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Diese Entscheidung

11.07.2018

1st RED AG: Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen Squeeze-out: Vergleich

1st RED AG

Hamburg

Bekanntmachung gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 und 3 AktG, § 779 BGB

Ein Aktionär der Gesellschaft hat Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen den zu Tagesordnungspunkt 6 gefassten Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 28. März 2018 bei dem Landgericht Hamburg (Geschäftszeichen: 417 HKO 30/18) erhoben.

Das vorgenannte Verfahren wurde durch außergerichtlichen Vergleich beendet in dem die Klägerin (die ITHAKA-SICAV FIS), anwaltlich vertreten durch Herr Rechtsanwalt Dr. Dietrich Ratthey, die von ihr erhobene Klage zurückgenommen hat. Die 1st RED AG wurde im gerichtlichen Verfahren durch Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Philip Thost anwaltlich vertreten.

A.

Vergleichsinhalt

Der außergerichtliche Vergleich hat den folgenden Inhalt: Vergleichsvertrag

zwischen:

(1) 1st RED AG mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 73420, vertreten durch den Vorstand Herrn Alexander Garbe, Caffamacherreihe 8, 20355 Hamburg

– nachfolgend "Gesellschaft" –

(2) mit Sitz in L-1445 Luxembourg-Strassen, 4 rue Thomas Edison, anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dietrich Ratthey, Falkensee,

– nachfolgend "Aktionär" –

Die Parteien werden nachfolgend auch gemeinsam als die "Parteien" und einzeln als eine "Partei" bezeichnet.

VORBEMERKUNG

(A) Am 28. März 2018 fand in Hamburg eine Hauptversammlung der Gesellschaft statt, in der die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Gesellschaft gegen Gewährung einer von der Garbe Holding GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 102885 ("Hauptaktionärin"), zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 0,56 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft auf die Hauptaktionärin beschlossen wurde ("Übertragungsbeschluss").

(B) Der Aktionär hat gegen den Übertragungsbeschluss mit Klageschrift vom 20. April 2018 Anfechtungsklage beim Landgericht Hamburg mit dem Antrag erhoben, den Übertragungsbeschluss für nichtig zu erklären ("Anfechtungsklage"). Mit der Anfechtungsklage rügt er die Verletzung formaler Vorschriften der Durchführung der Hauptversammlung und behauptet zudem, dass, dass der Übertragungsbeschluss gegen das Gleichbehandlungsgebot der Aktionäre verstoße und deshalb treuwidrig sei.

(C) Die Gesellschaft hat mit Schreiben vom 29.05.2018 ihre Verteidigungsbereitschaft in dem beim Landgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 417 HKO 30/18 geführten Anfechtungsverfahren ("Anfechtungsverfahren“) angezeigt und mit Schriftsatz vom 07.06.2018 auf die Klage erwidert.

(D) Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass sie sämtliche nach § 327c Abs. 3 AktG erforderlichen Unterlagen während der Hauptversammlung vom 28.März 2018 zugänglich gemacht habe. Zu diesen habe der Jahresabschluss 2017 nicht gehört, da er am Tage der Hauptversammlung weder festgestellt noch veröffentlicht worden sei und vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung auch nicht hätte vorliegen müssen. Der Übertragungsbeschluss sei auch nicht treuwidrig gefasst worden, da er dem Gutachten des gerichtlich bestellten Prüfers entspreche.

Jedoch sind die Parteien nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung am 27.06.2018 vor der Kammer 17 für Handelssachen des Landgerichts Hamburg auf ausdrücklichen Rat und Empfehlung des Vorsitzenden der Kammer hin zu der Überzeugung gelangt, das Anfechtungsverfahren vor allem im Interesse der Minderheitsaktionäre endgültig im Wege des Vergleichs beizulegen.

DIES VORAUSGESCHICKT, vereinbaren die Parteien nachfolgenden Vergleichsvertrag ("Vergleich"):

§ 1

Erhöhung der Barabfindung

(1) Die Mehrheitsaktionärin hat sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, ihren Minderheitsaktionären über die in der Hauptversammlung vom 28. März 2018 beschlossene Barabfindung in Höhe von € 0,56 je Aktie der Gesellschaft hinaus eine zusätzliche Barabfindung in Höhe von € 0,10 je Aktie zu zahlen, nachdem der Übertragungsbeschluss durch Eintragung im Handelsregister HRB 73420 des Amtsgerichts Hamburg wirksam geworden ist. Dieser Vergleich gilt insoweit als echter Vertrag zugunsten Dritter, d.h. aller Minderheitsaktionäre (vgl. § 328 BGB).

(2) Die Gesamtabfindung beträgt somit € 0,66 je Aktie der Gesellschaft, deren Auszahlung gemäß der Regularien des Übertragungsbeschlusses zu erfolgen hat. Sollte ein Gericht in einem späteren Spruchverfahren über die Festsetzung der angemessenen Barabfindung eine höhere Barabfindung als den Betrag von € 0,56 je Aktie der Gesellschaft rechtskräftig beschließen oder sollte in einem solchen Verfahren eine Erhöhung der Barabfindung zur Verfahrensbeendigung zwischen den Parteien eines solchen Verfahrens vereinbart werden (nachfolgend „Erhöhungsbetrag im Spruchverfahren“), so ist der Erhöhungsbetrag von € 0,10 je Aktie auf den Erhöhungsbetrag im Spruchverfahren anzurechnen. Der Erhöhungsbetrag gemäß vorstehender Ziffer § 1 (1) gilt insoweit als Vorauszahlung auf den Erhöhungsbetrag im Spruchverfahren.

§ 2

Beendigung des rechtshängigen Anfechtungsverfahrens

(1) Der Aktionär verpflichtet sich, die Anfechtungsklage unverzüglich nach Unterzeichnung dieses Vergleichs durch einen vorab per Telefax beim Landgericht Hamburg einzureichenden Schriftsatz vollumfänglich zurückzunehmen und sodann dem Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft nach Einreichung des Klagerücknahmeschriftsatzes eine Kopie desselben einschließlich Übersendungsnachweis per E-Mail an folgende Adresse info@matzen-partner.de unverzüglich zu übermitteln.

(2) Die Gesellschaft wird der Rücknahme der Anfechtungsklage, soweit erforderlich, zustimmen.

(3) Der Aktionär nimmt hiermit seinen in der Hauptversammlung vom 28. März 2018 erklärten Widerspruch gegen den Übertragungsbeschluss zurück und verzichtet darauf, direkt oder indirekt gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit dieses Beschlusses oder dessen Eintragung in das Handelsregister Einwendungen zu erheben, sowie im Zusammenhang mit diesem Beschluss oder dessen Durchführung gegen die Gesellschaft, die Mitglieder ihrer Organe oder gegen die Hauptaktionärin und die Mitglieder ihrer Organe keine gerichtlichen oder außergerichtlichen Maßnahmen einzuleiten oder diesbezüglich Ansprüche gegen die Vorgenannten zu erheben. Der Aktionär wird nach Unterzeichnung dieses Vergleichs weder direkt noch indirekt irgendwelche Rechte aus oder im Zusammenhang mit einer etwaigen Mangelhaftigkeit des Übertragungsbeschlusses geltend machen.

(4) Der Aktionär stimmt der Handelsregistereintragung des Übertragungsbeschlusses ausdrücklich und unwiderruflich zu und verpflichtet sich, seine Einwendungen gegen die Eintragung zurückzunehmen bzw. diese weder durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe oder Anträge noch in sonstiger Weise zu verhindern oder zu verzögern.

(5) Der Aktionär wird das Amtsgericht (Registergericht) Hamburg zu HRB 73420 unverzüglich und vorab per Telefax über die Rücknahme der Anfechtungsklage sowie darüber unterrichten, dass er gegen die Eintragung des Übertragungsbeschlusses keine Einwendungen mehr erhebt und anschließend dem Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft an die E-Mail-Adresse info@matzen-partner.de eine Kopie dieses Telefaxes einschließlich Übersendungsnachweis übermitteln. Der Aktionär ermächtigt auch die Gesellschaft, das Amtsgericht (Registergericht) Hamburg zu HRB 73420 unverzüglich über die Rücknahme der Anfechtungsklage und seine Zustimmung zur Eintragung des Übertragungsbeschlusses zu unterrichten.

(6) Der Aktionär verpflichtet sich, die schnellstmögliche Eintragung des Übertragungsbeschlusses durch das Amtsgericht (Registergericht) Hamburg in jeder Hinsicht zu unterstützen und zu fördern und auf dessen Verlangen oder dem Verlangen der Gesellschaft unverzüglich, in jedem Fall aber binnen von drei Werktagen nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung, sämtliche Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung des Übertragungsbeschlusses notwendig, zweckdienlich oder hilfreich sind.

§ 3

Streitwert und Kosten

(1) Die Parteien verpflichten sich, im Verhältnis zueinander keine Kostenanträge zu stellen und kein Kostenfestsetzungsverfahren durchzuführen.

(2) Die Gesellschaft trägt die Gerichtskosten in dem beim Landgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 417 HKO 30/18 rechtshängigen Anfechtungsverfahren. Die Parteien werden keine Streitwertfestsetzung des Gerichts beantragen, die von dessen bereits verkündetem Streitwertbeschluss abweicht. Insbesondere wird der Aktionär keine Streitwertbeschwerde einlegen, worauf er hiermit gegenüber der dies annehmenden Gesellschaft vorsorglich verzichtet. Unbeschadet dessen sind für die nachfolgende Vergütungsregelung ausschließlich die im Innenverhältnis zwischen den Parteien einvernehmlich festgelegten Streit- und Vergleichswerte maßgeblich.

Die Gesellschaft erstattet dem Aktionär auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Tätigkeit seines Rechtsanwalts im Anfechtungsverfahren 417 HKO 30/18 des LG Hamburg einschließlich der Verhandlung und dem Abschluss dieses Vergleichs auf der Grundlage eines Streitwerts von € 100.000.--, eines Vergleichsmehrwerts von € 56.640.-- (566.400 Aktien à € 0,10) und eines Vergleichswerts von € 306.400.-- die folgenden Gebühren, wobei die Kostenerstattung auch eine etwaige gemäß dem sogenannten Reverse-Charge-Verfahren (§ 3a Abs.2 UStG) vom Aktionär in Luxemburg abzuführende Umsatzsteuer umfasst, sofern diese im Leistungsaustausch zwischen dem Aktionär und dem Rechtsanwalt anfällt und der Aktionär nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist:

― (a) 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV-RVG aus € 250.000.--

― (b) 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV-RVG aus € 306.640.--

― (c) 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV-RVG aus € 250.000.--

― (d) 1,5 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV-RVG aus € 56.640.--

― (e) Reisekosten Falkensee-Hamburg (528 km à € 0,30)

― (f) Postpauschale (€ 20.--)

Im Hinblick auf Ziffer (c) und (d) findet § 15 Abs. 3 RVG Anwendung.

Etwaige darüber hinausgehende außergerichtliche Kosten für die Vertretung des Klägers trägt der Aktionär selbst.

(3) Die Gesellschaft trägt ihre außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der Anfechtungsklage des Aktionärs einschließlich dieses Vergleichs selbst.

(4) Die gemäß vorstehendem Abs. (4) zu erstattenden Gebühren sind von der Gesellschaft zehn Bankarbeitstage nach Zugang einer schriftlichen Erstattungsrechnung des Aktionärs, frühestens aber zehn Bankarbeitstage nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister zur Zahlung durch Überweisung auf das in der Rechnung anzugebende Konto des Aktionärs fällig. Gleiches gilt für die Erstattung eines vom Aktionär entrichteten Gerichtskostenvorschusses durch die Gesellschaft gemäß vorstehendem Abs. (2); eine Erstattung erfolgt jedoch nicht, soweit der Aktionär infolge der Klagerücknahme unmittelbar vom Gericht die Erstattung des eingezahlten Gerichtskostenvorschusses erlangt oder erlangen kann.

(5) Die vorstehenden Regelungen über die Erstattung gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten sind für die Parteien abschließend. Sie bleiben für die Parteien unbeschadet der abweichenden gerichtlichen Streitwertbemessung im Anfechtungsverfahren bindend.

Die vorstehenden Regelungen über die Erstattung gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten sowie die Leistungspflicht gemäß § 1 stehen unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister.

§ 4

Bekanntmachung

(1) Die Gesellschaft wird diesen Vergleich nach seiner Rechtswirksamkeit gemäß ihren gesetzlichen Verpflichtungen im vollständigen Wortlaut auf ihre Kosten im Bundesanzeiger bekannt machen. Sollte diese Bekanntmachung unvollständig sein, so berührt dies alle in diesem Vergleich geregelten Pflichten der Parteien dieses Vergleichs nicht.

(2) Eine über Abs. (1) hinausgehende Bekanntmachung dieses Vergleichs erfolgt nicht. Im Übrigen sind sich die Parteien darüber einig, dass der Vergleich vertraulich behandelt werden soll.

§ 5

Keine Sondervorteile

Es bestehen keine Nebenabreden zum Vergleich. Die Parteien erklären übereinstimmend, dass im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vergleichs keiner Partei irgendwelche Sondervorteile gewährt, eingeräumt oder in Aussicht gestellt und solche auch nicht gefordert worden sind.

§ 6

Schlussbestimmungen

(1) Änderungen, Ergänzungen oder eine Aufhebung dieses Vergleichs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Das gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder sollte der Vergleich eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke gilt diejenige rechtlich zulässige Bestimmung als rückwirkend vereinbart, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt hätten oder von ihnen nach Sinn und Zweck dieser Vereinbarung vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der betreffenden Bestimmung bzw. die Regelungslücke bedacht hätten.

(3) Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.

(4) Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich einschließlich der Wirksamkeit des Vergleichs ist das Landgericht Hamburg ausschließlich zuständig, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Datum und Unterschriften

Die Mehrheitsaktionärin hat sich verpflichtet, den Minderheitsaktionären über die in der Hauptversammlung vom 28. März 2018 beschlossene Barabfindung in Höhe von € 0,56 je Aktie der Gesellschaft hinaus eine zusätzliche Barabfindung in Höhe von € 0,10 je Aktie zu zahlen, nachdem der Übertragungsbeschluss durch Eintragung im Handelsregister HRB 73420 des Amtsgerichts Hamburg wirksam geworden ist. Dieser Vergleich gilt insoweit als echter Vertrag zugunsten Dritter, d.h. aller Minderheitsaktionäre (vgl. § 328 BGB).

2.

Die Gesellschaft hat sich verpflichtet, der Rücknahme der Anfechtungsklage, soweit erforderlich, zuzustimmen.

3.

Neben dem Kläger hat sich auch die Gesellschaft verpflichtet, im Verhältnis zueinander keine Kostenanträge zu stellen und kein Kostenfestsetzungsverfahren durchzuführen. Die Gesellschaft trägt die Gerichtskosten in dem beim Landgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 417 HKO 30/18 rechtshängigen Anfechtungsverfahren.

4.

Die Gesellschaft erstattet dem Aktionär auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Tätigkeit seines Rechtsanwalts im Anfechtungsverfahren 417 HKO 30/18 des LG Hamburg einschließlich der Verhandlung und dem Abschluss dieses Vergleichs auf der Grundlage eines Streitwerts von € 100.000.--, eines Vergleichsmehrwerts von € 56.640.-- (566.400 Aktien à € 0,10) und eines Vergleichswerts von € 306.400.-- die folgenden Gebühren, wobei die Kostenerstattung auch eine etwaige gemäß dem sogenannten Reverse-Charge-Verfahren (§ 3a Abs.2 UStG) vom Aktionär in Luxemburg abzuführende Umsatzsteuer umfasst, sofern diese im Leistungsaustausch zwischen dem Aktionär und dem Rechtsanwalt anfällt und der Aktionär nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist:

― (a) 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV-RVG aus € 250.000.--

― (b) 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV-RVG aus € 306.640.--

― (c) 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV-RVG aus € 250.000.--

― (d) 1,5 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV-RVG aus € 56.640.--

― (e) Reisekosten Falkensee-Hamburg (528 km à € 0,30)

― (f) Postpauschale (€ 20.--)

5.

Die Gesellschaft trägt ihre außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der Anfechtungsklage des Aktionärs einschließlich dieses Vergleichs selbst.

6.

Die Gesellschaft hat sich weiter dazu verpflichtet, den Vergleich nach seiner Rechtswirksamkeit gemäß ihren gesetzlichen Verpflichtungen im vollständigen Wortlaut auf ihre Kosten im Bundesanzeiger bekannt machen.

Hamburg, im Juli 2018

1st RED AG

Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger