OLG Celle
13 Kap 1/1618 OH 2/16 Landgericht Hannover
Beschluss
In dem Musterverfahren
ARFB Anlegerschutz UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den Geschäftsführer
persönliche Daten entferntMusterklägerin,
Prozessbevollmächtigte: TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt, Geschäftszeichen: 900001/14 TI/ZwU
gegen
1. Porsche Automobil Holding SE, vertreten durch den Vorstand Prof. Dr. Winterkorn, P.A.E. von Hagen u. a., Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart,
2. Volkswagen AG vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Matthias Müller, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg,
Musterbeklagte,
Prozessbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte Hengeler Müller, Bockenheimer Landstraße 24, 60323 Frankfurt, Geschäftszeichen: 66825785v2; 68238117 vl; 628110206 vl
Prozessbevollmächtigte zu 2: Anwaltsbüro Göhmann, Ottmerstraße 1 - 2, 38102 Braunschweig, Geschäftszeichen: 01907-11 BE/SW
hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richterinnen am Oberlandesgericht Rieke und Meier-Hoffmann und den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rebell am 28. November 2017 beschlossen:
Die Gehörsrüge der Musterklägerin vom 30. Oktober 2017 und die Gehörsrüge der Beigeladenen Elliott Associates vom 6. November 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2017 werden zurückgewiesen.
Die Musterklägerin und die Beigeladenen Elliott Associates haben die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die zulässigen Anhörungsrügen gegen den Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2017, mit dem das Befangenheitsgesuch der sieben vom Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen Elliott Associates (im Folgenden: Elliott) vertretenen beigeladenen Kläger, dem sich die Musterklägerin angeschlossen hatte, zurückgewiesen worden ist, haben in der Sache keinen Erfolg. Dies gilt sowohl für die Gehörsrüge der Musterklägerin vom 30. Oktober 2017 (dazu im Folgenden unter 2.) als auch für die Gehörsrüge der Beigeladenen Elliott vom 6. November 2017 (dazu im Folgenden unter 3.).
1. Der Senat entscheidet in der vorliegenden Besetzung neben den verbliebenen Richterinnen des 1. Kartellsenats durch einen Richter des nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Celle zur Vertretung des 1. Kartellsenats berufenen 2. Zivilsenats.
Gericht im Sinne von §
45 Abs. 1 ZPO ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH
NJW-RR 2007, 932) der durch den geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzte Spruchkörper. Zwar wäre nach der gemäß Abschnitt I. J. 1. und II. 2. Zivilsenat des Geschäftsverteilungsplans geltenden Regelung als nächster Richter der Richter am Oberlandesgericht Dr. Landwehr zur Vertretung berufen. Dieser Richter ist jedoch ebenso wie der danach zur Vertretung vorgesehene Richter am Oberlandesgericht Dr. Lübbesmeyer wegen krankheitsbedingter Abwesenheit an einer Mitwirkung verhindert, so dass gemäß Abschnitt I. J. 3 Geschäftsverteilungsplan Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Rebell als einziges verbleibendes Mitglied des 2. Zivilsenats zur Entscheidung berufen ist.
2. Die Gehörsrüge der Musterklägerin vom 30. Oktober 2017 ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Musterklägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt, sondern den Vortrag im Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen Elliot, den sich die Musterklägerin zu eigen gemacht hat, bei seiner Entscheidung - wenn auch nicht mit dem von der Musterklägerin gewünschten Ergebnis - berücksichtigt hat. Dies gilt auch und insbesondere für das Vorbringen in den Rn. 33 bis 39, das sich mit der Auseinandersetzung der abgelehnte Richter mit der Entscheidung des OLG Stuttgart befasst.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2013 -
VI ZR 82/12, juris Rn. 2 m.w.N.).
Der Senat hat unter II.1.c) auf S. 6 f. des Beschlusses vom 23. Oktober 2017 ausgeführt, dass die weiteren, zur Begründung der fehlenden Unvoreingenommenheit der beteiligten Richter im Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen Elliott vom 20. Oktober 2017 vorgetragenen Gründe keine andere Beurteilung rechtfertigen. Insbesondere ist - wie der Senat weiter ausgeführt hat - die Beanstandung inhaltlicher Fehler der Ausführungen des Senats nicht Gegenstand des Befangenheitsverfahrens. Deshalb lässt auch die vermeintlich fehlerhafte Interpretation der Rechtsprechung des OLG Stuttgart ebenso wenig auf Voreingenommenheit schließen wie die im Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 zitierten weiteren Protokollauszüge.
3. Aus den vorstehend genannten Gründen ist auch die Gehörsrüge der Beigeladenen Elliott vom 6. November 2017 unbegründet.
Die unter Rn. 5 des Schriftsatzes der Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen Elliott vom 20. Oktober 2017 zitierte Äußerung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Wiese bezieht sich auf die Auseinandersetzung des Senats mit der Rechtsprechung des OLG Stuttgart, auf die der Verfahrensbevollmächtigte unter den oben erwähnten Rn. 33 bis 39 desselben Schriftsatzes näher eingegangen ist.
Eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richter aufgrund von „unsachlichen Unterstellungen und pauschalen Annahmen“ sowie „final und voreingenommen“ getroffener Feststellungen folgt hieraus entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht. Der Senat hat bei der Einführung in den Sach- und Streitstand hinreichend deutlich gemacht, dass der Vortrag des Vorsitzenden lediglich die vorläufige Einschätzung des Senats wiedergibt, die nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung noch der Schlussberatung bedarf. Eben dies ergibt sich sogar aus den eigenen Ausführungen der Beigeladenen Elliott in ihrem Schriftsatz vom 20. Oktober 2017, in dem sie das Zitat der unter Rn. 5 und 6 zitierten Äußerungen des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Wiese damit einleitet, dass diese Äußerungen „im Rahmen der Erläuterung der vorläufigen Rechtsauffassung“ erfolgt seien.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
91 Abs. 1 ZPO.
Rieke Meier-Hoffmann Rebell