Beglaubigte Abschrift
Oberlandesgericht München
München, 01.10.2019
23 Kap 2/18Verfügung
Rechtsstreit
Blomeyer, I. ./. Bremer Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG u.a.
1. Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf
Wochentag und Datum
Donnerstag, 30.01.2020
Uhrzeit
10:00 Uhr
Zimmer/Etage/Gebäude
Sitzungssaal E.10, EG, Prielmayerstr. 5
Belehrungen gemäß §§
78,
215 ZPO
Vor den Oberlandesgerichten herrscht Anwaltszwang. Daher kann nur ein Rechtsanwalt oder im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt ein der deutschen Sprache mächtiger Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nach den Teilen 1 und 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) berechtigt ist, vorübergehend die Tätigkeit eines Rechtsanwalts auszuüben, zum Prozessbevollmächtigten bestellt werden. Handlungen, die die Partei selbst vornimmt, sind prozessrechtlich unwirksam. Wird für die Partei kein Rechtsanwalt oder kein vorstehend näher bezeichneter ausländischer Rechtsanwalt tätig, kann gegen sie ein Versäumnisurteil ergehen. Die Parteien werden daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Nichterscheinen im Termin zu einem Verlust des Prozesses führen kann. Gegen die nicht erschienene Partei kann auf Antrag des Gegners ein Versäumnisurteil erlassen oder eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen werden (§§
330 bis
331a,
251a ZPO); in diesem Fall hat die säumige Partei auch die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten der Gegenseite zu tragen (§
91 ZPO). Aus dem Versäumnisurteil oder dem Urteil nach Lage der Akten kann der Gegner der säumigen Partei gegen diese die Zwangsvollstreckung betreiben (§
708 Nr. 2 ZPO).
gez. Dr. Fischer Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Für die Richtigkeit der Abschrift München, 02.10.2019
Name entfernt, JSekr´in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle