Beglaubigte Abschrift
Oberlandesgericht München
Az.: 23 Kap 2/18
In Sachen
des nach §
9 Abs. 2 KapMuG zu bestimmenden Musterklägers - Antragstellerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Witt Rechtsanwälte PartG mbB, Habersaathstraße 58, 10115 Berlin, Gz.: 2017/0267-/TK-TK
gegen
1) Bremer Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Martinistr. 61, 28195 Bremen – Antragsgegnerin –
2) Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Paul-Wassermann-Str. 5, 81829 München – Antragsgegnerin –
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte Weiss Walter Fischer-Zernin, Fuhlentwiete 14, 20355 Hamburg, Gz.: mo/0016/17/25
wegen Forderung und Feststellung
erlässt das Oberlandesgericht München – Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren (23. Senat) – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Fischer, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Löffler und die Richterin am Oberlandesgericht Schauer am 06.06.2019 folgenden Beschluss
1.
Zur Musterklägerin wird gemäß §
9 Abs. 2 KapMuG Frau
persönliche Daten entfernt, vertreten durch Rechtsanwälte Witt, Habersaathstraße 58, 10115 Berlin, bestimmt.
2.
Musterbeklagte sind:
1) Bremer Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Martinistr. 61, 28195 Bremen
2) Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Paul-Wassermann-Str. 5, 81829 München
3.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 23 Kap 2/18 bei dem Oberlandesgericht München, Prielmayerstraße 5, 80335 München, geführt.
4.
Die Musterklägerin, die Beigeladenen und die Musterbeklagten erhalten Gelegenheit, bis zum 02.08.2019 den Vorlagebeschluss des Landgerichts München I vom 26.10.2018 zu begründen bzw. dazu Stellung zu nehmen.
5.
Belehrung gem. §
10 Abs.2 S. 4 KapMuG über Form, Frist und Wirkung einer Anmeldung
Ansprüche gegen die Musterbeklagten können innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Bekanntmachung des Musterverfahrens schriftlich beim Oberlandesgericht München, Prielmayerstraße 5, 80335 München, angemeldet werden. Die Anmeldung ist allerdings nur dann zulässig, wenn nicht schon wegen desselben Anspruchs Klage erhoben worden ist. Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,
2. das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,
3. die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und
4. die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.
Die Anmeldung kann nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen. Sie führt gem. §
204 Abs.1 Nr. 6a BGB zur Verjährungshemmung, soweit den angemeldeten Ansprüchen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird.
Gründe:
1.
Die Bestimmung von Frau
Name entfernt zur Musterklägerin erfolgt durch den Senat nach billigem Ermessen, §
9 Abs. 2 KapMuG.
Frau
Name entfernt erscheint geeignet, das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Beigeladenen angemessen zu führen, §
9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KapMuG. Frau
Name entfernt klagt in dem Ausgangsverfahren 309 O 115/17 vor dem Landgericht Hamburg, in dem Musterfeststellungsantrag gestellt worden ist. Frau
Name entfernt hat eine Beteiligung an dem streitgegenständlichen Fonds in Höhe von 52.000,00 Euro gezeichnet. Der Streitwert im Verfahren der Frau
Name entfernt wurde vorläufig auf 49.791,78 Euro festgesetzt. Der Streitwert stellt nach den unbestrittenen Angaben der Rechtsanwaltskanzlei Witt, die alle Kläger der Ausgangsverfahren vertritt, einen der höchsten Streitwerte der ausgesetzten Verfahren dar.
Die Anleger mit einer Gesamtsumme der Hauptforderungen von ca. 900.000,00 Euro und Zeichnungssummen von ca. 2 Mio Euro.
Einwendungen gegen die Bestimmung von Frau
Name entfernt zur Musterklägerin wurden nicht erhoben.
2.
Gemäß §
10 Abs. 1 KapMuG sind die Musterklägerin, die Musterbeklagten und das Aktenzeichen des Oberlandesgerichts im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.
Nach §
10 Abs. 2 KapMuG ist über Form, Frist und Wirkungen einer möglichen Anmeldung von Ansprüchen zum Musterverfahren in der Bekanntmachung nach §
10 Abs. 1 KapMuG zu belehren.
gez. Dr. Fischer Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Löffler Richterin am Oberlandesgericht Schauer Richterin am Oberlandesgericht
Für die Richtigkeit der Abschrift Oberlandesgericht München, den 14.06.2019 Schauer, JSekr‘in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig-