Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

19.12.2016

Karwendelbahn AG: Nichtigkeitsklagen gegen Aufsichtsratswahl und Sonderprüfung

Karwendelbahn AG

Mittenwald

WKN: 825760

ISIN: DE0008257601

Bekanntmachung der Erhebung einer Nichtigkeitsklage gemäß § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG und § 249 Abs. 1 AktG

Die Karwendelbahn AG gibt gemäß § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG bekannt, dass der Aktionär Markt Mittenwald, gegen die Beschlussfassung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 29. Juli 2016 zu Tagesordnungspunkt 1, mit dem Herr Wolfgang Erhard Reich, Herr Wolfgang Wilhelm Reich und Herr Gerhard Proksch in den Aufsichtsrat gewählt worden sind, Nichtigkeitsklage erhoben hat. Hilfsweise das die Feststellung dieser Beschlussfassung unwirksam ist.

Die Klage ist beim Landgericht München I – Kammer für Handelssachen – unter dem Aktenzeichen 5 HK O 1460/16 anhängig.

Die Karwendelbahn AG gibt gemäß § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG bekannt, dass der Aktionär Beteiligungen im Baltikum u.a., gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 29. Juli 2016 zu Tagesordnungspunkt 2: Sonderprüfungsantrag betreffs Vorgänge in der Geschäftsführung sowie zu Tagesordnungspunkt 3: Sonderprüfung Betreffs Verflechtung von Konsortium AG und Karwendelbahn AG, Anfechtungsklage erhoben hat.

Die Klage ist beim Landgericht München I – Kammer für Handelssachen – unter dem Aktenzeichen 5 HK O 14714/16 anhängig.

Ein Termin zur Güteverhandlung ist auf den 26.01.2017 bestimmt worden.

Mittenwald, im Dezember 2016

Karwendelbahn AG

Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger