Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

04.07.2019

BS INVEST Gesellschaft für Beteiligungsvermittlung mbH & Co. KG: Bekanntmachung zu Kapitalanleger-Musterverfahren

Musterverfahren

Aktenzeichen:

14 Kap 3/18

Firma (betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen): BS INVEST Gesellschaft für Beteiligungsvermittlung mbH & Co. KG

Musterklägerin / Musterkläger: persönliche Daten entfernt

ggf. gesetzliche Vertretung:

Übersicht der Beklagten in diesem Verfahren:

Nummer

Beklagte / Beklagter

gesetzliche Vertretung

Funktion

Straße

PLZ / Ort

1

Bernhard Schulte GmbH & Co. KG

Bernhard Schulte Verwaltungsgesellschaft mbH

Komplementärin

Vorsetzen 54

20459 Hamburg

2

BS INVEST Gesellschaft für Beteiligungsvermittlung mbH & Co. KG

BS INVEST Verwaltungsgesellschaft mbH

Komplementärin

Vorsetzen 54

20459 Hamburg

3

Bernhard Schulte Shipmanagement (Deutschland) GmbH & Co. KG

Bernhard Schulte Shipmanagement Verwaltungsgesellschaft mbH

Komplementärin

Vorsetzen 54

20459 Hamburg

4

BS Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH

Namen entfernt

Geschäftsführer

Vorsetzen 54

20459 Hamburg

Weitere Angaben:

Das Kapitalanleger-Musterverfahren, in dem das Landgericht Hamburg am 09.05.2018 unter dem Aktenzeichen 322 OH 2/17 einen Vorlagebeschluss erlassen hat, wird am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 14 Kap 3/18 weitergeführt.

Nicht beteiligte Dritte können binnen 6 Monaten ab Bekanntmachung der Auswahl des Musterklägers ihre Forderung gegenüber dem oder den Musterbeklagten schriftlich anmelden. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Anmeldung führt zur Hemmung der Verjährung der angemeldeten Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, § 204 Absatz 1 Ziffer 6a BGB. Der Anmelder ist kein Beteiligter des Musterverfahrens. Eine Bindungswirkung an den Musterbescheid tritt nicht ein. Ebenso wenig bindet ein im Musterverfahren abgeschlossener Vergleich den Anspruchsanmelder.

Unterzeichner:

Hanseatisches Oberlandesgericht