COMMERZBANK
AKTIENGESELLSCHAFT
Frankfurt am Main
Bekanntmachung gemäß §
248 a AktG
Gemäß §
248a Aktiengesetz geben wir bekannt, dass der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 15. Dezember 2015 (
II ZR 21/15) über die Beschwerde der Klägerin Riebeck-Brauerei von 1862 AG gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2014 (
5 U 24/14) entschieden und die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat. Die Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19. April 2013 zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 (Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat) sowie 9 (Erhöhung des Grundkapitals) wurde abgewiesen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig beendet.
Vereinbarungen, die mit der Verfahrensbeendigung im Zusammenhang stehen, wurden nicht getroffen.
Frankfurt am Main, im Dezember 2015
COMMERZBANK Aktiengesellschaft
Der Vorstand