Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

14.05.2019

KapMuG-Verfahren ARFB ./. Porsche/VW: Anhörungsrüge zurückgewiesen

13 Kap 1/16

18 OH 2/16 Landgericht Hannover

Beschluss

In dem Musterverfahren

ARFB Anlegerschutz UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den Geschäftsführer persönliche Daten entfernt,

Musterklägerin,

Prozessbevollmächtigte: TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt, Geschäftszeichen: 900001/14 TI/ZwU

gegen

1. Porsche Automobil Holding SE, vertreten durch den Vorstand Prof. Dr. Winterkorn, P.A.E. von Hagen u. a., Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart,

2. Volkswagen AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Matthias Müller, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg,

Musterbeklagte,

Prozessbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte Hengeler Müller, Bockenheimer Landstraße 24, 60323 Frankfurt, Geschäftszeichen: 66825785v2; 68238117 vl; 628110206 vl

Prozessbevollmächtigte zu 2: Anwaltsbüro Göhmann, Ottmerstraße 1 - 2, 38102 Braunschweig, Geschäftszeichen: 01907-11 BE/SW

hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Wiese, die Richterin am Oberlandesgericht Meier-Hoffmann und den Richter am Oberlandesgericht Keppler am 7. Mai 2019 beschlossen:

Die Gehörsrüge der Elliott-Beigeladenen vom 17. April 2019 gegen den Beschluss des Senats vom 4. April 2019 wird zurückgewiesen.

Die Elliott-Beigeladenen tragen die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe:

I.

Die zulässige Gehörsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Musterklägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Vielmehr hat er das zur Begründung des Ablehnungsgesuchs angeführte Vorbringen bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt, allerdings nicht mit dem von der Musterklägerin gewünschten Ergebnis.

Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages auch ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - VI ZR 82/12, juris Rn. 2 m. w. N.).

Das Ablehnungsgesuch der Elliott-Beigeladenen vom 31. März 2019 beschränkte sich – wie auch unter anderem die vorliegende Gehörsrüge – weitgehend auf eine Wiederholung bereits in vorangegangenen Ablehnungsgesuchen und Stellungnahmen vorgebrachter Erwägungen. Der Senat hat auch diesen wiederholten Vortrag zwar umfassend zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, ist in der angegriffenen Entscheidung aber nicht ausdrücklich erneut auf alle Gesichtspunkte eingegangen. Vor diesem Hintergrund greift die vorliegende Gehörsrüge nicht durch, wobei im Folgenden nur einzelne Gesichtspunkte des überwiegend wiederholenden Vortrags herausgegriffen werden:

1. Der Senat hat das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen, weil es offensichtlich allein verfahrensfremden Zwecken diente, nicht jedoch allein aufgrund der Annahme einer Verzögerungsabsicht. Dass es für die Beigeladene vorhersehbar war, dass der anberaumte Termin aufgrund des Ablehnungsgesuchs nicht durchgeführt werden würde, war nicht der allein tragende Gesichtspunkt für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit. Nach den Erwägungen unter Nr. 2 des angegriffenen Beschlusses war dies vielmehr der Umstand, dass die Beigeladene erneut ein ersichtlich unbegründetes Ablehnungsgesuch in Kenntnis dieser Folge gestellt hatte.

2. Dass die früheren Ablehnungsgesuche des Beigeladenen Dr. Rall vom 19. März 2019 und der Musterklägerin vom 26. März 2019 unschlüssig waren, hatte der Senat bereits mit Beschluss vom 28. März 2019 begründet. Er hatte dort unter Berücksichtigung der näher bezeichneten rechtlichen Maßstäbe ausgeführt, dass auch unter Zugrundelegung des Vortrags in den dortigen Ablehnungsgesuchen keine Gründe vorlagen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken konnten, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit parteiisch gegenüber. In diesem Zusammenhang waren die vorgetragenen Sachverhalte zu bewerten. Diese Bewertungen stellten keine „puren Mutmaßungen, Spekulationen und Wahrscheinlichkeitserwägungen“ dar. Die Befangenheitsgesuche waren aus den dargestellten Gründen unschlüssig, so dass dienstliche Äußerungen nicht einzuholen waren.

Die hiergegen gerichteten – überwiegend wiederholenden – Angriffe in dem letzten Befangenheitsgesuch vom 31. März 2019 hat der Senat zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er ist auf sie unter Nr. 1 des hier angegriffenen Beschlusses in der Sache eingegangen, ohne die gesamten Erwägungen erneut darzustellen.

Auch insbesondere auf die in dem Ablehnungsgesuch vom 31. März 2019 unter Rn. 8 wiederholend vorgetragenen Gesichtspunkte ist der Senat in der Sache eingegangen, ohne diese Erwägungen in dem Beschluss vom 4. April 2019 umfassend zu wiederholen. Auf die unter Nr. 3 der Gehörsrüge in Bezug genommenen Erwägungen ist der Senat in dem angegriffenen Beschluss in der gebotenen Kürze ausdrücklich eingegangen.

3. Die abgelehnten Richter haben auch nicht unzulässiger Weise selbst über das Ablehnungsgesuch entschieden. Das Ablehnungsgesuch war aus den genannten Gründen unzulässig. Die in dem angegriffenen Beschluss angeführten Erwägungen stützen sich im Wesentlichen auf Bewertungen aus vorangegangenen Ablehnungsverfahren.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Wiese Meier-Hoffmann Keppler