E/LHS Acquisition GmbH
Düsseldorf
Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG
Im Spruchverfahren betreffend den Beherrschungsvertrag zwischen der LHS Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, als abhängiger Gesellschaft und der E/LHS Acquisition GmbH, Düsseldorf, als herrschender Gesellschaft vom 11. März 2008 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (
21 W 113/12) mit Beschluss vom 28. Juli 2014 die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 39. und 40. gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main (
3-05 O 301/08) vom 18. September 2012 zurückgewiesen. Der Beschluss des Landgerichts ist damit rechtskräftig und wird hiermit gemäß § 14 SpruchG ohne Gründe bekannt gemacht:
3-05 O 301/08Landgericht Frankfurt am Main
BESCHLUSS
In dem Spruchverfahren betreffend die Angemessenheit der Abfindung und des Ausgleichs in dem von der Antragsgegnerin mit der LHS AG abgeschlossenen Beherrschungsvertrag, an dem hier beteiligt sind:
Liste von 61 AntragstellernListe von Prozessbevollmächtigten62. Rechtsanw. Dr. Wolfgang Hahn, (...), Nürnberg, - gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre -
gegen
E/LHS Acquisition GmbH, vertr. durch den Geschäftsführer
Name entfernt, (...), Düsseldorf, - Antragsgegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Daniela Favoccia, c/o Hengeler Mueller, (...), Frankfurt am Main,
hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. M. Müller und die Handelsrichter Juretzek und Weber aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18.9.2012 am 18.9.2012 beschlossen:
Der angemessene Abfindungsbetrag gem. §
305 AktG für den von der LHS AG mit der Antragsgegnerin am 11.3.2008 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird auf EUR 29,27 je Stückaktie festgesetzt.
Der angemessene Ausgleich gem. §
304 AktG wird je Aktie auf (netto) EUR 2,18 (zzgl. Körperschaftsteuerbelastung und Solidaritätszuschlag, d.h. brutto EUR 2,34) festgesetzt.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie ihre außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Wert für die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden auf insgesamt EUR 5.612.711,70 festgesetzt. __________
Hinsichtlich der wertpapiertechnischen Abwicklung der Nachbesserung erfolgt eine Bekanntmachung in den Wertpapier-Mitteilungen.
Düsseldorf, im August 2014
E/LHS Acquisition GmbH
Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger