angestellt wurden und Beobachter eine Zustimmung der Bevölkerung erwarteten, begründet keine Pflicht zur Aufnahme dieser zukunftsbezogenen Information. Auf der Grundlage des Vorbringens des Musterklägers kann nicht festgestellt werden, dass die mögliche Erweiterung des Panamakanals aus ex-ante-Sicht unmittelbar und mit Wahrscheinlichkeit in besonderem Maße Einfluss auf den wirtschaftlichen Erfolg der Fondsanlage haben oder gar den Anlagezweck vereiteln konnte und insbesondere, dass dies zum Zeitpunkt der Prospekterstellung absehbar war (ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 27.09.2017, 23 U 176/16, juris, Rn. 44). Der Musterkläger zieht mit seinem Vorbringen im Wesentlichen nur Schlüsse aus der tatsächlich eingetretenen Marktentwicklung, was schon methodisch problematisch ist und wobei er zudem mit dem alleinigen Verweis auf die Kanalerweiterung weitere Faktoren ausblendet. Zutreffend mag sein, dass bereits im Jahr 2004 die Erweiterung des Panamakanals ein politisches und zudem öffentlich bekanntes Ziel der Wahlkampfkandidaten und auch des späteren Wahlsiegers war, wie es der Musterkläger anhand verschiedener Artikel aufzeigt. Es mag auch sein, dass Beobachter eine Zustimmung der Bevölkerung erwartet haben; der Ausgang eines Referendums lässt sich freilich nicht verlässlich vorhersehen. Das bedeutet jedenfalls nicht, dass deshalb zum Zeitpunkt der Prospekterstellung für die Fondsinitiatoren konkrete Auswirkungen der Kanalerweiterung auf den Wettbewerb und damit den wirtschaftlichen Erfolg der streitgegenständlichen Schiffe in einem solchen Ausmaß erkennbar gewesen sein könnten, dass im Prospekt über diese hätte aufgeklärt werden müssen. Allein daraus, dass nach einer Erweiterung des Kanals (auch) größere Schiffen denselben würden passieren können, folgt nicht – wie der Musterkläger suggeriert – der zwingende Rückschluss auf einen aufklärungspflichtigen Verlust eines erheblichen Wettbewerbsvorteils. Denn darauf, dass die Erstcharterverträge nach acht bis zehn Jahren (MS Miami) bzw. acht bis neun Jahren (MS Newark) auslaufen würden und Risiken in Bezug auf die Anschlussbeschäftigen bestehen würden, weist der Prospekt ausdrücklich u.a. auf S. 16 hin: „Es besteht ferner das Risiko, dass nach Ablauf der Beschäftigungen Anschlusschartern nur zu geringeren als den prospektierten Einnahmen erzielt werden bzw. keine Anschlussbeschäftigungen abgeschlossen werden können.“ Dieses Risiko konnte sich aus den verschiedensten wirtschaftlichen Entwicklungen in unterschiedlichem Ausmaß realisieren. Potentielle Umstände, die hierzu beitragen konnten, mussten nicht spekulativ im Einzelnen dargestellt und ihr Risikopotential gar gewichtet werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass bereits zum Zeitpunkt der Prospekterstellung erkennbar war, dass sich nach Ablauf der Erstcharterverträge ein verändertes Marktumfeld für Containerschiffe präsentieren würde, insbesondere dass große Schiffe verstärkt kleinere Schiffe aus angestammten Märkten verdrängen würden (Kaskadeneffekt). Soweit der Musterkläger behauptet, es sei bereits damals erkennbar gewesen, dass größere Schiffe der sogenannten „Post-Panamax-Klasse“ die streitgegenständlichen aus dem Wettbewerb drängen würden, überzeugt dies nicht. Der Musterkläger macht geltend, die beiden streitgegenständlichen Schiffe hätten angesichts ihrer Größe den (nicht erweiterten) Panamakanal passieren können, wobei diese Schiffsklasse die Größe des Kanals nahezu maximal ausgenutzt habe. Dabei handle es sich um einen wesentlichen Wettbewerbsvorteil, der mit Erweiterung des Kanals entfalle. Damit lässt der Musterkläger bereits unberücksichtigt, dass es sich nur bei der MS Miami um ein Schiff der sogenannten Panamax-Klasse handelt, welches die ursprüngliche Größe des Panamakanals optimal ausschöpfte. Hingegen lässt sich aus dem Prospekt entnehmen, dass die MS Newark deutlich kleiner ist als die MS Miami, deshalb zur sogenannten Sub-Panamax-Klasse zählte, und über den Wettbewerbsvorteil der „optimalen Auslastung des Kanals“ ohnehin nicht verfügte (siehe dazu OLG Frankfurt, Urt. v. 27.09.2017, 23 U 176/16, juris, Rn. 44). Abgesehen davon war angesichts der bei Prospekterstellung noch bevorstehenden planerischen und politischen Entscheidungen zum Kanalausbau schon dessen Baubeginn und erst recht der Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht vorhersehbar.
Nach dem unbestrittenen Vortrag der Musterbeklagten wurde die MS Newark jedenfalls in den Jahren 2006 bis 2009 auf Routen zwischen China und dem Mittleren Osten eingesetzt, die MS Miami war an der US-Ostküste, dem Mittelmeer und Indien eingesetzt (siehe auch Bericht der Geschäftsführung 2015, MK 10, S. 3; und 2013, MK 4, S. 2; dazu auch LG Hamburg, Urt. v. 07.03.2016,
318 O 374/15, juris, Rn. 51; ebenso Urt. v. 08.07.2016,
302 O 274/15, juris, Rn. 80). Schon angesichts dieser vielfältigen Einsatzmöglichkeiten lag entgegen der Ansicht des Musterklägers ein konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausbau des Panamakanals, auch wenn er hinreichend konkret absehbar gewesen wäre, und der Entwicklung des streitgegenständlichen Fonds – etwas angesichts der Chancen des Abschlusses einer Anschlusscharter - nicht auf der Hand (ebenso OLG Köln, Musterentscheid v. 17.04.2019,
24 Kap 1/18, II. 2. a) jj) (2), veröffentlicht im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers). Darauf haben die Musterbeklagten auch wiederholt hingewiesen. Nicht entscheidend ist der Standpunkt des Musterklägers, auf die konkrete Nutzung der streitgegenständlichen Schiffe komme es nicht an. Sie belegt jedenfalls, dass offensichtlich eine entsprechende Nachfrage nach Schiffen dieser Größenordnung in Bezug auf unterschiedlichste Routen und Einsatzgebiete bestand. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Verkehr durch den Panamakanal ohnehin nur rund 5 % des weltweiten Seefrachtverkehrs ausmacht, wie Musterbeklagte vorgetragen haben. Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass Marktveränderungen auf dieser Route einen so maßgeblichen Einfluss auf den Gesamtmarkt haben könnten, dass ein mit der Erweiterung einhergehender Wettbewerbsnachteil vorab erkennbar war. Der Musterkläger behauptet dies alleine deshalb, weil er wegen der Angaben etwa in dem Jahresbericht zur Gesellschafterversammlung 2013 über die Verdrängung kleinerer Schiffe durch Kaskadeneffekte (Anl. MK 4), die auf den Erkenntnissen über die zwischenzeitliche tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung gründen, annehmen will, dies sei schon bei Prospekterstellung erkennbar gewesen. Diese rückwärts gerichtete Betrachtung ist deshalb nicht tragfähig, weil der Musterkläger dabei ausblendet, dass ein Einbruch des Schifffahrtsmarktes und damit ein verschärfter Wettbewerb in erheblichem Umfang mit durch die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise ab Herbst 2008 mitbestimmt wurden, was in den mit Anl. MK 5 vorgelegten Berichten etwa zu den Gesellschafterversammlungen 2009 und 2010, jeweils unter der Überschrift „Marktsituation und Aussichten“, auch deutlich hervorgehoben wird. Die im Prospekt bezeichneten Risiken für die Charterreinnahmen nach Auslaufen der Festcharter haben sich aus der Sicht Ende Dezember 2015 wegen der seit 2008 anhaltenden Marktkrise der Schifffahrt realisiert, auch wenn nunmehr für die in 2016 bevorstehende Eröffnung des Panamakanals zusätzliche Unsicherheiten gesehen wurden (Jahresbericht 2014, Anl. MK 10 unter Punkt 1.5, S. 10 f. sowie Beiratsbericht S. 12).
Diese krisenhafte Entwicklung konnte im März 2006 nicht vorhergesehen werden, hat aber naturgemäß erheblichen Einfluss auf die weitere Entwicklung in den Folgejahren, die sich nicht alleine mit weiteren Effekten nach Eröffnung des erweiterten Panamakanals erklären lässt, die in einem veränderten Marktumfeld stattfand. Vielmehr gilt hier wie auch sonst für die Aussagen zu den Erwartungen und Risiken für die künftige Entwicklung der Charterraten, dass sich die Prospektverantwortlichen auf die im Prospekt bezeichneten fachlichen Experten stützen konnten, die Aussagen deshalb vertretbar und die Hinweise auf die Risiken für eine Anschlussvercharterung ausreichend waren.
2. Feststellungsziele 1 c) und d)
„Der Prospekt verharmlost das Risiko des Einbruchs der Charterraten“
und
„Der Prospekt verschweigt die hohe Zahl der Neubestellungen innerhalb der Schiffsklasse und die hiermit entstehenden Überkapazitäten sowie den Umstand, dass durch den erhöhten Konkurrenzdruck von sinkenden Charterraten auszugehen war“
a) Es wird auf die Risiken der Vermögensanlage auf S. 14 wie folgt hingewiesen:
Risiken der Vermögensanlage
Schiffsfonds sind unternehmerische Beteiligungen, die auch erhebliche Risiken beinhalten. Die wirtschaftliche Entwicklung der Vermögensanlage kann über die gesamte Laufzeit nicht vorhergesagt werden und steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest. Wenn die künftigen wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen von den hier unterstellten Annahmen abweichen, kann dies die Ertrags-, Liquiditäts- und Wertentwicklung, insbesondere die Höhe der Auszahlungen an die Anleger, gegenüber den Prognosen erheblich verändern.
Seite 15
Beschäftigung/Einnahmen
Der Erfolg der Emittentinnen ist wesentlich davon abhängig, dass die unterstellten Chartereinnahmen erreicht werden. Grundsätzlich besteht bei jedem Chartervertrag das Risiko, dass der Charterer seine Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, nur teilweise, verzögert oder gar nicht erfüllt, z. B. weil sich seine Liquidität verschlechtert hat. Eine dann eventuell notwendige neue Beschäftigung ist möglicherweise nicht oder nur zu einer niedrigeren Charterrate zu finden. Es besteht ferner das Risiko, dass nach Ablauf der Beschäftigungen Anschlusschartern nur zu geringeren als den prospektierten Einnahmen erzielt werden bzw. keine Anschlussbeschäftigungen abgeschlossen werden können.
Seite 24
Positive Entwicklung in der Containerschifffahrt
Dazu Fußnote 1: Mit Datum vom Februar 2006 hat das Institut für Seeverkehrswirtschalt und Logistik (ISL), Bremen, im Auftrag der Lloyd Fonds AG eine Marktstudie der Containerschiffe der Größenklassensegmente um 3.400 TEU und um 5.000 TEU sowie eine Einschätzung der aktuellen Situation der Containerschifffahrt erstellt. Die Untersuchung basiert auf aktuellen Berichten internationaler Organisationen und Marktbeobachter, neuesten Flottendatenbanken sowie der langjährigen Erfahrung des ISL im Bereich der Beobachtung und Kommentierung von Schifffahrtsmärkten. Die folgenden Aussagen basieren im Wesentlichen auf dieser Marktstudie. Das beauftragte Institut für Seeverkehrswirtschaft und Logistik hat bisher zahlreiche Marktgutachten über die Größenklassen der im jeweiligen Verkaufsprospekt genannten Schiffe sowie eine Einschätzung der aktuellen Entwicklung des Marktes der jeweiligen Größenklassen für und im Auftrag der Lloyd Fonds AG erstellt. Bisher wurden alle Gutachten auftragsgemäß erfüllt.
Seite 25 - Flottenentwicklung und Auftragsbestand
Im Größenklassensegment zwischen 3.000 und 4.000 TEU gab es zum 1. Januar 2006 knapp 280 Vollcontainerschiffe mit einer Kapazität von insgesamt 0,95 Mio. TEU. Hier wird ein eher unterproportionaler Flottenzuwachs verzeichnet. Auf Basis des angenommenen Verschrottungsvolumens wird mit der Reduzierung des effektiven Flottenwachstums in diesem Segment von etwa 8% p.a. auf unter 7% p.a. bis einschließlich 2008 gerechnet.
Seite 26/27 - Ratenentwicklung im Chartermarkt
Nachdem sich die Charterraten Ende der 80er Jahre von einem niedrigen Niveau aus deutlich verbessert hatten, folgten knapp zehn Jahre einer stabilen Marktsituation. Seit Ende der 90er Jahre weist der Chartermarkt allerdings deutlich höhere Schwankungsbreiten auf. In der längerfristigen Anlage wird der tiefe Einschnitt durch die Asienkrise besonders deutlich. Bereits ab Frühjahr 1997 gab es, ausgehend von einem relativ hohen Niveau, rückläufige Raten. 1998 wurde dieser Trend noch einmal deutlich verstärkt. In 1999/2000 stieg das Ratenniveau wieder deutlich an, um dann vor allem in 2001, bedingt durch das hohe Ablieferungsvolumen, wieder einzubrechen. Im Gegensatz zu den Erwartungen führte die gestiegene Nachfrage nach Containerschiffen insbesondere in Asien auf Grund der dort wachsenden Volkswirtschaften zu deutlichen Erhöhungen der Charterraten seit 2002. Im vergangenen Jahr wurden in vielen Größensegmenten des Chartermarktes Rekordzuwächse für Charterraten bei Neuverträgen verzeichnet. Dieser Aufwärtstrend setzte sich bis Anfang Mai 2005 fort. Im Sommer des vergangenen Jahres kam es dann zu einer Trendumkehr und einem deutlichen Ratenrückgang, der in kurzer Zeit alle Größensegmente des Marktes erfasste. Seit Dezember 2005 ist eine deutliche Minderung des Abwärtstrends, teilweise sogar wieder ein leichter Ratenanstieg zu beobachten. Betrachtet man das aktuelle, bereits reduzierte Niveau im längerfristigen Zusammenhang, dann liegt es im Durchschnitt der Segmente immer noch über dem Niveau des Jahres 1995, das vor der Boomphase der letzten drei Jahre als das stärkste Jahr der Containerchartermärkte gelten konnte. Die zukünftige Entwicklung der Raten ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. Dazu zählen insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung in Asien und die damit verbundene Nachfrage nach Containerschiffen sowie die Neubautätigkeit der Reedereien. Ein drastischer Einbruch der Charterraten ist allerdings nicht zu erwarten. Hier wirken das aufgestaute Verschrottungspotenzial und auch die Kapazitätsbindung durch Staueffekte in vielen, mittlerweile überlasteten Häfen dem Überangebot entgegen und dämpfen den Effekt auf die Raten.
Entwicklung der Charterraten der Containerschiffe um 3.500 Euro:
b) Der Musterkläger behauptet, im Prospekt werde das Risiko des Einbruchs der Charterraten verharmlost. Insbesondere anhand der auf S. 27 dargestellten Entwicklung der Charterraten für Containerschiffe um 3.500 TEU werde das zukünftige Charterrisiko nicht zutreffend dargestellt. Der drastische Einbruch der Charterraten ab 2008 sei bereits zum Zeitpunkt der Prospekterstellung zu erwarten gewesen, allein anhand einer Gegenüberstellung von Umschlag- und Flottenwachstum. Insbesondere sei die Aussage auf S. 27 des Prospekts zum angestauten Verschrottungspotential irreführend. Es sei ein Sachverständigengutachten zur Vertretbarkeit dieser Prognose einzuholen. Er verweist überdies auf einen tabellarisch dargestellten Ausblick auf die Entwicklung der Charterraten im sogenannten Drewry-Report (Anlage MK 7), aus dem bereits im Jahr 2004 hervorgegangen sei, dass es im Jahr 2005 zu einem Einbruch der Raten kommen werde. Im Übrigen berücksichtige der Prospekt nicht die massive Anzahl an Neubestellungen, die in den Markt drängten. Bereits 2005 sei erkennbar gewesen, dass durch gesteigerte Bauaktivitäten auf dem Schiffsmarkt mit einem Einbruch der Charterraten zu rechnen gewesen sei.
c) Die Musterbeklagten behaupten, zum Zeitpunkt der Prospekterstellung sei der Eintritt der Weltwirtschaftskrise mit dem sich anschließenden Einbruch des Welthandels mit drastischen Folgen für die Frachtraten bei Schiffen nicht absehbar gewesen. Der positive Marktausblick auf S. 24 ff. des Prospekts sei aus ex-ante-Sicht vertretbar gewesen. Dargestellt werde insbesondere, dass sich der Containerverkehr nicht statisch entwickle, sondern gewissen Schwankungen unterliege. Eine Aufklärung darüber, dass es zu ungünstigen Entwicklungen der Charterraten kommen könne, sei erfolgt. Sie beziehen sich auf den Hinweis im Prospekt, dass die Prognosen im Prospekt auf der Marktanalyse des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) basieren, welches sich auf Marktstudien des IWF bzw. OECD bezieht. Zudem werde deutlich gemacht, dass die Prognosen im Prospekt auf Annahmen beruhten, die möglicherweise nicht eintreten könnten. Unter anderem werde auch auf das Risiko des Totalverlusts hingewiesen. Eine Pflicht zum Pessimismus gäbe es nicht. Das Risiko, dass sich die Anlageentscheidung als falsch herausstelle, trage der Anleger selbst.
Auch zur Flottenentwicklung und zum Auftragsbestand weise der Prospekt deutlich auf die Unwägbarkeiten der künftigen Entwicklung und den sich daraus ergebenden Folgen für die Charterraten hin.
Dagegen, dass bereits im Jahr 2005 mit einem signifikanten Einbruch der Charterraten zu rechnen gewesen sei, spreche auch bereits die Tatsache, dass beide Schiffe über einen Zeitraum von 96 Monaten hinweg zu feststehenden Raten verchartert waren. Auch die vom Musterkläger zitierten Presseartikel, würde die Behauptungen des Klägers, ein Einbruch der Charterraten sei absehbar gewesen, nicht stützen.
d) Gemessen an den bereits oben (unter II. 1. d) aa)) dargestellten, von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an Prognosen und entsprechende Risikoaufklärung im Prospekt, liegt bezogen auf die Darstellung der Entwicklung der Charterraten, auch in Verbindung mit der Zahl der Neubestellung, kein Prospektfehler vor.
Vielmehr ist die Darstellung der Marktentwicklung auf S. 24 ff. des Prospekts nach der vorzunehmenden ex-ante-Betrachtung nicht zu beanstanden. Die Entwicklung der Charterraten in der jüngeren Vergangenheit wird als volatil beschrieben. Es wird insbesondere dargestellt, dass im Sommer vor Prospektveröffentlichung ein deutlicher Ratenrückgang zu verzeichnen war, der alle Größensegmente erfasste. Die Schwankungsrate ist auch unschwer aus der im Prospekt auf S. 27 abgedruckten Statistik abzulesen. Dazu wird verdeutlicht, dass die Ratenentwicklung von einer Vielzahl von Faktoren, unter anderem der wirtschaftlichen Entwicklung in Asien und der Neubautätigkeit der Reedereien abhänge (S. 27).
Soweit im Prospekt die Aussage enthalten ist, dass ein drastischer Einbruch der Charterraten nicht zu erwarten sei, ist diese Prognose nach der maßgeblichen ex-ante-Betrachtung vertretbar. Soweit der Musterkläger behauptet, allein aufgrund einer Gegenüberstellung von Umsatz- und Flottenwachstum hätte zwingend der Rückschluss auf drastisch einbrechende Charterraten gezogen werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Dass sich aus den erkennbaren Entwicklungen des Containermarktes und des Flottenbestands ein Überangebot abzeichnet, ergibt sich aus den Prospektangaben zu diesen Märkten und Beständen. Es ist auch explizit benannt (S. 27) und entgegen der Behauptung zum Feststellungziel 1 d) nicht verschwiegen. Es ist aber schon nicht nachvollziehbar, dass zum fraglichen Zeitpunkt ein Wachstum des Welthandels absehbar gewesen sein sollte, das sich deutlich langsamer vollziehen würde als das der Flotte. Der Ausbruch der Weltwirtschaftskrise im Jahr 2008 infolge der Insolvenz der Investmentbank Lehmann Brothers mit erheblichen Auswirkungen auf den gesamten Welthandel war zum Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung nicht erkennbar (s.o.). Dem vom Musterkläger vorgelegten Artikel der Drewry Shipping Consultants Ltd. aus dem Jahr 2004 (Anlage MK 7), kann auch nichts Anderes entnommen werden. Vielmehr ist auch dort ausgeführt, dass ein schwerer Einbruch („hard landing“) des Chartermarkts im Jahr 2006 zunehmend unwahrscheinlich sei und Charterraten auf einem vergleichsweise hohen Niveau verbleiben würden. Nichts Anderes ergibt sich aus dem dort tabellarisch dargestellten Ausblick auf die Charterratenentwicklung. Dieser entspricht nahezu vollständig der im Prospekt dargestellten „Ratenentwicklung im Chartermarkt“ (S. 26). Dort wird ausgeführt, dass im Jahr 2003 Rekordzuwächse für Charterraten erzielt wurden, was sich ca. bis Mai 2005 fortsetzte, es im Sommer 2005 jedoch zu einer Trendumkehr kam. Dargestellt ist auch, dass das inzwischen reduzierte Niveau im längerfristigen Zusammenhang jedenfalls im Durchschnitt über dem Niveau des Jahres 1995 lag, das vor der Boomphase als stärksten Jahr der Containerchartermärkte gelten konnte. Damit ist ein wesentlicher Widerspruch dieser Darstellung zur Prognose des Drewry-Reports nicht erkennbar (siehe dazu auch OLG Köln, Beschl. v. 17.04.2019,
24 Kap 1/18, II. 2. a) aa) (2) (c) (aa)). Er bestätigt vielmehr die Vertretbarkeit der Prospektaussagen.
Die Prospektersteller verweisen ihrerseits auf eine in Auftrag gegebene Marktstudie des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL). Auf dieser Studie basieren unstreitig die Prospektangaben. Die Studie verwandte – wie aus dem Prospekt hervorgeht (S. 24) – Prognosen des Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD), die untereinander nicht in jeder Hinsicht deckungsgleich waren, woran sich für den verständigen Anleger die Relativität solcher Prognosen unschwer ablesen lässt. Anhaltspunkte, dass die Studie falsche Tatsachen zugrunde legt und dass dies überdies für die Prospektersteller erkennbar gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich und werden vom Musterkläger auch nicht aufgezeigt.
Angesichts dessen ist auch die Prospektangabe, das aufgestaute Verschrottungspotential wirke – neben der ebenfalls angeführten Kapazitätsbindung durch Staueffekte in vielen überlasteten Häfen - dem Überangebot an Containerschiffen entgegen und würde den Effekt auf die Raten dämpfen, nicht zu beanstanden. Unter der Überschrift „Flottenentwicklung und Auftragsbestand“ wird ausgeführt, dass es im Größenklassensegment zwischen 3.000 und 4.000 TEU zum 1. Januar 2006 knapp 280 Vollcontainerschiffe mit einer Kapazität von insgesamt 0,95 Mio. TEU gebe und hier ein eher unterproportionaler Flottenzuwachs verzeichnet werde. Auf Basis des angenommenen Verschrottungsvolumens werde mit der Reduzierung des effektiven Flottenwachstums in diesem Segment von etwa 8% p.a. auf unter 7% p.a. bis einschließlich 2008 gerechnet. Auch diese Aussage basiert auf der vom ISL durchgeführten Marktstudie. Für die Panamax-Klasse ging auch der Prospekt von einem jährlichen Flottenwachstum von rund 15 % aus. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung erschließt sich deshalb nicht, dass nennenswerte Risiken für die Chartereinnahmen verharmlost wurden. Im Übrigen erscheint die Frage nach dem Umfang des Flottenwachstums oder Verschrottungspotentials angesichts der fehlenden Auswirkungen für die über Jahre hinweg fest vereinbarten Chartererlöse der beiden Schiffe und mithin auch für den Streitgegenstand dieser Feststellungsziele nicht erheblich. Die ohnehin eher pauschale Behauptung des Musterklägers, angesichts der ab 2005 steigenden Neubauzahlen hätte die Frachtgutrate absehbar gar nicht so stark steigen können, um für eine Vollbeschäftigung zu sorgen, wird durch den von ihm zitierten Artikel aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 25.05.2005 (Anl. MK 8) nicht gestützt. Dort wird – wie im Übrigen auch im Verkaufsprospekt – darauf abgestellt, dass entscheidend dafür, ob der Boom in der internationalen Schifffahrt hart oder sanft zu Ende geht, das Wachstum der Nachfrage nach Transportleistungen in Asien sein werde. Dieses war zum Zeitpunkt der Prospekterstellung aber gerade unbekannt und nicht prognostizierbar, worauf der Prospekt auch hingewiesen hat. Dies gilt insbesondere für die Zeit nach Auslaufen der Festcharter. Auch der genannte Artikel kommt zum Ergebnis, die künftige Entwicklung sei ungewiss und – wie der Musterkläger selbst hervorhebt – die Zeit der Kapazitätsengpässe sei vorbei. Anderes wird im Prospekt nicht behauptet. Die Schlussfolgerung des Musterklägers, hieraus ergebe sich, dass schon 2005 mit einem Einbruch der Charterraten wegen der gesteigerten Schiffsbauaktivitäten zu rechnen gewesen sei, wird hierdurch gerade nicht getragen. Eine Begutachtung ist auf dieser Grundlage nicht angezeigt.
Eine Verharmlosung des Charterrisikos ist deshalb nicht ersichtlich. Vielmehr wird unter der Rubrik „Anlagegefährdende Risiken/ Beschäftigung und Einnahmen“ ausdrücklich erklärt, dass der Erfolg der Emittentinnen im Wesentlichen davon abhängt, dass die unterstellten Chartereinnahmen erreicht werden, d. h. dass zum einen der Charterer wirtschaftlich leistungsfähig bleibt und zum anderen, dass eine Anschlusscharter gelingt (siehe S. 16 des Prospekts) (vgl. OLG München, Beschl. v. 22.06.2018,
5 Kap 1/17, unter II. 6, veröffentlicht im Klagregister; LG Hamburg, Urt. v. 16.09.2016, 302 O 384/15, S. 12, Anl. B 2; LG Hamburg, Urt. v. 02.10.2015,
310 O 341/14, juris, Rn. 20 und Rn. 25). Angesichts der langen Laufzeit der Erstcharterverträge von acht bis zehn Jahren, ist die Bedeutung der prognostizierten Marktentwicklung der Containerschifffahrt unter Berücksichtigung des Schiffsbaus ohnehin deutlich relativiert. Seriöse Langzeitprognosen über einen derart weiten Zeitraum hinaus sind kaum möglich, wie sich etwa auch am Ausblick des Drewry-Reports zeigt, der über fünf Jahre nicht hinausgeht. Dies weiß der durchschnittlich kundige Anleger. Der Prospekt beschränkt sich folgerichtig im Wesentlichen bei konkreten Zahlen für die Prognose der Entwicklung des Containerverkehrs und der Flottenentwicklung auf den kurzen Zeitraum bis 2008. Im Ergebnis war die Prognose der Entwicklung hier positiv. Nach in Anl. MK 5 vorgelegten Berichten für die Geschäftsjahre 2006 und 2007 und auch für das Jahr 2008 vor Eintritt der Krise ergab sich tatsächlich insgesamt eine positive bzw. der Prognose entsprechende Entwicklung, wobei auch hier betont werden muss, dass die konkreten Chartereinnahmen der beiden Schiffe ohnehin durch die Festcharter bestimmt waren.
Im Ergebnis wird die Charterratenentwicklung im Prospekt in plausibler Art und Weise beschrieben. Die Darstellung der Chartereinnahmen und die aufgezeigten Risiken des Chartermarktes insgesamt erscheinen aus der maßgeblichen ex-ante Betrachtung nicht unvertretbar. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung wird der Anleger in die Lage versetzt, zu beurteilen, dass dieses Risiko für die Zeit der Festcharter begrenzt ist und aus ex-ante-Sicht beherrschbar erscheint, während für die Anschlusszeit nach 8 bis 10 Jahren eine verlässliche Prognose nicht möglich ist, sondern das Risiko einer unzureichenden oder gar ausbleibenden Anschlussvercharterung besteht. Insoweit trägt der Anleger grundsätzlich selbst das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung nachträglich als falsch erweist und die prognostizierte Entwicklung tatsächlich nicht eintritt (BGH, Urt. v. 22.03.2011,
XI ZR 33/10; zu einem geschlossenen Schiffsfonds auch OLG Stuttgart, Urt. v. 08.12. 2015,
6 U 199/14, juris, Rn. 40).
3. Feststellungsziel 1 b)
„Der Prospekt stellt das Risiko des Wiederauflebens der Haftung nach §
171 f HGB falsch bzw. unvollständig dar, da der Prospekt verschweigt, dass die Kapitalkonten nicht nur durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert werden können, sondern auch durch Verlustzuweisungen.“
a) Auf Seite 12 und gleichlautend auch auf S. 14 des Prospekts heißt es:
Haftung
Durch die Rechtsform der Kommanditgesellschaften ist die Haftung der Kommanditisten auf ihren jeweiligen Beteiligungsbetrag begrenzt. Die gesetzliche Haftung erlischt mit Einzahlung des Beteiligungskapitals (vgl. §§
171 ff. HGB). Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Die Kommanditisten werden mit einer Hafteinlage von € 0,20 je € 1,00 Pflichteinlage in das Handelsregister eingetragen. Werden die Kapitalkonten des Anlegers durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert, so lebt die Außenhaftung gegenüber Gläubigem der Gesellschaften bis zur Höhe der Hafteinlage wieder auf (§ 172 Abs. 4 i. V.m. §
171 Abs. 1 HGB). Einzelheiten hierzu finden sich in dem Kapitel "Rechtliche Grundlagen" (S. 53).
Auf Seite 53 – Haftung der Kommanditisten bzw. der Treugeber – wird diese Formulierung wiederholt und ergänzt.
Sollten die Emittentinnen z. B. illiquide werden, könnten die empfangenen Auszahlungen zurückgefordert werden, jedoch nur bis zur Höhe der Hafteinlage. Eine noch weitergehende Haftung nach §§
30 f. GmbHG kommt nur in Betracht, wenn Auszahlungen an die Anleger unter Verstoß gegen die Bestimmungen des § 16 Ziffer 3 der Gesellschaftsverträge erfolgen, also die Liquiditätsläge der Emittentinnen Auszahlungen nicht zugelassen hätte.
Seite 96 (Gesellschaftsvertrag)
§ 4 Gesellschafterkonten
1. Für jeden Kommanditisten wird ein Festkapitalkonto, ein variables Kapitalkonto, ein Rücklagenkonto und ein Ergebnissonderkonto geführt.
2. Die Pflichteinlagen der Kommanditisten werden auf den Festkapitalkonten gebucht.
3. Auf den variablen Kapitalkonten werden Einlagen, die nicht den Pflichteinlagen zuzuordnen sind, und Entnahmen gebucht.
4. Das von den Kommanditisten zu zahlende Agio wird auf den Rücklagenkonten gebucht.
5. Auf den Ergebnissonderkonten werden die anteiligen Gewinne und Verluste gebucht. Dies gilt auch dann, wenn die Verlustanteile die Pflichteinlagen der Kommanditisten übersteigen.
b) Der Musterkläger meint, die Darstellung der Haftung sei unrichtig, da die Kapitalkonten nicht nur durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert werden, sondern vor allem auch durch entsprechende Verlustzuweisungen. Aufgrund derer trete eine erhebliche Minderung des Kapitalkontos ein, so dass es schneller zu einem Absinken unterhalb der Haftsumme komme und damit zu einem Wiederaufleben der Haftung. Im Prospekt werde nicht dargestellt, dass das Kapitalkonto nicht nur durch Entnahmen, sondern auch durch Verlustzuweisungen unter die Haftsumme herabgemindert werden könne.
Mit der Darstellung auf S. 34 (Beispiel für eine Beteiligung von 100.000 Euro, Prognose) werde fälschlich suggeriert, bis ins Jahr 2015 werde es kein Wiederaufleben der Haftung geben. Die handelsrechtliche Verlustzuweisung sei unberücksichtigt geblieben.
Nach den Angaben im Prospekt könne das handelsrechtliche Kapitalkonto der Fondsgesellschaft durch Entnahmen um einen Anteil von 80 % bezogen auf die Beteiligungssumme bzw. die Pflichteinlage herabgemindert werden, bevor die Kommanditistenhaftung in Höhe von 20 % bezogen auf die Beteiligungssumme entstehe. Ausschüttungen in Höhe von 80 % bezogen auf die Beteiligungssumme könnten laut Prospekt ohne das Risiko der Rückforderung geleistet werden. Diese Darstellung sei unrichtig.
c) Die Musterbeklagten sind der Ansicht, der Prospekt enthalte korrekte Informationen in Bezug auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung. Der Prospekt weise an drei Stellen auf das Risiko der Haftung hin, wenn die Hafteinlage durch Auszahlungen gemindert werde. Die Rüge des Musterklägers beruhe auf einem Missverständnis. Denn die Haftung sei an die den Kommanditisten rückgeführte Einlage, das heißt an die an den Kommanditisten erfolgten Zahlungen gebunden. Mehr als die erhaltenen Zahlungen müsse der Kommanditist nicht zurückführen. Durch bloße Verlustzuweisungen lebe die Haftung nicht wieder auf. Im Übrigen verkenne der Musterkläger das Wesen der Ergebnisprognoserechnung auf S. 34/35 des Prospekts. Es handle sich gerade um eine Prognose, deren Eintritt naturgemäß ungewiss sei.
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei es ausreichend, darüber aufzuklären, dass Ausschüttungen ein Wiederaufleben der Haftung begründen könnten, zu einer näheren Erläuterung der Vorschrift bestehe keine Verpflichtung. Ergänzend meint die Musterbeklagte zu 1, nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags würden steuerliche Verlustzuweisungen gerade nicht auf das variable Kapitalkonto des Anlegers gebucht, sondern dem Ergebnissonderkonto zugeschlagen, auf welches auch Entnahmen gebucht würden. Die Musterbeklagte zu 2 ist der Auffassung, auf dem Ergebnissonderkonto gebuchte Verlustzuweisungen könnten nicht zu einer Haftung der Treugeberanleger führen, weil Festkapitalkonto und variables Kapitalkonto hierdurch nicht beeinflusst würden.
d) Die im Prospekt erfolgte Aufklärung über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung (§
172 Abs. 4 HGB) ist ausreichend.
(1) Unter der Rubrik „Kurzdarstellung der Vermögensanlage“ werden die Anleger bereits auf die Haftungsrisiken des Kommanditisten hingewiesen (S. 12); dies wird öfter wiederholt (S. 14) und nochmals unter der Rubrik „Rechtliche Grundlagen“ (s. S. 53 des Prospekts) ausgeführt. Es wird deutlich gemacht, dass die Außenhaftung bis zur Höhe der Hafteinlage wiederaufleben kann, falls die Kapitalkonten unter die Hafteinlage gemindert werden; dabei werden je 1,00 Euro Pflichteinlage die Kommanditisten mit einer Hafteinlage von 0,20 Euro ins Handelsregister eingetragen. Im Kapitel „Steuerliche Grundlagen/ Steuerliche Behandlung von Auszahlungen“ wird überdies erläutert, dass es sich bei den Auszahlungen an Kommanditisten zum Teil um Entnahmen von Liquiditätsüberschüssen handelt, denen keine entsprechenden Gewinne gegenüberstehen und damit um Eigenkapitalrückzahlungen (S. 68).
(2) Richtig ist, dass im Prospekt nicht explizit ausgeführt wird, dass Entnahmen auch dann zum Wiederaufleben der Haftung führen, wenn zu ihrem Zeitpunkt das Kapitalkonto – etwa durch Verlustzuweisungen – schon unter die Hafteinlage gemindert ist und somit eine schon bestehende Unterdeckung durch die Entnahme noch vertieft wird. Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend führt der Musterkläger aus, dass auch Verlustzuweisungen das Kapitalkonto mindern – wie er richtig ausführt, sind für die Frage nach dem Unterschreiten der Haftsumme das feste und variable Kapitalkonto sowie das Ergebnissonderkonto zu saldieren. Dabei geht es um handelsrechtliche Verluste und nicht, wie die Musterbeklagte zu 1 meint, um steuerliche Verlustzuweisungen, die angesichts der optierten Tonnagebesteuerung nach §
5a EStG ohnehin nicht in Rede stehen dürften. Unzutreffend ist auch die Rechtsauffassung der Musterbeklagten zu 2, die Verbuchungen auf dem Ergebnissonderkonto seien für die Betrachtung, ob das Kapitalkonto unter den Betrag der Hafteinlage sinkt, ohne Relevanz.
Es liegt aber kein Prospektfehler vor. Denn bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Prospektinhalts kann nicht zweifelhaft sein, dass der durchschnittlich gebildete, gehörig aufmerksame und verständige Anleger hinreichend darüber aufgeklärt wird, dass er Auszahlungen unter Umständen bis zur Höhe seiner Hafteinlage wieder zurückzahlen muss (vgl. auch OLG Köln, Beschl. v. 17.04.2019,
24 Kap 1/18, II. 2. a) gg) (2)). Wenn Auszahlungen in Aussicht gestellt werden und gleichzeitig deutlich gemacht wird, dass sie aus der Liquidität, also nicht aus erwirtschafteten Gewinnen stammen erschließt sich jedem verständigen Anleger, dass die Ausschüttungen - jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - zu Lasten der Deckung der Hafteinlage gehen können und deshalb die Haftung des Kommanditisten wiederaufleben kann. Dem Anleger drängt sich auf, dass ein Kommanditist, der keinen realen Gewinn entnimmt, sondern sich durch jährliche Ausschüttungen Haftungskapital auszahlen lässt, gegenüber den Gesellschaftsgläubigern dafür einstehen muss (BGH, Urt. v. 18.02.2016,
III ZR 14/15, juris, Rn. 21; zu einer vergleichbaren Klausel auch BGH, Beschl. v. 09.11.2009,
II ZR 16/09 mit Anm. Goette,
DStR 2010, 123). Dieses Haftungsrisiko wird in dem Prospekt dem Anleger hinreichend deutlich vor Augen geführt. Einer weitergehenden (abstrakten) Erläuterung der Haftung aus §
172 Abs. 4 HGB oder einer etwaigen Erläuterung des gewählten, insbesondere der besseren Übersichtlichkeit dienenden Kontenmodells bzw. des Buchungswesens innerhalb der Gesellschaft bedarf es nach ständiger Rechtsprechung nicht, um die Funktionsweise des §
172 Abs. 4 HGB und das damit verbundene Haftungsrisiko in ausreichender Weise darzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.11.2009,
II ZR 16/09 und v. 17.05.2010,
II ZR 132/09; OLG München, Beschl. v. 22.06.2018,
5 Kap 1/17, zu Feststellungsziel 1 j) - im Bundesanzeiger veröffentlicht; OLG Hamm, Beschl. v. 29.09.2016, 34 U 232/15, juris, Rn. 95).
(3) Angesichts der vorliegenden Besonderheit, dass die Kommanditisten nur mit einer Hafteinlage von 0,20 Euro je 1,00 Euro Pflichteinlage in das Handelsregister eingetragen werden (S. 12 und 53 des Prospekts) ergibt sich nichts Anderes. Diese Regelung führt lediglich zur Verschiebung der Haftungsgrenze zugunsten der Anleger. Sie ändert einerseits nichts am grundsätzlichen Prinzip des Wiederauflebens der Haftung. Auch in diesem Zusammenhang ist der Hinweis auf §
172 Abs. 4 HGB, dessen Regelungsgehalt im Prospekt richtig erläutert wird, ausreichend (BGH, Urt. v. 27.10.2009,
XI ZR 337/08, juris, Rn. 28 und Urt. v. 27.10.2009,
XI ZR 338/08, juris, Rn. 30). Die Haftsumme beträgt hier nur 20 % der Pflichteinlage. Dies relativiert andererseits deutlich das Haftungsrisiko der Kommanditisten, denn es können in der Tat 80 % der auf dem Kapitalkonto verbuchten Einlage durch Entnahmen oder eben durch Zuweisung von Verlusten rechnerisch „verbraucht“ werden. Erst wenn dieser Umfang überschritten werden und falls dann in dieser Situation trotz der zugewiesenen Verluste oder früheren Entnahmen noch weitere Ausschüttungen erfolgen sollten, kann die Haftung wiederaufleben. Darauf weist der Prospekt in ausreichendem Maße hin, denn mit der Formulierung, die Haftung lebe auf, wenn durch Entnahmen die Hafteinlage gemindert werde, ist zwangsläufig die Variante miterfasst, dass die Hafteinlage bereits zuvor gemindert ist
Entgegen der Ansicht des Musterklägers enthält der Prospekt gerade nicht die Aussage, dass 80 % der Hafteinlage grundsätzlich risikolos zurückbezahlt werden könnten, ohne dass die Außenhaftung aufleben würde.
Dass die Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 1 und zu 2 – und nicht etwa der Prospektersteller, wie der Musterkläger im Schriftsatz vom 03.05.2019 meint - mit unzutreffenden, teils auch in sich widersprüchlich dargestellten Rechtsauffassungen zur Verbuchung von Verlustzuweisungen weitere Argumente zur Verneinung von Prospektfehlern gesucht haben, ändert daran nichts. Abzustellen ist – wie dargelegt - auf einen durchschnittlich gebildeten, gehörig aufmerksamen und verständigen Anleger (BGH, Urt. v. 18.02.2016,
III ZR 14/15, jursi, Rn. 21; OLG Hamburg, Beschl. v. 12.03.2018,
11 U 98/17, juris, Rn. 6; Assmann in Assmann/ Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Aufl., 2015, § 5 Rn. 45), dem wie dargestellt vorliegend anhand einer Gesamtbetrachtung des Prospekts die Grundsätze des Wiederauflebens der Haftung des Kommanditisten im nötigen und von der Rechtsprechung regelmäßig als ausreichend angesehenen Umfang vor Augen geführt wurden
(4) Auch geht die Rüge des Musterklägers fehl, mit der Darstellung auf Seite 34/35 des Prospekts werde fälschlich suggeriert, es könne bis ins Jahr 2015 kein Wiederaufleben der Haftung geben. Es handelt sich um ein unverbindliches Rechenbeispiel im Sinn einer Ergebnisprognose für eine Beteiligung von 100.000 Euro, die auf einer Vielzahl von Prämissen beruht. In der Rubrik „Haftungsvolumen“ befindet sich in der Modellrechnung deshalb erstmals 2015 ein Eintrag vom 284 Euro, weil in diesem Jahr erstmals von einer Gewinnauszahlung in Höhe von 2,84% ausgegangen wird. In Fußnote 4 wurde darauf hingewiesen, dass vor Erreichen eines kumulierten Gewinns Auszahlungen als Eigenkapitalrückzahlungen behandelt würden. Dem Anleger wird dadurch aufgrund einer Gesamtschau der im Prospekt enthaltenen Informationen deutlich vor Augen geführt, dass das Risiko eines Wiederauflebens der Haftung damit auch vor dem Jahr 2015 bestehen kann, abhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung des Projekts.
Auch die Behauptungen des Musterklägers zum Umfang der tatsächlich wieder aufgelebten Haftung der Kommanditisten zeigen eine Fehlinformation nicht auf. Richtig ist, dass es tatsächlich zum Wiederaufleben der Haftung infolge von Verlustzuweisungen gekommen sein wird. Freilich sind die Berechnungen des Musterklägers, mit denen er schlicht die Bilanzausweise zum Eigenkapital mit den Entnahmen und Verlusten über die Jahre hinweg saldiert, nicht richtig. Jedenfalls nach den Erläuterungen jeweils im Anhang zu den Bilanzen, die in den von ihm vorgelegten Jahresberichten zu den Gesellschafterversammlungen abgedruckt sind, ergeben sich generell andere Zahlen, wobei teilweise zwischen den Anleger- und den Gründungskommanditisten differenziert wird und somit teils für die Anleger-Kommanditisten erheblich geringere Haftungsbeträge aufgeführt werden, während die Haftung der drei Gründungs-Kommanditisten weitaus größere Beträge erreicht (siehe beispielhaft den Bericht zum Jahr 2009 für die Versammlung 2010 in Anl. MK 5, dort S. 29 unten und S. 35). Wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, beruht dies darauf, dass bei den Gründungskommanditisten nicht lediglich 20 % der Einlage, sondern deren Gesamtbetrag als Haftsumme eingetragen ist. Letztlich kommt es auf die tatsächliche Entwicklung für die Anforderungen an die Darstellungen im Prospekt nicht an. Diese Umstände belegen aber, dass das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung wegen der nur 20%-igen Hafteinlage von verhältnismäßig geringerer Bedeutung ist.
4. Feststellungsziel 1 g)
„Der Prospekt verschweigt die im Rahmen der Kreditfinanzierung der Fondsschiffe vereinbarte 105 % - Währungsklausel sowie die hiermit verbundenen Risiken“.
Auf S. 11 des Prospekts heißt es:
Kurzdarstellung der Vermögensanlage
Devisenkurse
Der Eigenkapitalanteil der Kauf-/Baupreise wurde für die MS "NEWARK" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG zu einem Kurs von €/US$ 1,2233 (€ 1,00 ° US$ 1,2233) und für die MS "MIAMI" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG zu einem Kurs von €/US$ 1, 2424 gesichert. Für die Betriebsphase wurde ein Devisenmittelkurs von durchgängig €/US$ 1,21 angenommen. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung betrug der Wechselkurs €/US$ 1,2025. Hinsichtlich des in japanischen Yen valutierenden Anteils der Schiffshypothekendarlehen wurde von einem konstanten Wechselkurs des japanischen Yen zum US-Dollar ausgegangen. […]
Kalkulierte Zinsen für die Schiffshypothekendarlehen
Für den in US-Dollar valutierenden Teil der Schiffshypothekendarlehen wird bis einschließlich 2011 mit einem Zinssatz von 6,0% p.a., bis einschließlich 2014 mit 7% p.a. und anschließend mit 8% p.a. gerechnet. Für den Teil der Schiffshypothekendarlehen auf Yen-Basis wird bis einschließlich 2007 mit einem Zinssatz von 2,0% p.a., bis einschließlich 2009 mit 2,5% p.a. und anschließend mit 3% p. a. kalkuliert. Die Berechnung der Zinsen erfolgt auf Basis von 365/360 Tagen.“
Auf Seite 17 des Prospekts befinden sich folgende Angaben:
Prognosegefährdende Risiken
Währungsrisiko
Die Kauf-/Baupreise der Schiffe fallen ebenso wie die Einnahmen in US-Dollar an. Die Hypothekendarlehen der Schiffe valutieren planmäßig in US-Dollar und japanischen Yen, so dass Wechselkursschwankungen des Yen zum US-Dollar am Tage der Valutierung zu einer höheren Yen-Schuld führen können. Entwickelt sich während der Betriebsphase der US-Dollar gegenüber dem japanischen Yen schwächer, führt dies zu höheren Zins- und Tilgungsleistungen. Sollte eine andere Valutierung eines oder mehrerer Hypothekendarlehen vorgenommen werden, könnten diesbezüglich zusätzliche Währungsrisiken für die Zins- und Tilgungsleistungen bestehen. Ein Teil der Gesellschaftskosten, z. B. Rechts-, Steuer- und sonstige Beratungskosten, ein Teil der Schiffsbetriebskosten sowie insbesondere die Auszahlungen fallen in Nicht-US-Dollar-Währungen an. Es besteht das Risiko, dass sich bei einem gegenüber dem Euro schwächeren US-Dollar die Ergebnisse der Beteiligungsgesellschaften verringern würden. Die Veräußerung der Schiffe wird voraussichtlich in US-Dollar abgewickelt. Ein gegenüber der Prospektdarstellung schwächerer US-Dollar-Kurs würde sich negativ für den Anleger auswirken.
Seite 38
Zu 10., 11. Schiffshypothekendarlehen, Kontokorrentkredite Die Schiffshypothekendarlehen der Emittentinnen sind von der finanzierenden Bank schriftlich zugesagt worden und werden bei Übernahme des jeweiligen Schiffes abgerufen. Den beiden Emittentinnen wurden Kontokorrentkredite zur Erhöhung der Dispositionsfähigkeit und Stärkung der Liquidität in der Betriebsphase eingeräumt. Es werden hierbei folgende Beträge berücksichtigt:
MS "NEWARK" MS "MIAMI" Schiffshypothekendarlehen TUS$ 28.140 TJPY 1.381.000 TUS$ 36.120 TJPY 1.745.000 Kontokorrent T€ 1.200 T€ 1.250
30% der auf US-Dollar-Basis zugesagten Schiffshypothekendarlehen sollen in japanischen Yen valutieren.“
S.42
Wirtschaftlichkeitsprognose
[…] zu 10. Tilgungen Die zur Finanzierung der Schiffe zugesagten Schiffshypothekendarlehen werden bei Übernahme des jeweiligen Schiffes abgerufen. Die Tilgungen der einzelnen Darlehen erfolgen quartalsweise. […]
Hinsichtlich des in japanischen Yen valutierenden Anteils der Darlehen wurde von einem konstanten Wechselkurs zum US-Dollar ausgegangen.
b) Der Musterkläger behauptet, das Risiko, welches von der 105 % - Währungsklausel ausgehe, werde im Prospekt verschwiegen. Teilweise sei das Schiffshypothekendarlehen in eine andere Währung als die Kreditausgangswährung (US-Dollar) konvertiert (hier in japanische Yen). Wenn die Restvaluta des Darlehens nach Umrechnung in die Leitwährung mehr als 105 % der planmäßigen Restvaluta betrage, sei die Bank berechtigt, zum jeweils nächsten Tilgungstermin eine Ausgleichszahlung zu verlangen. Der Musterkläger zitiert dazu eine Klausel aus dem Schiffshypothekendarlehen der MS Vega Davos. Vorliegend sei ebenfalls eine derartige Klausel vereinbart worden. Bei der MS Newark sei diese 105 % - Währungsklausel bereits verletzt worden, was sich aus den Unterlagen zur Gesellschafter- und Treugeberversammlung 2013 ergebe (MK 4, S. 4). Die Fondsgesellschaft sei aufgrund dieser Klausel gezwungen, bei negativer Wechselkursentwicklung zusätzliche Ausgleichszahlungen vorzunehmen und weitere, regelmäßig nicht vorhandene Liquidität zu beschaffen. Bei der Ausgleichszahlung handle es sich um eine zusätzliche außerplanmäßige Zahlungsverpflichtung, die nicht zur einer Reduzierung des Darlehens führen würde. Darauf hätte der Prospekt hinweisen müssen.
Im Prospekt werde nicht dargestellt, dass eine Verteuerung des Wechselkurses automatisch führe, dass sich die Rückzahlungsforderung in der Ausgangswährung erhöht. Gleichzeitig bestünde die Gefahr, dass die 105% - Währungsklausel verletzt sei und im Ergebnis die Fondsgesellschaft doppelt belastet. Für die Fondsgesellschaft sei das eben Dargestellte deshalb von besonderer Bedeutung, da die Charterraten in US-Dollar bezahlt würden. Über all das sei keine Aufklärung erfolgt.
c) Die Musterbeklagten rügen, der Musterkläger habe nicht substantiiert zum Inhalt der 105 % - Klausel vorgetragen, sondern lediglich aus dem Darlehensvertrag eines anderen Fonds zitiert. Die Musterbeklagten zu 3 bis 5 gestehen aber zu, dass eine 105 % - Klausel Bestandteil der Darlehensverträge sei. Der Prospekt weise ausdrücklich auf das Währungsrisiko und insbesondere darauf hin, dass Wechselkursschwankungen des japanischen Yen zum US–Dollar am Tag der Valutierung zu einer höheren YEN-Schuld führen könnten. Ebenso weise der Prospekt darauf hin, dass ein Sinken des US-Dollars gegenüber dem YEN zu einer höheren Zins- und Tilgungsleistung führen könne. Auch über die Risiken der Fremdfinanzierung werde aufgeklärt.
Darin, dass die Wirtschaftlichkeitsprognose keine Währungsschwankungen einkalkuliere, liege kein Prospektfehler, da sich der Verlauf des Wechselkurses nicht exakt prognostizieren lasse. Der Prospekt enthalte eine Sensivitätsanalyse, in welcher der Prospekt die Risiken von Währungsschwankungen grafisch darstelle (S. 47).
d) Ein Prospektfehler liegt nicht vor, über die sogenannte 105 % - Währungsklausel und deren Wirksamkeit musste nicht gesondert aufgeklärt werden (OLG Hamburg, Beschl. v. 01.08.2017, 14 U 49/16, B 3, S. 5; OLG München, Beschl. v. 10.12.2018,
13 U 430/18, juris, Rn. 49).
(1) Nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung ist unstreitig, dass die Darlehensverträge eine Klausel enthalten, die sinngemäß folgende Regelung enthält: Ein Teil der aufgenommenen Darlehen wird in japanischen Yen geführt. Verteuert sich der Yen im Verhältnis zum Dollar, müssen zur Tilgung einer Yen-Rate zum vereinbarten Tilgungszeitpunkt mehr Dollar aufgebracht werden, um die Yen-Rate begleichen zu können. Der sich nach der Tilgung ergebende Restsaldo des in Yen geführten Darlehens wird sodann in US-Dollar umgerechnet, um festzustellen, ob der vereinbarte Tilgungsstand erreicht ist. Überschreitet der Tilgungsstand 105 % des Soll-standes, könnte die finanzierende Bank einen entsprechenden Ausgleich bis zu diesem Sollstand fordern, der wiederum in Yen zu zahlen ist. Im Übrigen ergibt sich diese Funktionsweise auch anhand der zu den Gesellschafterversammlungen übergebenen Unterlagen, aus denen ein Nachforderungsrecht der finanzierenden Banken zu entnehmen ist (siehe etwa Bericht zur Gesellschafterversammlung 2009, Anl. MK 5).
(2) Ein Prospektfehler liegt nicht vor. Über das Währungsrisiko ist ausreichend aufgeklärt. Mit den Ausführungen auf S. 17 des Prospekts sind die mit der Konvertierung des Darlehens in japanische Yen verbundenen Risiken ausreichend dargelegt. Soweit der Musterkläger meint, der Anleger werde über die Doppelbelastung nicht aufgeklärt, dass sich nämlich angesichts negativer Wechselkursveränderungen zum einen die Restvaluta in der Ausgangswährung erhöhen könnte und zum anderen bei Übersteigen eines Prozentsatzes von 105 % der offenen Restvaluta in der Ausgangswährung die Bank eine außerplanmäßige Zusatzzahlung fordern könne, die nicht zu einer Reduzierung des Darlehens führen würde, kann dem nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass ein Darlehen, das zum Teil in einer Fremdwährung valutiert, dann teurer werden kann, d.h. dass sich die offene Restvaluta erhöhen kann, wenn sich die Fremdwährung im Verhältnis zur Leitwährung verteuert (OLG Hamburg, Beschl. v. 01.08.2017, 14 U 49/16, B 3, S. 7), oder mehr zur Tilgung aufgewandt werden muss, um den vereinbarten Restsaldo zu einem bestimmten Tilgungstermin zu erreichen. Darauf wird im Prospekt allerdings in ausreichender Weise hingewiesen. Zum einen wird dargestellt, dass ein bestimmter Anteil des Schiffshypothekendarlehens in Yen valutiert, etwa im Rahmen der Angaben der kalkulierten Zinsen (S. 11) und im Zusammenhang mit der Darstellung der Risiken der Fremdfinanzierung und des Währungsrisikos (je S. 17). Zum anderen wird erläutert, dass Wechselkursschwankungen des Yen zum US-Dollar am Tag der Valutierung zu einer höheren Yen Schuld führen können und dass höhere Zins- und Tilgungsleistungen fällig werden könnten, wenn sich der US-Dollar gegenüber dem Yen während der Betriebsphase schwächer entwickelt (S.17). Eine Aufklärung über das grundsätzliche Währungsrisiko im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung ist damit in ausreichender Weise erfolgt, insbesondere wird die Auswirkung von Wechselkursschwankungen auf die Liquiditätssituation des Fonds dargestellt (siehe dazu OLG München, Beschl. v. 10.12.2018,
13 U 430/18, juris, Rn. 50 ff.). Eine zusätzliche Erläuterung der 105 % - Währungsklausel und deren Funktionsweise bedurfte es nicht (siehe dazu auch OLG Köln, Beschl. v. 17.04.2019,
24 Kap 1/18, II. 2. a) bb) (3)). Insbesondere ist der Vortrag des Musterklägers nicht nachvollziehbar, dass die aus der 105 % - Klausel resultierende Ausgleichszahlungsverpflichtung nicht zu einer Reduzierung des Darlehens führen würde. Die Kauf-/Baupreise der Schiffe fallen in US-Dollar an (Prospekt, S. 17). Dieser Betrag in US-Dollar wurde entsprechend finanziert. Der Musterkläger bezeichnet dies als „Kreditausgangswährung“. Ein Teil der Hypothekendarlehen wurde in US-Dollar geführt, ein anderer Teil wurde in japanische Yen konvertiert. Die finanzierende Bank übernimmt nicht das Risiko, das entsteht, wenn Kursschwankungen des Yen im Verhältnis zum US-Dollar zu einer „Lücke“ bei der Deckung der offenen insgesamt in US-Dollar bestehenden Restvaluta führen. Dieses Risiko trägt die Fondsgesellschaft. Das finanzierende Institut sichert sich durch die 105 % - Währungsklausel ab. Die Wirkungsweise der Klausel geht dahin, dass ungünstige Wechselkursentwicklungen jeweils zum Tilgungsstichtag transparent werden – und gegebenenfalls auszugleichen sind. Dies führt insoweit dann auch zu einer (weiteren) Tilgung des Darlehens, eben in der Form, dass die Verluste, die durch die Wechselkursschwankungen aufgetreten sind, auszugleichen sind. Gerade auf dieses Risiko wird auch ausdrücklich hingewiesen.
Einer Vorlage der Darlehensunterlagen bedarf es im Übrigen nicht. Der konkrete Wortlaut der Klausel ist für die Beantwortung der Frage, ob ein Prospektfehler vorliegt, weil über diese Vereinbarung nicht aufgeklärt wurde, nicht entscheidungserheblich, nachdem die Funktionsweise der Klausel unstreitig geworden ist. Etwas Anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Musterkläger meint, möglicherweise könne die finanzierende Bank keine Ausgleichszahlung, sondern eine Sicherheit auf einem Bardepot fordern, wodurch der Fondsgesellschaft Liquidität entzogen werde. Abgesehen davon, dass im Hinblick auf die Darstellungen in den Jahresberichten zur Gesellschafterversammlung und in der mündlichen Verhandlung kein Anhaltspunkt für eine solche Gestaltung besteht, würde sich daraus keine weitergehende Aufklärungspflicht ergeben. Eine solche bloße Sicherungsabrede wäre als Minus im Verhältnis zur tatsächlich vereinbarten Ausgleichszahlungsverpflichtung zu werten, die erst recht zu einem Liquiditätsabfluss führt.
5. Feststellungsziel 1h)
„Der Prospekt verschweigt die im Rahmen der Kreditfinanzierung vereinbarte Loan-to-Value-Klausel sowie die hiermit verbundenen Risiken“.
a) Auf Seite 17 des Prospekts befinden sich folgende Angaben:
Prognosegefährdende Risiken
Risiken der Fremdfinanzierung
Die Finanzierung der Schiffe erfolgt teilweise durch Schiffshypothekendarlehen. Sollten die Darlehen nicht mehr bedient werden können, kann es dazu kommen, dass die finanzierenden Banken ihre dafür bestellten Sicherheiten verwerten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Banken ihre Darlehenszusagen auf Grund der üblichen Kündigungsmöglichkeiten in den Kreditverträgen zurückziehen. Im schlechtesten Fall könnte es zur Liquidation einer oder beider Emittentinnen kommen, die den Verlust eines erheblichen Teiles der Einlage zur Folge haben kann. Die zur Finanzierung der Gesamtinvestition erforderlichen Fremdmittel werden durch eine deutsche Geschäftsbank gewährt. Die bereits zugesagten Schiffshypothekendarlehen sollen sowohl in US-Dollar als auch in Yen valutieren. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine andere Valutierung der Darlehen vorgenommen werden, können zusätzliche Währungsrisiken entstehen. Die Zinssätze unterliegen - sofern sie nicht festgeschrieben sind bzw. nach Ablauf der Festschreibung - den Schwankungen der Kapitalmärkte. Höhere Zinsen als von der Prospektverantwortlichen angenommen gehen zu Lasten der Liquidität der einzelnen Emittentinnen. Dies gilt entsprechend für Abweichungen bei den Zinssätzen für die Zwischenfinanzierungsdarlehen der beiden Schiffe und die Kontokorrentkredite. Zu den kalkulierten Zinssätzen siehe Seite 43, "Erläuterungen zur Wirtschaftlichkeitsprognose".
b) Der Musterkläger meint, der Prospekt kläre zu Unrecht nicht darüber auf, dass in den Darlehensverträgen eine sogenannte Loan-to-Value-Klausel (auch Wertsicherungsklausel genannt, hier kurz: LTV-Klausel) vereinbart worden sei. Eine solche lege das Verhältnis der aktuellen Darlehensschuld zum aktuellen Verkehrswert der Fondsobjekte mit einem bestimmten Prozentsatz fest, das heißt der Verkehrswert der Objekte dürfe nicht unter einen bestimmten Prozentsatz der noch offenen Darlehensschuld sinken, ansonsten könne die finanzierende Bank Sondertilgungen oder zusätzliche Sicherheiten verlangen. Damit bestehe das Risiko eines erheblichen Liquiditätsverlusts der Fondsgesellschaft, über dieses Risiko hätten die Anleger informiert werden müssen. In der Liquiditätsprognose des Prospekts habe die LTV-Klausel im Übrigen keine Entsprechung gefunden.
c) Die Musterbeklagten behaupten, nach der Rechtsprechung bedürfe es keiner gesonderten Information im Prospekt über derartige Wertsicherungsklauseln. Es handle sich um Einzelheiten der Finanzierung, die keine über das typische Fremdfinanzierungsrisiko hinausgehende Gefährdung der Beteiligung begründe. Sie sei im Übrigen in §
490 BGB enthalten. Mit Darstellung des Fremdfinanzierungsanteils, und des Aufwands für Zinsen und Tilgungen habe die Fondsgesellschaft ihre Informationspflichten erfüllt.
d) Es liegt kein Prospektfehler vor. Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Wertsicherungsklausel (Loan-to-Value-Klausel) in der Regel nicht aufklärungsbedürftig, weil sie kein über §
490 BGB hinausgehendes Risiko, sondern eine bei Schiffsfinanzierungen bankenübliche Nebenabrede darstellt, die die finanzierende Bank vor dem Wertverlust ihres Sicherungsmittels schützen soll (OLG Hamburg, Beschl. v. 17.01.2018,
13 Kap 2/15, zu Feststellungsziel 1 (2) lit. c), Bundesanzeiger; OLG Hamburg, Beschl. v. 10.07.2013,
9 U 69/13, BK 4; NZB zurückgew. BGH, Beschl. v. 24.02.2015, II ZR 310/13; OLG Celle, Beschl. v. 23.06.2016,
11 U 9/16, juris, Rn. 33; OLG Frankfurt, Urt. v. 19.01.2015,
23 U 20/14, juris, Rn. 91, NZB zurückgew. BGH, Beschl. v. 02.06.2015,
XI ZR 79/15 und Urt. v. 15.10.2015,
17 U 155/13, juris, Rn. 74, NZB zurückgew. BGH, Beschl. v. 08.12.2015, XI ZB 476/14; OLG München, Beschl. v. 27.10.2016,
17 U 2881/16, juris, Rn. 15, NZB zurückgew. BGH, Beschl. v. 28.11.2017, XI ZR 107/17und Beschl. v. 10.12.2018,
13 U 430/18, juris, Rn. 54 f.; OLG München, Beschl. v. 22.06.2018,
5 Kap 1/17, zu Feststellungsziel 1 i), Bundesanzeiger). Die konkreten Vereinbarungen der Fondsgesellschaften führen dazu, dass die Banken bei Überschreitung eines definierten Verhältnisses zwischen Beleihungswert und Verkehrswert des Schiffes eine zusätzliche Sicherheit etwa in Form eines Bardepots und damit einhergehend eine Sperre für Ausschüttungen an die Anleger verlangen können (vgl. auch die Darstellungen in den Jahresberichten zu den Gesellschafterversammlungen 2013 (Anl. MK 4) und 2014 (Anl. MK 10), jeweils unter der Überschrift „Finanzierung der Gesellschaften“).
Vorliegend ist im Prospekt eine umfassende Aufklärung darüber erfolgt, dass das Projekt aus verschiedenen Gründen scheitern und die Beteiligung der Anleger verloren gehen könne. Dargestellt wird insbesondere, dass die Finanzierung der Schiffe durch Schiffshypothekendarlehen erfolgte. Sollten diese nicht mehr bedient werden können, könnte die Bank die dafür bestellten Sicherheiten verwerten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Banken ihre Darlehenszusagen auf Grund der üblichen Kündigungsmöglichkeiten zurückziehen würden, was schlimmsten Falls zu einer Liquidation der Emittentinnen und zu einem Verlust eines erheblichen Teils der Einlage führen könnte (siehe S. 17). Auf die kündigungsbedingten Gefahren ist damit ausdrücklich hingewiesen worden. Die Gefahren, dass angesichts der Nachforderungen der finanzierenden Banken Liquiditätsengpässe bei den Emittentinnen entstehen bzw. – korrespondierend dazu – Ausschüttungen an die Anteilsinhaber nicht vorgenommen werden können, stellen sich zu den mit der Kündigung des Darlehens drohenden Gefahr dabei als „minus“ dar, welches nicht explizit nochmals dargestellt werden muss (OLG Frankfurt, aaO). Dies entspricht auch der Wertung der Rechtsprechung in vergleichbaren Bereichen. So sehen die AGB der Banken (Nr. 13) oder der Sparkassen (Nr.22) Nachbesicherungsrechte vor, die von der Rechtsprechung bislang weder als überraschende Klauseln im Sinne von §
305 c BGB noch als unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers gem. §
307 BGB eingestuft wurden (Gerlach, GWR 2015, 235).
Nicht gefolgt werden kann dem Musterkläger in seiner Ansicht, es handle sich bei den mit §
490 BGB verbundenen Risiken um „etwas Anderes“. Diese Regelung gewähre schließlich kein Recht, auf die Geschäftsführung des Darlehensnehmers Einfluss zu nehmen. Dies überzeugt nicht. Vielmehr wird insoweit auf die Geschäftsführung in höchstem Maße Einfluss genommen, als ihr mit einer Kündigung des Darlehensvertrages und einer Verwertung der Sicherheiten ein weiteres Wirtschaften deutlich erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht wird.
6. Feststellungsziel 1 f)
„Der Prospekt verschweigt, dass darüber hinaus von den finanzierenden Banken zusätzliche Bedingungen für die Ausschüttungen an die Anleger gestellt werden können bzw. nur mit deren Zustimmung erfolgen dürfen.“
a) S. 11 – Auszahlungen
Für die Kommanditisten sind über den geplanten Anlagehorizont von ca. 19 Jahren halbjährliche Auszahlungen im Juni und Dezember eines jeden Jahres vorgesehen. Erstmalig ab dem Jahr 2007 sind Auszahlungen an die Anleger geplant. Die prognostizierten Auszahlungen während der Fondslaufzeit sollen insgesamt 233,8 %, bezogen auf das Kommanditkapital ohne Agio, betragen. Es wurde unterstellt, dass der jeweilige Erlös aus dem Verkauf der Schiffe bei 32% der Kauf-/Baupreise in US-Dollar liegt. Bei den geplanten Auszahlungen handelt es sich um Entnahmen aus Liquiditätsüberschüssen, die als solche nicht der Besteuerung unterliegen. In ihnen ist auch die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals enthalten.
Seite 12 - Anlegerprofil
Diese Vermögensanlage richtet sich an Anleger, die sich an einem langfristigen Investment beteiligen möchten (frühestmögliche Kündigung zum 31.Dezember 2024), die nachhaltige Renditen erzielen möchten, die sich der Risiken einer unternehmerischen Beteiligung bewusst und mit den wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Grundzügen einer solchen Vermögensanlage vertraut sind. Das wirtschaftliche Ergebnis der Emittentinnen kann nicht vorhergesagt werden und steht zum Zeitpunkt der Beteiligung nicht fest. Diese Vermögensanlage ist daher nur für Anleger geeignet, die bei unerwartet negativer Entwicklung einen entstehenden Verlust bis zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals hinnehmen können.
S. 97 (Gesellschaftsvertrag) § 7 f) Auszahlung (Entnähme) von Liquiditätsüberschüssen; die in den dem Prospekt zugrundeliegenden Einzelberechnungen vorgesehenen Auszahlungen an die Kommanditisten wird die Komplementärin auch ohne gesonderten Gesellschafterbeschlussvornehmen, sobald es die Liquiditäts- und Vermögenslage der Gesellschaft erlaubt.
b) Der Musterkläger behauptet, in den Darlehensverträgen seien zusätzliche Bedingungen zur Auszahlung von Ausschüttungen vorgesehen, worüber im Prospekt nicht aufgeklärt werde. Beispielhaft zitiert er aus dem Darlehensvertrag zur „vergleichbaren MS Vega Davos Schiffsbeteiligung GmbH & Co. KG“, wonach die Fondsgesellschaft nur dann ohne Zustimmung der finanzierenden Banken zu Ausschüttungen berechtigt sei, wenn unter anderem eine Liquiditätsreserve in Höhe von zwei Quartalstilgungen zzgl. Zinsen auf dem jeweils ausstehenden Darlehensbetrag gebildet worden sei. Mit Schriftsatz vom 18.03.2019 beantragte der Musterkläger, den Musterbeklagten aufzugeben, die streitgegenständlichen Finanzierungsverträge des Lloyd Flottenfonds X vorzulegen.
c) Die Musterbeklagten meinen, der Vortrag des Musterklägers sei eine unzulässige Behauptung ins Blaue hinein. Sein Vortrag sei reine Spekulation. Die entsprechenden Darlehensverträge hätte er sich ohne weiteres besorgen können. Die Musterbeklagte zu 2 bestreitet den Vortrag des Musterklägers mit Nichtwissen. Selbst wenn die Erfüllung von Kreditverbindlichkeiten eine zusätzliche Auszahlungsbedingung sei, würden daraus keine Auskunftspflichten resultieren.
d) (1) Das Feststellungsziel ist hinreichend bestimmt (§
11 Abs. 1 S. 1 KapMuG i. V. m. §
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein auf die Feststellung eines Prospektfehlers gerichtetes Feststellungsziel ist dann hinreichend bestimmt formuliert, wenn es die beanstandete Aussage oder Auslassung der Kapitalmarktinformation selbst wiedergibt (BGH, Beschl. v. 19. 09. 2017,
XI ZB 17/15, juris, Rn. 65; Beschl. v. 09.01.2018,
II ZB 14/16, juris, Rn. 56; Beschl. v. 10.07.2018,
II ZB 24/14, juris, Rn.33). Es darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§
308 Abs. 1 ZPO entsprechend) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Musterbeklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§
22 Abs. 1 KapMuG ), letztlich den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt (BGH, Beschl. v. 10.07.2018,
II ZB 24/14, juris, Rn. 122). Zwar hat der Musterkläger nicht die Bedingungen konkret vorgetragen, die vorliegen müssen, damit Ausschüttungen erfolgen dürfen bzw. die finanzierenden Banken diesen zustimmen. Der Umfang des Feststellungsziels kann aber vom Gericht anhand des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens, das es ausfüllen soll, ausgelegt werden (BGH, Beschl. v. 19.09.2017,
XI ZB 17/15, juris, Rn. 57 und Beschl. v. 21. 10.2014 ,
XI ZB 12/12, juris, Rn. 133). Angesichts des Vorbringens des Musterklägers und seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung (Protokoll S. 7), ist der Feststellungsantrag dahingehend auszulegen, dass der Musterkläger eine Aufklärung über das allgemeine Mitspracherecht der finanzierenden Banken in Bezug auf die Ausschüttungen für erforderlich hält. Im Übrigen steht nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung fest, dass gerade die oben behandelte 105 % - Währungsklausel sowie die LTV-Klausel den Banken ermöglicht, Ausschüttungen zu reglementieren (siehe die oben genannten Darstellungen in den vorgelegten Jahresberichten). Der Umfang der Prüfungs-und Entscheidungsbefugnis ist damit hinreichend abgegrenzt.
(2) Ein Prospektfehler liegt nicht vor. Eine Auszahlungsgarantie enthält der Prospekt nicht, vielmehr ist auf Seite 11 des Prospekts dargestellt, dass halbjährliche Auszahlungen „vorgesehen sind“ und dass ein bestimmter Auszahlungsumfang „prognostiziert“ ist. Als Anleger sind Personen angesprochen, die sich der Risiken einer unternehmerischen Beteiligung bewusst sind. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das wirtschaftliche Ergebnis der Emittentinnen nicht vorhergesagt werden kann und auch ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals drohen kann (Seite 12). Somit ist für den durchschnittlich gebildeten, gehörig aufmerksamen und verständigen Anleger klar, dass die Höhe der Auszahlungen vom wirtschaftlichen Erfolg der Fondsgesellschaft abhängt. Auszahlungen können nur erfolgen, wenn es die Liquiditäts- und Vermögenslage erlaubt. Dies ist auch anhand der im Prospekt abgedruckten Regelungen des Gesellschaftsvertrags (dort § 7 f, S. 97 des Prospekts; vgl. auch § 16 Ziff. 3, S. 101) ersichtlich, wonach die Komplementärin Auszahlungen vornehmen wird, soweit es die Liquiditäts- und Vermögenslage erlaubt. Es ist eine denknotwendige Konsequenz und versteht sich bei ordentlichem kaufmännischen Wirtschaften von selbst, dass bei eingeschränkter Liquidität Zahlungen an Gläubiger vorgehen und die Anleger in dem Fall warten müssen. Es ist dabei im Sinn eines wirtschaftlich denkenden Anlegers, dass Ausschüttungen nur erfolgen, wenn eine entsprechende Liquiditätsreserve vorhanden ist, da ansonsten unmittelbar die Gefahr drohen würde, dass eine Rückzahlung der Ausschüttung gem. §
172 HGB erfolgen müsste bzw. ein sinnvoller Betrieb der Geschäfte unmöglich werden würde. Ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen finanzierendem Institut und Anlegern – wie es der Musterkläger rügt – und über welches aus seiner Sicht hätte aufgeklärt werden müssen, existiert dabei nicht. Vielmehr folgt die Ungleichbehandlung aus der Tatsache, dass zwischen Fremdkapitalgebern und Anteilsinhabern von Eigenkapital zu unterscheiden ist.
Die Tatsache, dass sich die finanzierenden Banken gegenüber ihrem Darlehensnehmer absichern, etwa in der Form, dass sie sich Mitspracherechte für den Fall der Ausschüttungen an Anleger vorbehalten, ist eine Selbstverständlichkeit. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit hierbei ein Risiko für die Anleger gegeben sein sollte, das so wesentlich ist, dass seine Nicht-Kenntnis den gesamten Vertragszweck vereiteln könnte. Einer gesonderten Aufklärung darüber, dass die finanzierenden Institute sich Möglichkeiten vorbehalten, ihr Risiko angesichts von Liquiditätsabflüssen durch Ausschüttungen an die Anleger zu verringern, bedarf es nicht. Letztlich handelt es sich dabei – wie bereits im Rahmen der LTV – Klausel dargestellt – um ein milderes Mittel im Vergleich zur Darlehenskündigung bei eintretender Vertragsbrüchigkeit. Die Gefahr, dass die Bank einer Ausschüttung nicht zustimmt, ist zeitlich zwar einer möglichen Kündigung vorgelagert, letztlich geht es jedoch um dasselbe Risiko, dass nämlich die Fondsgesellschaft in wirtschaftliche Schieflage geraten könnte und die finanzierende Bank sich gezwungen sieht, zu ihrer eigenen Absicherung bestimmte vertragliche Maßnahmen zu ergreifen.
III.
Der Antrag des Musterklägers auf Erweiterung des Vorlagebeschlusses um das Feststellungsziel 1 i) war zurückzuweisen.
Das Feststellungsziel lautete: „Der Prospekt täuscht unrichtig vor, dass Ausschüttungen in Höhe von 80 Prozent bezogen auf die Beteiligungssumme ohne Risiko der Rückforderung gezahlt werden können.“
1. Dabei kann dahinstehen, ob der Erweiterungsantrag bereits deshalb unzulässig ist, weil diese konkrete Frage im Rahmen der Prüfung des Feststellungsziels 1 b) aufgeworfen und beantwortet wurde. Es könnte sich deshalb bei dem mit Antrag 1 i) formulierten Feststellungsziel um kein eigenständiges Feststellungsziel gem. §
2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG handeln, weil es denselben Streitgegenstand betrifft wie das Feststellungsziel 1 b). Grundsätzlich bildet jedes Feststellungsziel im Sinne des §
2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, also jede gesondert begehrte Feststellung zum Vorliegen oder Nichtvorliegen einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzung oder zur Klärung einer Rechtsfrage, ein gesondertes Rechtsschutzbegehren und mithin einen eigenständigen Streitgegenstand des Musterverfahrens (BGH, Beschl. v. 19.09.2017,
XI ZB 17/15, juris, Rn. 31 ff.). Da die mit Feststellungsziel 1 i) gewünschte Feststellung der mit Feststellungsziel 1 b) gewünschten Feststellung inhaltlich entspricht, könnte es sich um dasselbe Rechtsschutzbegehren, also denselben Streitgegenstand handeln, weshalb sich eine Erweiterung um dieses Feststellungsziel verbieten könnte (§
11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG,
261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Wenn es nämlich zutreffen würde, dass Verlustzuweisungen das Kapitalkonto unberührt lassen (Feststellungsziel 1b)), folgt daraus zwingend, dass der Teil der Einlage, der nicht Hafteinlage ist – vorliegend 80 % der Einlage – zurückbezahlt werden könnte, ohne dass die Haftung gem. §
172 Abs. 4 HGB wiederaufleben würde (Feststellungsziel 1 i)).
2. Dies kann dahinstehen. Eine Erweiterung gem. §
15 Abs. 1 KapMuG kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil sie gem. §
15 Abs. 1 Satz 3 KapMuG nicht sachdienlich ist. Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung reif. Insbesondere ist Feststellungsantrag 1 b) zurückzuweisen, der sich inhaltlich mit der in Feststellungsziel 1 i) aufgeworfenen Fragestellung vollständig auseinandersetzt. Vor dem Hintergrund, dass der Erweiterungsantrag in Kenntnis des Termins zur mündlichen Verhandlung am 10.04.2019 erst in der zweiten Märzhälfte 2019 gestellt wurde und dass eine Erweiterung angesichts der in §
11 Abs. 2 KapMuG enthaltenen Erfordernisse zur öffentlichen Bekanntmachung mit vierwöchigem Abstand zum Terminstag zu einer nicht unerheblichen Verfahrensverzögerung führen würde, ist die Sachdienlichkeit dieser Erweiterung zu verneinen (siehe dazu Vollkommer in KK-KapMuG, 2. Aufl., 2014, § 15 Rn. 21).
IV.
Die Erweiterung in Bezug auf die Feststellungsziele 3. bis 5. war als nicht sachdienlich zurückzuweisen (§
15 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG). Nachdem die Feststellungsanträge Nr. 1 a) bis d) und f) bis h) zurückgewiesen wurden und kein Prospektfehler festgestellt wurde, ist die für die Feststellungsziele 3. bis 5. vorgreifliche Rechtsfrage verneint worden. Die Entscheidungserheblichkeit der Feststellungsziele 3. bis 5. ist damit entfallen. Es war über sie nicht mehr zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 22.11.2016,
XI ZB 9/13, juris, Rn. 106 ff.; OLG Köln, Beschl. v. 18.01.2018,
24 Kap 1/17 unter II) 2) b) und OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.07.2017,
23 Kap 1/16, juris, Rn. 111; OLG München, Beschl. v. 22.06.2018,
5 Kap 1/17 zu Feststellungsziel 3 d)).
Vatter Dr. Mollenkopf Dr. Schäffler Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht