24 Kap 2/198 O 261/17 LG Düsseldorf
OBERLANDESGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
In dem Musterverfahren
des
persönliche Daten entfernt Musterklägers,
- Prozessbevollmächtigte: TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt -
gegen
1. die HVT HanseVermögen Treuhand-, Service und Verwaltungsgesellschaft mbh, verterten durch den Liquidator,
Name entfernt, Tinsdaler Kirchenweg 275 A, 22559 Hamburg,
2.
persönliche Daten entfernt3. die POC Verwaltungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, die Herren
Name entfernt und
Name entfernt, Bahnhofstraße 39, 40764 Langenfeld (Rheinland),
4. die POC Growth Verwaltungs 2. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, die Herren
Name entfernt und
Name entfernt, Bahnhofstraße 39, 40764 Langenfeld (Rheinland),
5. die POC Natural Gas Verwaltungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, die Herren
Name entfernt und
Name entfernt, Bahnhofstraße 39, 40764 Langenfeld, Musterbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte zu 1. bis 5.: Rechtsanwälte Severin Partnerschaft mbH, Knesebeckstraße 3, 10623 Berlin -
Beigeladene u.a.:
1.
persönliche Daten entfernt- Prozessbevollmächtigte zu 1.: Rechtsanwälte CLLB, Liebigstraße 21,80538 München -
2.
persönliche Daten entfernt3.
persönliche Daten entfernt- Prozessbevollmächtigte zu 2. und 3.: Rechtsanwälte Schirp & Partner, Leipziger Platz 9, 10117 Berlin –
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Hake, die Richterin am Oberlandesgericht Schwarz und den Richter am Amtsgericht Moch
am 02.03.2020
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 15.04.2019 - 8 261/17 - eingeleitete Musterverfahren beendet ist.
Gründe:
Gemäß §
13 Abs. 5 KapMuG ergeht ein Musterentscheid nicht, wenn der Musterkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen übereinstimmend erklären, dass sie das Musterverfahren beenden wollen. So liegt der Fall auch hier. Nach dem Inhalt der Schriftsätze vom 15.01.2020 und vom 14.02.2020 haben der Musterkläger und sämtliche von seinen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beigeladenen ihre Klagen in den nach §
8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Ausgangsverfahren zurückgenommen. Vor diesem Hintergrund haben sie im Schriftsatz vom 14.02.2020 auf die entsprechende Anfrage des Senats erklärt, es bestehe kein Interesse an einer Fortsetzung des Musterverfahrens. Auch die übrigen, von den Kanzleien CLLB in München und Schirp & Partner in Berlin vertretenen Beigeladenen sowie die Musterbeklagten haben auf Anfrage des Senats mitgeteilt, es bestehe Einverständnis mit einer Beendigung des Musterverfahrens gemäß §
13 Abs. 5 KapMuG (Schriftsätze vom 14.02.2020, 19.02.2020 und 28.02.2020).
Die so begründete Beendigung des Musterverfahrens war durch Beschluss festzustellen (§
13 Abs. 5 S. 2 KapMuG); dieser Beschluss ist gemäß §
13 Abs. 5 S. 3 KapMuG unanfechtbar.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§
16 Abs. 2 KapMuG).
Dr. Hake Moch Schwarz