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Diese Entscheidung

01.12.2017

Kapitalanleger-Musterverfahren ARFB gegen VW und Porsche: Befangenheitsanträge abgelehnt

13 Kap 1/16 18 OH 2/16 Landgericht Hannover Beschluss

In dem Musterverfahren

ARFB Anlegerschutz UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den Geschäftsführer persönliche Daten entfernt

Musterklägerin,

Prozessbevollmächtigte: TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt, Geschäftszeichen: 900001/14 TI/ZwU

gegen

1. Porsche Automobil Holding SE, vertreten durch den Vorstand Prof. Dr. Winterkorn, P.A.E. von Hagen u. a., Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart,

2. Volkswagen AG vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Matthias Müller, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg,

Musterbeklagte,

Prozessbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte Hengeler Müller, Bockenheimer Landstraße 24, 60323 Frankfurt, Geschäftszeichen: 66825785v2; 68238117 vl; 628110206 vl

Prozessbevollmächtigte zu 2: Anwaltsbüro Göhmann, Ottmerstraße 1 - 2, 38102 Braunschweig, Geschäftszeichen: 01907-11 BE/SW

Beteiligte (u.a.):

1. Elliott Associates, L.P., vertreten durch ihren General Partner Paul E. Singer,

2. Elliott International L.P., c/0 Maples Corporate Services Limited

Beigeladene und Antragsteller,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte Broich, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Bockenheimer Landstraße 2 - 4, 603006 Frankfurt a.M.

hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rebell und die Richterinnen am Oberlandesgericht Koppe und Reichelt am 27. November 2017 beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch der Beigeladenen Elliott Associates L.P. und Elliot International L.P. vom 6. November 2017 betreffend die Richterinnen am Oberlandesgericht Rieke und Meier-Hoffmann sowie den Richter am Oberlandesgericht Dr. Landwehr wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Das Richterablehnungsgesuch der Beigeladenen Elliott Associates L.P. und Elliott International L.P. (im Folgenden: Antragsteller) vom 6. November 2017 richtet sich gegen diejenigen Richterinnen und Richter, die mit Beschluss vom 23. Oktober 2017 die Befangenheitsgesuche der Musterklägerin und „der Beigeladenen Elliott Associates“ vom 12. Oktober 2017 als unbegründet zurückgewiesen haben. Die Antragsteller sind der Ansicht, dass eine Befangenheit der nunmehr abgelehnten Richter einerseits aufgrund wesentlicher Verfahrensfehler, insbesondere einer behaupteten mangelnden Objektivität bei der Entscheidungsfindung, der Nichteinholung weiterer dienstlichen Stellungnahmen und der fehlenden Ausführungen zur Besetzung des Spruchkörpers, sowie andererseits aufgrund des Kollegialitätsverhältnisses der beiden abgelehnten Richterinnen zu den mit dem Antrag vom 12. Oktober 2017 abgelehnten Richtern anzunehmen sei. Außerdem bestärke der Inhalt der dienstlichen Äußerungen die Zweifel an der Neutralität der abgelehnten Richter.

Die abgelehnten Richterinnen und Richter haben sich am 10. und 13. November 2017 dienstlich geäußert. Die Antragsteller haben hierzu mit Schriftsatz vom 22. November 2017 Stellung genommen.

II.

1. Der Senat entscheidet in der vorliegenden Besetzung durch einen Richter des nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Celle zur Vertretung des 1. Kartellsenats berufenen 2. Zivilsenats und durch die beiden dienstjüngsten Richterinnen am Oberlandesgericht.

Gericht im Sinne von § 45 Abs. 1 ZPO ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH NJW-RR 2007, 932) der durch den geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzte Spruchkörper. Richter am Oberlandesgericht Dr. Kreicker ist zwar ein weiteres bisher nicht abgelehntes Mitglied des 1. Kartellsenats. Er war aber nach den Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des Oberlandesgerichts für das Jahr 2017 diesem Senat nur in Verfahren nach § 83 OWiG und damit nicht im vorliegenden Verfahren zugewiesen (vgl. zur beschränkten Zuweisung eines Richters auch BGH a.a.O.). Sämtliche weiteren Mitglieder des 1. Kartellsenats und Richter am Oberlandesgericht Dr. Landwehr als dienstjüngstes Mitglied des zur Vertretung des 1. Kartellsenats bestimmten 2. Zivilsenats sind im vorliegenden Verfahren bereits abgelehnt worden, so dass für sie das Handlungsverbot nach § 47 ZPO gilt. Die Zurückweisung des gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Wiese, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Böttcher und den Richter am Oberlandesgericht Thomas gerichteten Ablehnungsgesuchs durch Beschluss vom 12. Oktober 2017 lässt die Wartepflicht dieser Richter andauern, nachdem die Antragsteller gegen den vorgenannten Beschluss mit Schriftsatz vom 6. November 2017 zugleich Gehörsrüge erhoben haben. Zwar wäre nach der gemäß Abschnitt I. J. 1. und II. 2. Zivilsenat des Geschäftsverteilungsplans geltenden Regelung als nächster Richter der Richter am Oberlandesgericht Dr. Lübbesmeyer zur Vertretung berufen. Dieser Richter ist jedoch wegen krankheitsbedingter Abwesenheit an einer Mitwirkung verhindert, so dass gemäß Abschnitt I. J. 3 Geschäftsverteilungsplan Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Rebell als einziges verbleibendes Mitglied des 2. Zivilsenats zur Entscheidung berufen ist.

Nach Erschöpfung der in Abschnitt I. J. 1. - 3. des Geschäftsverteilungsplans bestimmten Vertretungskette sind als weitere zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufene Richter nach Abschnitt I. J. 4. des Geschäftsverteilungsplans die beiden dienstjüngsten Richterinnen am Oberlandesgericht Koppe und Reichelt (vgl. den 15. und 16. Beschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts Celle zur Änderung der Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2017) heranzuziehen.

2. Das Ablehnungsgesuch der Antragsteller ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Vorbringen der Antragsteller rechtfertigt nicht die Annahme der Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter, die nur gerechtfertigt wäre, wenn ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung Anlass hätte, an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter zu zweifeln.

a) Der Senat verkennt nicht, dass die grobe Verletzung von Verfahrensgrundsätzen, namentlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires willkürfreies Verfahren oder die Garantie des gesetzlichen Richters bei der betroffenen Partei den Eindruck einer sachwidrigen auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung hervorrufen kann. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind den abgelehnten Richtern bei der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche durch Beschluss vom 23. Oktober 2017 jedoch keine derart groben Verfahrensfehler unterlaufen, dass der Eindruck einer willkürlichen oder zumindest sachfremden Entscheidung erweckt wird.

aa) Der Vorwurf mangelnder Objektivität bei der Entscheidungsfindung ist nicht gerechtfertigt. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, dass die abgelehnten Richter in ihrer Entscheidung mit keiner Silbe auf die nachfolgende, im Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 unter Randnummer 5 wiedergegebene Äußerung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Wiese eingegangen seien, obwohl die Passage belege, dass es sich insoweit um eine finale Aussage des Vorsitzenden handele:

„(…) dass es gegen die Sittenwidrigkeit einer Falschinformation spreche, wenn es sich bei den davon betroffenen Geschäftsabschlüssen um hochriskante Kurswetten in einem von Stimmungsschwankungen außerordentlich abhängigen Anlageumfeld handelt: Wir meinen, dass das hier gesagt werden kann“.

Die Antragsteller haben in ihrem Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 an gleicher Stelle das Zitat der unter Randnummern 5 und 6 wiedergegebenen Äußerungen des Vorsitzenden Richters ausdrücklich damit eingeleitet, dass die Ausführungen im Rahmen der Erläuterung der vorläufigen Rechtsauffassung erfolgt seien. In ihrer rechtlichen Beurteilung der zuvor zitierten Äußerungen des Vorsitzenden Richters haben die Antragsteller unter Randnummer 8 nochmals darauf hingewiesen, dass die Aussage des Vorsitzenden Richters im Rahmen der vorläufigen rechtlichen Würdigung gemacht worden sei. Vor diesem Hintergrund mussten die abgelehnten Richter gerade nicht davon ausgehen, dass es sich bei den Äußerungen des Vorsitzenden Richters in der mündlichen Verhandlung um eine „finale“, mithin abschließende Bewertung handelte, mit der sich die an der Verhandlung beteiligten Richter für eine Sachentscheidung bereits festgelegt hatten. Anders als im Ablehnungsgesuch vom 6. November 2017 war im Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 nicht von einer „angeblichen“ vorläufigen Würdigung die Rede. Die Erörterung einer lediglich vorläufigen Rechtsauffassung des Senats dient jedoch gerade dazu, den Verfahrensbeteiligten einschließlich der Antragsteller eine Auseinandersetzung mit dieser Einschätzung zu ermöglichen und sie in die Lage zu versetzen, mit weiterem Vorbringen den Senat durch ihre eigene Darstellung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände von der Unrichtigkeit seiner vorläufigen Einschätzung zu überzeugen. Dass gilt auch für die Geltendmachung des Vorwurfs, der Senat habe in der o.a. Äußerung der Musterklägerin bzw. der Beigeladenen Tatsachen in pauschaler Weise unterstellt. Danach bildet eine lediglich vorläufige Rechtsauffassung von vornherein keinen Ablehnungsgrund (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2013, 1535, 1536; OLG Hamm MDR 2010, 1282; OLG Naumburg MDR 2007, 794).

bb) Entgegen der Ansicht der Antragsteller kann auch dem Umstand, dass die abgelehnten Richter nach Eingang des Schriftsatzes vom 20. Oktober 2017 keine weiteren dienstlichen Äußerungen der seinerzeit abgelehnten Richter mehr eingeholt haben, keine Voreingenommenheit zu Lasten der Antragsteller entnommen werden.

Die Antragsteller verkennen, dass die abgelehnten Richter in ihrer Entscheidung die Richtigkeit der im Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 vorgetragenen Zitate aus dem stenographischen Wortprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2017 nicht in Zweifel gezogen, sondern lediglich die Rechtsauffassung vertreten haben, dass es sich um eine Auseinandersetzung in der Sache handele, die nicht Gegenstand des Befangenheitsverfahrens sein könnten. Sinn der dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter ist jedoch allein die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den geltend gemachten Ablehnungsgrund ist, so dass es einer dienstlichen Äußerung nicht bedarf, wenn das Gesuch auf aktenkundige Gründe gestützt wird (vgl. MünchKomm-Gehrlein, ZPO, 4. Aufl. § 44 Rdnr. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. § 44 Rdnr. 7 Stichwort: Aktenkundigkeit; OLG Bamberg - 1 U 125/15 - Beschluss vom 30. 04. 2015; juris) 13. Aufl. § 44 Rdnr. 9) oder das Gericht - wie im vorliegenden Fall - bei seiner Entscheidung die vorgetragenen Tatsachen zugrunde legt. Eine weitere Glaubhaftmachung der vorgetragenen und im Beschluss vom 23. Oktober 2017 zugrunde gelegten Gründe für das Ablehnungsgesuch durch Einholung weiterer dienstlicher Stellungnahmen war danach nicht erforderlich.

Das gleiche gilt für die Beanstandung der im Verhandlungssaal vorgesehen Sitzgelegenheiten, die bereits durch die im Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 wiedergegebenen Abbildungen glaubhaft gemacht worden ist. Auch insoweit haben die abgelehnten Richter den durch die Abbildungen belegten Tatsachenvortrag der Antragsteller im Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und ihre Entscheidung damit begründet, dass allein die unterschiedliche Anzahl von Musterklägern, Musterbeklagten und sonstigen Verfahrensbeteiligten eine dieser Häufung entsprechende Gestaltung des Sitzungsaals gebiete und dass angesichts der Abbildungen des Sitzungsaals nichts für die Intention einer Diskriminierung eines Verfahrensbeteiligten spreche.

cc) Die fehlende Begründung, weshalb der Spruchkörper am 23. Oktober 2017 in der damaligen Besetzung entschieden hat, erweckt entgegen der Ansicht der Antragsteller ebenfalls nicht den Eindruck einer willkürlichen und voreingenommenen Einstellung der über das Ablehnungsgesuch vom 12. Oktober 2017 entscheidenden Richter.

In Anbetracht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH a.a.O.), wonach das zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch bestimmte Gericht gemäß § 45 Abs. 1 ZPO, dem der abgelehnte Richter angehört, grundsätzlich der durch den geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzte Spruchkörper ist, war unter Berücksichtigung des allgemeinkundigen Geschäftsverteilungsplans des Oberlandesgericht nicht zweifelhaft, sondern offensichtlich, dass über das Ablehnungsgesuch vom 12. Oktober 2017 die weiteren Beisitzerinnen des 1. Kartellsenats, Richterinnen am Oberlandesgericht Meier-Hoffmann und Rieke, sowie gemäß Abschnitt I. J. 1 , II. 1. Kartellsenat des Geschäftsverteilungsplans Richter am Oberlandesgericht Dr. Landwehr als das dienstjüngste Mitglied des 2. Zivilsenats als des zur Vertretung des 1. Kartellsenats bestimmten Senats zu entscheiden hatten. Eine ausdrückliche Begründung der Besetzung des Senats war entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht deshalb erforderlich, weil dem 1. Kartellsenat noch Richter am Oberlandesgericht Dr. Kreicker als weiteres Mitglied angehört. In Anbetracht des Umstandes, dass ausweislich des Geschäftsverteilungsplans Richter am Oberlandesgericht Dr. Kreicker dem 1. Kartellsenat nur für Verfahren nach § 83 OWiG angehört, lag dessen Hinzuziehung in dem Verfahren über das Ablehnungsgesuch vom 12. Oktober 2017 in dem vorliegenden zivilrechtlichen Musterverfahren gänzlich fern, so dass die fehlende Begründung der Besetzung in dem Beschluss vom 23. Oktober 2017 nicht den Schluss auf die Voreingenommenheit der abgelehnten Richter zulässt.

b) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, dass sich die Befangenheit der abgelehnten Richterinnen am Oberlandesgericht Rieke und Meier-Hoffmann auch aus deren Kollegialitätsverhältnis zu den mit dem Gesuch vom 12. Oktober 2017 abgelehnten Richtern ergebe.

Der Senat verkennt zwar nicht, dass das Kollegialverhältnis insbesondere von Richtern, die dem gleichen Spruchkörper angehören, anders als die bloße Zugehörigkeit zu einem größeren Gericht Anknüpfungspunkt für die Besorgnis der Befangenheit sein kann (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2010, 1158; OLG Zweibrücken MDR 2014, 1171). Jedoch bedarf es auch insoweit regelmäßig näherer, über das bloße Kollegialitätsverhältnis hinausgehender beruflicher oder privater Beziehungen der Richterkollegen zueinander (vgl. Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 13. Aufl. § 42 Rn. 16; BGH NJW 1957, 1400; BVerwG NVwZ-RR 2013, 343), um die Befangenheit zu bejahen. Der Gesetzgeber hat in § 41 ZPO abschließend geregelt, in welchen Fällen ein Richter an der Mitwirkung an einer Entscheidung ausgeschlossen ist. In den dort nicht erwähnten Fällen, zu denen auch die Zugehörigkeit zu dem Spruchkörper des abgelehnten Richters gehört, setzt der Gesetzgeber voraus, dass die Prozessbeteiligten grundsätzlich annehmen werden und müssen, dass der Richter seiner Pflicht zur unbefangenen Entscheidung genügt. Um dennoch in diesen Fällen die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, müssen besondere Umstände hinzutreten, da anderenfalls ein gesetzlich nicht vorgesehener Ausschließungsgrund geschaffen würde. Die Besorgnis der Befangenheit muss durch genaue Bezeichnung bestimmter Tatsachen dargelegt werden. Verständiger Anlass zu einem aus einer bloßen Zugehörigkeit zum gleichen Spruchkörper hergeleiteten Misstrauen eines Beteiligten gegen die Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin besteht erst dann, wenn sich aufgrund besonderer zusätzlicher Umstände der Eindruck einer unsachlichen, durch Voreingenommenheit oder gar Willkür geprägten Einstellung des Richters oder der Richterin aufdrängt (vgl. auch BVerfG NVwZ 2009, 581).

Mit dem Befangenheitsgesuch vom 6. November 2017 haben die Antragsteller derartige besondere Beziehungen der nunmehr abgelehnten Richterinnen zu den an der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2017 beteiligten Richtern des 1. Kartellsenats indes nicht vorgetragen. Auch die dienstlichen Äußerungen, insbesondere der beiden abgelehnten Richterinnen, zeigen solche Umstände nicht auf.

c) Zu Unrecht beanstanden die Antragsteller, die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter seien mangelhaft und bestätigten die Zweifel an ihrer Neutralität. Unabhängig davon, dass der Umfang der dienstlichen Äußerung im Ermessen des abgelehnten Richters steht (vgl. Musielak/Heinrich, a.a.O. § 44 Rn. 9 mwN) übersehen die Antragsteller, dass sich die unter 2 a) erörterten Ablehnungsgründe bereits aus dem Akteninhalt ergeben, so dass es insoweit einer dienstlichen Äußerung zur Klärung des Sachverhalts nicht bedurfte. In Bezug auf die Relevanz des unter 2 b) erörterten Kollegialitätsverhältnisses ist die Kürze der dienstlichen Äußerungen deshalb kein Beleg für eine fehlende Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter, weil der eigene Vortrag der Antragsteller, deren Glaubhaftmachung die dienstlichen Äußerungen dienen sollen, auf etwaige besondere Beziehungen der abgelehnten Richter zu den an der mündlichen Verhandlung beteiligten Richter des 1. Kartellsenats nicht eingeht, sondern - zu Unrecht - das bloße Kollegialitätsverhältnis als Ablehnungsgrund für ausreichend erachtet. Gerade in Anbetracht der sich aus § 48 ZPO ergebenden Pflicht zur Selbstanzeige genügen die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter für die Feststellung, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich aus dem Kollegialitätsverhältnis die Besorgnis der Befangenheit der angelehnten Richter und insbesondere der Richterinnen am Oberlandesgericht Rieke und Meier-Hoffmann ergibt.

III.

Da die Entscheidung des Senats sich an den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Kommentarliteratur zu den Voraussetzungen der Richterablehnung gemäß § 42 ZPO orientiert, kam die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, weil das Ablehnungsverfahren für die Prozessbevollmächtigten zum Rechtszug gehört und gerichtliche Gebühren nicht entstanden sind.

Rebell Koppe Reichelt

Quelle: Bundesanzeiger