Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

10.11.2014

Starbucks Coffee Deutschland GmbH: Aufsichtsrat ist drittelparitätisch zu besetzen

Landgericht München I

Az.: 5 HK O 8769/14

In dem Statusverfahren

1) Starbucks Coffee Deutschland GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Arnulfstraße 19, 80335 München – Antragstellerin und Beteiligte –

2) Gesamtbetriebsrat der Starbucks Coffee Deutschland GmbH, z. Hd. Herrn Name entfernt, Arnulfstraße 19, 80335 München – Antragsteller und Beteiligter –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Greisbach RAG GmbH, Königsallee 24, 40212 Düsseldorf

3) Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Hauptverwaltung, Haubachstraße 76, 22765 Hamburg – Antragstellerin und Beteiligte –

wegen Zusammensetzung des Aufsichtsrates

erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek, Handelsrichter Zeyda und Handelsrichter Zoch ohne mündliche Verhandlung am 30.10.2014 folgenden

Beschluss:

I.

Es wird festgestellt, dass bei der Starbucks Coffee Deutschland GmbH die Verpflichtung zur Bildung eines drittelparitätisch besetzten Aufsichtsrats gem. §§ 4 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelBG besteht.

II.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Feststellung der Verpflichtung zur Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrates gem. §§ 1 Abs. 1, 6 MitbestG wird zurückgewiesen.

III.

Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens.

IV.

Der Geschäftswert wird auf € 60.000,– festgesetzt.

Dr. Krenek

Zeyda

Zoch

Vorsitzender Richter am Landgericht

Handelsrichter

Handelsrichter