Beglaubigte Abschrift
Oberlandesgericht München
Az.: 5 Kap 1/19
In Sachen
persönliche Daten entfernt- Musterkläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. jur. Knöpfel Tamara, Ackerstraße 3/1, 10115 Berlin
gegen
1) Bremer Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Martinistraße 61, 28195 Bremen - Musterbeklagte -
2) Conti Reederei Management GmbH & Co.Konzeptions KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Paul-Wassermann-Straße 5, 81829 München - Musterbeklagte -
3) CONTI Beteiligungsverwaltungs GmbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Paul-Wassermann-Straße 5, 81829 München - Musterbeklagte -
Prozessbevollmächtigte zu 1 - 3: Rechtsanwälte Weiss Walter Fischer-Zernin, Fuhlentwiete 14, 20355 Hamburg
wegen Forderung
erlässt das Oberlandesgericht München - Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren (5. Senat) - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Stackmann, den Richter am Oberlandesgericht Gerok und die Richterin am Oberlandesgericht Schroeder am 31.07.2019 folgenden
Beschluss
1.
Zum Musterkläger wird gem. §
9 Abs.2 KapMuG bestimmt
persönliche Daten entferntDie vorschlagende Klägervertreterin Dr. Knöpfel vertritt alle Kläger der 10 Ausgangsverfahren. Der Musterkläger ist mit 40.000 €, also einem erheblichen Betrag, an dem streitgegenständlichen Fonds beteiligt.
2.
Musterbeklagte sind:
1. Bremer Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Martinistraße 61, 28195 Bremen
2. Conti Reederei Management GmbH & Co.Konzeptions KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Paul-Wassermann-Straße 5, 81829 München
3. CONTI Beteiligungsverwaltungs GmbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Paul-Wassermann-Straße 5, 81829 München
3.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 5 Kap 1/19 bei dem Oberlandesgericht München, Prielmayerstraße 5, 80335 München geführt.
4.
Belehrung gem. §
10 Abs.2 S. 4 KapMuG über Form, Frist und Wirkung einer Anmeldung
Ansprüche gegen die Musterbeklagten können innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Bekanntmachung des Musterverfahrens schriftlich beim Oberlandesgericht München, Prielmayerstraße 5, 80335 München angemeldet werden. Die Anmeldung ist allerdings nur dann zulässig, wenn nicht schon wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben worden ist. Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,
2. das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,
3. die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und
4. die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.
Die Anmeldung kann nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen. Sie führt gem. §
204 Abs.1 Nr.6a BGB zur Verjährungshemmung, wenn der Anmeldung der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt, wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird.
5.
Die Sachakte für das vorliegende Verfahren ist mit dem Vorlagebeschluss des Landgerichts München I vom 28.03.2019 (28 OH 4204/19 des LG München I) als Bl.1 ff gebildet. Die Akten 28 OH 4204/19 und 28 O 11597/17 des LG München I sind hier lediglich Beiakten. Anschließend sind die Schriftsätze im vorliegenden Kap-Verfahren und die Verfügung vom 21.05.2019 zur Auswahl des Musterklägers einpaginiert. Danach wird der vorliegende Beschluss einpaginiert.
6.
Haupttermin wird bestimmt auf Wochentag und Datum Uhrzeit Zimmer/Etage/Gebäude Dienstag, 13.10.2020 10:30 Uhr SS E.37 Prielmayerstraße 5
Mit mehrstündiger Terminsdauer ist zu rechnen, ggf. wird der Senat Zeugen und Sachverständige laden. Belehrungen gemäß §§
78,
215 ZPO Vor den Oberlandesgerichten herrscht Anwaltszwang. Daher kann nur ein Rechtsanwalt oder im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt ein der deutschen Sprache mächtiger Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nach den Teilen 1 und 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) berechtigt ist, vorübergehend die Tätigkeit eines Rechtsanwalts auszuüben, zum Prozessbevollmächtigten bestellt werden. Handlungen, die die Partei selbst vornimmt, sind prozessrechtlich unwirksam. Wird für die Partei kein Rechtsanwalt oder kein vorstehend näher bezeichneter ausländischer Rechtsanwalt tätig, kann gegen sie ein Musterentscheid ohne Berücksichtigung ihres Vorbringens ergehen. Die Parteien werden daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Nichterscheinen im Termin zu einem Verlust des Musterverfahrens führen kann. Gegen die nicht erschienene Partei kann auf Antrag des Gegners eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen werden (§
11 KapMuG i.V.m. §§
330 bis
331a,
251a ZPO)..
7.
Gemäß §§
11 KapMuG,
273 ZPO wird angeordnet:
Das persönliche Erscheinen folgender Parteien:
Alle Musterbeklagten Die Ladung gilt für die persönlich haftenden Gesellschafter bzw. deren Geschäftsführer.
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens erfolgt zur Aufklärung des Sachverhalts (§
141 Abs.1 ZPO).
8.
Der Musterkläger und alle Beigeladenen haben Gelegenheit, den Vorlagebeschluss des Landgerichts München I vom 28.03.2019 bis zum 30.10.2019 zu begründen und ggf. zu ergänzen. Zwar befindet sich in der Beiakte des LG München 28 O 11597/17 die Begründung des Musterantrags an das LG München I, es fehlt bisher an einer Begründung im Musterverfahren. In dieser sollen auch die bisher schon erhobenen Monita der Beklagten aufgearbeitet werden. Der Senat legt auch und gerade in Umfangsverfahren auf eine sorgfältige und übersichtliche Bearbeitung des Verfahrensgegenstands wert. Hierzu gehört das Zitieren mit genauer Fundstelle aus dem vorgelegten Prospekt oder anderen Urkunden, die ggf. durchgehend (auch Tabellen) in die Gerichtssprache zu übertragen sind. Die Ausführungen zu den einzelnen Streitpunkten sind jeweils wie folgt zu gliedern:
„1. Es wird festgestellt, dass der am 05.07.2012 von der Beklagten zu 2) (Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG) für die Beteiligung an der CONTI 183. Schifffahrts- GmbH & Co. Bulker KG MS ”CONTI ARAGONIT" veröffentlichte Prospekt in folgenden Punkten unrichtig, unvollständig und fehlerhaft ist:
(1)
Die Markterwartungen für Bulker sind fehlerhaft dargestellt, da
a) der Emissionsprospekt keinen Hinweis auf die bestehende und sich voraussichtlich weiter verschärfende Überkapazität auf dem Bulker-Markt enthält,
(1) Sachausführungen mit jeweils konkreten Beweisangeboten, also nicht Zeuge XY, b.b., vielmehr ist jeweils die ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, ebenso wie Urkunden immer exakt mit Fundstelle zu bezeichnen sind. Es sind zunächst alle Tatsachen mitzuteilen. Es ist für jede einzelne Schiffsgesellschaft gesondert vorzutragen. Die Gliederung ist sehr unglücklich, da die Frage, ob Prospektfehler vorliegen, vorgreiflich ist!
(2) Rechtsausführungen, soweit Rechtsprechung zitiert wird, sollte diese nicht in den Schriftsatz einkopiert werden, der Senat wird Fundstellen ggf. nachlesen.
(1)
Die Markterwartungen für Bulker sind fehlerhaft dargestellt, da
b) die Behauptung auf Seite 43/44 des Prospekts, dass ”zusammenfassend (...) das hohe Verschrottungspotential der aktuellen Flotte, zu erwartende Orderstornierungen und eine Erholung der Weltwirtschaft mit einer Zunahme des Welthandels mittelfristig für ein positives Marktumfeld für die Bulker-Flotte" sprechen würden, aufgrund der tatsächlichen Marktiage unvertretbar war,
(1) Sachausführungen (Anm.: Ein schuldhaftes Handeln kann allenfalls für konkret zu bezeichnende Punkte des Prospekts festgestellt werden) (2) Rechtsausführungen ... usw. bis (1) f) (2)
Die Risiken der Beteiligung sind falsch dargestellt, da
a) der Prospekt nicht auf den Preisverfall der Charterraten durch die Überkapazitäten auf dem Bulker-Markt hinweist,
(1) Sachausführungen (Anm.: Die aufklärungspflichtigen Punkte sind konkret zu benennen!) (2) Rechtsausführungen ... usw. bis (3) b) 2. Die Beklagten zu 1) (Bremer Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG) und zu 2) (Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG) waren nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §
280 Abs. 1,
311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziffer I genannten Kapitalanlage verpflichtet, über die unter Ziffer (1 a) bis (3 b) genannten Prospektmängel aufzuklären. (1) Sachausführungen mit jeweils konkreten Beweisangeboten, also nicht Zeuge XY, b.b., vielmehr ist jeweils die ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, ebenso wie Urkunden immer exakt mit Fundstelle zu bezeichnen sind. Es sind zunächst alle Tatsachen mitzuteilen. (2) Rechtsausführungen, soweit Rechtsprechung zitiert wird, sollte diese nicht in den Schriftsatz einkopiert werden, der Senat wird Fundstellen ggf. nachlesen.“ Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer (1 a) bis (3 b) aufgeführten Prospektmängel für die Beklagten zu 1) (Bremer Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG) und zu 2) (Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG) bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar waren und diese schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt haben.
Entsprechend ist für alle Antragspunkte zu verfahren. Die Einfügung einer übersichtlichen Dokumentstruktur in die als WORD-Dokumente gefertigten Schriftsätze würde allen Verfahrensbeteiligten die Arbeit erleichtern, wenn diese den anderen Verfahrensbeteiligten jeweils als WORD-Dokumente zur Verfügung gestellt werden würden. Die Anlagen des Musterklägers sind mit K 1 ff zu bezeichnen, es ist ein Anlageverzeichnis vorzulegen, dass mit jeder Neuvorlage von Anlagen fortzuschreiben ist.
9.
Die Musterbeklagten haben Gelegenheit, zum Musterantrag und dem weiter zu erwartenden Vorbringen bis längstens 28.02.2020 in der Form, wie unter Ziffer 8) verfügt, Stellung zu nehmen. Die Anlagen der Musterbeklagten sind mit B 1 ff zu bezeichnen, es ist ein Anlageverzeichnis vorzulegen, das mit jeder Neuvorlage von Anlagen fortzuschreiben ist.
10.
Der Musterkläger kann auf Schriftsätze gem. Ziffer 9. bis längstens 30.04.2020 erwidern.
11.
Den Musterbeklagten wird aufgegeben, unverzüglich einen Originalprospekt zur Akte zu reichen.
12.
Ausschlussfrist für terminsvorbereitendes Sachvorbringen: 30.06.2020. Mit Fristverlängerung kann wegen der erforderlichen Terminsvorbereitung nur in einem besonders gelagerten Ausnahmefall gerechnet werden, der mit Antragstellung glaubhaft zu machen ist, zumal der Termin am 13.10.2020 wegen der Vorlaufzeiten nur weiträumig verlegt werden könnte. Bei der Bemessung aller Fristen sind das Erfordernis, sich in die umfangreiche Angelegenheit einzuarbeiten und Anträge ggf. neu zu formulieren sowie die Ferienzeiten bereits berücksichtigt. Deshalb können die Parteien auch nicht damit rechnen, dass ihnen die vorstehend gesetzten Fristen - ohnehin nur im Ausnahmefall - über 2 Wochen hinaus verlängert werden. Alle weiteren Schriftsätze sind den übrigen Musterparteivertretern direkt zuzustellen, die Erfüllung dieser Auflage ist jeweils auf dem Deckblatt des einzureichenden Schriftsatzes, ggf. auch auf Vorabfaxen zu bestätigen. Schriftsätze sind mit Anlagen generell auch als PDF ohne Kopierschutz per E-Mail unter KAPMUG@olg-m.bayern.de vorzulegen, damit diese in das Informationssystem für Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz eingegeben und außerdem per Mail verteilt werden können. Hinsichtlich des Informationssystems für Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz erhalten die Parteivertreter per Post eine gesonderte Verfügung betreffend die Zugangsdaten.
gez. Dr. Stackmann Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Gerok Richter am Oberlandesgericht Schroeder Richterin am Oberlandesgericht
Für die Richtigkeit der Abschrift München, 06.08.2019
Schauer, JSekr´in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig