Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

25.02.2020

Intertainment AG: Anfechtungsklage erledigt

Intertainment Aktiengesellschaft

Feldafing

Bekanntmachung gemäß §§ 248a i.V.m. 149 Abs. 2 AktG Verfahrensbeendigung durch übereinstimmende Erklärung der Erledigung durch die Parteien

Gemäß §§ 248a i.V.m. 149 Abs. 2 AktG gibt die Gesellschaft hiermit bekannt, dass der Kläger Name entfernt seine Klage in dem Rechtsstreit gegen die Gesellschaft vor dem Landgericht München (Az.: 5 HK O 19195/17) wegen Anfechtung von Beschlüssen der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. November 2017 mit Schriftsatz vom 24. August 2018 als erledigt erklärt hat.

Das Verfahren betreffend die Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. November 2017 ist damit durch Beschluss des Gerichts vom 4. September 2018 erledigt.

Vorrausgegangen war die Einigung der Parteien auf Ruhendstellung des Verfahrens, welche seitens des Gerichts am 23.02.2018 beschlossen wurde, sowie die Unterzeichnung einer Vergleichsvereinbarung am 18.06.2018.

Darin verpflichtet sich die lntertainment AG, die Kosten des beim Landgericht München I anhängigen, aber ruhend gestellten Verfahrens (Az. 5 HK O 19195/17) sowie die Kosten für das Bestellungsverfahren nach § 104 AktG vor dem Amtsgericht München (Antrag der Gesellschaft vom 09.05.2017, Az. HRB 122257) und dem Beschwerdeverfahren vor dem OLG München (Az. 31 Wx 313/17) zu tragen und Herrn Name entfernt die ihm für diese Verfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Ebenso trägt die Intertainment AG die Kosten des erneuten Bestellungsverfahrens, mit welchem die Intertainment AG die Bestellung von Herrn Name entfernt und Herrn Prof. Name entfernt zu Aufsichtsratsmitgliedern der Intertainment AG beantragt hat. Auf dieser Grundlage erstattet die Intertainment AG Herrn Name entfernt bereits eingezahlte und eventuell noch von der Staatskasse anzufordernde Gerichtskosten sowie Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsverfügungsgesetz (RVG). Es werden insbesondere folgende Kosten erstattet:

Anfechtungsklage, LG München I, Az. 5 HK O 19195/17 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG aus € 100.000,00 (gem. Streitwertbeschluss des Gerichts vom 28.12.2017) 1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG aus € 100.000,00 Gerichtskosten: 3,0 Verfahren im Allgemeinen gem. Nr. 1210 KV – GKG; ggf. Reduzierung, soweit Rückerstattung durch Landesjustizkasse

Verfahren nach § 104 AktG vor dem AG München – Registergericht Az. HRB 122257 (Fall 75) 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG aus € 120.000,00 (Streitwert gem. § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG bei Bestellung von 2 Aufsichtsräten) Gerichtskosten ggf. bei Anforderung durch die Staatskasse bei Herrn Name entfernt

Beschwerdeverfahren vor dem OLG München, Az. 31 Wx 313/17 1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV RVG i.V.m. Vorb. 3.2.1. Nr. 2 b aus € 120.000,00 (Streitwert gem. § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG bei Bestellung von 2 Aufsichtsräten) 1,3 Einigungsgebühr gem. Nr. 1004 VV RVG aus € 120.000,00 Gerichtskosten ggf. bei Anforderung durch die Staatskasse bei Herrn Name entfernt

Die Intertainment AG verzichtet gegen Herrn Name entfernt außerdem auf Kostenerstattungsansprüche. Dies gilt insbesondere, wenn in den gerichtlichen Verfahren Kostenentscheidungen zu Lasten von Herrn Name entfernt ergehen und / oder ihm Kosten auferlegt werden.

Die Parteien erklären den Rechtsstreit vor dem LG München I (Az. 5 HK O 19195/17) übereinstimmend für erledigt und beantragen beim LG München I übereinstimmend, dass die Intertainment AG die Kosten des Rechtsstreites trägt.

Ebenso erklären die Parteien das Beschwerdeverfahren vor dem OLG München (Az. 31 Wx 313/17) übereinstimmend für erledigt und beantragen beim OLG und dem Registergericht, dass die Intertainment AG die Kosten des Verfahrens beim Registergericht und der Beschwerdeinstanz beim OLG trägt.

Im Wege des Vergleiches sind die Parteien sich einig, dass die Intertainment AG die Kosten aller gerichtlichen Verfahren trägt. Sofern Herrn Name entfernt in den oben genannten Verfahren Gerichtskosten auferlegt werden, ist die Intertainment AG verpflichtet, Herrn Name entfernt diese Kosten zu erstatten und ihn hiervon freizustellen. Die Intertainment AG wird in allen oben genannten Verfahren keinen Kostenfestsetzungsantrag stellen. Soweit die Kosten von der Intertainment AG bereits an Herrn Name entfernt erstattet wurden, wird Herr Name entfernt einen Kostenfestsetzungsantrag nur zum Zweck der Gerichtskostenerstattung durch die Staatskasse stellen.

Intertainment Aktiengesellschaft