Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

28.03.2019

Stand verschiedener aktienrechtlicher Streitigkeiten der Constantin Medien AG

Folgendes berichtet die Constantin Medien AG in ihrem Jahresabschluss 2018 zum Stand verschiedener Rechtsstreitigkeiten um Hauptversammlungsbeschlüsse:

7.2.5.2 Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung vom 9./10. November 2016

Aktionäre der Constantin Medien AG haben gegen unterschiedliche Beschlüsse der Hauptversammlung vom 9./10. November 2016 Klage eingereicht. Hiervon waren zunächst unter anderem die Beschlüsse betreffend die Tagesordnungspunkte 4 bis 7 sowie 10 und 11 betroffen, mittlerweile haben jedoch sämtliche Kläger zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 sowie zur Beschlussfassung betreffend die Wahl des Versammlungsleiters und einzelne Kläger zu Tagesordnungspunkt 7 die Klagen für erledigt erklärt, ohne dass die Gesellschaft dem widersprochen hatte. Grund für die Anfechtungsklagen war unter anderem, dass Aktionäre, die einen Anteilsbesitz von knapp unter 30 Prozent am Grundkapital gemeldet hatten und einen Stimmrechtspool formten, vom Versammlungsleiter von der Abstimmung ausgeschlossen wurden.

Die Auswirkung einer erfolgreichen Anfechtungsklage ist, dass die entsprechenden Beschlüsse, gegen die sich die Klagen richten, unwirksam sein könnten. Aufgrund der getroffenen Maßnahmen, der jüngsten Entwicklungen und der Einschätzung des Vorstands wird dieses Risiko als klein eingestuft (Vj. mittlere Stufe).

7.2.5.3 Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung vom 23. August 2017

Ein Aktionär der Constantin Medien AG hat gegen unterschiedliche Beschlüsse der Hauptversammlung vom 23. August 2017 Anfechtungsklage eingereicht. Hiervon sind die Beschlüsse der Tagesordnungspunkte 5, 12 bis 13 sowie 15 bis 16 betroffen. Grund für die Anfechtungsklage sind vor allem Vorwürfe, die eine fehlerhafte Einladung, die Verweigerung des Rede- und Teilnahmerechts sowie Informationspflichtverletzungen behaupten. Am 14. März 2019 erließ das Landgericht München I ein klageabweisendes Endurteil. Somit verbleibt das Risiko, dass die gegnerische Partei Rechtsmittel einlegt. Die Auswirkung einer erfolgreichen Anfechtungsklage (auch in der Rechtsmittelinstanz) ist, dass die entsprechenden Beschlüsse, gegen die sich die Klage richtet, unwirksam sein könnten.

Aufgrund des ergangenen Urteils und der Einschätzung des Vorstands wird dieses Risiko als klein eingestuft (Vj. mittlere Stufe).

7.2.5.4 Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung vom 8. Mai 2018

Ein Aktionär der Constantin Medien AG hat gegen unterschiedliche Beschlüsse der Hauptversammlung vom 8. Mai 2018 Anfechtungs- und Auskunftklage eingereicht. Hiervon sind die Beschlüsse der Tagesordnungspunkte 3, 4, 8, 10 und 11 betroffen. Grund für die Anfechtungsklage sind vor allem Vorwürfe, die eine fehlende Auslage von Geschäftsunterlagen, die Verweigerung des Rede- und Teilnahmerechts sowie Informationspflichtverletzungen behaupten. Je nach Ausgang der Anfechtungsklagen betreffend der Hauptversammlung 2017 gewinnen bzw. verlieren jedoch einzelne angefochtene Beschlüsse (Bestätigung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder) der Hauptversammlung vom 8. Mai 2018 an Relevanz. Die Auswirkung einer erfolgreichen Anfechtungsklage ist, dass die entsprechenden Beschlüsse, gegen die sich die Klage richtet, unwirksam sein könnten.

Aufgrund der getroffenen Maßnahmen und der Einschätzung des Vorstands wird dieses Risiko als mittel eingestuft.