Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

29.11.2019

POC Zwei GmbH & Co. KG: Kapitalanleger-Musterverfahren läuft

Aktenzeichen: 24 Kap 2/19 - Oberlandesgericht Köln

Musterkläger:

Name entfernt (Kläger im Verfahren 8 O 249/17 - LG Düsseldorf)

- Prozessbevollmächtigte: TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt -

Musterbeklagte:

1. HVT HanseVermögen Treuhand-, Service und Verwaltungsgesellschaft mbh, verterten durch den Liquidator, Herrn Matthias Sdrenka, Tinsdaler Kirchenweg 275 A, 22559 Hamburg,

2. Frau Monica Galba, Hüttenweg 9, 14195 Berlin,

3. POC Verwaltungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, die Herren Edmund Kockartz und Klaus Christochowitz, Bahnhofstraße 39, 40764 Langenfeld (Rheinland),

4. POC Growth Verwaltungs 2. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, die Herren Edmund Kockartz und Klaus Christochowitz, Bahnhofstraße 39, 40764 Langenfeld (Rheinland),

- Prozessbevollmächtigte zu 1. bis 4.: Rechtsanwälte Severin Partnerschaft mbH, Knesebeckstraße 3, 10623 Berlin -

Gemäß § 10 Abs. 2 S. 4 KapMuG wird auf Folgendes hingewiesen:

Innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der öffentlichen Bekanntmachung des Verfahrens kann ein Anspruch schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht zum Musterverfahren angemeldet werden. Die Anmeldung ist nicht zulässig, wenn wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde. Der Anmelder muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,

2. das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,

3. die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und

4. die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.

Die Anmeldung des Anspruchs führt zur Hemmung der Verjährung. Der Anmelder ist kein Beteiligter des Musterverfahrens; eine Bindungswirkung an den im Verfahren ergangenen Musterentscheid tritt nicht ein. Auch ein im Musterverfahren abgeschlossener Vergleich bindet den Anmelder nicht.