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Diese Entscheidung

05.11.2019

MPC Rendite-Fonds Leben plus VI GmbH & Co. KG: Musterfeststellungsanträge zurückgewiesen

Hanseatisches Oberlandesgericht

Az.: 14 Kap 11/16

Beschluss

Musterentscheid

-

In der Sache

persönliche Daten entfernt - Musterkläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte KWAG, Lofthaus 4, Am Winterhafen 3a, 28217 Bremen, Gz.: 0571/15/L03/Wes/Gla

gegen

1) TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafterin TVP Treuhand GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Name entfernt, Palmaille 67, 22767 Hamburg - Musterbeklagte -

2) MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Name entfernt und Name entfernt, Palmaille 67, 22767 Hamburg - Musterbeklagte -

3) MPC Münchmeyer Petersen Capital AG, vertreten durch d. Vorstand, Palmaille 71, 22767 Hamburg - Musterbeklagte -

4) Commerzbank AG, vertreten durch d. Vorstand, Kaiserplatz, 60261 Frankfurt - Musterbeklagte -

5) Sparkasse KölnBonn AöR, vertreten durch d. Vorstand Namen entfernt, Hahnenstraße 57, 50667 Köln - Musterbeklagte -

6) Berliner Sparkasse, Niederlassung der Landesbank Berlin AG, Alexanderplatz 2, 10178 Berlin vertreten durch den Vorstand Namen entfernt - Musterbeklagter -

Prozessbevollmächtigte zu 1 - 3: Rechtsanwälte Weisner Partner mbB, Große Bleichen 34, 20354 Hamburg, Gz.: 18/166 DH/JB

Prozessbevollmächtigte zu 2: Rechtsanwälte Lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, Gz.: 08455/15-HST/sbs

Prozessbevollmächtigte zu 4: Rechtsanwälte Schulz, Noack, Bärwinkel, Baumwall 7, 20459 Hamburg, Gz.: 1838/16

Prozessbevollmächtigte zu 4: Rechtsanwälte Thümmel, Schütze & Partner, Kurfürstendamm 63, 10707 Berlin, Gz.: os/jh 15/0272

Prozessbevollmächtigte zu 5: Rechtsanwälte Dr. Klassen & Partner GbR, Thomas-Mann-Straße 53, 53111 Bonn, Gz.: 3113/12

Prozessbevollmächtigte zu 6: Rechtsanwälte Lindemann, Schwennicke & Partner, Lennéstraße 9, 10785 Berlin, Gz.: AC/IR/cr El-Ghawaby gg LBB

Nebenintervenientin zu 2: Frankfurter Sparkasse, Neue Mainzer Straße 47-53, 60311 Frankfurt am Main

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Fahr-Becker & Collegen, An der Markthalle 3, 09111 Chemnitz, Gz.: K-A16/F/0123-vo

Nebenintervenientin zu 4: MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Palmaille 67, 22767 Hamburg

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Weisner Partner mbB, Große Bleichen 34, 20354 Hamburg, Gz.: 18/166 DH/JB

Nebenintervenientin zu 1 und 2: ACCONTIS GmbH Finanzanlagen und Beteiligungen, vertreten durch den Geschäftsführer, Wolfrathshause Straße 49, 82049 Pullach

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pfitzner Legal, Kettenhofweg 98, 60325 Frankfurt

Nebenintervenientin zu 1 und 2: Bankhaus Neelmeyer, Zweigniederlassung der Oldenburgische Landesbank AG, vertreten durch den Vorstand, Am Markt 14-16, 28195 Bremen

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Fahr-Becker & Collegen, An der Markthalle 3, 09111 Chemnitz, Gz.: K-A16/L/0301-vo

Nebenintervenient zu 1 und 2: Berliner Sparkasse, Niederlassung der Landesbank Berlin AG, Alexanderplatz 2, 10178 Berlin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Lindemann, Schwennicke & Partner, Lennéstraße 9, 10785 Berlin,

Nebenintervenientin zu 1 und 2: Commerzbank Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, Kaiserplatz, 60311 Frankfurt

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schulz, Noack, Bärwinkel, Baumwall 7, 20459 Hamburg, Gz.: 1602/16 BS01/BU

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte nbs partners, Valentinskamp 70, 20355 Hamburg, Gz.: 00021-17

Nebenintervenientin zu 1 und 2: ConMedio Finanzplanungs & Vermögensmanagement GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Nadorster Straße 134, 26123 Oldenburg

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Klein, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Gz.: M0117/16 mk/dl

Nebenintervenientin zu 1 und 2: Global-Finanz Aktiengesellschaft Finanz- und Vermögensplanung, Bernhardstraße 23-25, 53227 Bonn

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Forkert, Rennweg 93, 56626 Andernach, Gz.: 42/17 TA01

Nebenintervenientin zu 1 und 2: IC Consulting GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Zugspitzstraße 18, 83026 Rosenheim

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte BKL Fischer Kühne + Partner, Rheinwerkallee 6, 53227 Bonn, Gz.: 10/17 AP09

Nebenintervenientin zu 1 und 2: Sparda-Bank Hamburg eG, vertreten durch den Vorstand, Präsident-Krahn-Straße 16-17, 22765 Hamburg

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Duvigneau & Scholz, Rothenbaumchaussee 5, 20148 Hamburg, Gz.: 60/17S16si

Nebenintervenientin zu 1 und 2: Sparkasse Bremen AG, vertreten durch den Vorstand Namen entfernt, Am Brill 1-3, 28195 Bremen

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schütte, Richter & Partner, Contrescarpe 47/48, 28195 Bremen, Gz.: 395/2016-57

Nebenintervenient zu 1 und 2: Sparkasse Hannover, Raschplatz 4, 30161 Hannover

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte BRANDI, Adenauerallee 12, 30175 Hannover, Gz.: 926/16 FU17

Nebenintervenientin zu 1 und 2: Volksbank eG, vertreten durch d. Vorstand, Karl-Gieseking-Platz 1, 27232 Sulingen

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte GRA Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannoversche Straße 149, 30627 Hannover, Gz.: 158/17, 112/17

Nebenintervenientin zu 1 und 2: eFonds AG, vertreten durch d. Geschäftsführer Name entfernt und Name entfernt, Albert-Roßhaupter-Straße 43, 81269 München

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Loh, Leipziger Platz 7, 10117 Berlin, Gz.: 0799/16.19

Nebenintervenientin zu 1 und 2: nordwest finanz-vermögensberatung Gesellschaft der Sparkasse Bremen mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Name entfernt, Am Brill 1-3, 28195 Bremen

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schütte, Richter & Partner, Contrescarpe 47/48, 28195 Bremen, Gz.: 395/2016-57

-

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht - 14. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Beckmann, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Lohmann und die Richterin am Amtsgericht Dr. Synatschke am 29.10.2019:

-

1. Die Feststellungsanträge zu den Ziffern 1 a, b, d und e des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Hamburg vom 25.08.2016 (Az. 310 OH 4/16) werden zurückgewiesen.

2. Die Feststellungsanträge zu den Ziffern 1c und 2 des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Hamburg vom 25.08.2016 (Az. 310 OH 4/16) sind gegenstandslos.

3. Der Wert sämtlicher ausgesetzter Verfahren beträgt 5.735.704,03 €.

- Gründe:

- I.

Der Musterkläger und die Beigeladenen machen als Anleger der MPC Rendite-Fonds Leben plus VI GmbH & Co. KG gegen die Musterbeklagten in den ausgesetzten Ausgangsverfahren Schadenersatzansprüche wegen unzutreffender Kapitalmarktinformationen geltend. Die Anleger konnten sich im Jahr 2006 mit einer Mindestzeichnungssumme in Höhe von 10.000,00 € unmittelbar sowie als Treugeber über die Musterbeklagte zu 1 an der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft beteiligen. Der Zweck der Fondsgesellschaft liegt gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages im Erwerb, dem Halten, der Verwaltung und der Veräußerung sowie der Realisierung von Rechten aus bereits bestehenden Versicherungsverträgen. Die Gesellschaft soll in Versicherungen in Form von nicht fondsgebundenen Kapitallebensversicherungen und in private Rentenversicherungen investieren.

Das Fondskonzept sah vor, bereits laufende, zum Verkauf stehende deutsche Kapitallebens- und Rentenversicherungspolicen anzukaufen, die Versicherungsbeiträge bis zum Vertragsende zu leisten und dann die fällige Ablaufleistung zu vereinnahmen. Im Verkaufsprospekt (Anlage KAP 1) wird ausgeführt, dass ein Zweitmarkt für Lebensversicherungen bestehe, weil der Rückkaufswert, der von den Versicherungen angeboten werde, nicht den wahren Wert der Versicherungspolice widerspiegele. Anleger würden bei dem Fondskonzept von der Gewinnspanne beim Einkauf der Versicherungspolicen profitieren, obwohl der Kaufpreis über dem Rückkaufswert liege (S. 22 des Prospekts). Der Fonds entwickelte sich schlecht und wird nach einem Kurzbericht 2015/2016 einen Gesamtmittelrückfluss von nur rund 81 % bringen. Die Parteien streiten darüber, ob der Prospekt, der Grundlage für die Zeichnung durch die Anleger geworden war, richtig und vollständig ist.

Die Musterbeklagte zu 1 ist Treuhand- und Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Musterbeklagte zu 2 ist Anbieterin der Beteiligung, Prospektverantwortliche und Gründungskommanditistin. Die Musterbeklagten zu 1 und 2 sind hundertprozentige Tochterunternehmen der Musterbeklagten zu 3. Die Musterbeklagten zu 4 bis 6 sind weitere Beklagte von nach § 8 KapMuG ausgesetzten Verfahren.

Das Landgericht Hamburg (Az.: 310 OH 4/16) hat am 25.08.2016 einen Vorlagebeschluss erlassen, durch den folgende Feststellungsziele vorgegeben werden:

„1.

Der im März 2006 veröffentlichte Emissionsprospekt zur Beteiligung an der MPC Rendite-Fonds Leben plus VI GmbH & Co. KG ist in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend.

a)

Die im Emissionsprospekt enthaltene Renditeprognose ist mangels Berücksichtigung variabler Einkaufspreisvorteile für den Anleger nicht nachvollziehbar und damit irreführend

b)

Die Renditeprognose im Emissionsprospekt ist angesichts eines zu hoch angelegten durchschnittlichen Einkaufspreisvorteils zu optimistisch und damit fehlerhaft.

c)

Dass der prognostizierte Einkaufspreisvorteil unplausibel war, war für die Antragsgegnerinnen ex ante erkennbar.

d)

Hilfsweise zu c): Im Emissionsprospekt fehlt ein Hinweis darauf, dass der von der Emittentin für die Renditeprognosen zu Grunde gelegte Einkaufspreisvorteil nicht auf Vergangenheitswerten, Erfahrung des Fondsmanagements, statistischen Bewertungen und finanzmathematischen Berechnungen beruht.

e)

Im Emissionsprospekt fehlt ein Hinweis darauf, dass die Beklagte zu 1) weisungsgebunden auf Grund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der MPC Capital AG ist und dass dies im Widerspruch zu den Pflichten der Antragsgegnerinnen zu 1) aus dem für die Anlage obligatorisch abzuschließendem Treuhand- und Verwaltungsvertrag steht.

2. Die Antragsgegnerinnen haben hinsichtlich der in Ziff. 1a) bis e) genannten Feststellungsziele ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und haben diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 BGB auch zu vertreten.“

Zu den einzelnen Feststellungszielen ist im Musterverfahren wie folgt vorgetragen worden:

Zu Ziff. 1a) des Vorlagebeschlusses:

Der Musterkläger macht geltend, der Prospekt enthalte keine Hinweise auf die Höhe des so genannten Einkaufsvorteils als Differenz zwischen dem inneren Wert einer Police und dem Ankaufspreis bzw. auf die Höhe des so genannten Wertvorteils als Differenz zwischen dem inneren Wert einer Police und dem Rückkaufswert. Ohne Kenntnis des prognostizierten Vorteils könnten Anleger die Renditeprognose nicht auf Plausibilität prüfen. Zwar lasse sich der eingepreiste Wertvorteil anhand der Prospektangaben berechnen, jedoch sei die Rückrechnung komplex.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 3 tragen vor, dass das Feststellungsziel bereits unsubstantiiert, jedenfalls aber unzutreffend sei. Der Verkaufsprospekt enthalte zunächst keine Darstellung „Renditeprognose“. Unklar bleibe, was der Musterkläger unter „variablen Einkaufspreisvorteilen“ verstehe. Unabhängig davon verzichte der Prospekt auch nicht auf eine vereinfachte Darstellung des Einkaufspreisvorteils. Dies erfolge auf den S. 22 und 23 des Prospekts. Weiter ergäben sich die Grundlagen für die prognostizierten Erlöse aus den Erläuterungen auf S. 58 ff. des Prospekts. Eine „kontrollierbare Rechenbasis“ müsse nicht bereitgestellt werden. Notwendig für die Anlageentscheidung eines durchschnittlichen Anlegers seien nur die richtig berechneten Endwerte und Kennzahlen, nicht aber der Rechenweg. Ein Anleger, der hätte nachrechnen wollen, habe nachfragen können.

Die Musterbeklagte zu 4 meint, dass die Angabe eines durchschnittlichen Einkaufspreisvorteils nicht möglich gewesen wäre. Daneben würden sich gleichwohl gewisse Angaben zur Annäherung an einen Wert im Prospekt finden. Es sei weiter zu sehen, dass es sich um ein Beteiligungsangebot mit Blind-Pool-Charakter handele. Es habe noch nicht festgestanden, in welche konkreten Policen investiert werde. Im Prospekt werde erläutert, dass die Prognosen auf der Basis einer Modellrechnung vorgenommen wurden und dass es sehr wahrscheinlich sei, dass das tatsächlich erworbene Portfolio hiervon abweichen werde. Die Musterbeklagte zu 4 verweist in diesem Zusammenhang auf den Prospektinhalt unter dem Stichwort „Renditeprognosen“ auf S. 15 des Prospektes, auf die Hinweise unter dem Stichwort „Ankauf des Portfolios von Kapitallebensversicherungen“ auf S. 17 des Prospektes sowie auf die Erläuterungen auf den S. 22 und 23 des Prospektes. Der Grafik auf S. 23 des Prospekts sei der mögliche Einkaufspreisvorteil zudem näherungsweise zu entnehmen.

Die Musterbeklagte zu 6 meint zunächst, dass das Feststellungsziel nicht hinreichend bestimmt sei. Es sei schon nicht klar, welche Renditeprognose gemeint sein soll. Daneben sei das Feststellungsziel unbegründet. Der Prospekt enthalte keine Renditeprognose. Es werde explizit darauf hingewiesen, dass eine Renditeprognose aufgrund des Blind-Pool-Konzepts gerade nicht möglich sei. Der Prospekt enthalte lediglich eine Liquiditätsprognose unter Zugrundelegung eines Modellportfolios. Ferner sei nicht schlüssig dargelegt, inwiefern die Renditeprognose mangels variabler Einkaufspreisvorteile nicht nachvollziehbar gewesen sein soll. Der Prospekt enthalte Erläuterungen zum Einkaufspreisvorteil auf S. 22. Die Grafik auf S. 23 zeige das Gewinnpotenzial auf. Eine verbindliche Angabe über den konkreten Einkaufspreisvorteil sei nicht möglich gewesen, da es sich um einen Blind-Pool-Fonds handele. Hierauf werde im Prospekt auch wiederholt hingewiesen.

Zu Ziff. 1b) des Vorlagebeschlusses:

Der Musterkläger trägt vor, dass für die eingeplanten 276 Mio € Investitionsgelder Policen im tatsächlichen Wert von 324,6 Mio € hätten angeschafft werden müssen, um das prospektierte Ergebnis zu erreichen. Der durchschnittliche „Rückkaufswert“ habe damit um 18,83 Prozent unter dem Policenwert (ohne Schlussgewinnanteil) liegen müssen, um das prospektierte Ergebnis zu erreichen. Das sei nicht zu erwarten gewesen. In der im Jahr 2013 erstellten „aktuellen Ausschüttungsprognose“ der Fondsgesellschaft gebe es eine erhebliche Abweichung zur Prospektprognose. Von der Gesamtausschüttungsdifferenz entfielen insofern ca. 46,4 Mio. € auf eine „Wertvorteilsüberhöhung“. Eine Rückrechnung zeige, dass der der Prospektrechnung zugrunde liegende Wertvorteil um ca. 24,2 Mio. € zu hoch angesetzt worden sei. Es ergebe sich nur ein Wertvorteil von 12,28 Prozent (statt von 18,83 Prozent). Weiter meint der Musterkläger, dass die Musterbeklagten eine sekundäre Darlegungslast dazu treffe, auf welcher Grundlage und in welcher Höhe sie den „Wertvorteil“ für die Renditeprognosen prognostiziert hätten.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 3 tragen vor, dass die Einkaufspreisvorteile rückblickend tatsächlich zu hoch kalkuliert gewesen seien. Darauf komme es aber nicht an. Aus ex ante-Sicht seien sie vertretbar gewesen. Die („Fantasie“-)Rechnung des Musterklägers sei ohne Relevanz. Der Musterkläger mache in der von ihm zugrunde gelegten Ausgangsprämisse bereits den Fehler, anzunehmen, dass der Wert der Versicherungspolice zum Ankaufszeit bekannt ist. Die Einkaufspreisvorteile (im Erwerbszeitpunkt) ließen sich aber tatsächlich erst bei Ablauf einer Versicherungspolice ermitteln, da erst dann die Wertverläufe feststellbar seien. Auch von den Versicherungsunternehmen würden die (ggf.) ausgewiesenen Ablaufleistungen jeweils nur aufgrund der jahresaktuellen Zinssätze prognostiziert. Die weiteren, für eine Ermittlung des Einkaufspreisvorteils erforderlichen Werte seien daneben von den Versicherungsunternehmen nicht transparent ausgewiesen (bereits amortisierte Anfangsbelastungen, Verhältnis von Spar-, Kosten- und Risikoanteil der Prämien, Stornoabschlag). Auf die Unmöglichkeit einer Vorhersage weise der Prospekt (auf den S. 15, 56) auch hin.

Falsch sei daneben, dass mit einem Wertvorteil von 18,83 % gerechnet worden sei. Die Berechnungen von Musterkläger seien insofern schon in wesentlichen Grundprämissen falsch. So setze der Musterkläger die Verzinsung des Policenportfolios mit der Verzinsung des „Marktdurchschnitts“ gleich. Die Fondsgesellschaft habe aber nicht den „Marktdurchschnitt“ erwerben sollen. Der Musterkläger verkenne zudem, dass das tatsächlich vom Fonds erworbene Portfolio aufgrund der später tatsächlich auf dem Zweitmarkt erworbenen Policen vom Modellportfolio abweiche. So habe sich beispielsweise die Ablaufstruktur zeitlich nach hinten verschoben. Damit sei ein größerer Anteil der Prämien dem tatsächlich niedrigeren Zinsniveau ausgesetzt gewesen. Es hätten zudem deutlich höhere Fremdkapitalzinsen bezahlt werden müssen.

Die Musterbeklagte zu 4 meint, dass die Berechnungen des Musterklägers schon nicht nachzuvollziehen seien. Auch habe der Musterkläger den Blind-Pool-Charakter der Beteiligung erneut nicht berücksichtigt. Ein Abgleich zwischen vermeintlichen Sollwerten aus dem Prospekt und den tatsächlich zu verzeichnenden Ist-Werten sei daher von vornherein ein sinnloses Unterfangen. Daneben vereinfache der Musterkläger in unzulässiger Weise die wirtschaftlichen Realitäten, wenn er lediglich drei maßgebliche wirtschaftliche Einflussfaktoren in Gestalt von Finanzierungsaufwendungen, Verzinsung des Sparanteils und Wertvorteil annehmen wolle. Im Übrigen beschreibe der Prospekt auf S. 27 die Investitionskriterien. Ein bestimmter Einkaufspreisvorteil habe danach kein Auswahlkriterium dargestellt. Auf S. 22 des Prospektes heiße es unter dem Stichwort „Hohe Ertragschance durch günstigen Einkauf“, dass die Policen zu einem Preis angekauft werden können, der „oft“ deutlich unter dem tatsächlichen Wert des Vertrages liege. Auch hieraus werde deutlich, dass der Einkaufspreisvorteil nicht vorher festgelegt sei.

Die Musterbeklagte zu 6 hält das Feststellungsziel für unzulässig. Dem Feststellungsziel sei nicht zu entnehmen, welche Renditeprognose im Prospekt zu hoch oder zu optimistisch sein solle. Im Übrigen sei das Feststellungsziel unbegründet. Der Musterkläger behaupte nur, dass die Prognose zu optimistisch gewesen sei. Dass sie ex ante betrachtet unvertretbar gewesen sei, behaupte er nicht. Auch sonst sei der Vortrag des Musterklägers unschlüssig. Die Richtigkeit seiner Berechnung zu Diskussionszwecken unterstellt, habe er nur die Abweichung zwischen der Prognoserechnung und der tatsächlichen Entwicklung berechnet. Das sei eine ex post-Betrachtung. Vorsorglich werde bestritten, dass tatsächlich nur von einem Wertvorteil von 12,28 % hätte ausgegangen werden dürfen und dass stattdessen 18,83 % angenommen worden seien.

Zu Ziff. 1c) des Vorlagebeschlusses:

Der Musterkläger trägt vor, dass die Musterbeklagten zu 1 und 2 auf Grund ihrer Erfahrungen mit den Vorgängerfonds hätten erkennen können, dass ein Wertvorteil von 18,83 % unplausibel sei. Der jeweilige Einkaufsvorteil und der jeweilige Wertvorteil seien auch für jede einzelne Police berechenbar gewesen.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 3 tragen vor, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung in den Vorgängerfonds noch keine statistisch relevante Anzahl von Versicherungspolicen abgelaufen gewesen sei.

Die Musterbeklagte zu 4 verweist darauf, dass nicht von einem unvertretbar zu hoch angesetzten Einkaufspreisvorteil ausgegangen werden könne. Daneben sei nicht ersichtlich, woher die Musterbeklagten Erkenntnismöglichkeiten gehabt haben sollen.

Die Musterbeklagte zu 6 verweist darauf, dass schon nicht schlüssig dargelegt sei, dass der prognostizierte Einkaufspreisvorteil unplausibel gewesen sei. Das Vorbringen des Musterklägers zur Erkennbarkeit einer fehlerhaften Prognose sei daneben auch völlig substanzlos und nicht einlassungsfähig.

Zu Ziff. 1d) des Vorlagebeschlusses:

Der Musterkläger meint unter der Überschrift „Hilfsweise fehlender Hinweis auf freie Schätzung“, dass im Prospekt auf den Umstand, dass nach Auffassung der Musterbeklagten zu 1 und 2 die Einkaufs- bzw. Wertvorteile nur hätten geschätzt werden können, hätte hingewiesen werden müssen.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 3 halten es für zutreffend, dass sich der im Feststellungsziel genannte Hinweis im Verkaufsprospekt nicht findet. Sollte der Musterkläger vortragen wollen, dass eine Kalkulation ohne Erfahrungswerte vorzuwerfen sei, widerspreche er sich selbst. Er weise selbst auf Erfahrungen der Musterbeklagten mit Vorgängerfonds hin. Es treffe auch nicht zu, dass die Kalkulation ohne Erfahrung oder Beratung erfolgt wäre. Die Musterbeklagte zu 2 habe den Markt analysiert und die aus vorher aufgelegten Fonds gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt. Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Parameter seien verfügbare Daten zur Verzinsung von Kapitallebens- und Rentenversicherungspolicen herangezogen worden. Zur künftigen Entwicklung seien Annahmen getroffen worden. Schließlich weise der Prospekt zunächst auf S. 15 darauf hin, dass eine Vorhersage der tatsächlichen Ausprägungen der für den wirtschaftlichen Erfolg maßgeblichen Parameter wie zum Beispiel des Verhältnisses vom Kaufpreis zu dem bereits aufgebauten Vermögen (= Einkaufspreisvorteil) nicht möglich sei. Auf S. 68 des Prospekts erfahre der Leser, dass entsprechende Parameter auf Basis von Vergangenheitswerten und der Erfahrung des Fondsmanagements „geschätzt“ worden seien.

Die Musterbeklagte zu 4 verweist darauf, dass nach dem Prospekt die Konditionen der am Markt verfügbaren Versicherungspolicen schon nicht vorhersehbar gewesen seien. Dieser Hinweis sei an Deutlichkeit kaum zu überbieten.

Die Musterbeklagte zu 6 meint, dass der Musterkläger zum Feststellungsziel schon nichts Substanzielles vorbringe. Vielmehr trage der Musterkläger selbst vor, dass die Musterbeklagten zu 1 und 2 bereits eine Vielzahl von Vorgängerfonds aufgelegt hätten und dass die Investitionsphase teilweise bereits abgeschlossen gewesen sei. Hieraus folge, dass die Musterbeklagten zu 1 und 2 über entsprechende Erfahrungen, die als Grundlage ihrer Modellrechnung dienen konnten, verfügt hätten. Der vom Musterkläger vermisste Hinweis, dass der Einkaufs- bzw. Wertvorteil lediglich geschätzt werden konnte, finde sich im Prospekt unter dem Stichwort „Renditeprognosen“.

Zu Ziff. 1e) des Vorlagebeschlusses:

Der Musterkläger trägt vor, es lasse sich dem Prospekt nicht entnehmen, dass die Musterbeklagte zu 1 von der Musterbeklagten zu 3 beherrscht wird. Auf den zwischen der Musterbeklagten zu 1 und der Musterbeklagten zu 3 bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 04.09.2000 (Anlage KAP 4) inklusive der Regelung zur „absoluten“ Weisungsgebundenheit werde nicht hingewiesen. Insofern bestehe die Gefahr, dass die Musterbeklagte 1 entgegen dem Treuhandvertrag nicht ausschließlich im Interesse der Anleger handele, sondern die Interessen „der MPC“ wahrnehme. Dass es sich nicht nur um ein abstraktes Risiko handele, zeige sich am Beispiel des Fonds „CPO Nordamerikaschiffe 2“, der während der Schifffahrtskrise weiter platziert worden sei, ohne dass auf die gefallenen Schiffspreise oder die Schieflage des Platzierungsgaranten MPC hingewiesen worden sei. Die unabhängige Rolle des Treuhänders sei wichtig und Verflechtungen seien vor diesem Hintergrund offenzulegen. Schließlich verweist der Musterkläger auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2013 zu erforderlichen Angaben in einem Prospekt für den Verkauf von Inhaberschuldverschreibungen (Az.: XI ZR 335/11).

Die Musterbeklagten zu 1 bis 3 meinen, dass dem Prospekt ausreichende Hinweise zur Beziehung der Musterbeklagten zu 1 zur Musterbeklagten zu 3 zu entnehmen seien. Der Prospekt erläutere, dass die Musterbeklagte zu 1 eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Musterbeklagten zu 3 sei. Bereits aus dieser Beziehung ergebe sich ein umfassendes Weisungsrecht aus § 37 GmbHG. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag erzeuge insofern kein weitergehendes Weisungsrecht. Hinweise auf die Gesellschaftsverhältnisse fänden sich auf S. 32, 34 und 47 des Prospekts. Das Risiko eines weisungswidrigen Handelns eines Treuhänders liege im Übrigen in der Natur der Sache und sei nicht aufklärungsbedürftig. Der Vortrag des Musterklägers zu Interessen-Zuwiderhandlungen der Musterbeklagten zu 1 sei unsubstantiiert und würde bestritten. Insbesondere werde gar keine Weisung der Musterbeklagten zu 3 in diesen Fällen vorgetragen.

Die Musterbeklagte zu 4 verweist darauf, dass im Prospekt auf die vollständige gesellschaftsrechtliche Beherrschung der Musterbeklagten zu 1 durch die Musterbeklagte zu 3 hingewiesen werde. Ein weitergehendes Weisungsrecht der Musterbeklagten zu 3 aufgrund des vom Musterkläger genannten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der Musterbeklagten zu 1 bestehe nicht.

Die Musterbeklagte zu 6 meint, dass die Darstellung im Prospekt den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genüge. Auf den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag habe nicht hingewiesen werden müssen. Diesem Vertrag komme keine eigenständige Bedeutung zu. Nach dem gesetzlichen Leitbild sei der Geschäftsführer einer GmbH den Gesellschaftern der GmbH gegenüber weisungsgebunden. Durch den vorliegenden Beherrschungsvertrag werde die Weisungsbefugnis auch nicht etwa einem Dritten übertragen.

Zu Ziff. 2 des Vorlagebeschlusses:

Der Musterkläger verweist insbesondere auf die Stellung der Musterbeklagten zu 1 und 2 als Gründungskommanditistinnen der Fondsgesellschaft.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vom Musterkläger, den Musterbeklagten und den Nebenintervenienten eingereichten Schriftsätze sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 03.09.2019 Bezug genommen. Dem Musterkläger ist durch einen in der Sitzung vom 03.09.2019 verkündeten Beschluss des Senats aufgegeben worden, zu den in der Sitzung vom 03.09.2019 vorgenommenen Erörterungen binnen 5 Wochen ergänzend Stellung zu nehmen. Der Musterkläger hat mit Schriftsatz vom 18.10.2019 eine Fristverlängerung um 2 Wochen beantragt. Der Antrag ist mit Beschluss des Senats vom 22.10.2019 mit Blick auf den bereits am 08.10.2019 erfolgten Ablauf der Frist abgelehnt worden. Ein weiterer Schriftsatz des Musterklägers ist nicht mehr eingegangen.

II.

Die Feststellungsanträge zu den Ziffern 1a, b, d und e des Vorlagebeschlusses sind als unbegründet zurückzuweisen, die Feststellungsanträge zu den Ziffern 1c und 2 sind gegenstandslos.

1.

Zu Ziff. 1a) des Vorlagebeschlusses

Die Feststellung ist nicht zu treffen, da es an einem Prospektfehler fehlt.

Zwar enthält der Prospekt entgegen der Suggestion der Musterbeklagten eine Renditeprognose. Bereits auf Seite 6 des Prospektes ist in der Fußnote 1 von einer Renditeerwartung die Rede. Auf Seite 10 werden daneben die geplanten Ausschüttungen erläutert. Auf Seite 15 gibt es im Kapitel „Wesentliche Risiken der Vermögensanlage“ ebenfalls das Stichwort „Renditeprognosen“. Auf den Seiten 66 und 67 ist sodann die Prognose einer Kapitalrückflussrechnung enthalten. Auf Seite 68 schließlich heißt es, dass die Renditeerwartung für das vorliegende Beteiligungsangebot nach der IRR-Methode nach Steuern 5,62 % per annum betrage.

Zu beachten ist aber sodann im Ausgangspunkt, dass im Prospekt stets betont wird, dass die Prognose auf einem Modellportfolio gründet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Policen erst nach der Prospekterstellung angekauft werden und dass das tatsächlich später angekaufte Portfolio mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von dem Modellportfolio abweichen würde (S. 15 des Prospekts). Auf S. 14 des Prospekts heißt es, dass dies (unter anderem) negative Auswirkungen auf die Höhe und die Häufigkeit der Ausschüttungen haben könne. Auf S. 15 des Prospekts wird zudem angeführt, dass eine Vorhersage des Verhältnisses „vom Kaufpreis zu dem bereits aufgebauten Vermögen oder der zukünftigen Performance der Versicherungspolicen (...) nicht möglich“ sei. Auch eine Vorhersage der kalkulatorisch angesetzten jährlichen Überschussbeteiligungen und des prognostizierten Schlussüberschusses sei nicht möglich.

Vor dem Hintergrund des Blind-Pool-Konzepts und der Ungewissheiten zur tatsächlichen Höhe des jeweiligen Einkaufspreisvorteils ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die (mit deutlichen Hinweisen zu ihrer sehr eingeschränkten Aussagekraft versehene) Prognose anhand eines Modellportfolios mit Durchschnittswerten und „vereinfachenden Annahmen“ vorgenommen wurde.

Auf S. 66 des Prospekts wird ein Kapitalrückfluss für eine Beteiligungssumme in Höhe von 100.000 € zzgl. 5 % Agio prognostiziert. Hierbei wird ausdrücklich auf das Modellportfolio verwiesen. Angaben zu diesem Modellportfolio (etwa durchschnittlicher Kaufpreis pro Police, angestrebte Verteilung der Restlaufzeiten, erwartetes Vermögen durch Rückkaufswerte, erwartete Erlöse aus den Ablaufleistungen) finden sich auf den Seiten 56 ff.; auf S. 70/71 des Prospekts werden außerdem Angaben zu den zugrunde gelegten Kaufpreisen und den angenommenen Fremdkapitalzinsen, weiter zu den Policenverzinsungen und den Schlussgewinnen gemacht. Auf S. 53 des Prospekts werden die Anleger insofern darüber informiert, dass die Policen zu einem Preis in Höhe von 104,8 Prozent des Rückkaufswerts angekauft werden sollen. Die ausdrückliche Nennung konkreter (prognostizierter) variabler Einkaufspreisvorteile bzw. eine gesonderte Bezifferung ihrer Größenordnung war daneben nicht erforderlich. Es genügt hinsichtlich dieser Größe, wenn dem Anleger - wie hier - auf S. 22 und 23 des Prospekts aufgezeigt wird, dass sich eine hohe Ertragschance durch die Differenz zwischen dem Rückkaufswert bzw. dem Kaufpreis und dem wahren inneren Wert der Police ergibt, und dass dies durch eine Grafik zum „beispielhaften Verlauf einer Kapitalversicherung“ verdeutlicht wurde. Der Prospekt enthält dabei auch eine Erläuterung des Begriffs Rückkaufswert auf den S. 114 und 115. Es wird angegeben, dass der Rückkaufswert in den ersten Jahren unter der Summe der eingezahlten Beiträge liege. „Bis zu einem Drittel“ der eingezahlten Beiträge würden für Risikoschutz, Provisionen und Verwaltung aufgewendet. Dass die Einkaufspreisvorteile tatsächlich „variabel“ sein würden, erschließt sich einem durchschnittlichen verständigen Anleger, der daneben auch die Grafik auf S. 23 des Prospekts vorliegen hat, insofern ohne weiteres. Nicht zuletzt heißt es auch in § 2 des Gesellschaftsvertrages unter § 2.2, dass Kapitalversicherungen unterschiedlicher Versicherer mit unterschiedlichen Restlaufzeiten erworben werden sollen.

Soweit der Musterkläger meint, dass Anleger die prospektierte Renditeprognose nur bei Angabe konkreter, variabler Einkaufspreisvorteile auf ihre Plausibilität hin hätte überprüfen können, verfängt dies vor dem Hintergrund des bereits Gesagten ebenfalls nicht. Hier ist zum einen zu berücksichtigen, dass das Modellportfolio ohnehin nur auf Durchschnittswerten und vereinfachenden Annahmen beruht, die indes wiederum die Berechnung des prognostizierten Einkaufspreisvorteils zulassen. Zum anderen muss ein Prospekt keine Angaben enthalten, die Anleger nur unter Hinzuziehung fachkundiger Personen auf ihren Aussagegehalt überprüfen können. Schließlich zeigt der Prospekt mit der Grafik auf S. 23 zumindest vereinfacht auf, mit welchen Differenzen zwischen dem inneren Wert der Policen und dem jeweiligen Rückkaufswert gerechnet worden ist.

2.

Zu Ziff. 1b) des Vorlagebeschlusses

Die Feststellung ist nicht zu treffen. Der Musterkläger hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass die Renditeprognose im Emissionsprospekt angesichts eines zu hoch angelegten durchschnittlichen Einkaufs(preis)vorteils zu optimistisch und damit fehlerhaft ist.

Der Vortrag des Musterklägers verfehlt bereits im Ausgangspunkt den Inhalt des Feststellungsziels. In dem Feststellungsziel geht es um die Frage eines zu hoch angelegten durchschnittlichen „Einkaufspreisvorteils“, also die Differenz zwischen dem innerem Wert der Police und dem Ankaufspreis. Die Begründung des Musterklägers bezieht sich aber nur auf den sogenannten Wertvorteil, mithin die Differenz zwischen dem inneren Wert der jeweiligen Police und dem Rückkaufswert der Versicherungsgesellschaft. Die vom Musterkläger aufgestellte Behauptung, dass das nach seiner Rechnung für die prognostizierte Kapitalrückflussrechnung erforderliche Verhältnis zwischen Rückkaufswert und Policenwert (= Wertvorteil) von 18,83 Prozent nicht zu erwarten gewesen sei, wird daneben nur schlicht behauptet, ohne dies ausreichend substantiiert darzustellen oder unter Beweis zu stellen. Vielmehr erfolgen zur Begründung abstrakte ex-post Überlegungen, um wie viel niedriger der Wertvorteil tatsächlich ist, wenn man die im Jahr 2013 erwarteten Ausschüttungen zugrunde legt (der Musterkläger behauptet hier, dass der Wertvorteil um 39,6 % zu hoch angesetzt worden sei). Hierauf kommt es aber nicht an. Prognosen müssen auf zutreffenden Tatsachen beruhen und ex ante betrachtet vertretbar sein. Weder kommt es darauf an, dass die Prognose im Ergebnis eingetreten ist oder nicht, noch ist entscheidend, dass es auch alternative, ebenso vertretbare Prognosen gegeben hat oder diese jedenfalls möglich gewesen wären. Warum in dem Prospekt nicht aus zutreffenden Anknüpfungstatsachen eine vertretbare Prognose entwickelt wurde, erklärt der Kläger nicht. Der bloße, substanzlose Verweis auf einen angeblich zu hoch prognostizierten Wertvorteil greift nicht durch.

Auch der Verweis des Musterklägers auf eine „sekundäre Darlegungslast“ der Musterbeklagten zu der bei Prospekterstellung angenommenen Höhe des „Wertvorteils“ greift jedenfalls vor dem Hintergrund des unzureichenden Vortrags des Musterklägers nicht durch. Der Musterkläger kann anhand der Angaben ab S. 56 des Prospekts erkennen, welche einzelnen Prognosen der Gesamt-Prognose für ein Modellportfolio zugrunde gelegt wurden. Es wäre zunächst einmal seine Aufgabe zu erklären, welche (einzelnen) Prognosen unvertretbar gewesen sein sollen. Dass es nicht „den einen“ prognostizierten Wertvorteil bzw. Einkaufspreisvorteil pro Police gibt, folgt daneben schon daraus, dass Policen mit unterschiedlichen Restlaufzeiten angekauft werden sollten.

3.

Zu Ziff. 1c) des Vorlagebeschlusses

Über dieses Feststellungsziel ist nicht mehr zu entscheiden. Das die Feststellung gemäß Ziff. 1b) des Vorlagebeschlusses nicht zu treffen ist, ist der Vorlagebeschluss hinsichtlich des Ziels zu 1c) gegenstandslos geworden, was im Tenor und in den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22.11.2016, XI ZB 9/13).

4.

Zu Ziff. 1d) des Vorlagebeschlusses

Die Feststellung ist nicht zu treffen. Ein Prospektfehler liegt nicht vor.

Der Prospekt erläutert auf S. 14 und 68, dass zur Ermittlung des Modellportfolios eine typische Versicherungspolice analysiert und daraus bestimmte Parameter wie zum Beispiel Höhe der Rückkaufswerte und der Versicherungsbeiträge abgeleitet worden seien. Die Parameter seien auf Basis von Vergangenheitswerten und der Erfahrung des Fondsmanagements geschätzt worden. Daraus folgt zweierlei. Erstens wird deutlich, dass es sich um Schätzungen handelt. Zweitens wird gerade angegeben, dass Vergangenheitswerte und Erfahrungen des Fondsmanagements Berücksichtigung gefunden haben. Dass dies unwahr gewesen wäre, ergibt sich aus dem Vortrag des Musterklägers jedenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise. Hinsichtlich des zu erzielenden Einkaufspreisvorteils zum Zeitpunkt der Anschaffung der jeweiligen Police heißt es auf S. 15 des Prospekts weiter ganz ausdrücklich, dass das Verhältnis des Kaufpreises zu dem bereits aufgebauten Vermögen (der Police) nicht voraussehbar sei. Das ist nichts anderes als der Hinweis darauf, dass nur Schätzungen möglich sind.

5.

Zu Ziff. 1e) des Vorlagebeschlusses

Die Feststellung ist nicht zu treffen. Ein Prospektfehler liegt nicht vor.

Der Prospekt weist darauf hin, dass die Musterbeklagten zu 1 und 2 hundertprozentige Tochtergesellschaften der Musterbeklagten zu 3 sind (S. 32, 34, 47 des Prospekts), welche auf S. 30/31 wiederum als börsennotiertes Unternehmen dargestellt wird, das bereits 224 geschlossene Fonds aufgelegt hat. Auf S. 47 des Prospekts heißt es zudem gerade im Zusammenhang mit der Beschreibung der Treuhandfunktion der Musterbeklagten zu 1, dass diese - wie auch die Anbieterin der Beteiligung, die Musterbeklagte zu 2 - eine „100-prozentige Tochtergesellschaft“ der Musterbeklagten zu 3 sei und dass sich „daraus grundsätzlich Interessenkonflikte ergeben“ könnten. Weitere Hinweise waren nicht geschuldet. Ein Hinweis auf den zwischen der Musterbeklagten zu 1 und der Musterbeklagten zu 3 bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag war nicht erforderlich. Die Durchsetzungsmacht der Musterbeklagten zu 3 folgt bereits aus ihrer Stellung als GmbH-Alleingesellschafterin, vgl. § 37 GmbHG. § 37 Abs. 1 GmbHG erlaubt verbietende wie gebietende Weisungen der Gesellschafterversammlung (Baumbach/Hueck/Beurskens, 22. Aufl. 2019, GmbHG § 37 Rn. 34 ff.). Die Gesellschafterversammlung besteht vorliegend allein aus der Musterbeklagten zu 3. Wenn § 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages der Musterbeklagten zu 3 auch ein vertragliches Weisungsrecht einräumt, ergibt sich hieraus weder ein Mehr an Weisungsbefugnis noch wird die Gefahr einer Kollision zwischen dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung und dem des herrschenden Unternehmens begründet. Dass ein Weisungsrecht der Musterbeklagten zu 3 besteht, folgt für einen verständigen Anleger wiederum in ausreichender Weise aus den zitierten Prospektangaben auf S. 47, wo nicht nur die Eigenschaft der als Treuhänderin fungierenden Musterbeklagten zu 1 als „hundertprozentige Tochtergesellschaft“ der Musterbeklagten zu 3 dargestellt wird, sondern auch auf das mögliche Entstehen von Interessenkonflikten hingewiesen wird. Die vom Musterkläger zitierte BGH-Entscheidung vom 14.05.2013 (Az.: XI ZR 335/11) betrifft eine andere Konstellation, nämlich das Weisungsrecht gegenüber einer Aktiengesellschaft auf Grund eines Beherrschungsvertrags (vgl. § 308 AktG). Bei Aktiengesellschaften besteht aber gerade eine völlig andere Gesetzeslage, bei der einem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag besondere Bedeutung zukommt. Dem Vorstand einer Aktiengesellschaft können ohne einen solchen Vertrag grundsätzlich weder die Hauptversammlung noch der Aufsichtsrat, weder ein Großaktionär noch ein außenstehender Dritter Weisungen erteilen (MüKo-AktG/Spindler 5. Aufl. 2019 § 76 Rn. 22).

6.

Zu Ziff. 2 des Vorlagebeschlusses

Über dieses Feststellungsziel ist nicht mehr zu entscheiden. Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass die Feststellungsziele zu 1 des Vorlagebeschlusses als unbegründet zurückzuweisen bzw. gegenstandslos sind. Damit ist das Feststellungsziel zu 2 des Vorlagebeschlusses nicht mehr entscheidungserheblich. Der dem Musterverfahren zugrunde liegende Vorlagebeschluss ist auch hinsichtlich dieses Feststellungsziels gegenstandslos geworden.

7.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (§ 16 Abs. 2 KapMuG).

- Dr. Beckmann Dr. Lohmann Dr. Synatschke

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richterin am Amtsgericht