Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

22.11.2019

AL-KO Kober SE: Anfechtungsklage und positive Beschlussfeststellungsklage zu Beschlüssen der Hauptversammlung

AL-KO Kober SE

Kötz, Landkreis Günzburg

Bekanntmachung gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs.1 Satz 1 AktG

Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO, § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG geben wir bekannt, dass Anfechtungsklage gegen den in der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Juni 2019 gefassten ablehnenden Beschluss zu dem Antrag, die Hauptversammlung zu vertagen, erhoben wurde. Zugleich wurde positive Beschlussfeststellungsklage in Bezug auf den vorgenannten Antrag erhoben, wonach erkannt werden soll, dass die Hauptversammlung den Beschluss gemäß des gestellten Antrags gefasst hat.

Des Weiteren geben wir gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO, § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG bekannt, dass hilfsweise Anfechtungsklage gegen den in der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Juni 2019 gefassten Beschluss zur Wahl eines Versammlungsleiters der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Juni 2019 erhoben wurde.

Des Weiteren geben wir gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO, § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG bekannt, dass hilfsweise Anfechtungsklage gegen die in der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Juni 2019 gefassten ablehnenden Beschlüsse zu den Anträgen auf Absetzung der Tagesordnungspunkte 7 bis 15. Zugleich wurde hilfsweise positive Beschlussfeststellungsklage in Bezug auf die vorgenannten Anträge erhoben, wonach erkannt werden soll, dass die Hauptversammlung die Beschlüsse zur Absetzung der Tagesordnungspunkte 7 bis 15 gemäß der gestellten Anträge gefasst hat.

Des Weiteren geben wir gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO, § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG bekannt, dass hilfsweise Anfechtungsklage gegen den in der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Juni 2019 gefassten ablehnenden Beschluss zu dem Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Juni 2019 erhoben wurde. Zugleich wurde positive Beschlussfeststellungsklage in Bezug auf den vorgenannten Antrag erhoben, wonach erkannt werden soll, dass die Hauptversammlung den Beschluss zur Abwahl des Versammlungsleiters gemäß des gestellten Antrags gefasst hat.

Des Weiteren geben wir gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO, § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG bekannt, dass hilfsweise auch Anfechtungsklage gegen den weiteren, in der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Juni 2019 gefassten ablehnenden Beschluss zu dem weiteren Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Juni 2019 erhoben wurde. Zugleich wurde positive Beschlussfeststellungsklage in Bezug auf den vorgenannten weiteren Antrag erhoben, wonach erkannt werden soll, dass die Hauptversammlung den Beschluss zur Abwahl des Versammlungsleiters gemäß des gestellten Antrags gefasst hat.

Des Weiteren geben wir gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO, §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG bekannt, dass Nichtigkeitsklage, hilfsweise Anfechtungsklage gegen die in der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Juni 2019 zu Tagesordnungspunkt 3 (Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2018), Tagesordnungspunkt 4 (Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018), Tagesordnungspunkt 5 (Beschlussfassung über die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates), Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und für den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2019), Tagesordnungspunkt 7 (Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG betreffend die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 3 "Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2017" der Hauptversammlung vom 26. Juni 2018), Tagesordnungspunkt 8 (Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG betreffend die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 4 "Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017" der Hauptversammlung vom 26. Juni 2018), Tagesordnungspunkt 9 (Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG betreffend die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 5 "Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und für den Konzernabschluss für Geschäftsjahr 2018" der Hauptversammlung vom 26. Juni 2018), Tagesordnungspunkt 10 (Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG betreffend die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 6 "Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß Artikel 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO i.V.m. § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung der geschäftlichen Beziehungen zwischen der AL-KO KOBER SE und der PRIMEPULSE SE (ehemals AL-KO SE) sowie ihren Rechtsvorgängern, der AL-KO AG und der AL-KO GmbH, und den mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen sowie dem Verhalten von Vorstand und Aufsichtsrat bei der Gestaltung dieser Beziehungen" der Hauptversammlung vom 26. Juni 2018), Tagesordnungspunkt 11 (Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG betreffend die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 7 "Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß Artikel 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO, § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung der geschäftlichen Beziehungen zwischen den mit der AL-KO KOBER SE verbundenen Unternehmen und der PRIMEPULSE SE (ehemals AL-KO SE) sowie ihren Rechtsvorgängern, der AL-KO AG und der AL-KO GmbH, und den mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen sowie dem Verhalten von Vorstand und Aufsichtsrat bei der Gestaltung dieser Beziehungen" der Hauptversammlung vom 26. Juni 2018), Tagesordnungspunkt 12 (Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG betreffend die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 8 "Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß Artikel 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO i.V.m. § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung der geschäftlichen Beziehungen zwischen der AL-KO KOBER SE und Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft, den mit der AL-KO KOBER SE verbundenen Unternehmen und Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft sowie dem jeweiligen Verhalten von Vorstand und Aufsichtsrat bei der Gestaltung dieser Beziehungen" der Hauptversammlung vom 26. Juni 2018), Tagesordnungspunkt 13 (Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG betreffend die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 9 "Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß Artikel 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO i.V.m. § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung des Verhaltens von Vorstand und Aufsichtsrat bei der Vermögensanlage und bei Investitionen in Unternehmensbeteiligungen" der Hauptversammlung vom 26. Juni 2018), Tagesordnungspunkt 14 (Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG betreffend die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 11 "Beschlussfassung über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern" der Hauptversammlung vom 26. Juni 2018) und Tagesordnungspunkt 15 (Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG betreffend die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 12 "Beschlussfassung über die rein vorsorgliche Aufhebung des Hauptversammlungsbeschlusses der AL-KO KOBER SE vom 27. Juni 2017 bezüglich der Durchführung einer Sonderprüfung laut Verlesung von Herrn Name entfernt" der Hauptversammlung vom 26. Juni 2018) gefassten Beschlüsse erhoben wurde.

Die Klage ist vor dem Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 HK O 10593/19 anhängig.

Kötz, im Oktober 2019

Der Vorstand