Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

23.12.2019

MS "Hellespont Trustful" GmbH & Co. KG, MS "Hellespont Commander" GmbH & Co. KG u.a.: Feststellungsziele im Kapitalanleger-Musterverfahren neu gefasst

Hanseatisches Oberlandesgericht

Az.: 14 Kap 9/16

Beschluss

In der Sache

persönliche Daten entfernt - Musterkläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte von Ferber, Langer, Neuer Wall 61, 20354 Hamburg

gegen

1) HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, die HCI Vertriebsverwaltung GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Namen entfernt, Burchardstraße 8, 20095 Hamburg - Musterbeklagte -

2) HCI Treuhand GmbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Herdentorsteinweg 7, 28195 Bremen - Musterbeklagte -

3) HCI Treuhand SERVICE GmbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, die Verwaltung HCI Treuhand SERVICE GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Namen entfernt, Burchardstraße 8, 20095 Hamburg - Musterbeklagte -

4) AVA Aktiengesellschaft für Vermögensplanung und Anlagenmanagement AG, vertreten durch d. Vorstand Name entfernt, Südliche Münchner Straße 56, 82031 Grünwald - Musterbeklagte -

5) Ernst Komrowski Reederei GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Komrowski Schiffahrtsbeteiligung-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Namen entfernt, Kattrepel 2, 20095 Hamburg - Musterbeklagte -

6) Komrowski Befrachtungskontor KG, vertreten durch die Komplementärin Komrowski Schiffahrtsbeteiligungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Namen entfernt, Kattrepel 2, 20095 Hamburg - Musterbeklagte -

7) Hellespont Ship Management GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Hellespont Verwaltung GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Name entfernt, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg - Musterbeklagte -

Prozessbevollmächtigte zu 1 - 3: Rechtsanwälte Ahlers & Vogel, Contrescarpe 21, 28203 Bremen, Gz.: 10275/15

Prozessbevollmächtigte zu 4: Rechtsanwälte Thelen & Reiners, Klugstraße 39, 80638 München, Gz.: mm 040/15/R

Prozessbevollmächtigte zu 5 und 6: Rechtsanwälte Brock, Müller, Ziegenbein, Neuer Weg 13, 24568 Kaltenkirchen, Gz.: 824-16-H5119

Prozessbevollmächtigte zu 7: Rechtsanwälte Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek, Neuer Wall 63, 20354 Hamburg, Gz.: TW/mr

Nebenintervenientin zu 3: HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch die Vertreterin HCI Vertriebsverwaltung GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Name entfernt, Burchardstraße 8, 20097 Hamburg

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ahlers & Vogel, Contrescarpe 21, 28203 Bremen, Gz.: 10171/16/A

Nebenintervenientin zu 1 und 2: RTC Revision Treuhand Consulting GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, vertreten durch d. Geschäftsführer Namen entfernt, Dammtorwall 7, 20354 Hamburg

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte BKS Rechtsanwälte, Elsa-Brändström-Straße 7, 33602 Bielefeld

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht - 14. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Beckmann, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Lohmann und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Leverenz am 18.12.2019:

I. Die Feststellungsziele zu Ziffern 1 bis 4 des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Hamburg vom 4.5.2016 (Az. 333 OH 1/16) werden konkretisierend wie folgt neu gefasst:

1. Feststellungsziel zu 1 (Platzierungsrisiko) Es wird festgestellt:

a) .................................................

b) Die auf der Seite 104 des Prospekts zu findende Kapitalmarktinformation

„Über die HCI Capital AG, die bei allen sechs Schiffsgesellschaften Platzierungsgarantin ist, liegt ein Rating mit Datum vom 07. Januar 2008 des Vereins Creditreform, Hamburg, vor. In diesem wird dem Unternehmen auf einer Skala von 100 (ausgezeichnete Bonität) bis 600 (harte Negativmerkmale) mit 191 Punkten eine gute Bonität bescheinigt.“

ist unvollständig und irreführend. Es wurde die konkrete Kapitalmarktinformation unterlassen, dass die Haupt-Platzierungsgarantin HCI Capital AG Verpflichtungen aus Platzierungsgarantien und Bürgschaften mit 1,54 Mrd. USD und 317 Mio. EUR übernommen hatte und nicht in der Lage sein würde, die Verpflichtungen aus den übernommenen Platzierungsgarantien zu erfüllen, sofern sich die Bedingungen für den Absatz von Schiffsbeteiligungen verschlechtern würden.

2. Feststellungsziel zu 2 (Marktumfeld): Es wird festgestellt:

a) Tanker

aa) Die auf der Seite 6 des Prospekts zu findende Kapitalmarktinformation

„Der wachsenden Nachfrage nach Transportkapazität steht dabei ein Angebotsrückgang durch die gesetzlich vorgeschriebene Ausmusterung von Einhüllentankern bis 2010 gegenüber.“

war unvollständig und irreführend. Es wurde die konkrete Kapitalmarktinformation unterlassen, dass Einhüllentanker noch bis 2015 am Seeverkehr teilnehmen durften.

bb) Die auf der Seite 43 des Prospekts zu findende Kapitalmarktinformation

„Insgesamt liegt das für die kommenden vier Jahre absehbare Ablieferungsvolumen leicht über dem der existierenden Einhüllentanker, welche aufgrund der IMO Richtlinien in absehbarer Zeit verschrottet werden müssen. Gleichzeitig wächst die Nachfrage nach Rohöltransporten weiter. Damit scheint das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auch absehbar ausgeglichen.“

war unvollständig und irreführend. Es wurde die konkrete Kapitalmarktinformation unterlassen, dass ein erhebliches Tonnageüberangebot aus den Orderbüchern der Werften absehbar war.

b) Produkten-/Chemikalientanker

Die auf den Seiten 45/46 des Prospekts zu findende Kapitalmarktinformation „In dem IMO-II-Produkten-/Chemikalientanker-Größensegment 15.000 tdw bis 19.999 tdw waren per Ende Februar 2008 insgesamt 233 Schiffe enthalten [… …]. 26 Einheiten sind älter als 20 Jahre. Dies entspricht ca. 11,2 % des hier untersuchten Marktsegmentes und ist als das kurz- bis mittelfristig zu erneuernde Potenzial anzusehen. Das aktuelle Auftragsbuch verzeichnet 160 Schiffe für die nächsten dreieinhalb Jahre. Unter der Annahme, dass alle 26 über 20 Jahre alten Einheiten der existierenden Flotte des Marktsegmentes in den nächsten drei Jahren aus dem Markt ausscheiden, liegt das Nettowachstum bei 134 Einheiten oder 57,5 % (ca. 16,3 % p. a). Dies bedarf einer Erklärung: Anfang Januar 2006 wurden das MARPOL-Abkommen und der IBC-Code dahin geändert, dass pflanzliche Öle ab 2007 nur noch in IMO II Doppelhüllen Tankern befördert werden dürfen. Bisher wurden diese Ladungen überwiegend in älterer Einhüllen-Tonnage fördert. So sind seit 2007 für ca. 40 Mio. Tonnen reklassifizierter Produkte Schiffe mit höherer Spezifikation erforderlich. Die damit einhergehende Nachfrage ist im Auftragsbestand abgebildet. Eine größere Anzahl des Auftragsbestandes wird jedoch auch im Transport von Ölprodukten eingesetzt werden.“

war unvollständig und irreführend. Es wurde die konkrete Kapitalmarktinformation unterlassen, dass ein erhebliches Tonnageüberangebot aus den Orderbüchern der Werften absehbar war.

c) Massengutfrachter

Die auf der Seite 48 des Prospekts zu findende Kapitalmarktinformation:

„Anfang Januar 2008 bestand die Flotte aus 1.321 Panamax-Bulkern mit 94,6 Mio. tdw. [… …] „Der Auftragsbestand von Panamax-Bulkern mit einer Tragfähigkeitvon 60.000-79.999 tdw weist 205 Einheiten mit 15,1 Mio. tdw auf.“

„Dagegen sind 339 Einheiten mit 22,5 Mio. tdw über 20 Jahre alt und werden mittelfristig dem Markt nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Neubaubestellungen für die nächsten drei Jahre liegen deutlich unterhalb der über 20 Jahre alten Tonnage.“

war irreführend. Der Prospekt hätte

aa) die Wiedergabe des derzeitigen Flottenbestands und des Auftragsbestands bei den Werften nicht auf Bulker mit einer Tragfähigkeit von 60.000-79.999 tdw beschränken dürfen, sondern auf Bulker mit einer Tragfähigkeit von bis zu 100.000 tdw ausdehnen müssen,

bb) darauf hinweisen müssen, dass für das sich dann ergebende Größensegment aus den Orderbüchern der Werften ein erhebliches Tonnageüberangebot absehbar war.

3. Feststellungsziel zu 3 [unvertretbare Prognoseannahmen]:

Es wird festgestellt: Die auf der Seite 63 des Prospekts zu findende Kapitalmarktinformation, es könne erwartet werden, dass die Fondsschiffe die nachstehenden Charterraten/Pooleinnahmen während der Laufzeit des Fonds erzielen würden: Hellespont Trust: bis Sept. 2009 - 35.273 USD p.d. Okt. 2010 bis 2017 - 36.350 USD p.d. ab 2018 - 34.000 USD p.d. Produktentanker: bis 2015 - 15.600 USD p.d. ab 2015 bis 2025 - 14.850 USD p.d. Pavian: bis 2014 - 21.000 USD p.d. 2015 bis 2020 - 19.885 USD p.d. 2021 bis 2025 - 18.915 USD p.d. Belugaschiffe: bis 2013 - 13.145 USD p.d. ab 2014 bis 2025 - 13.300 USD p.d.

war unvertretbar und damit irreführend.

4. Feststellungsziel zu 4 [Haftung der Fondsschiffe für Verbindlichkeiten Dritter]

Es wird festgestellt: Die auf Seite 19 des Prospekts zu findende Kapitalmarktinformation

„Es ist während der Laufzeit der Festcharterverträge bzw. der Poolverträge nicht auszuschließen, dass die Charterer die Charterraten bzw. der Pool die Poolraten nicht vertragsgemäß zahlt bzw. die Zahlungen ganz ausfallen. Es besteht das Risiko, dass eine Neucharter erst mit zeitlicher Verzögerung und zu schlechteren Konditionen geschlossen werden kann.“

war unvollständig und irreführend. Es fehlt die Kapitalmarktinformation, dass eine Inanspruchnahme des Schiffes für Verbindlichkeiten des Charterers möglich ist.

II. Der weitergehende Antrag, zu Ziffer 1 a) das Feststellungsziel zu 1 dahingehend zu konkretisieren,

„a) Die auf der Seite 20 des Prospekts zu findende Kapitalmarktinformation

„Im Falle einer Rückabwicklung würden dem Anleger nicht nur mögliche Erträge und Vorteile aus der Beteiligung entgehen, sondern darüber hinaus das Risiko bestehen, dass die Beteiligungsgesellschaften nicht in der Lage sind, die geleisteten Einlagen (zzgl. Agio) vollständig zurückzuzahlen, weil bereits nicht stornierbare Kosten (z.B. Vertriebsprovisionen) angefallen sind“

ist unvollständig und irreführend. Es fehlt der Hinweis auf das Totalverlustrisiko im Fall des Fehlschlagens der Platzierung.“

wird zurückgewiesen.

Gründe:

Zu Ziffer I: Es handelt sich um Konkretisierungen von zuvor nicht hinreichend bestimmten Feststellungszielen. Maßgeblich für die Beurteilung als zulässige bloße Konkretisierung war der Wortlaut der Feststellungsziele in ihrer ursprünglichen Fassung und die Eingrenzung, die sich in erster Linie aus der Begründung zum Musterverfahrensantrag vom 20.1.2016 und in zweiter Linie aus der ursprünglichen Begründung der Feststellungsziele vom 8.2.2018 ergibt. Der Senat hat die Feststellungsziele zu 2 und zu 4 teilweise abweichend von der vom Musterkläger im Schriftsatz vom 7.5.2019 vorgeschlagenen Formulierung neu gefasst:

Hinsichtlich des Feststellungsziels 2 hat der Musterkläger hinsichtlich der Massengutfrachter zu 2 c) (Seite 11 des Schriftsatzes vom 7.5.2019) in der von ihm vorgeschlagenen Neufassung des Feststellungsziels die zitierte Prospektstelle als „unvollständig und irreführend“ bezeichnet und gerügt, dass der Prospekt darauf hätte hinweisen müssen, dass ein erhebliches Tonnageüberangebot aus den Orderbüchern der Werften absehbar gewesen sei. Damit wird aber nicht das ausgedrückt, was der Musterkläger bereits im ursprünglichen Musterverfahrensantrag vom 20.1.2016 und dann später in seiner Begründung zu den Musterfeststellungszielen vom 8.2.2018 durchgehend beanstandet: Dass nämlich im Prospekt für die Beurteilung der Marktchancen des Fondschiffs irreführend ein falsches, d.h. zu kleines Größensegment zum Vergleich herangezogen worden sei. Bei zutreffender Auswahl des Segments würden sich nicht die guten Marktchancen ergeben, die auf Seite 48 des Prospekts durch die Wiedergabe der Flottenbestands- und Auftragszahlen suggeriert würden, sondern im Gegenteil ein erhebliches Tonnageüberangebot. Die Neufassung durch den Senat berücksichtigt dies.

Hinsichtlich der Neufassung des Feststellungsziels 4 ist dem Musterkläger eine offensichtliche Auslassung unterlaufen. Er teilt zwar mit, welche Prospektstelle unvollständig sein soll, vergisst aber für das Feststellungsziel zu formulieren, welche Information der Prospekt an dieser Stelle seiner Ansicht nach hätte zusätzlich enthalten müssen. Bei dieser vom Musterkläger vermissten Information kann es sich zulässigerweise nur um die Zugriffsrechte der Gläubiger des Charterers handeln, nicht aber um die Zugriffsrechte der Gläubiger jedweder Dritter. Sowohl die Antragsschrift als auch die ursprüngliche Begründung des Feststellungsziels 4 führen ausschließlich die Gläubiger des Charterers auf. Die Ausdehnung auf Gläubiger sonstiger Dritter fiele unter § 15 KapMuG, dessen Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Der Senat hat die Konkretisierung um die beanstandete Auslassung ergänzt.

Zu Ziffer II: Hinsichtlich des Konkretisierungsantrags zu Feststellung 1 a) handelt es sich in Wirklichkeit um eine Erweiterung im Sinne des § 15 KapMuG.

Zutreffend weist insbesondere die Beklagte zu 7 darauf hin, dass der Musterkläger mit diesem Feststellungsziel sich nicht mehr im Rahmen des vom Landgericht unter Ziffer 1 genannten Feststellungsziels bewegt. Dort ging es der Sache nach um den Vorwurf, dass der Verkaufsprospekt die Leistungsfähigkeit der Platzierungsgaranten unrichtig, irreführend und unvollständig dargestellt haben soll. Bei dem nunmehr formulierten Feststellungsziel zu 1a) bemängelt der Musterkläger allerdings das Fehlen eines Hinweises auf das Totalverlustrisiko im Fall des Fehlschlagens der Platzierung und meint, Seite 20 des Prospekts sei insoweit unvollständig. Damit wird aber nicht mehr unmittelbar auf die Leistungsfähigkeit der Platzierungsgaranten abgestellt. Vielmehr geht es um die Folgen einer gescheiterten Platzierung und der dann erforderlichen Rückabwicklung sowie um das Risiko eines Totalverlustes für diesen Fall. Die Leistungsfähigkeit der Platzierungsgaranten und das Totalverlustrisiko bei Rückabwicklung der Kapitalanlage mögen wirtschaftlich mittelbar miteinander zusammenhängen. Das ist aber nicht entscheidend. Vielmehr kommt es für die Frage der Abgrenzung der Konkretisierung eines bestehenden Feststellungsziels zu einem neuen (erweiterten oder geänderten) Feststellungsziel im Sinne des § 15 KapMUG darauf an, ob die formelle Identität des Entscheidungsgegenstandes gewahrt wird. Das ist bei 1a) ganz offensichtlich nicht der Fall. Die Voraussetzungen des § 15 KapMuG liegen aber nicht vor.

Dr. Beckmann Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Lohmann Richter am Oberlandesgericht Dr. Leverenz Richter am Oberlandesgericht