Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

10.08.2010

DVB Bank SE: Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Feststellungsklagen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

DVB Bank SE

Frankfurt am Main

Bekanntmachung gemäß §§ 246 Abs. 4, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG

Gemäß §§ 246 Abs. 4, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG geben wir bekannt, dass zwei Aktionäre gegen den auf der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 9. Juni 2010 zu Punkt 3 der Tagesordnung gefassten Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009, den zu Punkt 4 der Tagesordnung gefassten Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009, den zu Punkt 6 der Tagesordnung gefassten Beschluss über die Aufhebung der Genehmigten Kapitalia 2006 und 2008 und entsprechende Satzungsänderung (Aufhebung von § 4 Abs. 2 und 3 der Satzung) und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2010 mit der entsprechenden Satzungsänderung (Einfügung eines neuen § 4 Abs. 2 der Satzung) sowie den zu Punkt 7 der Tagesordnung gefassten Beschluss über die Schaffung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2010 und über die entsprechende Satzungsänderung (Einfügung eines neuen § 4 Abs. 3 der Satzung) Anfechtungsklage und einer dieser Aktionäre gleichzeitig hilfsweise Nichtigkeitsklage und äußerst hilfsweise Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse erhoben haben.

Die Klagen sind vor dem Landgericht Frankfurt am Main, 5. Kammer für Handelssachen, unter den Aktenzeichen 3-05 O 82/10 und 3-05 O 85/10 anhängig gemacht und zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden worden, wobei das Verfahren 3-05 O 82/10 führt.

Ein früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Vorsitzenden der 5. Handelskammer wurde bestimmt auf Dienstag, den 21.September 2010, 9.30 Uhr, Raum 264 Geb. B, im Justizgebäude Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt/Main.

Frankfurt am Main, im August 2010

DVB Bank SE

Der Vorstand