Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

01.12.2017

Kapitalanleger-Musterverfahren ARFB gegen VW und Porsche: Befangenheitsantrag abgelehnt

13 Kap 1/16 18 OH 2/16 Landgericht Hannover Beschluss

In dem Musterverfahren

ARFB Anlegerschutz UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den Geschäftsführer persönliche Daten entfernt

Musterklägerin,

Prozessbevollmächtigte: TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt, Geschäftszeichen: 900001/14 TI/ZwU

gegen

1. Porsche Automobil Holding SE, vertreten durch den Vorstand Prof. Dr. Winterkorn, P.A.E. von Hagen u. a., Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart,

2. Volkswagen AG vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Matthias Müller, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg,

Musterbeklagte,

Prozessbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte Hengeler Müller, Bockenheimer Landstraße 24, 60323 Frankfurt, Geschäftszeichen: 66825785v2; 68238117 vl; 628110206 vl

Prozessbevollmächtigte zu 2: Anwaltsbüro Göhmann, Ottmerstraße 1 - 2, 38102 Braunschweig, Geschäftszeichen: 01907-11 BE/SW

hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richterinnen am Oberlandesgericht Rieke und Meier-Hoffmann und den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rebell am 28. November 2017 beschlossen:

Das Richterablehnungsgesuch des Beigeladenen Dr. R. vom 30. Oktober 2017 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Musterverfahrens-Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (im Folgenden: KapMuG) im Wesentlichen um die Richtigkeit von Ad hoc-Mitteilungen und Pressemitteilungen, die die Musterbeklagte zu 1 in dem Zeitraum vom 3. März 2008 bis zum 26. Oktober 2008 veröffentlicht hat.

Unter dem 13. April 2016 erließ das Landgericht Hannover auf Grundlage des KapMuG einen Vorlagebeschluss, der am 20. April 2016 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Mit Beschluss vom 12. Januar 2017 erweiterte der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle das Musterverfahren.

Nachdem ein in der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2017 gestelltes Richterablehnungsgesuch der sieben vom Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen Elliott Associates (im Folgenden: Elliott) vertretenen beigeladenen Kläger, dem sich die Musterklägerin angeschlossen hatte, mit Beschluss vom 23. Oktober 2017 als unbegründet zurückgewiesen worden war, hat nunmehr der Beigeladene Dr. R. mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2017 die drei Richter des erkennenden Senats, Herrn Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Wiese, Frau Richterin am Oberlandesgericht Dr. Böttcher sowie Herrn Richter am Oberlandesgericht Thomas, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat der Beigeladene Dr. R. insbesondere ausgeführt, aus den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter vom 13. Oktober 2017 ergebe sich weiterhin bzw. erneut, dass sie in unzumutbarer Weise voreingenommen seien. Insbesondere hätten die Richter eine dienstliche Äußerung und Stellungnahme zu der „auf tatsächlicher Ebene“ gegebenen Voreingenommenheit unterlassen. Letztere ergebe sich daraus, dass der Senat den Klägern in der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2017 zu Unrecht ein hochriskantes Verhalten unterstellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beigeladenen Dr. R. wird auf den Schriftsatz vom 30. Oktober 2017 Bezug genommen.

II.

1. Der Senat entscheidet in der vorliegenden Besetzung neben den verbliebenen Richterinnen des 1. Kartellsenats durch einen Richter des nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Celle zur Vertretung des 1. Kartellsenats berufenen 2. Zivilsenats.

Gericht im Sinne von § 45 Abs. 1 ZPO ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH NJW-RR 2007, 932) der durch den geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzte Spruchkörper. Zwar wäre nach der gemäß Abschnitt I. J. 1. und II. 2. Zivilsenat des Geschäftsverteilungsplans geltenden Regelung als nächster Richter der Richter am Oberlandesgericht Dr. Landwehr zur Vertretung berufen. Dieser Richter ist jedoch ebenso wie der danach zur Vertretung vorgesehene Richter am Oberlandesgericht Dr. Lübbesmeyer wegen krankheitsbedingter Abwesenheit an einer Mitwirkung verhindert, so dass gemäß Abschnitt I. J. 3 Geschäftsverteilungsplan Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Rebell als einziges verbleibendes Mitglied des 2. Zivilsenats zur Entscheidung berufen ist.

2. Der zulässige Befangenheitsantrag hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfGE 88, 17, 22 f.; juris Rn. 27; BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6; vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890, Rn. 10 und vom 13.01.2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 10 22 Rn. 9). Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit parteiisch gegenüber (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 2005 - II ZR 304/03, BGH-Report 2005, 1350 juris Rn. 1 und vom 13.01.2016, aaO.)

b) Nach diesen Maßstäben sind Ablehnungsgründe nicht gegeben. Es liegen keine Umstände vor, die den Anschein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit begründen. Das Vorbringen des Beigeladenen Dr. R. zur Begründung des Ablehnungsgesuchs ist bereits unschlüssig (dazu nachfolgend aa). Es bedurfte daher nicht der Einholung von ergänzenden dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter (dazu nachfolgend bb).

aa) Ein schlüssig vorgetragener Ablehnungsgrund ergibt sich weder aus dem den dienstlichen Äußerungen vom 13. Oktober 2017 (dazu im Folgenden aa) noch aus dem sonstigen Vorbringen des Beigeladenen Dr. R. (dazu im Folgenden bb).

aaa) Der Umstand, dass sich die dienstlichen Äußerungen vom 13. Oktober 2017 nicht zur „tatsächlichen Ebene“ verhalten, rechtfertigt nicht die Annahme einer Voreingenommenheit der abgelehnten Richter. Gegenstand des Befangenheitsverfahrens war zu diesem Zeitpunkt „nur“ der Vorwurf, der Senat habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass Leerverkäufe und Hedge-Fonds im Rahmen des § 826 BGB nicht schützenswert seien, weshalb vor dem Hintergrund, dass es sich bei den vom Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen Elliott vertretenen Klägern um Hedge-Fonds handelt, eine Besorgnis der Befangenheit bestehe. Eine Notwendigkeit, sich in den dienstlichen Äußerungen zur „tatsächlichen Ebene“ zu äußern, bestand deshalb nicht, weil die für das Ablehnungsgesuch vorgebrachten Umstände aktenkundig waren.

bbb) Eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richter folgt entgegen der Auffassung des Beigeladenen Dr. R. auch nicht aus den Äußerungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2017, insbesondere den im Schriftsatz vom 30. Oktober 2017 zitierten Ausführungen des Vorsitzenden,

„(…) dass es gegen die Sittenwidrigkeit einer Falschinformation spreche, wenn es sich bei den davon betroffenen Geschäftsabschlüssen um hochriskante Kurswetten in einem von Stimmungsschwankungen außerordentlich abhängigen Anlageumfeld handelt. Wir meinen, dass das hier gesagt werden kann.“

Eine Vorabfestlegung des Senats auf bestimmte Tatsachen war mit dieser Äußerung im Rahmen der Bekanntgabe des nur vorläufigen Beratungsergebnisses nicht verbunden. Im Übrigen ergibt sich aus den weiteren Ausführungen des Vorsitzenden Richters,

„(...) Und das Umfeld der VW-Aktie war sehr volatil. Der Kurs ist sehr stark gestiegen und dann wieder gefallen, sodass man auch sagen kann, dass diese Leerverkäufe sehr riskant waren. Wir sind uns aber nicht sicher, ob wir diesen Aspekt tatsächlich bringen können - wir haben noch nicht abschließend beraten -, weil man auch argumentieren könnte, die Leerverkäufer handeln rechtskonform. Sie spekulieren zwar und gehen ein sehr großes Risiko ein, sie handeln aber rechtskonform, und deshalb darf ihr Anspruch aus § 826 BGB nicht eingeschränkt werden. Ob wir diesem Gedanken in erster Linie Rechnung tragen oder sagen der § 826 kann auch berücksichtigt werden, wenn man sich sehenden Auges in ein spekulatives Umfeld begibt, das haben wir noch nicht abschließend beraten. (…)“

dass die Annahme eines hochriskanten Geschäfts nur möglich ist bzw. vom Senat erwogen wird, wobei allerdings die Folgen einer solchen Annahme noch nicht abschließend beraten seien.

bb) Vor diesem Hintergrund bestand keine Veranlassung zur Einholung von ergänzenden dienstlichen Äußerungen der abgelehnte Richter (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30. Dezember 2008 - 2 W 127/08, juris Rn. 33; OLG Köln, Beschluss vom 3. Juli 2000 - 16 Wx 87/00, juris Rn. 5; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 1. Februar 1994 - 2Z BR 145/93, juris Rn. 10; MünchKom/Stackmann, ZPO, 5. Aufl., § 44 Rn. 10; Vossler in: BeckOK ZPO, 26. Edition, § 44 Rn. 14; Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 44 Rn. 9).

III.

Eine Rechtsbeschwerde gegen die das Ablehnungsgesuch zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts im Kapitalanleger-Musterverfahren ist nicht gemäß § 574 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch Gesetz zugelassen (vgl. zum bis zum 31. Oktober 2012 gültigen, inhaltsgleichen § 15 KapMuG: BGH, Urteil vom 24. November 2008 - II ZB 4/08, ZIP 2009, 34, juris Rn. 5 ff.). Gründe zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs.1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO bestehen vorliegend nicht.

Rieke Meier-Hoffmann Rebell

Quelle: Bundesanzeiger. Name einer natürlichen Person abgekürzt.