Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

05.03.2020

POC Zwei GmbH & Co. KG: Kapitalanleger-Musterverfahren nach Klagerücknahmen beendet

24 Kap 2/19

8 O 261/17 LG Düsseldorf

OBERLANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

In dem Musterverfahren

des persönliche Daten entfernt Musterklägers,

- Prozessbevollmächtigte: TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt -

gegen

1. die HVT HanseVermögen Treuhand-, Service und Verwaltungsgesellschaft mbh, verterten durch den Liquidator, Name entfernt, Tinsdaler Kirchenweg 275 A, 22559 Hamburg,

2. persönliche Daten entfernt

3. die POC Verwaltungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, die Herren Name entfernt und Name entfernt, Bahnhofstraße 39, 40764 Langenfeld (Rheinland),

4. die POC Growth Verwaltungs 2. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, die Herren Name entfernt und Name entfernt, Bahnhofstraße 39, 40764 Langenfeld (Rheinland),

5. die POC Natural Gas Verwaltungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, die Herren Name entfernt und Name entfernt, Bahnhofstraße 39, 40764 Langenfeld, Musterbeklagte,

- Prozessbevollmächtigte zu 1. bis 5.: Rechtsanwälte Severin Partnerschaft mbH, Knesebeckstraße 3, 10623 Berlin -

Beigeladene u.a.:

1. persönliche Daten entfernt

- Prozessbevollmächtigte zu 1.: Rechtsanwälte CLLB, Liebigstraße 21,80538 München -

2. persönliche Daten entfernt

3. persönliche Daten entfernt

- Prozessbevollmächtigte zu 2. und 3.: Rechtsanwälte Schirp & Partner, Leipziger Platz 9, 10117 Berlin –

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Hake, die Richterin am Oberlandesgericht Schwarz und den Richter am Amtsgericht Moch

am 02.03.2020

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass das durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 15.04.2019 - 8 261/17 - eingeleitete Musterverfahren beendet ist.

Gründe:

Gemäß § 13 Abs. 5 KapMuG ergeht ein Musterentscheid nicht, wenn der Musterkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen übereinstimmend erklären, dass sie das Musterverfahren beenden wollen. So liegt der Fall auch hier. Nach dem Inhalt der Schriftsätze vom 15.01.2020 und vom 14.02.2020 haben der Musterkläger und sämtliche von seinen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beigeladenen ihre Klagen in den nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Ausgangsverfahren zurückgenommen. Vor diesem Hintergrund haben sie im Schriftsatz vom 14.02.2020 auf die entsprechende Anfrage des Senats erklärt, es bestehe kein Interesse an einer Fortsetzung des Musterverfahrens. Auch die übrigen, von den Kanzleien CLLB in München und Schirp & Partner in Berlin vertretenen Beigeladenen sowie die Musterbeklagten haben auf Anfrage des Senats mitgeteilt, es bestehe Einverständnis mit einer Beendigung des Musterverfahrens gemäß § 13 Abs. 5 KapMuG (Schriftsätze vom 14.02.2020, 19.02.2020 und 28.02.2020).

Die so begründete Beendigung des Musterverfahrens war durch Beschluss festzustellen (§ 13 Abs. 5 S. 2 KapMuG); dieser Beschluss ist gemäß § 13 Abs. 5 S. 3 KapMuG unanfechtbar.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 16 Abs. 2 KapMuG).

Dr. Hake Moch Schwarz