Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

16.12.2019

windeln.de SE: Anfechtungsklage wegen Kapitalschnitt durch gerichtlichen Vergleich erledigt

windeln.de SE

München

ISIN: DE000WNDL193 // WKN: WNDL19

Bekanntmachung einer Verfahrensbeendigung durch Vergleich gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG

Gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO geben wir bekannt, dass das beim Landgericht München I anhängige Anfechtungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 HK O 14931/19 betreffend die auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. September 2019 gefassten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1 „Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG durch Zusammenlegung von Aktien sowie entsprechende Satzungsänderung“ und 2 „Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu EUR 10.000.000,00 durch Barkapitalerhöhung unter Gewährung von Bezugsrechten“ durch gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO beendet ist.

Der zwischen den Parteien geschlossene und durch das Gericht mit Beschluss festgestellte Vergleich hat folgenden Wortlaut:

In Sachen

Milaco GmbH mit Sitz in Monheim am Rhein, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 84935, vertreten durch den Geschäftsführer Name entfernt

Prozessbevollmächtigte: Kanzlei Marzillier, Dr. Meier & Dr. Guntner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzregentenplatz 23, 81675 München – "Klägerin zu 1)" –

ecolutions Management GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelster des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 79561, vertreten durch den Geschäftsführer Name entfernt

Prozessbevollmächtigte: Kanzlei RK Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Uhlandstr. 2, 60314 Frankfurt am Main – "Klägerin zu 2)" –

windeln.de SE mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 228000, vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat

Prozessbevollmächtigte: Kanzlei Noerr LLP, Brienner Straße 28, 80333 München – "Beklagte" –

die Beklagte wird nachfolgend als "Gesellschaft", die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) werden nachfolgend gemeinsam auch "die Kläger", und die Parteien auch gemeinsam als die "Parteien" und einzeln als eine "Partei" bezeichnet,

schließen die Parteien auf Anraten und Empfehlung des Gerichts den folgenden Prozessvergleich,

der gemäß Beschluss des LG München I nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO zwischen den Parteien festgestellt wird: Vorbemerkung

(A)

Am 27. September 2019 fand in München eine außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft statt. In dieser wurde unter dem Tagesordnungspunkt 1 eine ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG durch Zusammenlegung der Aktien im Verhältnis von 10:3 (nachfolgend auch: "Kapitalherabsetzungsbeschluss") und unter Tagesordnungspunkt 2 die Erhöhung des Grundkapitals um bis zu EUR 10.000.000,00 durch Barkapitalerhöhung unter Gewährung von Bezugsrechten (nachfolgend auch: "Kapitalerhöhungsbeschluss"; der Kapitalherabsetzungsbeschluss und der Kapitalerhöhungsbeschluss gemeinsam nachfolgend auch: "die Hauptversammlungsbeschlüsse") beschlossen.

(B)

Die Kläger stimmten in der Hauptversammlung vom 27. September 2019 mit ihren dort vertretenen Stimmen gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse und erklärten anschließend gegen diese Widerspruch zur Niederschrift des beurkundenden Notars.

(C)

Die Klägerin zu 1) hat gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse mit Klageschrift vom 28. Oktober 2019, die Klägerin zu 2) gegen den Kapitalherabsetzungsbeschluss mit Klageschrift vom 28. Oktober 2019 Anfechtungsklage beim Landgericht München I erhoben, mit denen sie beantragen, die jeweils von ihnen angefochtenen Beschlüsse für nichtig zu erklären ("Anfechtungsklagen"). Mit den Anfechtungsklagen rügen die Kläger u. a. eine unzutreffende Zweckangabe des Kapitalherabsetzungsbeschlusses nach § 222 Abs. 3 AktG sowie eine unzutreffende Informationserteilung. Die Klagen sind beim Landgericht München I anhängig und werden nach Verbindung der beiden Klagen unter dem Az. 5 HK O 14931/19 geführt.

(D)

Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass weder eine unzutreffende Zweckangabe noch eine unzutreffende Informationserteilung vorliegt, noch sonstige Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe gegeben sind.

(E)

Die Parteien sind nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage gemeinsam zu der Überzeugung gelangt, dass es unter Berücksichtigung der unternehmerischen Bedeutung der angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse im Interesse der Gesellschaft und damit auch der Kläger als deren Aktionäre liegt, weitere rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit den Hauptversammlungsbeschlüssen zu vermeiden und die zwischen ihnen anhängigen Anfechtungsklagen zu beenden.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien nachfolgenden Vergleichsvertrag ("Vergleich"):

§ 1

Zusätzliche Informationserteilung durch die Gesellschaft

Die Gesellschaft wird auf ihrer Webseite im Bereich Investor Relations ab dem dritten Bankarbeitstag nach Feststellung dieses Vergleichs durch das Gericht bis zum 31. März 2020 (i) die Höhe des Bilanzverlusts gemäß dem nach HGB aufgestellten und geprüften Einzelabschluss für die Geschäftsjahre 2016 – 2018 und (ii) den sich nach dieser Bilanzierungsmethode rechnerisch ergebenden (und nicht geprüften) Verlust der Gesellschaft in dem zum 30. Juni 2019 endenden 6-Monatszeitraum veröffentlichen.

§ 2

Einräumung eines Mehrbezugsrechts

Die Gesellschaft verpflichtet sich, den Aktionären im Rahmen der Durchführung der von der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 27. September 2019 beschlossenen Kapitalerhöhung ein Mehrbezugsrecht auf diejenigen Aktien einzuräumen, die im Wege eines öffentlichen Bezugsangebots angeboten, aber nicht von den Bezugsberechtigten bezogen werden („Mehrbezugsaktien“). Nicht Gegenstand des Mehrbezugs sind diejenigen Aktien, die im Rahmen einer Privatplatzierung angeboten werden. Die Mehrbezugsaktien werden, so denn prospektfrei möglich, in eine bestehende Börsennotierung oder in den Freiverkehr einer deutschen Börse einbezogen. Für den Fall, dass die Zahl der nachgefragten die der zur Verfügung stehenden Mehrbezugsaktien übersteigt, werden Ordergrößen von mindestens 50.000 Stück primär bedient. Die Bezugswünsche werden ggfs. quotal im Verhältnis zu den zur Verfügung stehenden Mehrbezugsaktien zugeteilt. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem zu veröffentlichenden Bezugsangebot.

§ 3

Beendigung des rechtshängigen Gerichtsverfahrens

(1)

Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO in der Weise geschlossen werden soll, dass das Gericht den Parteien diesen Vergleichsvorschlag unterbreitet.

(2)

Die Parteien sind verpflichtet, diesen Vergleichsvorschlag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach Zugang durch Schriftsatz – der auch vorab per Telefax an das Gericht zu senden ist - gegenüber dem Gericht anzunehmen. Der Vergleich wird wirksam, indem das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss feststellt. Die Parteien sind insoweit mit einer Entscheidung allein durch den Vorsitzenden einverstanden.

(3)

Die Parteien verpflichten sich, den jeweils anderen Parteien unverzüglich eine Kopie des von Ihnen gem. dem vorstehenden Absatz 2 einzureichenden Schriftsatzes einschließlich Übersendungsnachweis zukommen lassen. Diese Übermittlung an die jeweiligen Parteien hat an folgende Email-Adressen der jeweiligen Prozessbevollmächtigten der Parteien zu erfolgen: Für die Gesellschaft an: Philipp.Goez@noerr.com; für die Klägerin zu 1) an: Dr. Werner A. Meier: info@kanzleimmg.de und für die Klägerin zu 2) an: Christian.Heitmann@rk-legal.de.

(4)

Erfolgt die Einreichung des Schriftsatzes nicht innerhalb der gemäß Absatz 2 bestimmten Frist, so lässt dies die Wirksamkeit der erklärten Annahme des Vergleichs unberührt; die Verspätung berechtigt die jeweils anderen Parteien jedoch ohne weitere Voraussetzungen und insbesondere ohne Mahnung zu Schadenersatzansprüchen.

(5)

Mit Wirksamwerden dieses Prozessvergleichs sind damit die beim Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 HK O 14931/19 anhängigen Anfechtungsklagen erledigt und der Prozess beendet. Vorsorglich für den Fall, dass dies nicht zu einer vollständigen Verfahrensbeendigung und Erledigung der Klagen führen sollte, nehmen die Kläger hilfsweise hiermit ihre Klagen zurück. Die Gesellschaft stimmt den Klagerücknahmen der Kläger zu.

(6)

Die Kläger nehmen weiterhin hiermit jeweils ihren in der Hauptversammlung vom 27. September 2019 erklärten Widerspruch gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse zurück und verzichten darauf, direkt oder indirekt gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse oder deren Eintragung in das Handelsregister Einwendungen zu erheben, im Zusammenhang mit diesen Beschlüssen oder deren Durchführung gegen die Gesellschaft, die Mitglieder ihrer Organe, gegen mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen gerichtliche oder außergerichtliche Maßnahmen einzuleiten oder diesbezüglich Ansprüche gegen die Vorgenannten geltend zu machen. Die Kläger werden nach Feststellung dieses Vergleichs durch das Gericht weder direkt noch indirekt irgendwelche Rechte aus oder im Zusammenhang mit einer etwaigen Mangelhaftigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse, ihrer Eintragung oder Durchführung geltend machen.

(7)

Die Kläger stimmen der Handelsregistereintragung des Hauptversammlungsbeschlusses ausdrücklich und unwiderruflich zu und verpflichtet sich, die Handelsregistereintragung weder durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge noch in sonstiger Weise zu verhindern oder zu verzögern und insbesondere auch keine weiteren Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen zu erheben.

(8)

Die Kläger verpflichten sich, die schnellstmögliche Eintragung der Hauptversammlungsbeschlüsse durch das Amtsgericht (Registergericht) München in jeder Hinsicht zu unterstützen und zu fördern und auf Verlangen des Amtsgerichts (Registergericht) München oder der Gesellschaft unverzüglich, in jedem Fall aber binnen drei Werktagen nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung, sämtliche Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung der Hauptversammlungsbeschlüsse notwendig, zweckdienlich oder hilfreich sein könnten. Etwaige gegenüber dem Amtsgericht (Registergericht) München bereits erhobene Einwände gegen die Eintragung und etwaige hierzu gestellte Anträge etc. werden die Kläger unverzüglich durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Amtsgericht (Registergericht) München zurückziehen bzw. für erledigt erklären. Die Kläger ermächtigen ferner auch die Gesellschaft, das Amtsgericht (Registergericht) München zu HRB 228000 unverzüglich über die Rücknahme der Anfechtungsklagen und die Zustimmung der Kläger zur Eintragung der in der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 27. September 2019 gefassten Hauptversammlungsbeschlüsse zu unterrichten.

§ 4

Streitwert und Kosten

(1)

Die Parteien verpflichten sich, im Verhältnis zueinander keine Kostenanträge zu stellen und kein Kostenfestsetzungsverfahren durchzuführen.

(2)

Die Gesellschaft trägt die unter Zugrundelegung des Vergleichsabschlusses anzusetzenden Gerichtskosten in dem beim Landgericht München I unter den Aktenzeichen 5 HK O 14931 und (vor Verbindung der Verfahren) 5 HK O 14977/19 anhängigen Anfechtungsverfahren. Der Streitwert beträgt für den Tagesordnungspunkt 1 EUR 500.000,00 und für den Tagesordnungspunkt 2 EUR 400.000,00. Wegen der zusätzlich in den vorstehenden §§ 1 und 2 übernommenen Verpflichtungen beträgt der Vergleichsmehrwert EUR 100.000,00. Die Parteien werden keine Streitwertfestsetzung beantragen, die von diesem Streitwert für die Anfechtungsklagen und dem Vergleichsmehrwert abweicht. Die Kläger werden auch keine Maßnahmen ergreifen, die zu einer Änderung von Wertbestimmungen und/oder Streitwertfestsetzungen führen können, insbesondere werden die Kläger keine Streitwertbeschwerde einlegen, worauf sie hiermit gegenüber der dies annehmenden Gesellschaft vorsorglich verzichten.

(3)

Die Gesellschaft erstattet der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Beauftragung ihrer Rechtsanwälte und für deren Tätigkeit im Anfechtungsverfahren einschließlich der Verhandlungen und dem Abschluss dieses Vergleichs die nachfolgend genannten Gebühren zzgl. etwaiger anfallender Umsatzsteuer i. H. v. 19 %, wobei hinsichtlich des jeweils anzusetzenden Streitwerts zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin zu 1 die Tagesordnungspunkte 1 und 2 und die Klägerin zu 2 den Tagesordnungspunkt 1 angefochten hat:

― 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV-RVG

― 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV-RVG

― 1,0 Vergleichsgebühr gemäß Nr. 1000 VV-RVG .

Etwaige darüber hinausgehende außergerichtliche Kosten tragen die Kläger selbst.

(4)

Die Gesellschaft trägt ihre außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit den Anfechtungsklagen der Kläger und in Bezug auf diesen Vergleich selbst.

(5)

Die gemäß vorstehendem Absatz 3 zu erstattenden Gebühren sind von der Gesellschaft (i) zehn Bankarbeitstage nach Feststellung des Vergleichs durch das Gericht und (ii) Zugang einer schriftlichen Erstattungsrechnung des jeweiligen Klägers zur Zahlung durch Überweisung auf das in der Kostennote anzugebende Konto der jeweiligen Klägerin fällig. Gleiches gilt für die Erstattung des nach Absatz 2 der jeweiligen Klägerin zu erstattenden Gerichtskostenvorschusses; darüber hinaus erstattete Gerichtskosten sind an die Gesellschaft zu überweisen. Im Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung (maßgeblich ist der Tag des Überweisungsauftrags) sind die Kläger ohne weitere Mahnung berechtigt, Verzugsschaden nach § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen.

(6)

Die vorstehenden Regelungen über die Erstattung gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten sind für die Parteien abschließend. Sie bleiben für die Parteien auch im Falle einer abweichenden gerichtlichen Streitwertfestsetzung bindend.

§ 5

Bekanntmachung

(1)

Die Gesellschaft wird diesen Vergleich nach Wirksamwerden durch Feststellung durch das Gericht gemäß ihren gesetzlichen Verpflichtungen im vollständigen Wortlaut auf ihre Kosten im Bundesanzeiger bekannt machen. Sollte diese Bekanntmachung unvollständig sein, bleiben alle in diesem Vergleich geregelten Pflichten der Parteien dieses Vergleichs davon unberührt.

(2)

Eine über Absatz 1 hinausgehende Bekanntmachung dieses Vergleichs, soweit rechtlich zulässig, erfolgt nicht und die Parteien sind sich darüber einig, dass der Vergleich im Übrigen vertraulich behandelt werden soll.

§ 6

Keine Nebenabreden und keine Sondervorteile

Die Parteien haben über den Wortlaut des vorliegenden Vergleichs hinaus keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden in Zusammenhang mit der Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits abgeschlossen. Die Leistungen der Gesellschaft sind in diesem Vergleich vollständig und zutreffend beschrieben. Auch der Gesellschaft zuzurechnende Leistungen oder Zusagen dritter, nicht vergleichsbeteiligter Personen liegen nicht vor. Die Gesellschaft erklärt, dass sie den Klägern und/oder Dritten im Zusammenhang mit den erhobenen Klagen und dem Abschluss dieses Vergleichs keine Sondervorteile gewährt oder in Aussicht gestellt hat. § 7

Schlussbestimmungen

(1)

Änderungen, Ergänzungen oder eine Aufhebung dieses Vergleichs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Das gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.

(2)

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder sollte der Vergleich eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke gilt diejenige rechtlich zulässige Bestimmung als rückwirkend vereinbart, die soweit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt hätten oder nach Sinn und Zweck dieser Vereinbarung von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der betreffenden Bestimmung bzw. die Regelungslücke bedacht hätten.

(3)

Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.

(4)

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich einschließlich der Wirksamkeit des Vergleichs ist das Landgericht München I ausschließlich zuständig, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

München, im Dezember 2019

windeln.de SE

Der Vorstand