Beglaubigte Abschrift
Oberlandesgericht München
Az.:
23 Kap 2/17In Sachen
persönliche Daten entfernt - Musterkläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Mattil & Kollegen, Thierschplatz 3, 80538 München, Gz.: 30/18
gegen
1) HANNOVER-LEASING Treuhand - Vermögensverwaltung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
Name entfernt, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach - Musterbeklagte -
2) ORION Verwaltungsgellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG, vertreten durch die Kimon Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer
Name entfernt, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach - Musterbeklagte -
3) HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG, vertreten durch die Hannover Leasing Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer
Name entfernt, Wolfsratshauser Straße 49, 82049 Pullach - Musterbeklagte -
4) Kreissparkasse Eichsfeld, vertreten durch d. Vorstand, Franz-Weinrich-Straße 1, 37339 Leinefeld-Worbis - Musterbeklagte -
5) Lange Vermögensberatung GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer
Namen entfernt, Tsingtauer Straße 105, 81827 München - Musterbeklagte -
6) Ostsächsische Sparkasse Dresden, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand
Name entfernt, Güntzplatz 5, 01307 Dresden - Musterbeklagte -
7) Sparkasse Mittelmosel, vertreten durch d. Vorstand, Eifel Mosel Hunsrück, Cusanusstraße 24 a, 54470 Bernkastel-Kues - Musterbeklagte -
8) Sparkasse Unstrut-Hainich, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch d. Vorstand, Untermarkt 18, 99974 Mühlhausen - Musterbeklagte -
9) Alternatives Direct GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, ABC-Straße 45, 20354 Hamburg - Musterbeklagte -
10)
persönliche Daten entfernt - Musterbeklagter -
11) Frankfurter Sparkasse, vertreten durch d. Vorstand, Neue Mainzer Str. 47-53, 60311 Frankfurt - Musterbeklagte -
12) Sparkasse Oberhessen, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden
Name entfernt, Kaiserstraße 155, 61169 Friedberg - Musterbeklagte -
13) Wartburg-Sparkasse, vertreten durch d. Vorstand, Karlstraße 2/4, 99817 Eisenach - Musterbeklagte -
Prozessbevollmächtigte zu 1 - 3: Rechtsanwälte Pfitzner Legal, Kettenhofweg 98, 60325 Frankfurt, Gz.: HL 165
Prozessbevollmächtigte zu 4: Rechtsanwälte Bouffier & Wolf, Westanlage 7, 35392 Gießen, Gz.: KSP Eichsfeld / Heise 3/17
Prozessbevollmächtigte zu 5: Rechtsanwälte Werner, Luger & Partner, Brienner Straße 9, 80333 München, Gz.: 16-17/01-vja
Prozessbevollmächtigte zu 6: Rechtsanwälte Thümmel, Schütze & Partner, Käthe-Kollwitz-Ufer 83, 01309 Dresden, Gz.: jd 17080023
Prozessbevollmächtigte zu 7: Rechtsanwälte FPS - Fritze Wicke Seelig, Eschersheimer Landstraße 25-27, 60322 Frankfurt, Gz.: 00540-17/216/
Prozessbevollmächtigte zu 8: Rechtsanwälte Könnecke Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt, Gz.: 2017-0027 SH/ed
Prozessbevollmächtigte zu 9: Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek, Neuer Wall 63, 20354 Hamburg, Gz.: 20018-17/CEL/sgy
Prozessbevollmächtigte zu 10: Rechtsanwälte Pfitzner Legal, Kettenhofweg 98, 60325 Frankfurt
Prozessbevollmächtigte zu 11: Rechtsanwälte Fahr-Becker et Collegen, An der Markthalle 3, 09111 Chemnitz
Prozessbevollmächtigte zu 12: Rechtsanwälte Thümmel, Schütze & Partner, Eschersheimer Landstr. 10, 60322 Frankfurt
Prozessbevollmächtigte zu 13: Rechtsanwälte Scheurmann, Schraad & Partner, Dudenstraße 14, 36251 Bad Hersfeld, Gz.: 190638
wegen Feststellung
erlässt das Oberlandesgericht München - 23. Zivilsenat, Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Fischer, die Richterin am Oberlandesgericht Schauer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Löffler am 26.09.2019 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2019
folgenden
Beschluss
1. Auf Antrag des Musterklägers wird Folgendes festgestellt:
1.1. Der Verkaufsprospekt über die Beteiligung an der Erato Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG (Fonds Wachstumswerte Neues Europa 2, Apollo Business Center Bratislava, Hannover Leasing Fonds 165) in der Fassung vom 08.03.2006 ist insoweit fehlerhaft, als auf S. 12 ausgeführt wird: „Ein wichtiges Kriterium für den Anlageerfolg einer Beteiligung ist die Erwirtschaftung der im Prospekt prognostizierten Barausschüttungen.“
1.2. Die Musterbeklagten zu 1) und zu 2) sind im Hinblick auf den oben in Ziff. 1.1 festgestellten Prospektfehler gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerinnen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne.
1.3. Der oben in Ziff. 1.1 festgestellte Prospektfehler war für die Musterbeklagten zu 1) und 2) bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar. Die Musterbeklagten zu 1) und 2) haben bezüglich dieses Prospektfehlers schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt.
1.4. Die von den Klägervertretern des Musterklägers durchgeführten Güteverfahren waren nicht rechtsmissbräuchlich.
1.5. Der oben in Ziff. 1.1 festgestellte Prospektfehler war im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung bzw. Prüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand erkennbar.
2. Der Feststellungsantrag des Musterklägers dazu, dass die Musterbeklagten zu 1) bis 3) in Bezug auf die unter Ziff. 1a) bis 1g) des Vorlagebeschlusses aufgeführten Prospektfehler Haftungsschuldnerinnen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne sind, ist gegenstandslos.
3. Der Feststellungsantrag des Musterklägers dazu, dass der oben unter Ziff.1.1 festgestellte Prospektfehler für die Musterbeklagte zu 3) bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar war und sie schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt hat, ist gegenstandslos.
4. Im Übrigen werden die Feststellungsanträge des Musterklägers zurückgewiesen.
5. Der Antrag des Musterbeklagten zu 7) (Feststellungsziel Ziff. 5b) ist gegenstandslos, soweit er sich auf die behaupteten Prospektfehler gemäß den Feststellungszielen Ziff. 1a) bis g) bezieht. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
6. Der Antrag des Musterklägervertreters, ihm gem. §
41a Abs. 1 RVG eine besondere Gebühr zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Musterkläger beteiligte sich als Kommanditist an der ERATO Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG (im Folgenden „Fondsgesellschaft“). Deren Unternehmensgegenstand war insbesondere die Beteiligung als Gesellschafterin an der slowakischen Apollo Business Center v.o.s., vormals Apollo Business Center s.r.o. (nachfolgend bezeichnet als „Objektgesellschaft“). Aufgrund Anteilskaufvertrags vom 16.01.2006 hatte die Fondsgesellschaft 99,901 % der Anteile an der Objektgesellschaft erworben, die ihrerseits Eigentümerin des Apollo Business Center in Bratislava (nachfolgend „Fondsimmobilie“) war.
Die Musterbeklagten zu 1) und 2) sind Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft. Die Musterbeklagte zu 1) ist zwischenzeitlich als Gesellschafterin ausgeschieden, was mit Datum 06.07.2006 im Handelsregister eingetragen wurde. Die Anleger schlossen mit der Musterbeklagten zu 1) jeweils einen Beteiligungsverwaltungsvertrag. Die Musterbeklagte zu 3) war Emissionshaus, Initiatorin, Prospektherausgeberin, Geschäftsbesorgerin und hatte den Fonds konzipiert.
Im Jahr 2015 wurde im Rahmen von Ausbauarbeiten an der Fondsimmobilie festgestellt, dass sich die Decken über dem 5. Obergeschoss durchbogen. Ein daraufhin erholtes Gutachten vom 22.08.2015 (Anlage PL 2) bemängelte erhebliche Schwachstellen an der statischen Konstruktion, die auf eine mangelhafte statische Auslegung und Berechnung der Tragkonstruktion zurückzuführen sind. Der Befund wurde durch ein weiteres Expertengremium bestehend aus einem Statiker und zwei Professoren bestätigt. Aufgrund der vom Bauamt geforderten Sicherung und Mängelbeseitigung wurde die Fondsimmobilie im Oktober 2015 geschlossen und Absicherungsarbeiten veranlasst. Eine umfassende Sanierung wurde aus Kostengründen nicht durchgeführt; die Räumlichkeiten wurden den Mietern nicht mehr zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 02.11.2015 informierte die Musterbeklagte zu 3) die Anleger über die festgestellten Statikmängel. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage PL 24 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29.02.2016 wurde zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft am 18.03.2016 eingeladen. In dieser beschlossen die anwesenden Gesellschafter mehrheitlich die Veräußerung der Geschäftsanteile der Fondsgesellschaft an der Objektgesellschaft und die Auflösung der Fondsgesellschaft (Anlage PL 13). Mit Vertrag vom 29.06.2016 verkaufte die Fondsgesellschaft sodann ihre Anteile an der Objektgesellschaft. Die Fondsgesellschaft wurde aus der Haftung für die noch offenen Bankforderungen entlassen. Nach Begleichung der Verbindlichkeiten wurde eine Restliquidität von 4,8 Millionen Euro Ende 2016 an die Anleger ausgeschüttet. Unter Berücksichtigung von früheren Ausschüttungen und dieser Auszahlung erhielten die Anleger insgesamt ca. 53 % ihrer jeweiligen Anlagesumme ohne Agio.
Der Musterkläger sowie die Beigeladenen nehmen die Musterbeklagten wegen verschiedener behaupteter Fehler des Emissionsprospekts Fonds Wachstumswerte Neues Europa 2, Apollo Business Center Bratislava, Hannover Leasing Fonds 165 in der Fassung vom 08.03.2006 (im Folgenden: „Prospekt“) auf Schadensersatz im Wege der Rückabwicklung ihrer Beteiligung in Anspruch. Wegen des Prospektinhalts wird Bezug genommen auf die Anlage PL 1.
Der Musterkläger ist der Ansicht, im Prospekt hätte es eines Hinweises bedurft, dass nach slowakischem Baurecht eine behördliche Statikprüfung nicht erforderlich war und auch von der Erwerbsgesellschaft eine umfassende eigene Überprüfung der Baustatik nicht stattgefunden habe. Die Qualität der Immobilie werde im Prospekt zu positiv dargestellt. Die Angaben im Prospekt zur finanziellen Absicherung der Immobilie durch die Gebäudeversicherung seien unrichtig und irreführend, da die offenbar gewordenen Mängel von dieser Versicherung offensichtlich nicht gedeckt würden. Die Eigenkapitalvermittlungskosten seien im Prospekt mit 3,04 % der Gesamtausgaben angegeben, nicht aber zum Eigenkapital in Bezug gesetzt. Die auf S. 56 des Prospekts dargestellte Rückkaufoption täusche eine nicht gegebene Sicherheit vor. Die Prognoserechnung sei unvollständig, unrealistisch und fehlerhaft, weil ein erheblicher Wertverlust der Immobilie nicht berücksichtigt werde. Der Prospekt kläre zudem über die Verflechtungen und Interessenskonflikte der beteiligten Firmen und Personen nicht hinreichend auf. Die Risiken der Zinsswap-Geschäfte, die die Objektgesellschaft zur Absicherung des Zinsänderungsrisikos aus dem Darlehensvertrag abgeschlossen habe, würden völlig verschwiegen. Der Hinweis sei nötig, da es sich bei Zinsswaps um hochspekulative Wettgeschäfte mit möglichen Millionenverlusten handle, wie der BGH im Urteil vom 22.03.2011,
X ZR 33/10, festgestellt habe.
Der Musterkläger ist ferner der Ansicht, die Aussagen des Prospekts zur Leistungsbilanz der Vorgängerfonds auf S. 12 und S. 100 ff, insbesondere dass die Erwirtschaftung der progonstizierten Barausschüttungen ein wichtiges Kriterium für den Anlageerfolg darstellten, seien irreführend. Unter anderem fehle ein Hinweis, dass Ausschüttungen gerade in den Anfangsjahren keine erwirtschafteten Gewinne abbildeten und Liquditätsausschüttungen unter Umständen zum Wiederaufleben der Haftung nach §
172 Abs. 4 HGB führen könnten. Die Musterbeklagten zu 1) und 2) als Gründungskommanditisten hafteten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne ebenso wie die Musterbeklagte zu 3), die jedenfalls besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe. Zudem bestehe eine Haftung der Musterbeklagten zu 3) aus Delikt und einer Verletzung des Fondskonzeptions- und des Geschäftsbesorungsvertrags als Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger. Die Musterbeklagten zu 1) bis 3) hätten ferner schuldhaft gehandelt. Die Berufung der Musterbeklagten zu 1) bis 3) auf die Einrede der Verjährung sei rechtsmissbräuchlich, da sie relevante Informationen zurückgehalten und die Gesellschafterversammlung erst ca. 10 Monate nach Bekanntwerden der Statikmängel einberufen hätten, obwohl die Anleger mehrheitlich im April bis Juni 2006 ihre Anlage gezeichnet hätten. Sämtliche Prospektfehler seien im Rahmen einer Plausibiliätsprüfung bzw. Prüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand erkennbar gewesen.
Der Musterklägervertreter könne eine besondere Gebühr nach §
41a RVG beanspruchen. Der Aufwand für das Musterverfahren gehe über die im Ausgangsverfahren gemachten schriftsätzlichen Äußerungen und über den Aufwand der anderen Kläger hinaus.
Das Landgericht München I hat mit Vorlagebeschluss vom 19.09.2017, Az. 28 OH 12174/17, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 10.10.2017, dem OLG München die dort näher bezeichneten Feststellungsziele zur Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Der Senat hat mit Beschlüssen vom 05.02.2019 (Bl. 363 ff d.A.) und vom 04.06.2019 (Bl. 525 ff. d.A.), auf die Bezug genommen wird, die Feststellungsziele auf Antrag des Musterklägers bzw. bezüglich Feststellungsziel 5b) auf Antrag der Musterbeklagten zu 7) erweitert.
Die zuletzt streitgegenständlichen Feststellungsziele lauten:
1.
Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt über die Beteiligung an der Erato Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG (Fonds Wachstumswerte Neues Europa 2, Apollo Business Center Bratislava, Hannover Leasing Fonds 165) in der Fassung vom 08.03.2006 (nachfolgend „Verkaufsprospekt“) unrichtig, irreführend und unvollständig ist:
a)
Der Verkaufsprospekt enthält keine Hinweise darauf, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung keine Statikprüfung des Fondsgebäudes vorlag, und er verschweigt, dass nach slowakischem Baurecht weder eine behördliche Statikprüfung erforderlich noch eine solche vor oder im Zuge der Errichtung der Fondsimmobilie durchgeführt worden war. Der Prospekt verschweigt ferner, dass weder die Fonds- noch die Objektgesellschaft Apollo Business Center s.r.o. vor Erwerb der Fondsimmobile eine eigene qualifizierte Statik- oder Bauprüfung vorgenommen haben bzw. haben vornehmen lassen.
b)
Der Verkaufsprospekt stellt die Qualität der Fondsimmobilie insgesamt zu positiv dar, weil gar keine Überprüfung der Statik erfolgt war.
c)
Die finanzielle Absicherung der Fondsimmobilie durch Gebäudeversicherungen wird im Fondsprospekt unrichtig und irreführend dargestellt.
d)
Der Verkaufsprospekt stellt die Eigenkapitalvermittungsvergütung unrichtig und irreführend dar.
e)
Die Darstellung der Rückkaufoption im Fondsprospekt ist unrichtig und irreführend, da diese eine nicht gegebene Sicherheit vortäuscht. Die Prognoseberechnungen im Prospekt sind unvollständig, unrealistisch und fehlerhaft, da ein erheblicher Wertverlust der Fondsimmobilie nicht berücksichtigt wird.
f)
Der Verkaufsprospekt stellt die gesellschaftlichen Verflechtungen und Interessenskonflikte zwischen verschiedenen beteiligten Unternehmen und Personen nicht ausreichend dar.
g)
Die Risiken der Zinsswap-Geschäfte im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme werden im Verkaufsprospekt ungenügend und fehlerhaft dargestellt.
h)
Der Verkaufsprospekt ist insoweit fehlerhaft, als dass die Darstellungen zum wirtschaftlichen Erfolg und zur Leistungsbilanz der Vorgängerfonds, insbesondere dass die Barausschüttungen ein wichtiges Kriterium für den Anlageerfolg sind, irreführend sind.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerinnen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne sind. Die Musterbeklagte zu 3) haftet daneben aus Delikt und der Verletzung des Fondskonzeptions- und Geschäftsbesorgungsvertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
3.
Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1a) bis 1 h) aufgeführten Prospektmängel der Erato Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG (Fonds Wachstumswerte Neues Europa 2, Apollo Business Center Bratislava, Hannover Leasing Fonds 165) jeweils für die Musterbeklagten zu 1) bis 3) bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar waren und diese schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt haben.
4.
Es wird festgestellt, dass die Berufung der Musterbeklagten zu 1) bis 3) auf die Einrede der Verjährung bzw. auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der für die Anleger vorgerichtlich durchgeführten Güteverfahren rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam ist und dass diese Güteverfahren selbst nicht rechtsmissbräuchlich waren.
5.
a) Es wird festgestellt, dass die festgestellten Prospektfehler im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung bzw. einer Prüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand erkennbar waren.
b) Es wird festgestellt, dass die unter den Punkten 1a) bis h) im Vorlagebeschluss aufgeführten Prospektfehler im Rahmen einer mit üblichem kritischen Sachverstand durchzuführenden Prüfung des Emissionsprospekts durch einen Anlageberater nicht erkennbar waren.
Der Musterkläger beantragt, die Feststellungen zu Ziff. 1) bis Ziff. 5a) zu treffen und das Feststellungsziel Ziff. 5 b) zurückzuweisen.
Des Weiteren beantragt der Musterklägervertreter, ihm eine besondere Gebühr nach §
41a RVG zu bewilligen.
Die Musterbeklagten zu 1) bis 8) sowie zu 10) bis 13) beantragen, die Feststellungsziele Ziff. 1) bis 5a) und den Antrag auf Bewilligung einer besonderen Gebühr nach §
41a RVG zurückzuweisen. Der Musterbeklagte zu 7) beantragt des Weiteren, die Feststellungen zu Ziff. 5b) zu treffen.
Die Musterbeklagte zu 9) hat sich weder schriftsätzlich geäußert noch an den Terminen zur mündlichen Verhandlung teilgenommen.
Die übrigen Musterbeklagten sind der Ansicht, der Prospekt sei fehlerfrei. Die Musterbeklagten zu 1) bis 3) betonen, einer gesonderten Statikprüfung durch die Fondsgesellschaft hätte es nicht bedurft, daher sei auch ein Hinweis auf das Fehlen einer solchen kein Prospektfehler. Die Qualität der Immobilie werde im Prospekt nicht unzutreffend dargestellt. Entgegen der Ansicht des Musterklägers lasse sich aus den Ausführungen auf S. 87 des Prospekts auch nicht ableiten, weitere als die angeführten Risiken seien vom Versicherungsschutz umfasst. Nach der Rechtsprechung des BGH sei es nicht erforderlich, die Eigenkapitalvermittlungskosten in Bezug zu setzen zur Höhe des Eigenkapitals. Die Ausführungen zur Rückkaufoption erweckten nicht den Eindruck, dass es sich um eine Sicherheit für die Anleger handle. Die Prognoserechnung sei aus Sicht ex ante nicht zu beanstanden. Die personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen stelle der Prospekt auf S. 77 ausreichend dar.
Die Ausführungen im Prospekt zu den auf Ebene der Objektgesellschaft abgeschlossenen Zinsswap-Geschäften seien ausreichend. Entgegen der Ansicht des Musterklägers sei gerade nicht jeder Zinsswap ein Hochrisikogeschäft.
Die Ausführungen zur Leistungsbilanz der Vorgängerfonds sind nach Ansicht der Musterbeklagten nicht irreführend. Der Begriff der Liquiditätsausschüttung werde im Prospekt erläutert. Die Erwirtschaftung der prognostizierten Ausschüttungen zeige, dass der Fonds sich plangemäß entwickle.
Die Musterbeklagte zu 1) sei bereits nach dem Beitritt des ersten Anlegers als Gesellschafterin ausgeschieden und hafte daher nicht aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Die Musterbeklagten zu 2) und 3) hätten kein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Die Musterbeklagten hätten auch keine positive Kenntnis etwaiger Prospektfehler gehabt. Die Musterbeklagten zu 1) bis 3) bestreiten, relevante Informationen zurückgehalten zu haben. Zudem habe die Musterbeklagte zu 3) schon mit Schreiben vom 02.11.2015 die Anleger über die im Gutachten vom 22.08.2015 festgestellten Mängel informiert. Die Musterbeklagten zu 4) bis 8) und 11) betonen, die behaupeten Prospektfehler seien jedenfalls für sie nicht erkennbar gewesen. Eine Pflicht zu Nachforschungen und Einholung von Auskünften bei den Initiatoren habe nicht bestanden.
Eine Gebühr nach §
41a Abs. 1 RVG steht dem Musterklägervertreter nach Ansicht der Musterbeklagten nicht zu, da die von ihm vertretenen Musterkläger und Beigeladenen insgesamt über 80 % des Gesamtstreitwerts des Musterverfahrens repräsentierten.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2019 Hinweise erteilt (Bl. 359 ff d.A.). Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 17.01.2019 (Bl. 356 ff d.A.) und vom 18.07.2019 (Bl. 548 ff d.A.) Bezug genommen.
II.
Die beantragten Feststellungen konnten nur im tenorierten Umfang getroffen werden. Im Übrigen sind die Feststellungsanträge unbegründet bzw. gegenstandslos.
1. Feststellungsziel 1a): Der Verkaufsprospekt enthält keine Hinweise darauf, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung keine Statikprüfung des Fondsgebäudes vorlag, und er verschweigt, dass nach slowakischem Baurecht weder eine behördliche Statikprüfung erforderlich noch eine solche vor oder im Zuge der Errichtung der Fondsimmobilie durchgeführt worden war. Der Prospekt verschweigt ferner, dass weder die Fonds- noch die Objektgesellschaft Apollo Business Center s.r.o. vor Erwerb der Fondsimmobile eine eigene qualifizierte Statik- oder Bauprüfung vorgenommen haben bzw. haben vornehmen lassen.
Bezüglich des Feststellungsziels 1a) fehlt es an einem Prospektfehler.
1.1. Unstreitig war jedenfalls bei Prospekterstellung nach slowakischem Baurecht eine behördliche Statikprüfung für die Fondsimmobilie nicht erforderlich und nicht durchgeführt worden. Einen Hinweis hierauf enthält der Prospekt nicht. Entgegen der Ansicht des Musterklägers war ein derartiger Hinweis aber nicht erforderlich. Aus dem Prospekt ergibt sich eindeutig, dass die Fondsimmobilie in der Slowakei gelegen ist (s. bereits das Deckblatt des Prospekts, Anlage PL 1) und die Objektgesellschaft eine solche nach slowakischem Recht ist (s. etwa Prospekt S. 10). Zwar richtet sich der Prospekt an deutsche Anleger, worauf der Musterkläger zurecht verweist. Dennoch ist auch für einen verständigen deutschen Anleger ohne weiteres erkennbar, dass in einem osteuropäischen Staat mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht dieselben, sondern möglicherweise weniger strenge Bauvorschriften gelten als in Deutschland. Ein verständiger Anleger konnte nicht davon ausgehen, dass die Bauvorschriften und die Kontrolldichte in der Slowakei im Jahr 2006 vollständig den deutschen Vorgaben und Standards entsprachen. Auch wenn daher in der Slowakei anders als in Deutschland 2006 keine zusätzliche Prüfung durch einen behördlichen Prüfstatiker vorgeschrieben war, musste der Prospekt hierauf nicht hinweisen. Auch soweit auf Seite 27 des Prospekts (Anlage PL 1) ausgeführt ist, sämtliche erforderlichen behördlichen Genehmigungen lägen vor, kann ein vernünftiger Anleger daraus nicht schließen, es seien dieselben Genehmigungen erforderlich wie nach deutschem Recht. Noch weniger lässt sich daraus ableiten, eine behördliche Statikprüfung habe stattgefunden.
Zudem wird im Prospekt ausreichend auf die Risiken in Bezug auf die Erstellung des Bauwerks und die Folgen etwaiger Mängel hingewiesen. Auf S. 15 führt der Prospekt aus, das Fondsobjekt sei von einem slowakischen Bauunternehmen (Generalunternehmer) erstellt worden, der gemäß Bauvertrag fünf Jahre ab Fertigstellung eine Haftung für Mängel übernehme. Eine unsachgemäße Bauausführung könne, insbesondere nach Ablauf der Gewährleistungsphase, zu erheblichen Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen führen und somit den Wert der Anlage negativ beeinflussen. Ergänzend wird auf S. 17 des Prospekts darauf hingewiesen, die objektbezogenen Verträge unterlägen slowakischem Recht. Die Durchsetzung etwaiger Ansprüche unter ausländischem Recht könne schwieriger und mit höheren Kosten verbunden sein.
Irrelevant ist entgegen der Ansicht des Musterklägers, dass die Ausbildung von Statikern, Architekten und Bauingenieuren in der Slowakei nicht derjenigen in Deutschland entspricht, wie der Musterkläger behauptet. Auch dies ist jedenfalls für einen verständigen Anleger erkennbar.
Auf den weiteren Vortrag des Musterklägers, im Jahr 2012 seien andere Gebäude des - bei Errichtung der Fondsimmobilie tätigen - Statikers Tomcani eingestürzt, kommt es nicht an. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Prospekterstellung im März 2006. Dass damals eine unsachgemäße Arbeitsweise des mit der Fondsimmobilie befassten Statikers erkennbar gewesen wäre, trägt der Musterkläger nicht vor.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Musterkläger zitierten Entscheidung des BGH
NJW 1993, S. 2433. Eine gesonderte Erkundigungspflicht der Musterbeklagten über die Bauvorschriften nach slowakischem Recht lässt sich hieraus nicht ableiten.
Die vom BGH entschiedene Fallkonstellation, nach der sich eine Bank auch anhand ausländischer Quellen über die Güte angebotener ausländischer Wertpapiere informieren muss, ist mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar.
1.2. Desgleichen bedurfte es keines Hinweises im Prospekt, dass eine eigene qualifizierte Statik- und Bauprüfung durch die Fonds- und die Objektgesellschaft nicht vorgenommen wurde. Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung im März 2006 bestanden keinerlei Hinweise, dass statische Mängel des Gebäudes vorliegen könnten. Eine verdachtsunabhängige Hinweis- oder gar eigenständige Statikprüfungspflicht bestand nicht.
Unstreitig und aus dem Prospekt ersichtlich hat die Fondsgesellschaft selbst nur Anteile an der Objektgesellschaft erworben, war am Bau selbst somit nicht beteiligt (s. Prospekt S. 10, S. 27, S. 79). Desgleichen ist unstreitig, dass die Immobilie im März 2006 bereits vollständig vermietet war.
Im Rahmen des Erwerbs der Anteile an der Objektgesellschaft hat die Fondsgesellschaft unstreitig eine Due Diligence unter Bewertung u.a. des technisch-technologischen Zustands der Fondsimmobilie durch die ARCADIS Management s.r.o. durchführen lassen. Im Due-Diligence-Bericht (Anlage PL 3a) werden auf S. 40 ff bautechnische Mängel aufgelistet. Statische Mängel oder Konstruktionsmängel finden sich in diesen Ausführungen jedoch nicht. Auf S. 16 des Berichts wird als Bestandteil „der Lieferungen für die vermieteten Flächen“ eine Tragfähigkeit des Bodens bei Büroflächen von 454 kg / m³ aufgeführt. Dass es insoweit Anhaltspunkte für Abweichungen gebe, wird im Due Diligence Report an keiner Stelle erwähnt. Ob, wie der Musterkläger behauptet, eine darüber hinausgehende eigenständige Prüfung der Statik bei einer Due-Diligence die Regel ist und ob, wie der Musterkläger ferner pauschal vorträgt, insoweit keine gründliche Überprüfung vorgenommen wurde, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es für die Fondsgesellschaft erkennbare Mängel bei der Erstellung des Berichts über die technische Due-Diligence gegeben hätte, sind weder vorgetragen noch im Hinblick auf die Ausführungen im Bericht ersichtlich. Gerade umgekehrt lässt der Bericht darauf schließen, dass eine gründliche Überprüfung des Gebäudes in technischer Hinsicht stattgefunden hatte. Soweit der Kläger die Vorlage des schriftlichen Prüfungsauftrags zur Due Diligence - nach §
421 ZPO - beantragt, war dem nicht stattzugeben. Dass eine Statikprüfung explizit in Auftrag gegeben worden wäre, behaupten auch die Musterbeklagten nicht.
In dem von der DTZ Hungary Kft. im Vorfeld des Erwerbs der Anteile an der Objektgesellschaft 2006 erstellten Verkehrswertgutachten (Anlage PL 4a) über die Fondsimmobilie finden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für Statik- oder Konstruktionsmängel. Zwar wird dort aufgeführt (Ziff. 1.3), es seien keine Auskünfte bei den lokalen Planungsbehörden eingeholt worden. Zudem sei angenommen worden, der Bau des Gebäudes sei in völliger Übereinstimmung mit der Baugenehmigung und mit den Planungsanforderungen der lokalen Behörden erfolgt (Ziff. 2.5). Dass aber konkrete (baurechtliche) Vorgaben der lokalen Planungsbehörden nicht eingehalten worden wären, trägt auch der Musterkläger nicht vor. Gerade umgekehrt beruft sich der Musterkläger selbst darauf, nach slowakischem Baurecht sei eine behördliche Statikprüfung offensichtlich nicht vorgesehen. Zwar wird im Prospekt (S. 42) ausgeführt, die Immobilie sei von der DTZ, „einem international renommierten Immobilienberatungsunternehmen“ „nach international anerkannten Standards“ bewertet worden. Indessen kann ein verständiger Anleger nicht davon ausgehen, die Begutachtung des Verkehrswerts einer errichteten und vollständig vermieteten Immobilie durch ein Immobilienberatungsunternehmen erfasse auch eine eigenständige umfassende Nach- und Überprüfung der Statik des Gebäudes.
Die Fondsgesellschaft bzw. die Fondsinitiatoren waren somit nicht gehalten, darüber hinaus weitergehende Überprüfungen der Statik zu veranlassen oder Hinweise auf eine unterlassene Statikprüfung in den Prospekt aufzunehmen. Weder dem Due-Diligence-Report (Anlage PL 3a) noch dem Verkehrswertgutachten (Anlage PL 4a) lassen sich Anhaltspunkte für erhebliche statische Defizite oder Konstruktionsmängel im Tragwerk entnehmen. Eine Pflicht zu einer weitergehenden statischen Begutachtung oder zu einem expliziten Hinweis im Prospekt, dass dies nicht erfolgt sei, bestand daher nicht. Ein verständiger Anleger kann nicht erwarten, dass vor dem Erwerb der Anteile an der Objektgesellschaft, bei einem bereits vollständig errichteten und vermieteten Gebäude, die Fondsgesellschaft bzw. die Fondsinitiatoren ohne Anhaltspunkte für diesbezügliche Mängel eine eigenständige und ggf. kostenaufwändige Statikprüfung in Auftrag gegeben haben. Ob bei einer derartigen Überprüfung die 2015 aufgetretenen statischen Mängel erkennbar gewesen wären, wie der Musterkläger behauptet, ist daher nicht relevant. Damit war auch das hierzu vom Musterkläger angebotene Sachverständigengutachten nicht zu erholen. Des gleichen kommt es nicht auf die vom Musterkläger angebotenen Zeugen (Schriftsatz vom 22.06.2018, S. 15 und S. 24, Bl. 157 und Bl. 167 d.A.) dazu an, dass vor Erwerb der Anteile an der Objektgesellschaft nur eine unzureichende technische Überprüfung und jedenfalls keine qualifizierte Statikprüfung stattgefunden habe.
Dass sich bei Bestehen von Baumängeln insbesondere nach Ablauf der Gewährleistungsfrist erhebliche Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen ergeben und dies den Wert der Anlage negativ beeinflussen könnte, wird im Prospekt auf S. 15 (Anlage PL 2) explizit ausgeführt.
Entgegen der Ansicht des Musterklägers ist der Hinweis auf S. 57 des Prospekts auf Drittkosten von 200.000,00 Euro für die technische Objektprüfung und die wirtschaftliche, rechtliche und steuerrechtliche Prüfung (Due Diligence) der Objektgesellschaft nicht irreführend. Eine ausdrückliche Erklärung, es sei ein gesondertes Gutachten eines Statikers eingeholt worden, findet sich nicht. Aus dem allgemeinen Verweis auf die technische Objektprüfung und die technische Due Diligence lässt sich dies nicht schließen. Auch ist klargestellt, dass die Kosten von 200.000,00 Euro für die Due Diligence insgesamt - und nicht nur für die technische Due Diligence - angefallen sind.
2. Feststellungsziel 1b): Der Verkaufsprospekt stellt die Qualität der Fondsimmobilie insgesamt zu positiv dar, weil gar keine Überprüfung der Statik erfolgt war.
Hinsichtlich des Feststellungsziels 1b) fehlt es ebenfalls an einem Prospektfehler.
Der Musterkläger behauptet (Schriftsatz vom 22.06.2018, S. 26, Bl. 169 d.A.), die Beschreibungen auf S. 7, S. 41, S. 45 und S. 55 des Prospekts „suggerierten“, dass es sich um ein qualitativ hochwertiges Gebäude (Class-A-Immobilie) nach internationalem Standard handle. Tatsächlich sei die Statik nicht überprüft worden. Von einer Class-A-Immobilie nach internationalem Standard könne daher keine Rede sein.
Einen Prospektfehler vermag der Senat indessen nicht zu erkennen. Wie bereits ausgeführt (s. oben Ziff. 1), war eine weitergehende Prüfung der Statik der Immobilie oder ein Hinweis auf das Unterlassen einer weiteren Statikprüfung im Prospekt nicht erforderlich. Aus einem fehlenden Hinweis hierauf lässt sich mithin auch nicht als zusätzlicher Prospektfehler ableiten, die Qualität der Immobilie werde zu positiv dargestellt. Im Übrigen bedeutet eine mangelnde Überprüfung der Statik noch nicht, dass tatsächlich Statikmängel vorliegen, die die Qualität der Immobilie beeinträchtigen.
Die Bezeichnung als „Class-A-Immobilie“ (S. 7 des Prospekts) stellt ohnehin im Wesentlichen eine Anpreisung, aber keine konkrete Beschreibung der Fondsimmobilie dar. Dabei ergibt sich aus den näheren Ausführungen auf S. 41, S. 45 und S. 55 des Prospekts, dass der Prospekt sich insoweit auf das Design, die Aufteilungsmöglichkeiten, die Ausstattung und die infrastrukturelle Lage des Gebäudes bezieht. Dass die konkreten Beschreibungen hierzu falsch wären, behauptet auch der Musterkläger nicht. Eine Täuschung der Anleger über den tatsächlichen Zustand der Immobilie liegt daher nicht vor. Schließlich können auch Luxusimmobilien Baumängel aufweisen. Die Darstellung der qualitativ hochwertigen Ausstattung und Lage lässt daher keine Rückschlüsse auf Statik und Konstruktion des Gebäudes zu. Eine Aussage dahingehend, die Immobilie genüge in bautechnischer Hinsicht internationalen Standards, findet sich im Prospekt ohnehin nicht.
3. Feststellungsziel 1c): Die finanzielle Absicherung der Fondsimmobilie durch Gebäudeversicherungen wird im Fondsprospekt unrichtig und irreführend dargestellt.
Der in Feststellungsziel 1c) behauptete Prospektfehler liegt nicht vor. Auf S. 87 des Prospekts (Anlage PL 1) ist ausgeführt, die für die Gebäudeversicherung dargestellte Gesamtsumme decke aus heutiger Sicht die bei völliger Zerstörung der Immobilie anfallenden Wiederherstellungskosten. Zusätzlich beinhalte die Gebäudeversicherung eine Versicherung gegen Mietausfall bei Zerstörung bzw. Beschädigung des Gebäudes. Zu den versicherten Risiken zählten insbesondere Feuer, Naturkatastrophen, Leitungsschäden inkl. Explosionen, Flugzeugabsturz, Sturm, Hagel etc. Unter anderem seien folgende Schadensfälle nicht durch die Gebäudeversicherung abgedeckt bzw. explizit ausgeschlossen: Krieg, innere Unruhen, Terrorismus, gewaltsame Eingriffe durch die Staatsgewalt, atomare Schäden sowie Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherten oder seiner Vertreter verursacht wurden.
Eine Aussage dazu, Baumängel des Gebäudes und die sich daraus ergebenden Mietausfall- und sonstigen Schäden seien mitversichert, findet sich im Prospekt nicht. Insbesondere sind von Anfang an vorhandene Mängel am Tragwerk, die zur Unbenutzbarkeit des Gebäudes führen, nicht identisch mit einer völligen Zerstörung des Gebäudes. Auch bei den anderen explizit als versichert erwähnten Risiken handelt es sich ersichtlich um völlig andere Fallgestaltungen. Ferner ergibt sich aus den Ausführungen, „Unter anderem sind folgende Schadensfälle nicht durch die Gebäudeversicherung abgedeckt“, dass gerade nicht jeder denkbare Gebäudeschaden dem Versicherungsschutz unterliegt und der Ausschluss auch nicht auf die ausdrücklich genannten Fälle beschränkt ist.
Auf S. 15 des Prospekts findet sich ferner der Hinweis, hinsichtlich aller für die Immobilie abgeschlossener Versicherungen, auch für die Gefahr des zufälligen Untergangs, bestehe das Risiko, dass die Versicherungsgesellschaft im Schadensfall ihren Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkomme. Sollten im Schadensfall die Versicherungsleistungen nicht ausreichen oder bestimmte Risiken nicht versichert sein, müsse die Objektgesellschaft und / oder die Fondsgesellschaft für verbleibende Zahlungen aufkommen. Dies könne im schlimmsten Fall zur Insolvenz der Objekt- und / oder der Fondsgesellschaft und somit ggf. zum Verlust der Kommanditeinlage führen. Eine Irreführung der Anleger ist damit nicht erkennbar.
Zu keinem anderen Ergebnis führt der Vortrag des Musterklägers, es sei völlig unplausibel, wieso die Beseitigung der Baumängel und die Mietausfälle von der Versicherung nicht übernommen würden. Selbst wenn die Schäden tatsächlich von der Gebäudeversicherung gedeckt waren, aber von dieser zu Unrecht 2015 nicht übernommen wurden, ergibt sich daraus kein Fehler des im März 2006 erstellten Verkaufsprospekts.
Aus demselben Grund ist dem Antrag des Musterklägers, den Musterbeklagten die Vorlage des Versicherungsvertrags nach §
421 ZPO aufzugeben, zurückzuweisen. Sollte das Risiko mitversichert sein, läge kein Prospekt-, sondern allenfalls ein späterer Umsetzungsfehler vor. War das Risiko nicht mitversichert, fehlt es aus den oben dargestellten Gründen ebenfalls an einem Prospektfehler, weil insoweit keine falschen Erwartungen der Anleger geweckt wurden.
4. Feststellungsziel 1d): Der Verkaufsprospekt stellt die Eigenkapitalvermittungsvergütung unrichtig und irreführend dar.
Hinsichtlich des Feststellungsziels 1d) liegt kein Prospektfehler vor.
4.1. Es ist nicht erforderlich, dass der Anteil der Weichkosten in einem Prospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (BGH, Urteil vom 21.06.2016, II ZR, 331/14, juris Tz. 16; BGH, Urteil vom 23.09.2014,
II ZR 319/13, juris Tz. 37). Von einem Anleger kann eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts verlangt werden. Die alleinige Angabe des prozentualen Anteils der Weichkosten an den Gesamtausgaben, die zutreffend wiedergegeben ist und sich auf derselben Seite des Prospekts befindet, die zugleich die Angaben enthält, mit denen ein potentieller Anleger mittels eines einfachen Rechenschritts den Anteil der Weichkosten am Eigenkapital des Fonds feststellen kann, ist daher nicht geeignet, für die Anlageentscheidung maßgebliche Informationen zu verschleiern (BGH, Urteil vom 21.06.2016, II ZR, 331/14, juris Tz. 16).
4.2. Nach diesen Grundsätzen ist auch vorliegend eine Irreführung der Anleger nicht erkennbar. Auf S. 21 des Prospekts sind die Höhe der Eigenkapitalvermittlungsprovision mit 3.384.000,00 Euro und die Höhe des Agios mit 5 % als „weitere Vertriebskosten“ aufgeführt. Des Weiteren ist aus S. 56 des Prospekts ersichtlich, welche Gesamtausgaben anfallen (100 %) und dass hiervon die Eigenkapitalvermittlungskosten von 3.384.000,00 Euro 3,04 % ausmachen. Aus der Fußnote auf S. 56 ergibt sich ferner, dass das Agio von 5 % auf das noch einzuwerbende Kommanditkapital erhoben wird, dieses im Investitions- und Finanzplan nicht enthalten ist und dem Eigenkapitalvermittler unmittelbar als Vertriebsprovision zusteht. Des Weiteren lässt sich S. 56 des Prospekts entnehmen, dass von den Anlegern ein Kommanditkapital von 56.400.000,00 Euro eingeworben werden soll. Dass die auf S. 21 und S. 56 des Prospekts aufgelisteten Zahlen unzutreffend seien, behauptet auch der Musterkläger nicht. Damit lässt sich aber problemlos in einem Rechenschritt ermitteln, welchen Prozentsatz des eingeworbenen Kommanditkapitals (56.400.000,00 Euro) die Eigenkapitalvermittlungsprovision (3.384.000,00 Euro) ausmacht, nämlich rund 6 %, wie vom Musterkläger selbst errechnet. Dass hierzu noch ein Agio von 5 % zu addieren ist, ergibt sich aus der Fußnote auf S. 56. Entgegen der Ansicht des Musterklägers ist die Fußnote auch nicht so klein gehalten, dass eine Lektüre vom potentiellen Anleger nicht erwartet werden kann.
4.3. Entgegen der Ansicht des Musterklägers ergibt sich nichts anderes aus dem von ihm zitierten Urteil des BGH vom 06.02.2006,
II ZR 329/04. Der BGH führt aus (a.a.O., Tz. 9), der Anleger könne dem Prospekt nicht ohne Weiteres entnehmen, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließe, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet werde. Unter der Überschrift Investitions- und Finanzierungsplan werde der Anteil der Werbungskosten am Gesamtaufwand im Prospekt mit 17,91 % angegeben. Tatsächlich mache er 25,3 % aus. Das ergebe sich aber nicht unmittelbar aus den Erläuterungen zum Investitions- und Finanzierungsplan, sondern erfordere zunächst den Abgleich verschiedener Prospektangaben über die Anschaffungs- und Herstellungskosten und anschließend eine Reihe von Rechenvorgängen.
Damit ist der vorliegende Prospekt, in dem sich die maßgeblichen Informationen sämtlich klar auf S. 56 befinden und allenfalls zwei Rechenschritte erforderlich sind (s.o. Ziff. 4.2), nicht vergleichbar.
5. Feststellungsziel 1e): Die Darstellung der Rückkaufoption im Fondsprospekt ist unrichtig und irreführend, da diese eine nicht gegebene Sicherheit vortäuscht. Die Prognoseberechnungen im Prospekt sind unvollständig, unrealistisch und fehlerhaft, da ein erheblicher Wertverlust der Fondsimmobilie nicht berücksichtigt wird.
Auch hinsichtlich des Feststellungsziels 1e) lässt sich ein Prospektfehler nicht finden.
5.1. Entgegen der Ansicht des Musterklägers wird die Rückkaufoption weder auf S. 65 des Prospekts noch an anderer Stelle als eine Sicherheit für die Anleger dargestellt.
Unstreitig wurde dem früheren Eigentümer und Verkäufer der Fondsimmobilie im Rahmen eines Rückkaufoptionsvertrags die Möglichkeit eingeräumt, das Objekt zum 31.12.2016 zurückzuerwerben.
Auf S. 65 unter der Überschrift „Prognostiziertes Verkaufsszenario“ führt der Prospekt hierzu aus: „Für die Verkaufsszenarien wird unterstellt, dass die mit dem ehemaligen Verkäufer vertraglich vereinbarte Rückkaufoption ausgeübt wird. Die Anleger scheiden in diesem Fall automatisch zum 01.10.2016 aus der Fondsgesellschaft aus und erhalten eine Abfindungszahlung, die wirtschaftlich einem Verkaufserlös gleichkommt.... Übt der ehemalige Verkäufer sein Optionsrecht nicht aus, kann die Auflösung der Gesellschaft und damit der Verkauf der Beteiligung an der Objektgesellschaft oder der Fondsimmobilie mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden“. Die gleichen Ausführungen finden sich auf S. 21 des Prospekts. Dort wird unter der Überschrift „Beendigung der Vermögensanlage“ ausdrücklich erklärt, dass es sich um ein Optionsrecht des Verkäufers handle. Sollte der ehemalige Verkäufer auf sein Optionsrecht verzichten, blieben die Anleger weiterhin Kommanditisten der Fondsgesellschaft und entschieden in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit über die weitere wirtschaftliche Nutzung der Immobilie. Mit entsprechendem Mehrheitsbeschluss könnten die Anleger anschließend über eine potenzielle Veräußerung gemäß Gesellschaftsvertrag entscheiden. In der Ergebnisprognose werde von der Ausübung der Rückkaufoption durch den ehemaligen Verkäufer ausgegangen. Auch auf S. 16 des Prospekts ist explizit ausgeführt, dem ehemaligen Eigentümer sei im Rahmen eines Rückkaufoptionsvertrags die Möglichkeit eingeräumt worden, das Objekt zurückzuwerben. Dass die Fondsgesellschaft oder die Anleger einen Anspruch auf Ausübung des Optionsrechts hätten, wird an keiner Stelle erwähnt oder auch nur angedeutet. Aus den zitierten Prospektstellen wird vielmehr hinreichend klar, dass die Ausübung des Optionsrechts zwar eine denkbare Beendigungsform für die Gesellschaft, aber keine sichere oder durch die Fondsgesellschaft erzwingbare Variante und mithin auch keine Sicherheit für die Anleger darstellt.
5.2. Entgegen der Ansicht des Musterklägers ist die Prognoserechnung auf S. 65 des Prospekts auch nicht unvollständig, unrealistisch oder fehlerhaft, weil ein erheblicher Wertverlust der Immobilie nicht berücksichtigt werde.
5.2.1. Bei Prognosen handelt es sich um zukunftsbezogene Informationen. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlegerentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt, trägt der Anleger. Seine Interessen sind bereits dann hinreichend gewahrt, wenn die Prognose im Prospekt durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und aus ex ante Sicht vertretbar ist (BGH, Urteil vom 23.04.2012,
II ZR 75/10, juris Tz. 17; BGH, Urteil vom 27.10.2009,
XI ZR 337/08, juris Tz. 19). Über die Vertretbarkeitsprüfung hinausgehende Risikoabschläge, die der einer Prognose notwendigerweise innenwohnenden Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos nicht erforderlich. Eine optimistische Erwartung darf zugrundelegt werden, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (BGH, Urteil vom 27.10.2009,
XI ZR 337/08, juris Tz. 22).
5.2.2. Unter Anwendung dieser Grundsätze vermag der Senat einen Prospektfehler in der Prognoserechnung auf S. 65 des Prospekts nicht zu erkennen.
Der Prospekt enthält auf S. 65 eine Prognose für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs 2016. Ausgehend von prognostizierten Jahresmieteinnahmen 2016 wird dabei der Bruttowert der Fondsimmobilie aus der Multiplikation mit einem Kaufpreisfaktor errechnet, wie auf S. 66 erläutert. Dass hierbei von der Ausübung des Rückkaufoptionsrechts durch den ehemaligen Verkäufer ausgegangen wird, ist auf S. 65 ebenfalls dargestellt.
Als Basis wird von Jahresmieteinnahmen 2016 von 8.590.270,00 Euro ausgegangen. Dieselbe Berechnung wird ferner auf S. 65 des Prospekts unter Berücksichtigung der Veränderung der prognostizierten Mieteinnahmen von - 15 %, - 8 %, + 8 % und + 15 % im Jahr 2016 vorgenommen.
Der Musterkläger hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2019 (Protokoll S. 4, Bl. 359 d.A.) klargestellt, dass er nicht rüge, dass die der Berechnung auf S. 65 des Prospekts zugrundegelegten Basiswerte unrichtig seien. Gerügt werde vielmehr, dass über den dort in weiteren Berechnungen unterstellten Abschlag von 15 % bezüglich der prognostizierten Mieteinnahmen hinaus Berechnungen mit höheren Abschlägen hätten dargelegt werden müssen, da mit solchen höheren Abschlägen zu rechnen war.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
5.2.2.1. Soweit der Musterkläger darlegt, der Abschlag von 15 % auf die Mieteinnahmen für das negativste Szenario sei völlig unzureichend und fehlerhaft, da die Slowakei erst 2006 der EU beigetreten sei, es keine verlässlichen Erfahrungswerte gegeben habe, wie sich der Mietmarkt entwickeln würde und wieviel neue Büroflächen geschaffen würden, führt dies nicht zu einem Prospektfehler. Zum einen trägt der Kläger schon nicht vor, für welchen maximalen Abschlag eine weitere Prognoserechnung tatsächlich nötig gewesen wäre. Dass die Berechnung mit den Basiswerten - also prognostizierten Mieteinnahmen für 2016 von 8.590.270,00 Euro - unvertretbar wäre, behauptet der Kläger nach seiner Klarstellung in der mündlichen Verhandlung selbst nicht. Zum anderen verweisen die Musterbeklagten zu 1) bis 3) zutreffend darauf, dass es bei den Prognoserechnungen gerade nicht um die Darstellung des überhaupt möglichen negativsten Szenarios geht. Auf S. 65 des Prospekts wird dementsprechend auch nicht behauptet, niedrigere Mieteinnahmen 2016 als die mit einem Abschlag von 15 % gegenüber dem Basiswert angesetzten 7.301.730,00 Euro seien nicht denkbar. Vielmehr wird an verschiedenen Stellen des Prospekts hinreichend klargestellt, dass Abweichungen auch über die 15 % hinaus möglich erscheinen. Auf S. 71 ist erläutert, wie sich der Ertrag der Beteiligung verändert bei einer Verringerung des Mietzinses um - 15 % und 9 statt der auf S. 65 angenommenen 3 Monate Leerstand. Des Weiteren wird auf S. 69 unter „Prognoseabweichungen“ klargestellt, dass die genannten Bandbreiten nicht die maximale Abweichung von den Prognosewerten sind, sondern nur Tendenzen aufzeigen. Auf S. 13 f werden unter „prognosegefährdende Risiken“ Risiken bezüglich der Mieteinnahmen dargestellt. Dort heißt es u.a.: „Ob und zu welchen Konditionen eine Nachvermietung möglich ist, hängt unter anderem von der Entwicklung des Mietmarktes ab und führt im Falle einer nachteiligen Marktentwicklung zu geringeren Mieteinnahmen als prognostiziert“. S. 15 des Prospekts enthält den Hinweis, dass die prognostizierte Wertentwicklung einen Wert der Immobilie im Jahr 2016 von 124.496.673,00 Euro unterstellt, der zukünftige tatsächliche Wert aber abhängig von der dann gegebenen Marktsituation auch deutlich geringer ausfallen könne. Ein Teil- aber auch der Totalverlust der Kommanditeinlage könne nicht ausgeschlossen werden. Auf S. 21 ist unter „Beendigung der Vermögensanlage“ erläutert, dass in der Ergebnisprognose der dort angegebene Veräußerungserlös ein Schätzwert sei, der insbesondere bei den zugrunde zu legenden Jahreseinnahmen deutlich variieren könne. Aus S. 62 des Prospekts ist ersichtlich, welche Annahmen der Prognoserechnung bezüglich der Mieteinnahmen zugrunde gelegt werden. Dabei ist bereits im ersten Absatz klargestellt, dass die Prognosesicherheit abnimmt, je weiter in die Zukunft geblickt werde.
Insgesamt wird im Prospekt daher hinreichend deutlich dargestellt, dass negativere Szenarien als auf S. 65 ausgeführt denkbar sind. Es bedurfte daher auf S. 65 nicht der Darstellung einer weiteren Prognoserechnung mit einem Abschlag bezüglich der Mieteinnahmen von mehr als 15 %.
Soweit der Musterkläger im Schriftsatz vom 23.11.2018 (S. 8, Bl. 328 d.A.) Sachverständigengutachten dafür anbietet, dass ein Abschlag von 15 % für das negativste Szenario völlig unzureichend gewesen sei, war dem nicht nachzugehen. Wie ausgeführt, geht es im Rahmen der Prognoserechnung nicht um die Darstellung des denkbar negativsten Szenarios.
5.2.2.2. Soweit der Musterkläger weiter darauf abstellt, dass aufgrund der fehlenden Überprüfung der Statik ein erheblicher Wertverlust der Immobilie wahrscheinlich scheinen musste, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine weitergehende eigenständige Überprüfung der Statik war gerade nicht erforderlich (s.o. Ziff. 1) und musste daher auch bei der Prognoserechnung nicht berücksichtigt werden.
5.2.2.3. Der Musterkläger beruft sich ferner darauf, dass in den Rechenschaftsberichten 2011 und 2013 die Immobilie unabhängig von etwaigen Mängeln nur noch mit 83,35 Millionen Euro bzw. 82,3 Millionen Euro bewertet worden sei. Daraus lässt sich indessen kein Prospektfehler ableiten. Maßgeblich ist, wie ausgeführt, eine Betrachtung ex ante. Abweichende Wertentwicklungen gegenüber der Prognose 2006 können eine Vielzahl von Ursachen haben, wie eine ungünstigere wirtschaftliche Entwicklung als angenommen, etwa infolge der Auswirkungen der weltweiten Finanzkrise 2008, oder unvorhersehbare Leerstände. Daraus lässt sich mithin nicht ableiten, die Prognose 2006 sei unvertretbar gewesen. Dass die Wertentwicklung 2011 und 2013 bereits 2006 vorhersehbar gewesen wäre, hat der Musterkläger nicht dargetan.
Dem Antrag des Musterklägers (Schriftsatz vom 22.06.2018, S. 32, Bl. 175 d.A.), den Musterbeklagten zu 1) bis 3) die Vorlage der entsprechenden Wertgutachten aus 2011 und 2013 nach §
421 ZPO aufzuerlegen, war nicht stattzugeben. Die Bewertung der Immobilie 2011 und 2013 mit 83,35 Millionen Euro und 82,3 Millionen Euro stellen die Musterbeklagten nicht in Abrede. Soweit der Musterkläger ausführt, die Vorlage der Gutachten diene der Erläuterung, weshalb im Zeitraum von 2006 bis 2011 der erhebliche Wertverlust der Immobilie eintreten konnte, ist dies vom Zweck der Vorlagepflicht nicht gedeckt. Sinn der Vorlagepflichten nach §§
421,
422 ZPO i.V.m. §
810 BGB sowie nach §
142 ZPO ist es nicht, dem Kläger erst durch die Einsicht Anhaltspunkte für weiteren Vortrag zu verschaffen. In einem solchen Fall zielt ein Einsichts- und Vorlageverlangen auf eine unzulässige Ausforschung (BGH
NJW 2014, S. 3312, 3313 f, Tz. 24 und 28 f).
5.2.2.4. Der Vortrag des Musterklägers, es fehle die Berücksichtigung einer nicht unwahrscheinlichen, nötig werdenden Anschlussfinanzierung über 2016 hinaus und eine alternative Darstellung zum Verkauf des Objekts 2016, ist unbehelflich. Zwar stellen die Musterbeklagten nicht in Abrede, dass die Finanzierung durch die slowakische Bank Ende 2016 ausläuft. Indessen ist der Vortrag des Musterklägers für das Feststellungsziel, die Prognoserechnung sei fehlerhaft, weil kein erheblicher Wertverlust der Immobilie berücksichtigt werde, bereits irrelevant. Des Weiteren legt der Kläger nicht dar, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass es 2016 nicht zu einem Verkauf der Immobilie - entweder infolge der Ausübung der Rückkaufoption durch den ehemaligen Verkäufer oder infolge eines entsprechenden Beschlusses der Anleger (s.o. Ziff. 5.1) - kommen sollte. Dass die Prognoserechnung von einem Verkauf der Immobilie 2016 ausgeht, ist hinreichend klargestellt. Soweit der Musterkläger meint, die Prognose berücksichtige wirtschaftliche Auswirkungen in Folgeperioden entgegen IDW E S4 nicht, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Zwar verweist der Prospekt auf S. 9 darauf, er sei nach den Vorgaben des IDW E S4 erstellt. Indessen fordert dieser Standard nur, dass wenn die Prognose von zeitlich begrenzten Faktoren abhängt, auch die wirtschaftlichen Auswirkungen von Folgeperioden innerhalb des Prognosezeitraums berücksichtigt werden. Der Prognosezeitraum endet vorliegend aber 2016. Eine Anschlussfinanzierung wäre unstreitig erst ab 2017 erforderlich gewesen.
6. Feststellungsziel 1f): Der Verkaufsprospekt stellt die gesellschaftlichen Verflechtungen und Interessenskonflikte zwischen verschiedenen beteiligten Unternehmen und Personen nicht ausreichend dar.
Ein Prospektfehler ist insoweit nicht feststellbar. Auf S. 77 des Prospekts werden die kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen dargestellt. Dass bzw. welche dieser Angaben unzutreffend bzw. unvollständig wären, legt der Musterkläger nicht konkret dar. Vielmehr beschränkt sich der Musterkläger auf den pauschalen Vortrag, die konkreten Geldflüsse zwischen den verflochtenen Unternehmen seien nicht dargestellt. Um welche konkreten Geldflüsse zwischen welchen Unternehmen es hierbei gehen soll, führt der Musterkläger nicht aus. Des gleichen trägt der Musterkläger nur pauschal vor, es fehle eine Aufklärung über die Verflechtungen und Interessenskonflikte im Zusammenhang mit den an dem Erwerb der Fondsimmobilie beteiligten Firmen und Personen. Um welche konkreten Interessenskonflikte zwischen welchen Firmen und Personen es gehen soll, erschließt sich aus dem Vortrag des Musterklägers nicht.
Anderes ergibt sich nicht aus dem vom Musterkläger zitierten Urteil des BGH vom 04.03.1987,
IV a ZR 122/85, juris Tz. 24. Dort rügte der BGH, die Unterlagen gingen auf die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen den verschiedenen Projektpartnern überhaupt nicht ein. Besonders schwer wiege, dass der Projektinitiator auch die Treuhänderin kontrolliere.
Vorliegend wird jedoch im Prospekt auf S. 77 explizit ausgeführt, die Projektinitiatorin, die Musterbeklagte zu 3), sei zu 100 % an der Musterbeklagten zu 1), der Beteiligungsverwalterin, beteiligt und die Prokuristen der Musterbeklagten zu 3) seien zugleich als Geschäftsführer der Musterbeklagten zu 1) bestellt. Welche Angaben diesbezüglich noch fehlen, erschließt sich aus dem Vortrag des Musterklägers nicht. Etwaige aus diesen Verflechtungen erwachsende Interessenskonflikte waren daher für die Anleger erkennbar.
7. Feststellungsziel 1g): Die Risiken der Zinsswap-Geschäfte im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme werden im Verkaufsprospekt ungenügend und fehlerhaft dargestellt.
Ein Prospektfehler ist nicht feststellbar.
7.1. Soweit ein Zinsswap-Geschäft nur der Absicherung eines variabel verzinslichen Darlehens gegen Zinssteigerungen dient, indem die bestehende darlehensvertragliche Verpflichtung zur Zahlung eines variablen Zinssatzes durch eine vom Darlehensvertrag unabhängige Vereinbarung gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines festen Zinssatzes getauscht wird, handelt es sich nicht um ein hochriskantes Spekulationsgeschäft. Vielmehr wird zum Zweck der Planungssicherheit lediglich ein virtueller fester Zinssatz vereinbart, um dem bestehenden Risiko des Steigens des variabel vereinbarten Zinssatzes zu begegnen. Da in einem derartigen Fall gerade keine hoch spekulative Zinswette vorliegt, ist eine Aufklärung im Prospekt hierüber auch nicht erforderlich (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 28.11.2014,
19 U 83/14, juris Tz. 56; OLG Hamm, Urteil vom 30.04.2015,
34 U 155/14, juris Tz. 82 ff). Ein besonderes, aufklärungspflichtiges Risiko ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei der Zinsswap-Vereinbarung um eine vom Darlehensvertrag gesonderte Vereinbarung handelt und ggf. aus diesem Vertrag auch noch Kosten anfallen, wenn der Darlehensvertrag durch Erfüllung etc. erlischt, weil in einem derartigen Fall jedenfalls ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bestehen würde. Die dabei anfallenden Kosten entsprechen der Vorfälligkeitsentschädigung bei einer vorzeitigen Ablösung eines Darlehens mit festem Zinssatz und fester Laufzeit (OLG Frankfurt, a.a.O.).
Die vom Musterkläger zitierte Rechtsprechung (BGH Urteil vom 22.03.2011,
XI ZR 33/10, juris) betraf einen Spread-Ladder-Swap, mithin eine völlig andere Fallgestaltung. Zudem geht es in der zitierten Entscheidung des BGH um die Frage, welche Aufklärungspflichten die Bank treffen, die selbst einem Anleger den Spread-Ladder-Swap als Anlageprodukt empfiehlt. Mit der hiesigen Fallkonstellation, in der es um die Vermittlung eines zutreffenden Bilds des Fonds und der mit dem Fonds verbundenen Risiken durch den Verkaufsprospekt geht, ist dies nicht vergleichbar.
7.2. Ausgehend hiervon ist ein Prospektfehler vorliegend nicht erkennbar:
7.2.1. Der Prospekt weist auf S. 60 f den Zinsaufwand der Objektgesellschaft aus. Auf S. 63 wird hierzu erläutert, der seitens der Objektgesellschaft aufgenommene Darlehensbetrag belaufe sich auf 34.477.947,00 Euro. Das Darlehen werde der Objektgesellschaft durch die finanzierende Bank als endfälliges Darlehen, d.h. über die Laufzeit (bis 31.12.2016) tilgungsfrei zur Verfügung gestellt. Der auf S. 60 f ausgewiesene Zinsaufwand der Objektgesellschaft basiere auf einem durch die Objektgesellschaft abgeschlossenen Zinssicherungsgeschäft. Des Weiteren ist auf S. 88 ausgeführt, zur Absicherung des Zinsänderungsrisikos seien über die gesamte Laufzeit des Darlehens bis zum 31.12.2016 mit der Slovenska sporitel´na a.s. Zinssicherungsgeschäfte (Zinsswaps) abgeschlossen worden, die im Ergebnis wirtschaftlich einen Festzinssatz von 4,65 % p.a. bis zum 31.12.2016 sicherstellten. Das Darlehen sei von der Slovenska sporitel´na a.s. aufgrund der geringen Anfangsbeleihung tilgungsfrei gewährt worden. Die Rückzahlung erfolge in einer Rate zum 31.12.2016. Eine vorzeitige Rückzahlung führe grundsätzlich zu höheren Kosten der Darlehensnehmer.
Ausgehend hiervon war eine weitere Belehrung der Anleger nicht erforderlich, da es sich gerade nur - wie auch von den Musterbeklagten dargetan - um einen einfachen Swap zur Absicherung des Zinsänderungsrisikos aus dem Darlehensvertrag handelte. Dies haben die Musterbeklagten zu 1) bis 3) auf den Hinweis des Senats in der mündichen Verhandlung vom 17.01.2019 nochmals bestätigt und vorgetragen. Der Musterkläger ist dem anschließend nicht mehr entgegengetreten.
Die allgemeinen Ausführungen des Musterklägers bereits vor der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2019 zum Marktrisiko, Kreditrisiko und negativen Marktwert treffen gerade nicht auf jede Art von Swap-Vereinbarungen zu. Wie ausgeführt (oben Ziff. 7.1) ist eine Zinsswap-Vereinbarung nicht per se ein hochriskantes Spekulationsgeschäft. Den Vortrag der Musterbeklagten zu 1) bis 3), die unstreitig zusätzlich zu den Darlehensverbindlichkeiten von 55 Millionen Euro aufgelaufenen Verbindlichkeiten aus den Zinssicherungsgeschäften von 2 Millionen Euro wären bei einem festverzinslichen Darlehen mit fester Laufzeit in gleicher Höhe als Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags angefallen, hat der Musterkläger auch nicht bestritten.
Der Antrag des Musterklägers, den Musterbeklagten nach §
142 ZPO die Vorlage der Swap-Verträge nebst Nebenabreden aufzueben, ist zurückzuweisen. Das Gericht darf einer Urkunde nichts entnehmen, was von den Parteien im Prozess noch nicht vorgetragen worden ist, denn auch §
142 ZPO ermöglicht keine Amtsaufklärung. Das Gericht darf mit seiner Anordnung die Grenzen des Parteivortrags nicht überschreiten. Die Bedeutung einer konkret zu bezeichnenden Urkunde muss sich vielmehr aus dem schlüssigen Parteivortrag ergeben (BGH,
NJW 2014, S. 3312, 3313 Tz. 28). Daher darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum Zwecke bloßer Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags anordnen (BGH a.a.O., Tz. 29). Konkreter Vortrag des Musterklägers zum Inhalt der Vereinbarungen fehlt vorliegend jedoch. Ein Anspruch des Musterklägers auf Vorlage der Swap-Verträge ergibt sich nicht aus §
166 HGB. Vorliegend geht es weder um die Geschäftsführung durch die Komplementärin und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen (vgl. zum Informationsrecht des Kommanditisten in solchen Fällen BGH
NZG 2016, S. 1102 Tz. 12), noch um Grundlagengeschäfte, die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen oder das Auskunftsrecht in einer Gesellschafterversammlung (vgl. dazu Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 38. Aufl., Anhang § 177a Rz. 72 sowie § 166 Rz. 11). Schließlich kann der Musterkläger seinen behaupteten Anspruch auf Vorlage der Swap-Verträge auch nicht auf §
810 BGB stützen. Ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Einsicht in eine Unterlage i. S. des §
810 BGB fehlt, wenn der Antragsteller die Einsicht nur auf Grund vager Vermutungen über den Inhalt der Urkunde verlangt, um erst durch die Einsicht Anhaltspunkte für die Rechtsverfolgung zu erhalten. In diesem Fall zielt das Einsichtsverlangen auf eine unzulässige Ausforschung (BGH
NJW 2014, S. 3312, 3313 Tz. 24). So liegt der Fall auch hier.
8. Feststellungsziel 1h): Der Verkaufsprospekt ist insoweit fehlerhaft, als dass die Darstellungen zum wirtschaftlichen Erfolg und zur Leistungsbilanz der Vorgängerfonds, insbesondere dass die Barausschüttungen ein wichtiges Kriterium für den Anlageerfolg sind, irreführend sind .
Ein Prospektfehler liegt - wie tenoriert - vor, soweit auf S. 12 ausgeführt wird, ein wichtiges Kriterium für den Anlageerfolg einer Beteiligung sei die Erwirtschaftung der im Prospekt prognostizierten Barausschüttungen.
8.1. Der Prospekt enthält auf S. 12 unter den Überschriften „Unternehmensgruppe Hannover Leasing“ „Leistungsbilanz“ folgende Angaben: „Nur eine positive Bilanz der bereits aufgelegten Fonds erbringt den streng sachlichen Nachweis der Kompetenz und Seriosität des Fondsinitiators. ... Die Leistungsbilanz eines Initiators ist deshalb für die Investoren zur Beurteilung der Erfolgsaussichten aktueller Beteiligungsangebote eine wichtige Entscheidungshilfe. In ihrer beeindruckenden Leistungsbilanz spiegelt sich die Firmenphilosophie der Hannover Leasing wider. ... Ein wichtiges Kriterium für den Anlageerfolg einer Beteiligung ist die Erwirtschaftung der im Prospekt prognostizierten Barausschüttungen. Hannover Leasing kann diesbezüglich ein hervorragendes Ergebnis vorweisen. Bei fast allen aufgelegten Fonds wurden die prospektierten Ausschüttungen vorgenommen, teilweise wurden sogar höhere Ergebnisse erzielt“. Auf S. 100 - 105 wird die Leistungsbilanz von Fonds, die von 1996 bis 2004 aufgelegt wurden, dargestellt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf S. 12 und S. 100 - 105 der Anlage PL 1.
Zwar behauptet auch der Musterkläger nicht, die Zahlen in den Tabellen auf S. 100 bis 105 seien unzutreffend. Jedoch ist die Aussage auf S. 12, ein wichtiges Kriterium für den Anlageerfolg einer Beteiligung sei die Erwirtschaftung der im Prospekt prognostizierten Barausschüttungen, jedenfalls irreführend und damit fehlerhaft.
Barausschüttungen setzen nicht voraus, dass Gewinne erzielt wurden. Gerade in der Anfangsphase eines aufgelegten Fonds stellen Liquiditätsausschüttungen häufig handelsrechtlich die Rückgewähr von Einlagen dar, was die Musterbeklagten selbst nicht in Abrede stellen. Aus derartigen Ausschüttungen ein wichtiges Kriterium für den Anlageerfolg abzuleiten, ist zumindest irreführend. Der Erfolg einer Beteiligung bemisst sich aus der Sicht eines Anlegers nicht danach, ob er die prognostizierten Ausschüttungen zunächst erhält, sondern ob er sie dauerhaft behalten kann. Werden einem Anleger die im Prospekt prognostizierten Liquiditätsausschüttungen zwar zunächst ausbezahlt, muss er sie aber langfristig als Einlagenrückgewähr (an einen Insolvenzverwalter) zurückzahlen bzw. in dieser Höhe gegenüber Gläubigern haften oder zumindest hiermit rechnen, ist die Beteiligung aus Sicht des Anlegers gerade kein Erfolg. Bei den auf S. 100 ff als Leistungsbilanz aufgeführten, früher aufgelegten Fonds handelt es sich ganz überwiegend um noch laufende Fonds. Bei diesen ist noch nicht klar, ob es sich tatsächlich um eine erfolgreiche Anlage handeln wird. Zutreffend verweist der Musterkläger darauf, dass bei Fonds - wie auch dem streitgegenständlichen - aufgenommene Darlehen häufig plangemäß erst am Ende der Fondslaufzeit in einer Rate getilgt werden sollen. Dies bestreiten auch die Musterbeklagten nicht. Damit sind während der Laufzeit Barausschüttungen mangels Notwendigkeit einer Tilgung der Darlehen relativ leicht zu erwirtschaften. Ob es sich aber aus Sicht der Anleger um eine erfolgreiche Beteiligung gehandelt hat, hängt maßgeblich davon ab, ob für die Fondsimmobilie ein Veräußerungserlös erzielt wird, der zur Tilgung der Darlehenssumme sowie etwaiger weiterer Verbindlichkeiten genügt, ob ein Restbetrag zur Auskehrung an die Anleger verbleibt und diese die Ausschüttungen behalten dürfen. Dies lässt sich aber letztlich erst am Ende der Laufzeit feststellen. Davon hängt aber auch ab, ob die für die gesamte Laufzeit prognostizierte und von den Anlegern erwartete Rendite ihrer Beteiligung, die sich aus den Ausschüttungen und einer Beteiligung am Veräußerungserlös zusammensetzt, erreicht werden kann. Dementsprechend hat auch der BGH bereits entschieden (Urteil vom 04.12.2014,
III ZR 82/14, juris Tz. 10), das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung habe erhebliche Auswirkungen auf die prognostizierte Rendite, die nachträglich wieder entfallen oder verringert werden könne. Diese Renditeerwartung sei aber regelmäßig wesentlicher Maßstab für die Beurteilung der Anlage. Die Aussagen auf S. 12 werden zudem an keiner Stelle des Prospekts relativiert.
8.2. Die Einwendungen der Musterbeklagten gegen diese Ansicht des Senats, auf die er in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2019 (Protokoll S. 5, Bl. 360 d.A.) hingewiesen hat, greifen nicht durch.
Dass die Zahlen der Leistungsbilanz S. 100 ff zutreffend sind, ändert nichts am irreführenden Charakter der Aussagen auf S. 12.
Soweit die Musterbeklagten darauf verweisen, der Leistungsbilanz ließen sich keine Angaben über die Erfolgsaussichten des streitgegenständlichen Fonds entnehmen, ist dies zwar zutreffend. Indessen rekuriert der Prospekt auf S. 12 gerade auf die „beeindruckenden Leistungsbilanz“ der bisher aufgelegten Vorgängerfonds, um damit für eine Beteiligung am streitgegenständlichen Fonds zu werben.
Zu Recht verweisen die Musterbeklagten darauf, dass im Prospekt zwischen Renditen, Erträgen und Ausschüttungen differenziert und der Begriff Liquiditätsausschüttung im Prospekt auf S. 65, S. 79 und insbesondere im Glossar auf S. 128 erläutert wird. Der Senat verkennt auch nicht, dass von einem Anleger eine sorgfältige und gewissenhafte Lektüre des gesamten Prospekts erwartet werden kann (BGH, Beschluss vom 22.01.2019,
II ZB 18/17, juris Tz. 20). Indessen ändert dies nichts daran, dass auf S. 12 gerade die Erwirtschaftung der prognostizierten Barausschüttungen als ein wichtiges Kriterium für den Erfolg der Anlage dargestellt wird. Diese Aussage wird auch nicht dadurch relativiert, dass der Prospekt an anderer Stelle über ein etwaiges Totalverlustrisiko aufklärt.
Der Verweis der Musterbeklagten, bei einem geschlossenen Fonds werde der wirtschaftliche Erfolg dadurch erzielt, dass mit den Ausschüttungen die Rückzahlung des Anlagebetrags und die Rendite letztlich mit ausgezahlt werden, ist zwar zutreffend. Indessen gilt dies nur, wenn tatsächlich bis zum Ende der Laufzeit des Fonds die prognostizierten Ausschüttungen erwirtschaftet werden und am Ende des Fonds die Darlehenssumme mit dem Veräußerungserlös getilgt werden kann (s. oben Ziff. 8.1). Während der Laufzeit des Fonds ist dies gerade nicht sicher.
Auch wenn der Prospekt, worauf die Musterbeklagten hinweisen, die Erwirtschaftung der Barausschüttungen nur als „ein“ wichtiges Kriterium für den Anlageerfolg bezeichnet, muss auch diese Angabe zutreffend sein. Indessen ist, wie ausgeführt, die Aussagekraft gerade der anfänglichen Barausschüttungen sehr beschränkt und insbesondere kein „wichtiges“ Kriterium für den Anlageerfolg.
Soweit die Musterbeklagten ergänzen, die Erwirtschaftung der prognostizierten Ausschüttungen zeige, dass der Fonds sich plangemäß entwickle und bei laufendem Geschäft Einnahmen erwirtschafte, die die laufenden Ausgaben übersteigen, ist das für sich genommen zutreffend. Indessen ändert dies nichts daran, dass anfängliche plangemäße Ausschüttungen dennoch handelsrechtlich eine Einlagenrückgewähr mit dem Risiko des Wiederauflebens der Haftung sein können und dass die Momentaufnahme eines noch laufenden Fonds für den letztlichen Erfolg einer Beteiligung nur von sehr beschränkter Aussagekraft ist.
Zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis der Musterbeklagten, der IDW verpflichte dazu, im Verkaufsprospekt eine Leistungsbilanz anzugeben und dabei auch über die Ausschüttungen Auskunft zu geben. Bei laufenden Fonds seien seriöse Angaben über das Endergebnis nicht möglich. Dies stellt der Senat nicht in Abrede. Den Anforderungen des IDW hätte der Prospekt jedoch bereits genügt, wenn aufgeführt wäre, die bereits aufgelegten noch laufenden Fonds hätten die prognostizierten Barausschüttungen bislang in der Regel erwirtschaftet. Eine Verpflichtung, von einer „beeindruckenden“ Leistungsbilanz oder einem „wichtigem Kriterium für den Anlageerfolg“ zu sprechen, bestand auch nach dem Vortrag der Musterbeklagten nicht.
Der Senat verkennt nicht, dass der Prospekt auch über ein mögliches Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung belehrt. Indessen bezieht sich diese Belehrung auf den konkreten, streitgegenständlichen Fonds. Ein Hinweis, dass bezüglich der in der Leistungsbilanz genannten, noch laufenden Fonds diese Gefahr ebenfalls besteht und damit der wirtschaftliche Erfolg dieser Anlagen gerade nicht allein anhand der erwirtschafteten Barausschüttungen endgültig beurteilt werden kann, fehlt indessen.
Soweit die Musterbeklagten darauf verweisen, wegen der Beschränkung der Haftungssumme sei das Haftungsrisiko gering, ist schon unklar, inwieweit das für sämtliche der in der Leistungsbilanz genannten laufenden Fonds gilt. Zudem hat auch eine geringe Haftung Auswirkungen auf die Erzielung der prognostizierten Rendite und damit den Erfolg der Beteiligung aus Sicht des Anlegers (vgl. dazu schon BGH, Urteil vom 04.12.2014,
III ZR 82/14, juris Tz. 10).
Der Ansicht der Musterbeklagten, für die Anleger sei vor allem die „aktuelle Performance“ einer laufenden Beteiligung wesentlich, vermag der Senat nicht zu folgen. Wie ausgeführt, stellt eine Beteiligung aus Sicht des Anlegers gerade keinen Erfolg dar, wenn er Ausschüttungen zunächst erhält, diese aber zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise zurückzahlen bzw. gegenüber Gläubigern haften muss.
Die Ausführungen der Musterbeklagten, wenn sich die wirtschaftliche Lage verschlechtere, müssten und würden bei den Fonds die Ausschüttungen verringert, ein möglicher Verstoß der Fondsgeschäftsführung hiergegen sei ein pflichtwidriges Verhalten, auf das nicht hinzuweisen sei, ändert nichts. Auch bei pflichtgemäßen Verhalten und prognosegemäßer Entwicklung können Liquiditätsausschüttungen handelsrechtlich eine Einlagenrückgewähr darstellen, was die Musterbeklagten nicht in Frage stellen. Die wirtschaftliche Lage eines Fonds kann sich aber auch bei pflichtgemäßen Verhalten der Fondsgeschäftsführung nicht vorhersehbar verschlechtern, etwa wenn sich das Fondsobjekt am Ende der Fondslaufzeit nicht zum prognostizierten Preis veräußern lässt und die Darlehensvaluta noch zu tilgen ist. Damit kommt ein Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung selbst dann in Betracht, wenn sich die Fondsgeschäftsführung nicht pflichtwidrig verhalten hat.
9. Feststellungsziel 2). Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) gegenüber den Anlegern Haftungschuldnerinnen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne sind. Die Musterbeklagte zu 3) haftet daneben aus Delikt und der Verletzung des Fondskonzeptions- und Geschäftsbesorgungsvertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Hinsichtlich des im Tenor Ziff. 1.1 festgestellten Prospektfehlers haften die Musterbeklagten zu 1) und 2) aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Die Musterbeklagte zu 3) haftet weder aus Prospekthaftung im weiteren Sinne noch aus Delikt oder Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; insoweit ist der Feststellungsantrag daher unbegründet. Bezüglich der weiteren behaupteten Prospektfehler - Feststellungsziele 1a) bis 1g) - sind die Anträge, die Musterbeklagten zu 1) bis 3) seien Haftungsschuldnerinnen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, gegenstandslos, da der Senat insoweit, wie ausgeführt, schon keine Prospektfehler feststellen kann.
9.1. Die Musterbeklagte zu 1) haftet den Anlegern aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nach §
280 Abs. 1, §
282, §
241 Abs. 2, §
311 Abs. 2 BGB.
9.1.1. Die Musterbeklagte zu 1) war unstreitig Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Bei einer Personenhandelsgesellschaft wird der Aufnahmevertrag zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den bereits zuvor beigetretenen Gesellschaftern geschlossen (BGH, Urteil vom 05.07.2017,
II ZR 358/16, juris Tz. 8 m.w.N.; BGH, Urteil vom 09.05.2017,
II ZR 10/16, juris Tz. 12 m.w.N; BGH, Urteil vom 13.07.2006,
III ZR 361/04, juris Tz. 10). Ein Gründungsgesellschafter hat damit als künftiger Vertragspartner des Beitrittsinteressenten die Pflicht, diesem für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären und unrichtige Prospektangaben richtig zu stellen (BGH, Urteil vom 05.07.2017,
II ZR 358/16, juris Tz. 9 m.w.N.; BGH, Urteil vom 13.07.2006,
III ZR 361/04, juris Tz. 10).
Soweit daher die Musterbeklagte zu 1) bei Beitritt einzelner Anleger noch selbst Gesellschafterin war, ergibt sich ihre Haftung unproblematisch aus ihrer Stellung als Gründungsgesellschafterin. Dass die Musterbeklagte zu 1) weder Initiatorin noch Treuhänderin und kapitalmäßig nur in geringem Umfang beteiligt war, ändert hieran nichts.
Etwas anderes ergibt sich aber auch nicht bezüglich der Anleger, die sich erst nach dem Ausscheiden der Musterbeklagten zu 1) aus der Fondsgesellschaft als Kommanditisten beteiligt haben.
Zwar hat die Musterbeklagte zu 1) mit diesen mangels eigener Gesellschafterstellung keinen Gesellschaftsvertrag geschlossen. Indessen war die Musterbeklagte zu 1) auch nach ihrem Ausscheiden als Gesellschafterin noch Beteiligungsverwalterin. In dieser Eigenschaft hat sie mit den Anlegern jeweils einen Beteiligungsverwaltungsvertrag vereinbart und unterlag im Hinblick darauf ebenfalls vorvertraglichen Aufklärungspflichten, deren Verletzung zu einer Haftung aus §
280 Abs. 1, §
282, §
241 Abs. 2, §
311 Abs. 2 BGB führt. Grundsätzlich trifft allerdings den Vertragspartner eines reinen Beteiligungsverwaltungsvertrags keine Pflicht, einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln (BGH, Urteil vom 09.05.2017,
II ZR 10/16, juris Tz. 10). Indessen war die Musterbeklagte zu 1) vorliegend, wie ausgeführt, ursprünglich Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft und wird im Prospekt auf S. 108 (§ 3 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags) als solche erwähnt. Sie hat daher für die Anleger erkennbar den Wissensstand einer Gründungskommanditistin und verliert diesen auch nicht durch das bloße Ausscheiden aus der Gesellschaft. Aufgrund dessen war die Musterbeklagte zu 1) daher anders als ein Unternehmen, das sich von vornherein auf die reine Beteiligungsverwaltung beschränkt, in höherem Ausmaß zur Aufklärung der Anleger verpflichtet. Zumindest musste sie Aufklärungspflichten in dem Umfang genügen, in dem dies auch von einem reinem Treuhandkommanditisten gegenüber beitretenden Treugebern erwartet werden kann. Ein solcher ist verpflichtet, den Anleger jedenfalls über alle wesentlichen Punkte, insbesondere regelwidrige Auffälligkeiten der Anlage aufzuklären, die ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssen und die für die Beteiligung von Bedeutung sind (BGH,
NJW-RR 2017, S. 750, 752 Tz. 18; BGH Urteil vom 13.07.2006, III ZR 361704, juris Tz. 9). Insbesondere hat ein Treuhandkommanditist einen Prospekt im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle dahin zu überprüfen, ob die darin enthaltenen Informationen sachlich richtig und vollständig sind (BGH,
NJW-RR 2017, S. 750, 752 Tz. 26; BGH Urteil vom 13.07.2006,
III ZR 361/04, juris Tz. 9).
Im vorliegenden Fall konnten und durften beitrittswillige Anleger daher darauf vertrauen, von der Musterbeklagten zu 1) zumindest über solche Unrichtigkeiten des Prospekts aufgeklärt zu werden, die bereits im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung des Prospekts erkennbar waren. Dies ist für den oben unter Ziff. 8 festgestellten Prospektfehler der Fall (vgl. dazu auch noch unten Ziff. 12).
9.1.2. Die Haftung der Musterbeklagten zu 1) ist entgegen ihrer Ansicht nicht nach § 1 Nr. 3 des Beteiligungsvertrags (Prospekt S. 117) ausgeschlossen.
Nach § 1 Nr. 3 des Beteiligungsvertrags ist es nicht Aufgabe des Beteiligungsverwalters, das Prospektmaterial zu prüfen. Indessen kann eine formularmäßige Erklärung, eine Prüfung des Treuguts nicht vorgenommen zu haben, einen Treuhandkommanditisten nicht ohne Rücksicht auf den wirklichen Kenntnisstand von der Haftung befreien. Dies gilt namentlich dann, wenn dieser zugleich Gründungsgesellschafter ist (BGH, Urteil vom 13.07.2006,
III ZR 361/04, juris Tz. 9). Im vorliegenden Fall gilt aufgrund der ursprünglichen Stellung der Musterbeklagten zu 1) als Gründungskommanditist im Hinblick auf ihre Aufklärungspflicht gegenüber den Anlegern nichts anderes. Im Übrigen unterliegen Haftungsfreizeichnungsklauseln in einem vorformulierten Angebot zum Abschluss eines Beteiligungsverwaltungsvertrags der AGB-rechtlichen Kontrolle, da die Bereichsausnahme nach §
310 Abs. 4 BGB nicht einschlägig ist (BGH
NJW-RR 2013, S. 1255, 1257 Tz. 41). Formularmäßige Haftungsfreizeichnungsklauseln in Treuhandverträgen sind wegen der grundlegenden Bedeutung der Aufklärungspflicht für den Schutz der Investoren nach §
307 Abs. 1 BGB nichtig, da sie den Anleger entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (BGH,
NJW-RR 2013, S. 1255, 1257 f Tz. 42). Dies gilt im vorliegenden Fall, in dem die Beteiligungsverwalterin ursprünglich Gründungsgesellschafterin war, in gleicher Weise.
9.2. Die Musterbeklagte zu 2) war ebenfalls unstreitig Gründungskommanditisten und ist - anders als die Musterbeklagte zu 1) - auch nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden. Zwar ist im Prospekt (S. 108) als Gründungsgesellschafterin eine „Orion Verwaltungsgesellschaft mbH“ erwähnt. Indessen ist die Musterbeklagte zu 2) ausweislich der Eintragungen im Handelsregister (HRA 87926, AG München) durch formwechselnde Umwandlung der Orion Verwaltungsgesellschaft mbH entstanden. Nach den Ausführungen oben Ziff. 9.1.1 haftet die Musterbeklagte zu 2) daher aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Ihre Aufklärungspflicht ergibt sich, wie ausgeführt, bereits daraus, dass sie als Gründungsgesellschafterin Vertragspartnerin der beitretenden Anleger und damit künftigen Kommanditisten wird. Wer in Vertretung der Altgesellschafter die Beitrittserklärung neuer Gesellschafter entgegengenommen hat, ist für die Aufklärungspflicht der Musterbeklagten zu 2) als Vertragspartnerin ohne Belang.
9.3. Die Musterbeklagte zu 3) haftet nicht aus Prospekthaftung im weiteren Sinn.
Unstreitig ist die Musterbeklagte zu 3) nicht Gründungsgesellschafterin, aber Emissionshaus, Initiatorin, Prospektherausgeberin, Geschäftsbesorgerin und hat den Fonds konzipiert.
9.3.1. Die Prospekthaftung im weiteren Sinn ist ein Anwendnungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach §
280 Abs. 1, §
282, §
241 Abs. 2, §
311 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 17.07.2018,
II ZR 13/17, juris Tz. 10). Aus Prospekthaftung im weiteren Sinn haftet daher grundsätzlich nur der, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen. Ausnahmsweise kann daneben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachwalter haften, wenn er in besonderem Maß Vertrauen in Anspruch genommen hat oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hat (BGH, Urteil vom 17.07.2018,
II ZR 13/17, juris Tz. 12; BGH, Urteil vom 22.10.2015,
III ZR 265/14,
BeckRS 2015, 18540 Tz. 15). Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist dabei erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat. Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinn ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen, nicht nur typisierten Vertrauens (BGH, Urteil vom 17.07.2018,
II ZR 13/17, juris Tz. 12; BGH, Urteil vom 22.10.2015,
III ZR 265/14,
BeckRS 2015, 18540 Tz. 15). Eine Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens kann auch dann vorliegen, wenn der Vertreter die Verhandlungen nicht selbst führt, sondern von einem anderen für sich führen lässt und dem Vertragspartner gegenüber als die Person erscheint, von deren Entscheidung der Abschluss des Vertrags abhängt (BGH, Urteil vom 17.07.2018,
II ZR 13/17, juris Tz. 12). Eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung und dadurch begründete Schlüsselstellung vermögen keine Prospekthaftung im weiteren Sinne zu begründen (BGH, Urteil vom 17.07.2018,
II ZR 13/17, juris Tz. 16; BGH, Urteil vom 22.10.2015,
III ZR 265/14,
BeckRS 2015, 18540 Tz. 16). Es genügt auch nicht, dass der Name des in Anspruch Genommenen in einem Prospekt mehrfach an prominenter Stelle genannt wird. Nicht ausreichend ist ferner ein nur mittelbares wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss, etwa als Mehrheitsgesellschafter (BGH, Urteil vom 17.07.2018,
II ZR 13/17, juris Tz. 16).
9.3.2. Nach diesen Grundsätzen kommt eine Haftung der Musterbeklagten zu 3) aus Prospekthaftung im weiteren Sinn nicht in Betracht. Die Musterbeklagte zu 3) ist weder in eine vertragliche Beziehung zu den Anlegern getreten noch hat sie die Vertragsverhandlungen mit den Anlegern als Vertreter oder Sachwalter geführt. Sie hatte auch keine Stellung, nach der sie in die Beitrittsverhandlungen eingebunden gewesen oder den Beitritt im Namen der Fondsgesellschaft zu bewirken gehabt hätte. Wirtschaftlich hatte sie nur ein mittelbares Interesse am Beitritt.
Soweit der Musterkläger vorträgt, an zahlreichen Stellen im Prospekt werde mit Renommee, Seriosität und wirtschaftlicher Kompetenz der Musterbeklagten zu 3) geworben, genügt dies zwar ggf. zur Begründung typisierten, nicht aber zur Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens. Der Verweis auf eine „beeindruckende Leistungsbilanz“ bei der Auflegung von Fonds in der Vergangenheit (S. 12 des Prospekts) und die Erklärung auf S. 11 des Prospekts, die Musterbeklagte zu 3) übernehme die Verantwortung für die Richtigkeit des Prospekts, begründen zwar eine Prospekthaftung i.e.S., führen aber nicht zur Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Musterbeklagte zu 3) darüber hinaus den Fonds konzipiert hatte und als Geschäftsbesorgerin tätig wurde und dies im Prospekt (etwa auf S. 75) erwähnt wird. Auch daraus lässt sich keine Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens ableiten.
9.4. Die Musterbeklagte zu 3) haftet nicht aus Delikt.
9.4.1. Ein Schadensersatzanspruch aus §
823 Abs. 2 BGB, §
264a StGB besteht nach dem Vortrag des Musterklägers nicht.
9.4.1.1. Der Musterkläger stützt den behaupteten deliktischen Schadensersatzanspruch zum einen darauf, dass die Musterbeklagte zu 3) im März 2006 gewusst habe, dass die Angaben zur besonderen Qualität der Immobilie (A-Class-Immobilie) nicht auf einer ausreichenden technischen Überprüfung basierten bzw. dass sie eine umfassende technische Überprüfung, zu der auch eine Überprüfung der Statik gehörte, nicht habe durchführen lassen (Schriftsatz vom 22.06.2018, S. 49, Bl. 192 d.A.). Die Musterbeklagte zu 3) hat bestritten, Derartiges gewusst zu haben. Ein Beweisangebot des Musterklägers hierzu fehlt. Ein Verschweigen aufklärungsbedürftiger, nachteiliger Tatsachen bzw. unrichtige Angabe vorteilhafter Tatsachen im Prospekt im Sinne des §
264a StGB liegt nicht vor. Eine Pflicht der Fondsgesellschaft oder Musterbeklagten zu 3), vor dem Erwerb der Anteile an der Objektgesellschaft über die im Bericht der ARCADIS (Anlage PL 3a) dargestellte technische Due-Diligence hinaus weitere technische Überprüfungen durchführen zu lassen bzw. auf eine fehlende weitere Statikprüfung hinzuweisen, bestand nicht (s. oben Ziff. 1). Im Übrigen beziehen sich die Ausführungen im Prospekt zur „Class-A- Immobilie“ wie ausgeführt (s.o. Ziff. 2) auf die Ausstattung und Lage der Immobilie, nicht auf die technische Bauausführung und Statik.
Zudem fehlt es ohnehin am Nachweis eines etwaigen Vorsatzes.
9.4.1.2. Zum anderen stützt der Musterkläger den deliktischen Schadensersatzanspruch darauf, dass die Musterbeklagte zu 3) den Anlegern verheimlicht habe, dass die Statik der Fondsimmobilie vor dem Ankauf der Anteile an der Objektgesellschaft nicht überprüft worden sei und dass in der Slowakei die Statik einer Fondsimmobilie nicht behördlich überprüft wird (Schriftsatz vom 22.06.2018, S. 49, Bl. 192 d.A.). Die Musterbeklagte zu 3) hat bestritten, von einer fehlenden Statikprüfung bzw. Prüfungspflicht in der Slowakei gewusst zu haben. Beweis für seine Behauptungen hat der Musterkläger nicht angeboten.
Zudem fehlt es insoweit bereits an einer Aufklärungspflicht im Prospekt, wie oben in den Entscheidungsgründen Ziff. 1.1 ausgeführt.
9.4.1.3. Des Weiteren stellt der Musterkläger darauf ab, die Musterbeklagte zu 3) habe verheimlicht, dass der Kaufpreis, den die Fondsgesellschaft für die Anteile an der Objektgesellschaft gezahlt habe, völlig überhöht gewesen sei (Schriftsatz vom 22.06.2018, S. 49, Bl. 192 d.A.).
Insoweit ist der Vortrag des Musterklägers bereits völlig unsubstantiiert, worauf er in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2019 (Protokoll S. 5, Bl. 360 d.A.) hingewiesen wurde. Näheren Vortrag dazu, weshalb und inwieweit der Kaufpreis „völlig überhöht“ gewesen sei, hat der Musterkläger aber auch anschließend nicht gehalten. Zudem hat die Musterbeklagte zu 3) die Überhöhung und den Vorsatz diesbezüglich bestritten. Beweisangebote des Musterklägers finden sich nicht.
9.4.1.4. Zudem stützt der Musterkläger die behaupteten deliktischen Ansprüche darauf (Schriftsatz vom 15.03.2019, S. 6, Bl. 433 d.A.), dass die Musterbeklagte zu 3) durch die irreführenden Prospektangaben zu den Erfolgsbilanzen und Ausschüttungen der Vorgängerfonds eine Täuschung der Anleger bewusst in Kauf genommen hätte, damit diese irrtümlich davon ausgingen, dass die Vorgängerfonds wirtschaftlich erfolgreich gewesen seien und prospektgemäß Ausschüttungen ausgezahlt hätten. Tatsächlich habe es sich nur um Liquiditätsausschüttungen gehandelt, die keine Aussagen zu den tatsächlichen Erfolgen treffen. Durch diese Prospektangaben sollten die Anleger nach Behauptung des Musterklägers zur Zeichnung der Beteiligung bewogen werden, damit die Musterbeklagte zu 3) Vermögenszuflüsse etwa für die Vermittlung von Fremdkapital erhalten könne. Insoweit hat der Musterkläger ein zumindest bedingt vorsätzliches Handeln durch die Vertreter der Musterbeklagten zu 3) nicht nachgewiesen. Die Musterbeklagte zu 3) bestreitet, dass sie durch die Angaben im Prospekt eine Irreführung der Anleger gewollt oder auch nur bedingt vorsätzlich in Kauf genommen habe. Einen Beweis für seine Behauptung hat der Musterkläger nicht angeboten. Allein aus den objektiv irreführenden Angaben im Prospekt kann noch nicht auf ein zumindest bedingt vorsätzliches Handeln der Vertreter der Musterbeklagten zu 3) geschlossen werden.
Dass die in der Leistungsbilanz auf S. 100 ff des Prospekt angeführten Zahlen unzutreffend wären und damit die Anleger getäuscht würden, behauptet der Musterkläger ohnehin nicht.
9.4.2. Aus den oben Ziff. 9.4.1 dargelegten Gründen fehlt es auch an einem deliktischen Anspruch gegen die Musterbeklagte zu 3) aus §
823 Abs. 2 BGB i.V.m §
263 StGB und aus §
826 BGB. 9.5. Die Musterbeklagte zu 3) haftet den Anlegern nicht nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
9.5.1. Der Fondskonzeptionsvertrag ist kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger.
9.5.1.1. Unstreitig hatte die Musterbeklagte zu 3) mit der Objekt- und der Fondsgesellschaft einen Fondskonzeptionsvertrag geschlossen (s. auch Prospekt S. 89). Die Pflichten der Musterbeklagten zu 3) hieraus waren die Erstellung des Fondskonzepts, insbesondere der wirtschaftlichen Grundlagen, die Gesellschaftskonstruktion aus deutscher und slowakischer Sicht, die Konzeption zur Finanzierung der Investitionskosten, die Erstellung von Liquiditäts- und steuerlichen Ergebnisrechnungen, die laufende Überprüfung der Konzeption und die Einbindung wirtschaftlicher, rechtlicher und steuerrechtlicher Berater.
9.5.1.2. Schutzwirkung zugunsten Dritter hat ein Vertrag dann, wenn ein Dritter bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommt und der Gefahr von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger selbst. Voraussetzung ist ferner ein Einbeziehungsinteresse dergestalt, dass entweder der Gläubiger für das Wohl und Wehe der Dritten mitverantwortlich ist oder der Gläubiger an der Einbeziehung des Dritten ein besonderes Interesse hat und der Vertrag dahin ausgelegt werden kann, dass der Vertragsschutz in Anerkennung dieses Interesses auf den Dritten ausgedehnt werden soll. Die Drittbezogenheit der Leistung muss für den Schuldner erkennbar sein. Schließlich muss der Dritte schutzbedürftig sein. Daran fehlt es, wenn der Dritte wegen des Sachverhalts einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch gegen den Gläubiger oder einen anderen hat (zu den Voraussetzungen Palandt / Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 328 Rz. 16 ff).
Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, können aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch gemacht hat (BGH,
NJW 2014, S. 2345, Tz. 12). Demgemäß können Wirtschaftsprüfer, die ein Testat erstellen, das bestimmungsgemäß in einen Verkaufsprospekt aufgenommen werden soll, nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber Anlegern für eine fehlerhafte Begutachtung haften (BGH, a.a.O., Tz. 16). Ansprüche der Anleger gegenüber einem Prospektverantwortlichen aus Prospekthaftung im engeren Sinne stehen dem mangels Gleichwertigkeit der Ansprüche nicht entgegen (BGH, a.a.O., Tz. 22).
9.5.1.3. Unter Anwendung dieser Grundsätze entfaltet der Fondskonzeptionsvertrag keine Schutzwirkung zugunsten der Anleger: Zum einen ist schon nicht ersichtlich, dass die Fonds- oder die Objektgesellschaft als Gläubiger ein besonderes Einbeziehungsinteresse bezüglich der Anleger gehabt hätten. Zum anderen fehlt es an der Schutzbedürftigkeit der Anleger. Diesen steht aufgrund der irreführenden Angaben im Prospekt ein vertraglicher Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gegen die Musterbeklagten zu 1) und zu 2) zu. Dieser ist - anders als der einer kurzen, kenntnisunabhängigen dreijährigen Verjährung unterliegende Anspruch aus Prospekthaftung im engeren Sinne - auch gleichwertig zu einem etwaigen Schadensersatzanspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
Schließlich ist die Musterbeklagte zu 3) nicht mit einer Person vergleichbar, die wie ein öffentlich bestellter Sachverständiger oder ein Wirtschaftsprüfer über eine besondere, staatlich anerkannte Sachkunde verfügt.
Ergänzend sei darauf verwiesen, dass auch eine Verletzung einer Pflicht durch die Musterbeklagte zu 3) aus dem Fondskonzeptionsvertrag nicht ersichtlich ist. Soweit der Musterkläger behauptet, der Wert der Anteile an der Objektgesellschaft sei nicht überprüft worden, hat die Musterbeklagte zu 3) schon bestritten, dass dies überhaupt zu den Pflichten aus dem Fondskonzeptionsvertrag gehört habe. Weiteren Vortrag dazu hat der Musterkläger nicht gehalten und auch keinen Beweis angeboten.
9.5.2. Ein Anspruch der Anleger auf Schadensersatz ergibt sich nicht aus dem zwischen der Musterbeklagten zu 3) und der Fondsgesellschaft abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag. Ob diesem Vertrag Schutzwirkung zugunsten der Anleger zukommt, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies unterstellt wird, umfassen die Pflichten aus diesem Vertrag die Geschäftsbesorgung, aber nicht die Aufklärung über das Fondsobjekt. Noch weniger lassen sich aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag Aufklärungspflichten gegenüber Beteiligungsinteressenten ableiten.
10. Feststellungsziel 3). Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1a) bis 1 h) aufgeführten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagten zu 1) bis 3) bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar waren und diese schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt haben .
Insoweit war festzustellen, dass der im Tenor unter Ziff. 1.1 festgestellte Prospektmangel (Festellungsziel 1h) für die Musterbeklagten zu 1) und 2) bei der gebotenen sachkundigen Prüfung erkennbar war und die Musterbeklagten zu 1) und 2) insoweit schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinn gehandelt haben. Bezüglich der Feststellungsziele 1a) bis g) fehlt es hingegen bereits an einem Prospektmangel (s. oben Entscheidungsgründe Ziff. 1 bis 7), so dass der Feststellungsantrag insoweit gegenstandslos ist. Die Musterbeklagte zu 3) haftet nicht aus Prospekthaftung im weiteren Sinn (s. oben Ziff. 9.3), so dass der Antrag in Richtung auf die Musterbeklagte zu 3) auch gegenstandslos ist, soweit er sich auf das Feststellungsziel Ziff. 1h) bezieht.
Dass die Angaben auf S. 12 des Prospekts irreführend sind (s. oben Entscheidungsgründe Ziff. 8), war für die Musterbeklagten zu 1) und 2) bereits im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung des Prospekts erkennbar. Sie handelten daher fahrlässig.
Ob die Musterbeklagten zu 1) und 2) positive Kenntnis hatten, dass es sich um irreführende Angaben handelte, ist nicht entscheidend. Die Prospekthaftung im weiteren Sinne als Anwendungsfall des Verschuldens bei Vertragsschluss umfasst auch fahrlässige Pflichtverletzungen. Entgegen der Ansicht der Musterbeklagten zu 1) bis 3) ergibt sich auch aus dem Urteil des BGH vom 12.02.2009,
III ZR 90/08 (
NJW-RR 2009, S. 613, 617 Tz. 26) nicht, dass ein Treuhandkommanditist nur über Umstände aufklären muss, von denen er positive Kenntnis hat. Im dortigen Fall ging es um Umstände, die aus dem Verkaufsprospekt gerade nicht ersichtlich waren. Vorliegend hingegen ist der Fehler, die Irreführung der Anleger, aus dem Verkaufsprospekt selbst erkennbar.
11. Feststellungsziel 4): Es wird festgestellt, dass die Berufung der Musterbeklagten zu 1) bis 3) auf die Einrede der Verjährung bzw. auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der für die Anleger vorgerichtlich durchgeführten Güteverfahren rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam ist und dass diese Güteverfahren selbst nicht rechtsmissbräuchlich waren.
Insoweit war nur festzustellen, dass die von den Klägervertretern des Musterklägers durchgeführten Güteverfahren nicht rechtsmissbräuchlich waren. Im Übrigen verbleibt der Feststellungsantrag ohne Erfolg. Die Berufung der Musterbeklagten zu 1) bis 3) auf die Einrede der Verjährung bzw. die Rechtsmissbräuchlichkeit der Güteverfahren ist nicht selbst rechtsmissbräuchlich. Güteverfahren wurden zudem unstreitig nur vom Klägervertreter des Musterklägers eingeleitet, nicht von anderen Prozessbevollmächtigen der Beigeladenen.
11.1. Die Berufung der Musterbeklagten zu 1) bis 3) auf die Einrede der Verjährung und die Rechtsmissbräuchlichkeit der Durchführung von Güteverfahren ist nicht rechtsmissbräuchlich.
Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Musterbeklagten zu 1) bis 3) vermag der Senat nicht zu erkennen. Allein ein - vom Musterkläger behauptetes - Zurückhalten von Informationen führt noch nicht zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die Einrede der Verjährung. Dass diese drohte, war für die Anleger jedenfalls erkennbar. Der Musterkläger beruft sich darauf, Informationen zu den Statikmängeln seien zurückgehalten und zur Gesellschafterversammlung sei erst am 29.02.2016, mithin ca. zehn Monate nach Bekanntwerden der Statikprobleme eingeladen worden. Dies ist indessen irrelevant. Wie ausgeführt (oben Entscheidungsgründe Ziff. 1) fehlt es diesbezüglich schon an einem Prospektfehler. Eine Haftung der Musterkläger zu 1) bis 3) aus Prospekthaftung im weiteren Sinne oder aus Delikt kommt insoweit unabhängig von der Frage der Verjährung nicht in Betracht (s.o. Ziff. 1 und 9). Im Übrigen verweisen die Musterbeklagten zu 1) bis 3) zurecht auf das Schreiben vom 02.11.2015 (Anlage PL 24), das die Anleger über die Statikmängel, das beabsichtigte weitere Vorgehen und eine erst im ersten Quartal 2016 geplante Gesellschafterversammlung informierte. Dass dieses Schreiben an die Anleger versendet wurde, stellt auch der Musterkläger nicht in Abrede. Zudem trägt auch der Musterkläger nicht vor, dass Anleger - etwa aus Anlass dieses Schreibens - eine frühere Einberufung der Gesellschafterversammmlung gefordert hätten. Schließlich hätten die Anleger auch nach der Gesellschafterversammlung vom 18.03.2016 noch verjährungshemmend Klage einreichen können, selbst wenn sie bereits im April 2006 ihre Beteiligung gezeichnet hatten. Den Vortrag der Musterbeklagten zu 1) bis 3), in den ausgesetzten, nicht von der Rechtsanwaltskanzlei Mattil geführten Verfahren seien auch tatsächlich schon Klagen ab 28.04.2016 erhoben worden, ist der Musterkläger nicht entgegengetreten.
Maßgeblich ist aber insbesondere, dass - abgesehen von den Statikmängeln - sämtliche weiteren vom Musterkläger behaupteten Prospektfehler, insbesondere die irreführenden Angaben auf S. 12 (Feststellungsziel 1h), unmittelbar aus dem Prospekt erkennbar waren und mit den Statikmängeln in keinem Zusammenhang stehen. Dass die Musterbeklagten zu 1) bis 3) hinsichtlich der angeblichen Prospektmängel zu 1b) bis g) und des Prospektfehlers 1 h) Informationen zurückgehalten hätten, behauptet der Musterkläger selbst nicht.
11.2. Die Einleitung der Güteverfahren durch die Rechtsanwaltskanzlei Mattil & Kollegen war nicht rechtsmissbräuchlich.
11.2.1. Grundsätzlich stellt es kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung anruft, selbst wenn er dabei über 900 gleichgerichtete Anträge einreicht (BGH,
NJW 2016 S. 233, 234 f, Tz. 32 f; BGH,
NJOZ 2016, S. 645, Tz. 12).
Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn schon vor Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. In einem solchen Fall ist von vornherein sicher, dass der Zweck des außergerichtlichen Güteverfahrens - die Entlastung der Justiz und ein dauerhafter Rechtsfrieden durch konsensuale Lösungen - nicht erreicht werden kann, weshalb sich eine gleichwohl erfolgte Inanspruchnahme der Gütestelle als rechtsmissbräuchlich erweist (BGH,
NJW 2016 S. 233, 234 f, Tz. 34; BGH,
NJOZ 2016, S. 645, Tz. 12).
11.2.2. Nach diesen Grundsätzen waren die von der Rechtsanwaltkanzlei Mattil & Kollegen vorliegend eingereichten Güteanträge nicht rechtsmissbräuchlich. Unstreitig haben diese insgesamt in 38 Fällen Güteanträge gestellt. Mit Schreiben vom 17.05.2016 erklärte die Musterbeklagte zu 3) als Geschäftsbesorgerin des Fonds erstmals, die Musterbeklagten zu 1) bis 3) würden dem Schlichtungsverfahren nicht beitreten, die behaupteten Ansprüche bestünden nicht (Anlage PL 34). Mit Schreiben vom 19.05.2016 übersandte die Gütestelle die vorbezeichneten Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei Mattil & Kollegen und teilte das Scheitern des Schlichtungsverfahrens mit (Anlage PL 35). Unstreitig erhielt die Rechtsanwaltskanzlei Mattil & Kollegen die Schreiben vom 17.05.2016 und vom 19.05.2016 am 24.05.2016.
Bezüglich der Güteverfahren, die bereits vor dem 24.05.2016 eingeleitet wurden, ergibt sich damit eindeutig keine Rechtsmissbräuchlichkeit, da weder der Musterklägervertreter noch die Anleger selbst Kenntnis der Ablehnung eines Schlichtungsverfahrens durch die Musterbeklagten zu 1) bis 3) haben konnten. Soweit die Musterbeklagten zu 1) bis 3) vortragen, sie hätten bei anderen Fonds der gleichen Initiatorin immer den Beitritt zu Schlichtungsverfahren abgelehnt, ist dies irrelevant. Daraus lässt sich nicht zwingend schließen, die Musterbeklagten zu 1) bis 3) würden dies auch bezüglich des streitgegenständlichen Fonds und der hier inmitten stehenden Prospektfehler ablehnen.
Aber auch bezüglich derjenigen Güteanträge, die erst am oder nach dem 24.05.2016 gestellt wurden (s. Auflistung im Schriftsatz der Musterbeklagten zu 1) bis 3) vom 15.03.2019, S. 14 f, Bl. 405 f d.A.) fehlt es an der Rechtsmissbräuchlichkeit. Der Senat verkennt nicht, dass die Schreiben vom 17.05.2016 kurze, gleichlautende Standardschreiben sind, die auf Einzelheiten des jeweiligen Falls nicht eingehen. Dennoch lässt sich diesen Schreiben nicht mit der nötigen Eindeutigkeit entnehmen, dass die Musterbeklagten zu 1) bis 3) sich einer gütlichen Einigung in jedem Fall auch künftig verschließen werden. Die Aussage „die behaupteten Ansprüche bestehen nicht“ bedeutet noch nicht, dass sich dies generell auf alle Ansprüche aller Anleger bezieht und nicht nur die im konkreten Fall behaupteten Ansprüche betrifft. Die Schreiben führen auch nicht aus, die Musterbeklagten lehnten ein Schlichtungsverfahren oder eine gütliche Einigung aus grundsätzlichen Erwägungen oder jedenfalls generell ab. Vielmehr wird nur ausgeführt, die Musterbeklagten „werden dem Schlichtungsverfahren nicht beitreten“. Auch dies ist nach dem Wortlaut nur auf die jeweiligen Schlichtungsverfahren im Einzelfall bezogen. Etwas anderes lässt sich nicht aus der Anzahl der Schreiben ableiten. Die Musterbeklagten zu 1) bis 3) haben insgesamt sieben Ablehnungsschreiben als Anlage PL 34 vorgelegt. Dass es weitere Ablehnungsschreiben gegeben habe, die am oder vor dem 24.05.2016 der Rechtsanwaltskanzlei Mattil & Kollegen zugegangen wären, tragen die Musterbeklagten nicht vor. Allein aus gleichlautenden Ablehnungschreiben in sieben Fällen, die sich nach dem Wortlaut zudem auf den jeweiligen Fall beziehen, lässt sich aber nicht mit der nötigen Eindeutigkeit feststellen, die Musterbeklagten zu 1) bis 3) lehnten ein Schlichtungsverfahren bzw. eine gütliche Einigung künftig generell ab.
Zu keinem anderen Ergebnis führt der - vom Musterkläger nicht bestrittene - Vortrag der Musterbeklagten zu 1) bis 3), an der Gesellschafterversammlung vom 18.03.2016 habe auch Frau Rechtsanwältin Fohrer von der Kanzlei Mattil & Kollegen teilgenommen. In dieser Versammlung sei betont worden, dass die Beteiligungen der Anleger unter dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Anleger zu Ende geführt werden sollten und es keine außergerichtlichen Verhandlungen mit einzelnen Anlegern geben werde. In der Gesellschafterversammlung sei zudem deutlich geworden, dass aus Sicht der Prospektverantwortlichen keine Prospektmängel bestünden und Haftungsansprüche abgelehnt würden. Indessen schließt das Ziel, die Anleger gleich zu behandeln, einen Vergleichsschluss nach generellen Kriterien - etwa einer Quote der Beteiligungssumme - nicht aus. Zudem ging es in der Gesellschafterversammlung jedenfalls primär um die Statikmängel und die sich daraus ergebenden Folgen für das Fondsobjekt und die Fondsgesellschaft. Ein pauschales Bestreiten von Haftungsansprüchen durch die Musterbeklagten zu 1) bis 3) bezog sich daher aus Sicht der Anleger primär auf diesbezügliche Schadensersatzansprüche. Daraus lässt sich aber nicht mit der nötigen Eindeutigkeit ableiten, Schlichtungsverfahren und eine gütliche Einigung würden auch abgelehnt, soweit es um ganz andere behauptete Prospektfehler geht.
12. Feststellungsziel 5a): Es wird festgestellt, dass die festgestellten Prospektfehler im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung bzw. einer Prüfung mit banküblichem kritischem Sachverstand erkennbar waren . Der festgestellte Prospektfehler, die irreführenden Angaben auf S. 12 des Prospekts (s. oben Ziff. 8), ist bereits bei einer bloßen Plausibilitätsprüfung des Prospekts und damit erst recht im Rahmen einer Prüfung mit üblichem oder banküblichem kritischen Sachverstand erkennbar. Nötig und ausreichend ist hierfür lediglich die Kenntnis, dass Barausschüttungen nicht zwingend Gewinne voraussetzen und handelsrechtlich häufig gerade in der Anfangsphase eines Fonds eine Einlagenrückgewähr darstellen, damit ggf. ein Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung in Betracht kommt und sich die gesamte Rendite und somit der wirtschaftliche Erfolg einer Anlage auch danach bemisst, ob die Ausschüttungen letztlich beim Anleger verbleiben. Diese Kenntnisse können bei jedem Anlagevermittler und Anlageberater vorausgesetzt werden. Insoweit handelt es sich um Umstände, die in aller Regel bei geschlossenen Fonds relevant werden. Dass es sich bei den Vorgängerfonds, auf die der Prospekt Bezug nimmt, großteils um noch laufende Fonds handelt, ist aus dem Prospekt selbst auf S. 100 ff erkennbar. Dort wird zwischen den aufgelegten und den „abgelaufenen oder vorzeitig beendeten Fonds“ unterschieden. Entgegen der Ansicht eines Teils der Musterbeklagten bedurfte es auch keiner Nachforschungen, ob die auf S. 100 ff. abgedruckten Zahlen zu den Vorgängerfonds zutreffend waren. Hierauf kommt es nicht an. Sonstiger Spezialkenntnisse zu den Vorgängerfonds, die bei nicht zur Unternehmensgruppe Hannover Leasing gehörenden Musterbeklagten eventuell nicht vorhanden waren, bedurfte es für die Feststellung dieses Prospektfehlers nicht.
13. Feststellungsziel 5b): Es wird festgestellt, dass die unter den Punkten 1a) bis h) im Vorlagebeschluss aufgeführten Prospektfehler im Rahmen einer mit üblichem kritischen Sachverstand durchzuführenden Prüfungen des Emissionsprospekts durch einen Anlageberater nicht erkennbar waren . Dieser Feststellungsantrag war zurückzuweisen, soweit es um den festgestellten Prospektfehler zu Feststellungsziel 1 h) geht. Insoweit wird auf die Ausführungen oben Ziff. 12 verwiesen.
Soweit der Antrag sich auf die übrigen in den Feststellungszielen 1a) bis g) gennannten Prospektfehler bezieht, ist er gegenstandslos. Insoweit liegen nach Ansicht des Senats schon keine Prospektfehler vor (siehe oben Ziff. 1 bis Ziff. 7).
14. Der Antrag des Musterklägervertreters, ihm eine besondere Gebühr nach §
41a RVG zu bewilligen, war zurückzuweisen.
Eine Bewilligung der besonderen Gebühr setzt voraus, dass der Aufwand des Musterklägervertreters im Vergleich zum Aufwand der Vertreter der beigeladenen Kläger relevant höher ist (BGH, Beschluss vom 22.11.2016, XI ZR 9/13, juris Tz. 122). Die Bewilligung der besonderen Gebühr scheidet aus, wenn sich die Vertreter der Beigeladenen in vergleichbarer Weise an dem Musterverfahren beteiligen wie der Musterklägervertreter (Schneider/Volpert/Fölsch/Kos, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., RVG §
41a Rz. 7; Riedel/Sußbauer/Pankatz, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 10. Aufl., § 41a Rz. 8; Mayer/Kroiß/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Aufl., § 41a Rz. 6). Bei der Bemessung sind außer dem Mehraufwand auch der Vorteil und die Bedeutung für die beigeladenen Kläger zu berücksichtigen, §
41a Abs. 1 Satz 2 RVG. Die Bedeutung für die beigeladenen Kläger ist daran zu bemessen, in welchem Umfang der Musterkläger im Verhältns zu den beigeladenen Klägern mit seiner Forderung am Verfahren beteiligt ist. Ist der Anteil des Musterklägers gemessen am Gesamtgegenstandswert erheblich, so ist die Bedeutung für die beigeladenen Kläger geringer einzustufen als wenn die Mehrheit des Gesamtgegenstandswerts auf die beigeladenen Kläger entfällt (Schneider/Volpert/Fölsch/Kos, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., RVG §
41a Rz. 11; Mayer/Kroiß/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Aufl., § 41a Rz. 7; Hartung/Schons/Enders/Hartung, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 3. Aufl., § 41a Rz. 6). Die Bewilligung der besonderen Gebühr liegt dabei, auch wenn die Voraussetzungen vorliegen, im Ermessen des Gerichts (Schneider/Volpert/Fölsch/Kos, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., RVG §
41a Rz.12; Riedel/Sußbauer/Pankatz, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 10. Aufl., § 41a Rz. 9).
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände hält der Senat die Bewilligung einer besonderen Gebühr nicht für angezeigt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich die Beigeladenen in keiner Weise am hiesigen Verfahren beteiligt haben, dieses auf Klägerseite daher ausschließlich durch den Musterklägervertreter geführt wurde. Insoweit hatte der Musterklägervertreter durch die Einreichung der Schriftsätze und die Wahrnehmung der (zwei) Termine zur mündlichen Verhandlung einen relevanten Mehraufwand gegenüber den Prozessbevollmächtigten, die nur die Beigeladenen vertreten und sich am hiesigen Verfahren nicht aktiv beteiligten. Dennoch sieht der Senat von der Bewilligung einer besonderen Gebühr ab. Maßgeblich ist hierfür zum einen, dass der Streitwert des ausgesetzten Verfahrens des Musterklägers 200.000,00 Euro und damit mehr als ein Zehntel des Gesamtstreitwerts des Musterverfahrens (1.839.158,24 Euro) umfasst. Zum anderen vertritt der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers die ganz überwiegende Anzahl auch der Beigeladenen. Der gesamte Streitwert der Verfahren, in denen der Musterklägervertreter bestellt ist, beträgt unstreitig über 80 % des Streitwerts der hiesigen Musterklage.
gez. Dr. Fischer Schauer Dr. Löffler Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht
Für die Richtigkeit der Abschrift Oberlandesgericht München, den 26.09.2019
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