Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

23.07.2019

Deutsche Bank AG: Prozesse um Beschlüsse der Hauptversammlung 2016 sind beendet

DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT

Frankfurt am Main

Bekanntmachung gemäß § 248a AktG

Wie am 22. Juli 2016 bekanntgemacht, hatten insgesamt vier Aktionäre der Gesellschaft Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung vom 19. Mai 2016 erhoben.

Gemäß § 248a AktG geben wir hiermit bekannt, dass der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 2. Juli 2019 (Az. II ZR 5/18) die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH und Herrn Name entfernt gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2017 (Az. 5 U 6/17) zurückgewiesen hat.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte durch Urteil vom 15. Dezember 2016 (Az. 3-5 O 154/16) die Beschlüsse der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19. Mai 2016 zu Tagesordnungspunkten 2 (Verwendung des Bilanzgewinns), 3 (Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015) und 4 (Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015) für nichtig erklärt. Die Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen gegen die Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten 5 (Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016, Zwischenabschlüsse) und 10 (Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer Vergleichsvereinbarung mit dem ehemaligen Vorstandssprecher Dr. Breuer und zu einer Vergleichsvereinbarung mit den D&O Versicherern unter Beteiligung von Herrn Dr. Breuer sowie einer ergänzenden Schiedsvereinbarung zum Deckungsvergleich) wurden abgewiesen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte mit dem oben genannten Urteil vom 28. November 2017 die Berufung der Gesellschaft gegen die Nichtigerklärung der Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten 2 bis 4 sowie die Berufung der Klägerin Frau Name entfernt gegen die Abweisung der Beschlussmängelklage gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5 zurückgewiesen. Ferner hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit dem genannten Urteil die Berufung der beiden oben genannten Kläger gegen die Abweisung der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen gegen den Beschluss der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 10 zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen hatten die beiden oben genannten Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben. Mit der Zurückweisung dieser Nichtzulassungsbeschwerde sind auch die Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklageverfahren gegen den Hauptversammlungsbeschluss zu Tagesordnungspunkt 10 rechtskräftig beendet.

Damit sind alle Anfechtungs- und Nichtigkeitsklageverfahren gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19. Mai 2016 rechtskräftig beendet.

Mit Ausnahme der Vergleichsvereinbarung mit der Klägerin Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V., die am 30. November 2017 im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde, wurden keine Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Verfahrensbeendigung getroffen.

Frankfurt am Main, im Juli 2019

Deutsche Bank Aktiengesellschaft

Der Vorstand