Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
Anzeige:
Diese Entscheidung

14.01.2020

Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG: Neufassung eines Feststellungsziels

Beglaubigte Abschrift

Oberlandesgericht München

Az.: 23 Kap 2/18

In Sachen

persönliche Daten entfernt - Musterklägerin -

Prozessbevollmächtigte : Rechtsanwältin Dr. jur. Knöpfel Tamara, Ackerstraße 3/1, 10115 Berlin, Gz.: 2019/0191-/TK

gegen

1) Bremer Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Martinistr. 61, 28195 Bremen - Musterbeklagte -

2) Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Paul-Wassermann-Str. 5, 81829 München - Musterbeklagte -

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte Weiss Walter Fischer-Zernin, Fuhlentwiete 14, 20355 Hamburg, Gz.: 0016/18/64

wegen Forderung und Feststellung

erlässt das Oberlandesgericht München - Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren (23. Senat) - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Fischer, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Löffler und die Richterin am Oberlandesgericht Schauer am 09.01.2020 folgenden Beschluss

-

1.

Auf Antrag der Musterklägerin wird das Feststellungsziel Ziff. 3a) gefasst wie folgt:

3) Die Rentabilität der Beteiligung ist falsch dargestellt, indem der Emissionsprospekt

a) den wahrheitswidrigen Eindruck vermittelt, der zum Zeitpunkt der Prospektlegung durch ein Gutachten als sehr günstig bestätigte Baupreis entspreche dem Marktwert für Supramax-Bulker zum Zeitpunkt der Prospektlegung.

2.

Der Termin vom Donnerstag, 30.01.2020, 10:00 Uhr, wird verlegt auf

Wochentag und Datum Uhrzeit Zimmer/Etage/Gebäude

Donnerstag, 02.04.2020 10:00 Uhr Sitzungssaal E.10, EG Prielmayerstr. 5, München

Gründe:

Die von der Musterklägerin im Schriftsatz vom 16.07.2019 (S. 42, Bl. 76 d. A.) beantragte Modifizierung des bisherigen Feststellungsziels Ziff 3 a) ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 KapMuG sind erfüllt. Vom Vorliegen des geltend gemachten Prospektfehlers hängt die Entscheidung der zugrundeliegenden Rechtsstreite ab. Der Lebenssachverhalt ist identisch mit dem des ursprünglichen Feststellungsziels 3 a). Zudem ist die Klarstellung sachdienlich.

Im Hinblick auf § 11 Abs. 2 Satz 3 KapMuG muss daher der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.01.2020 verlegt werden.

gez. Dr. Fischer Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Löffler Richterin am Oberlandesgericht Schauer Richterin am Oberlandesgericht

Für die Richtigkeit der Abschrift München, 10.01.2020

Name entfernt, JSekr´in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle