Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
Anzeige:
Diese Entscheidung

22.11.2019

New Work SE (vormals XING SE): Rechtsstreit um Umfirmierung durch Vergleich beigelegt

New Work SE

Hamburg

- WKN: NWRK01 / ISIN: DE000NWRK013 –

Bekanntmachung einer Verfahrensbeendigung durch Vergleich gemäß §§ 248a, 249 Abs. 1 Satz 1, 149 Abs. 2 AktG

Gemäß §§ 248a, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG, 149 Abs. 2 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO geben wir bekannt:

Wie im Bundesanzeiger vom 6. August 2019 bekanntgemacht, hatte ein Aktionär Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 6. Juni 2019 über die Änderung der Firma der Gesellschaft (Tagesordnungspunkt 7) erhoben. Der unter dem Aktenzeichen 418 HKO 62/19 bei dem Landgericht Hamburg, Kammer 18 für Handelssachen, geführte Prozess wurde durch Beschluss des Gerichts vom 7. November 2019 beendet.

Der Feststellungsbeschluss hat folgenden Wortlaut:

„In der Sache

persönliche Daten entfernt – Kläger –

Prozessbevollmächtigter: persönliche Daten entfernt, Name und Wohnort mit den Daten des Klägers identisch Gz.: 0004/19

gegen

New Work SE (XING SE), vertreten durch d. Vorstand, dieser vertreten durch Namen entfernt sowie den Aufsichtsrat, dieser vertreten durch Namen entfernt, Dammtorstraße 30, 20354 Hamburg – Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Latham & Watkins LLP, Warburgstraße 50, 20354 Hamburg, Gz.: 0579 18-0000 DKO/CBA

beschließt das Landgericht Hamburg - Kammer 18 für Handelssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Pellens am 07.11.2019:

I.

Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wird festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist:

I.

Vorbemerkung

Die Beklagte hat in ihrer Hauptversammlung vom 6. Juni 2019 die Umfirmierung von der „Xing SE“ zur „New Work SE“ beschlossen. Hierdurch verfolgt sie das Ziel, ihr Engagement im Bereich der modernen Arbeitswelt auch firmenrechtlich abzubilden und ihren Unternehmensaktivitäten einen übergeordneten Namen zu geben. Die Kosten der mittlerweile vollzogenen Umfirmierung sowie der begleitenden Marketingmaßnahmen belaufen sich auf bislang etwa EUR 200.000,00.

Der Kläger wendet sich mit der Anfechtungsklage gegen den Umfirmierungsbeschluss der Beklagten vom 6. Juni 2019. Er trägt unter anderem eine firmenrechtliche Unzulässigkeit der Firma „New Work SE“ mangels Unterscheidungskraft und eine beabsichtigte Vereinnahmung des Begriffs „New Work“ durch die Beklagte vor.

Die Fortführung des hiesigen Rechtsstreits würde für die Beklagte erhebliche weitere Rechtsverteidigungskosten verursachen und eine andauernde Ungewissheit über die Rechtsbeständigkeit der Umfirmierung mit sich bringen. Im Falle eines Unterliegens würde eine Rückgängigmachung der Umfirmierung erforderlich werden. Dies würde nicht nur zu einem erheblichen finanziellen Aufwand, sondern auch einem beachtlichen Imageverlust und der Hinfälligkeit der bisherigen Marketingmaßnahmen führen.

Vor diesem Hintergrund haben sich die Parteien auf eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits zu den nachstehenden Bedingungen geeinigt.

II.

Vergleichsregelungen

1.

Dieser Vergleich beendet den zwischen den Parteien unter dem Aktenzeichen 418 HKO 62/19 am Landgericht Hamburg anhängigen Rechtsstreit.

2.

Die Beklagte erklärt, den Begriff „New Work“ nicht für ihre unternehmerischen Zwecke vereinnahmen zu wollen, sondern sich auch in Zukunft als Förderer der Bewegung zu verstehen und keine Monopolisierung des Begriffes anzustreben.

3.

Der Kläger erklärt, der Beklagten in Zukunft keine solche Vereinnahmung des Begriffs „New Work“ vorzuwerfen oder zu unterstellen und sich weder öffentlich noch nicht-öffentlich gegen die Umfirmierung der Beklagten in die „New Work SE“ zu wenden.

4.

Die Beklagte trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten dieses Vergleichs.

Die Rechtsanwaltskosten bemessen sich nach den Bestimmungen des RVG auf Grundlage eines Gegenstandswerts von EUR 200.000,00. Die Beklagte wird dem Kläger dementsprechend eine Geschäftsgebühr (VV2300) zuzüglich Auslagen (VV7001, 7002) von EUR 4.448,60, eine Verfahrensgebühr (VV3100 in Höhe von EUR 2.616,90, eine Terminsgebühr (VV3104) von EUR 2.415,60, eine Einigungsgebühr (VV1003f) von EUR 2.013,00 sowie Auslagen (VV7001, 7002) von EUR 20,00 erstatten (jeweils netto). Die Kostenerstattung umfasst auch die anfallende Umsatzsteuer des Klägers, sofern dieser nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Kostenerstattungsanspruch ist innerhalb von drei Wochen nach Zustellung des gerichtlich beschlossenen Vergleichs fällig.

5.

Durch Abschluss dieses Vergleichs sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, im Hinblick auf die Hauptversammlung der Beklagten vom 6. Juni 2019 und deren Umfirmierung zur „New Work SE“ sowie im Zusammenhang mit dem hiesigen Rechtsstreit abgegolten.

6.

Die Beklagte hat den maßgeblichen Inhalt dieses Vergleichs (das Rubrum, die Vorbemerkung und die Vergleichsregelungen) auf ihre Kosten unverzüglich nach der gerichtlichen Feststellung dieses Vergleichs in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.

7.

Der Kläger erklärt, dass ihm im Zusammenhang mit der erhobenen Klage und dem Abschluss dieses Vergleichs keine Sondervorteile gewährt, eingeräumt oder in Aussicht gestellt worden sind und dass er solche Sondervorteile auch nicht gefordert hat. Die Beklagte erklärt, dass sie dem Kläger im Zusammenhang mit der erhobenen Klage und dem Abschluss dieses Vergleichs keine Sondervorteile gewährt, eingeräumt oder in Aussicht gestellt hat.

8.

Die Parteien erklären übereinstimmend, dass über diesen Vergleich hinaus keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden zwischen ihnen im Zusammenhang mit den hier verglichenen Rechtsstreitigkeiten bestehen. Die Parteien erklären im Hinblick auf § 814 BGB, dass ihnen keine weiteren Leistungen bekannt sind, die nach § 248 a i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG bekannt zu machen wären.“

Hamburg, im November 2019

New Work SE

Der Vorstand