Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

02.08.2010

Württembergische Leinenindustrie AG: Klage gegen Entlastungsbeschlüsse rechtskräftig abgewiesen

Württembergische Leinenindustrie Aktiengesellschaft

Blaubeuren

Bekanntmachung nach § 248a AktG iVm. §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG

Gemäß § 248a AktG iVm. §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG geben wir bekannt:

Die Klage einer Aktionären vor dem Landgericht Stuttgart (Aktenzeichen 31 O 152/09 KfH) gegen die in der Hauptversammlung vom 16. Juni 2009 gefassten Beschlüsse über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat der Württembergischen Leinenindustrie hat das Landgericht Stuttgart durch Urteil vom 26. März 2010 abgewiesen.

Gegen das Urteil wurde keine Berufung eingelegt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Blaubeuren, im Juni 2010

Württembergische Leinenindustrie AG

- Der Vorstand -