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Diese Entscheidung

08.05.2020

Vereinbarung über die Beauftragung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. nach §§ 88 ff. SGB X...

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

Hamburg

Vereinbarung über die Beauftragung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. nach §§ 88 ff. SGB X zur Durchführung der Verwaltungsverfahren zur Umsetzung des Gesetzes über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz - SodEG)



Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), vertreten durch den Hauptgeschäftsführer, Name entfernt, Pappelallee 33, 35, 37, 22089 Hamburg

- im Folgenden: Auftraggeber –

beauftragt

die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), vertreten durch deren Hauptgeschäftsführer Herrn Name entfernt, Glinkastraße 40, 10117 Berlin

- im Folgenden: Beauftragte -

nach Maßgabe dieser Vereinbarung mit der Durchführung der Verwaltungsverfahren zur Umsetzung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) durch ihre Landesverbände.

Präambel

Die schnell zunehmende Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) hat spürbare Auswirkungen auf Wirtschaft und Beschäftigung. Für einzelne Branchen führen die Maßnahmen zur Vermeidung des COVID-19 zu erheblichen Ausfällen des Geschäftsbetriebs. Zur Kompensation dieser Auswirkungen wurde durch den Gesetzgeber im März das Sozialschutzpaket beschlossen (BGBI. 1, 575).

Ein Bestandteil des Sozialschutz-Pakets ist das am 28.03.2020 in Kraft getretene Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz- SodEG). Dieses Gesetz sieht vor, dass die Leistungsträger eine Strukturverantwortung für Erbringer sozialer Dienstleistungen übernehmen, die im Zuge der Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus ihre Leistungen nicht mehr erbringen können bzw. dürfen und dadurch Einkommenseinbußen erleiden. Unter der Voraussetzung, dass sich diese Einrichtungen bereit erklären, ihre Ressourcen anderweitig zur Bekämpfung der Corona-Krise einzusetzen, sieht das SodEG vor, dass sie von den Leistungsträgern Zuschüsse von bis zu 75 % ihrer regelmäßigen Einnahmen erhalten.

Das Gesetz sieht grundsätzlich vor, dass ein Dienstleister bei jedem Leistungsträger; mit dem er zum maßgeblichen Zeitpunkt (16.3.2020) in einer Rechtsbeziehung stand, einen eigenen Antrag stellen muss.

Im Rahmen der Sitzung (Telefon-/Videokonferenz) der Geschäftsführerkonferenz der DGUV am 31.03.2020 wurde beschlossen, dass sich die aus dem SodEG ergebenden Verwaltungsverfahren an die DGUV als Beauftragte übertragen werden; diese bedient sich zur Erfüllung dieser Aufgabe ihrer Landesverbände. Die Unfallversicherungsträger haben in diesem Zusammenhang zugesagt, zu prüfen, ob ihnen eine kurzfristige personelle Unterstützung der Landesverbände durch Abordnungen möglich ist.

§ 1 - Umfang des Auftrags

(1) Die Beauftragte wird vom Auftraggeber damit beauftragt, ab sofort durch ihre Landesverbände im Namen des Auftraggebers die Verwaltungsverfahren zur Umsetzung SodEG durchzuführen. Die Bearbeitung erstreckt sich nur auf Anträge, die entweder vom Antragsteller über das Webportal der Beauftragten eingereicht worden sind oder die durch den Auftraggeber für den Antragsteller in dieses Portal eingepflegt worden sind.

Dieser Auftrag erstreckt sich auf alle Verfahrenshandlungen, die in diesem Zusammenhang erforderlich sind. Erforderliche Verfahrenshandlungen sind insbesondere:

1. Bereitstellung eines Webportals auf der Homepage der Beauftragten zur Stellung eines Gesamt- bzw. Einzelantrags auf Gewährung von Zuschüssen nach dem SodEG.

2. Entgegennahme der abstrakt-allgemeinen Erklärung des Antragstellers über seine Unterstützungsmöglichkeiten nach § 1 SodEG.

3. Entgegennahme der Erklärung des Antragstellers, dass er infolge der Corona-Virus-SARS-CoV-2-Krise durch eine hoheitliche Maßnahme zur Bekämpfung übertragbarer Erkrankungen nach dem Infektionsschutzgesetz unmittelbar oder mittelbar in seinem Betrieb, der Ausübung, der Nutzung oder der Erreichbarkeit von Angeboten beeinträchtigt ist (Beeinträchtigung i.S.v. § 2 Satz 3 SodEG ).

4. Prüfung, ob zum Zeitpunkt des lnkrafttretens von Beeinträchtigungen durch die Corona-Virus-SARS-CoV-2-Krise (= 16. März 2020) ein Rechtsverhältnis, z. B. eine vertragliche Beziehung, zwischen dem Antragsteller und dem Auftraggeber vorlag. Nach Festlegung des Ad-Hoc-Gremiums Rehabilitation und Versicherung der DGUV gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn eine Zahlung des Auftraggebers an den Antragsteller im Zeitraum 01.02. bis 31.03.2020 vorgelegen hat.

5. Abschließende Prüfung, ob alle Voraussetzungen für einen Anspruch gegenüber dem Auftraggeber auf Zuschussgewährung nach dem SodEG dem Grunde und der Höhe nach vollständig vorliegen. Hinsichtlich der Richtigkeit der Inhalte der unter 2. und 3. genannten Erklärungen des Antragstellers reicht die Glaubhaftmachung aus.

6. Berechnung des Zuschusses nach den Vorgaben des § 3 Satz 2 und 3 SodEG. Dabei findet nur eine monatsweise Betrachtung statt.

7. Abschluss schriftlicher öffentlich-rechtlicher Verträge mit den Zuschussberechtigten über

• die Gewährung eines Zuschusses nach § 3 SodEG,

• die Voraussetzungen für die spätere Erstattung nach § 4 SodEG sowie

• die Auflage an den Zuschussberechtigten, seine unterbreiteten Einsatzmöglichkeiten zu veröffentlichen (siehe hierzu § 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung).

8. Monatliche Auszahlung des Zuschusses nach § 3 SodEG.

9. Frühestens drei Monate nach Auszahlung des letzten monatlichen Zuschusses: Feststellung, ob und ggf. in welcher Höhe ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Zuschussberechtigten nach § 4 SodEG besteht.

10. Geltendmachung und Durchsetzung bestehender Erstattungsansprüche nach § 4 SodEG gegenüber dem Zuschussberechtigten.

11. Dieser Auftrag umfasst auch die Anpassung und/oder Kündigung öffentlich-rechtlicher Verträge, die zur Ausführung dieses Auftrags von der Beauftragten abgeschlossen wurden.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit plant, ihre Zuschussempfänger zu verpflichten, die von ihnen unterbreiteten Einsatzmöglichkeiten auf einer Plattform zu veröffentlichen. Auch andere Leistungsträger sollen nach derzeitiger Planung die Gelegenheit erhalten, ihre Zuschussempfänger zur Einstellung ihrer Angebote zu verpflichten. Die Beauftragte wird in die öffentlich-rechtlichen Verträge eine entsprechende Auflage aufnehmen, die die Zahlungsempfänger verpflichtet, die von ihnen unterbreiteten Einsatzmöglichkeiten an geeigneter Stelle zu veröffentlichen. Dieser Auftrag umfasst auch die stichprobenartige Überprüfung durch die Beauftragte, ob die Zahlungsempfänger ihre Auflagen erfüllen sowie die Umsetzung rechtlicher Konsequenzen bei Vertragsverletzungen durch die Zahlungsempfänger.

(3) Das Recht, Verwaltungsakte zu erlassen, verbleibt beim Auftraggeber (§ 88 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Die Ablehnung eines Antrags auf Zuschussgewährung kann nur durch einen Verwaltungsakt erfolgen. Kommt die Beauftragte im Rahmen ihrer Prüfung eines Antrags nach § 1 Abs. 1 Satz 2 zu der Feststellung, dass im Einzelfall die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses nach dem SodEG nicht vorliegen, gibt sie diesen Vorgang an den Auftraggeber ab und begründet, warum aus ihrer Sicht ein Anspruch nicht gegeben ist.

(4) Dieser Auftrag umfasst auch die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten mit Zuschussberechtigten oder sonstigen Dritten, die sich im Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 8 dieser Vereinbarung ergeben.

(5) Für die Ausführung dieses Vertrages gelten die gesetzlichen Bestimmung des § 89 Abs. 2 bis Abs. 4 SGB X unmittelbar.

(6) Die Beauftragte schließt mit dem Zuschussberechtigten einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Namen aller Auftraggeber, für die der Antrag gestellt wurde und bei denen ein Anspruch auf Zuschuss besteht.

Die Beauftragte weist die Antragsteller bereits zum Beginn des Antragsverfahrens darauf hin, dass sie im Namen der Auftraggeber handelt. Satz 1 gilt für die Anpassung und/oder Kündigung öffentlich-rechtlicher Verträge im Rahmen der Auftragsausführung entsprechend.

(7) § 89 Abs. 5 SGB X gilt mit folgender Maßgabe: Haben Auftraggeber und Beauftragte im Zusammenhang mit der Ausführung dieses Auftrags voneinander abweichende Auffassungen zu Sach- oder Rechtsfragen, die grundsätzlicher Art sind und sich voraussichtlich nicht allein auf die Bearbeitung eines Einzelfalls beschränken, ist im Rahmen der Geschäftsführerkonferenz der Beauftragten über diesen Dissens zu beraten und ein Konsens herbeizuführen, um die Einheitlichkeit der Auftragsdurchführung zu gewährleisten . Die Beratung kann auf elektronischem Wege erfolgen.

§ 2 - Bevollmächtigung

(1) Der Auftraggeber bevollmächtigt hiermit die Beauftragte, sämtliche zur Durchführung dieses Auftrags erforderlichen Erklärungen im Namen des Auftraggebers entgegenzunehmen und abzugeben sowie die erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Die Vollmacht ist auf die Dauer des Auftragsverhältnisses begrenzt; sie entfällt mit Beendigung des Auftrags.

(2) Im Falle eines Rechtsstreits im Sinne des § 1 Abs. 4 dieser Vereinbarung wird der Auftraggeber der Beauftragten eine gesonderte Prozessvollmacht erteilen.

§ 3 - Ansprechpersonen des Auftraggebers

Der Auftraggeber benennt der Beauftragten unverzüglich jeweils eine Ansprechperson

1. für die finanz- bzw. IT-technische Abwicklung des Auftrags sowie

2. für die Bearbeitung von Rückfragen in den Fällen, in denen eine maschinelle Bearbeitung der Anträge z. B. mangels IK-Nummer oder mangels Datenlieferung für eine IK-Nummer nicht möglich ist.

§ 4 - Finanzierung der Zuschusszahlungen

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Beauftragten die für die Zuschussgewährung erforderlichen Geldmittel jeweils rechtzeitig und in einer Höhe, die die Auszahlung der Zuschüsse bis zum Ablauf des Berechtigungszeitraums ermöglicht, nach Maßgabe des in Abs. 4 beschriebenen Verfahrens zur Verfügung zu stellen.

(2) Nach aktueller Prognose wird die Summe der Zuschüsse, die von allen Mitgliedern der Beauftragten nach dem SodEG zu erbringen sein werden, auf insgesamt 80 Millionen Euro pro Monat geschätzt, sofern alle Zuschussberechtigten den Höchstzuschuss beantragen sollten. Die Finanzierung der Zuschüsse erfolgt außerhalb des Haushaltes der Beauftragten im Wege einer gesonderten Umlage, die bei ihren Mitgliedern erhoben wird. Es wird davon ausgegangen, dass alle Mitglieder der Beauftragten diese mit der Umsetzung des SodEG auf der Grundlage einer gleichlautenden Vereinbarung beauftragen.

(3) Der für die Zuschussgewährung an alle Zuschussberechtigten insgesamt erforderlichen Finanzmittel werden jeweils monatlich im Voraus schätzweise ermittelt und auf die beauftragenden Mitglieder umgelegt. Die Finanzierungsanteile der beauftragenden Mitglieder errechnen sich jeweils anhand ihrer Anteile an den Aufwendungen aller Unfallversicherungsträger in der Kontenklasse 4 ohne Geldleistungen im Jahr 2018.

(4) Aus der in Abs. 2 und 3 Satz 2 dargestellten Berechnungsgrundlage ergibt sich für den Auftraggeber zunächst ein Zahlbetrag zur Vorfinanzierung in Höhe von 6.712.555,42 Euro. Die Höhe und der Zeitpunkt weiterer Zahlungen, die zur Finanzierung der Umsetzung des SodEG erforderlich sind, werden seitens des Beauftragten nach Maßstab des § 315 Abs. 1 BGB (Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen) bestimmt. Maßgebliche Bestimmungsgrößen sind die Summe der bereits geleisteten Zuschusszahlungen, die bereits vertraglich zugesicherten weiteren monatlichen Zuschusszahlungen, die nach realistischer Einschätzung noch zu erwartenden Anträge und die aus vergangenen Zahlungen noch vorhandenen Restmittel. Die Beauftragte teilt dem Auftraggeber zwei Wochen vor Fälligkeit die Berechnungsgrundlagen einschließlich einer Einnahmen- und Ausgabenübersicht über die bisher verbrauchten Mittel mit. Sollte der Auftraggeber Einwendungen gegen die Leistungsbestimmung haben, wird die Beauftragte dies ihrer Geschäftsführerkonferenz zur Entscheidung vorlegen.

(5) Der in Abs. 4 Satz 1 genannte Zahlbetrag ist vom Auftraggeber bis zum 14. April 2020 auf das nachfolgend benannte Konto der Beauftragten zu überweisen:

Sparkasse Köln Bonn
IBAN: DE25 3705 01981933 3212 24 BIC: COLSDE33XX

Diese Bankverbindungsdaten sind auch zur Überweisung der weiteren finanziellen Mittel im Sinne des Abs. 4 Sätze 2 bis 4 dieser Vereinbarung zu nutzen.

(6) Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses erfolgt ein finanzieller Ausgleich zwischen dem Auftraggeber und der Beauftragten; Vorausleistungen bzw. nicht verbrauchte Mittel sind jeweils zu erstatten. Maßgeblich für die Endabrechnung sind die im Rahmen dieses Auftragsverhältnisses vom Auftraggeber gezahlten Finanzierungsanteile und die für ihn von der Beauftragten ausgezahlten Zuschussleistungen nach dem SodEG.

(7) Die Spitzabrechnung erfolgt für alle beauftragenden Mitglieder zu einem einheitlichen Zeitpunkt, der von der Geschäftsführerkonferenz der Beauftragten bestimmt wird.

§ 5 - Übermittlung der erforderlichen Daten

(1) Zur Ausführung des Auftrags übermittelt der Auftraggeber der Beauftragten die hierfür erforderlichen Daten.

(2) Es wird davon ausgegangen, dass der überwiegende Teil der Antragsteller über eine IK-Nummer verfügt und diese zur Zahlungsabwicklung im Buchungssystem des Auftraggebers verwendet wird. Für diese Gruppe der Antragsteller ist ein einmaliger Datenaustausch zwischen dem Auftraggeber und der Beauftragten notwendig.

(3) Der Auftraggeber wird der Beauftragten bis zum 9. April 2020 (12:00 Uhr) die in der Anlage beigefügte Datensatzabfrage übermitteln.

(4) Soweit ein Antragsteller über keine IK-Nummer verfügt, ist zur Bearbeitung des Antrags eine konkrete Abfrage durch die Beauftragte bei den Auftraggebern erforderlich, mit denen der Antragsteller nach seinen Angaben zum maßgeblichen Zeitpunkt in einer Rechtsbeziehung stand. In diesen Fällen soll der Antragsteller anstelle der IK-Nummer seine IBAN angeben. Die zur Abwicklung dieser Anträge erforderlichen Daten übermittelt der Auftraggeber innerhalb eines Werktages nach Anforderung an die Beauftragte.

(5) Soweit beim Auftraggeber bereits Anträge auf Gewährung eines Zuschusses nach dem SodEG gestellt wurden und diese von ihm noch nicht abschließend bearbeitet wurden, setzt sich der Auftraggeber unverzüglich mit dem Antragsteller in Verbindung und informiert diesen über das zentrale Verfahren bei der Beauftragten. Mit schriftlicher Einwilligung des Antragstellers leitet der Auftraggeber den Vorgang über das Webportal an die Beauftragte zur weiteren Bearbeitung weiter. Willigt der Antragsteller nicht in eine Bearbeitung durch die Beauftragte ein, bearbeitet der Auftraggeber das Verfahren weiter; zur Sicherstellung einer einheitlichen Entscheidungspraxis stimmen sich Auftraggeber und Beauftragte zu Rechts- und Verfahrensfragen untereinander ab. Zur Vermeidung von Doppelzahlungen unterrichtet der Auftraggeber vor Gewährung eines Zuschusses die Beauftragte über die Tatsache der Antragstellung und fragt an, ob bei dieser bereits ein Antrag gestellt wurde.

§ 6 - Anzeige der Auftragserteilung bei den Aufsichtsbehörden

(1) Auftraggeber und Beauftragte gehen zum Zeitpunkt der Beauftragung davon aus, dass es sich bei der Aufgabenübertragung um eine Funktionsübertragung nach § 88 SGB X handelt, für die eine vorherige Beteiligung der zuständigen Aufsichtsbehörden - namentlich die Durchführung eines formellen Anzeigeverfahrens - nicht erforderlich ist.

(2) Erforderlich ist eine Bekanntmachung dieses Auftrags nach § 88 Abs. 4 SGB X. Der Auftraggeber wird daher diesen Auftrag unverzüglich in der für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Weise bekannt machen.

(3) Aufgrund der aktuell besonderen Bedeutung des SodEG besteht zwischen Auftraggeber und der Beauftragten Einigkeit darüber, dass die für den Auftraggeber zuständige Aufsichtsbehörde über diesen Auftrag zu informieren ist. Soweit es sich bei dem Auftraggeber um eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, wird die Beauftragte das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) unverzüglich nach Abschluss dieser Vereinbarung durch alle bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger über das Auftragsverhältnis informieren. In allen übrigen Fällen informiert der Auftraggeber die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde selbst.

§7 - Datenschutz und Datensicherheit

Die Beauftragte verpflichtet sich, dass sie im Rahmen der Auftragserfüllung

• die Datensicherheit und

• die Beachtung der Vorschriften des Sozialdatenschutzes durch sie selbst sowie durch ihre Beschäftigten und sonstige Personen, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags mit Aufgaben betraut,

jederzeit in vollem Umfang sicherstellt.

§ 8 - Unterstützung durch den Auftraggeber

(1) Der Auftraggeber informiert im Rahmen seines Internetauftritts über das SodEG und verweist potentielle Antragsteller auf die Möglichkeit, online einen Antrag auf der Homepage des Beauftragten stellen zu können. Hierzu wird der Auftraggeber unverzüglich die erforderlichen Informationen auf seiner Homepage bereitstellen und dort - soweit möglich - einen Hyperlink einrichten, der potentielle Antragsteller unmittelbar auf den Online-Antrag der Beauftragten verweist.

(2) Für Anträge, die nach Abschluss dieser Vereinbarung direkt beim Auftraggeber gestellt werden, gilt § 6 Abs. 5 entsprechend.

(3) Der Auftraggeber erklärt sich bereit, eigenes Personal zur Unterstützung der Beauftragten für den Fall unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, dass aufgrund der Vielzahl der Anträge eine zügige Erledigung und Auszahlung der Zuschüsse an die Antragsteller wesentlich gefährdet ist.

§ 9 - Dokumentation und Information durch den Beauftragten

(1) Die Beauftragte informiert den Auftraggeber am Ende eines jeden Kalendermonats über die Anzahl und die Höhe der im Rahmen dieses Auftragsverhältnisses erbrachten Zuschüsse nach dem SodEG.

(2) Die Beauftragte dokumentiert alle Daten, die für eine Abrechnung zwischen Auftraggeber und Beauftragter erforderlich sind.

(3) Die Beauftragte informiert den Auftraggeber unverzüglich, sobald für sie erkennbar ist, dass es im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Auftrags generell oder im Einzelfall zu Störungen kommen könnte; dies gilt insbesondere bei drohenden Rechtsstreitigkeiten.

§ 10 - Erstattung weiterer Kosten

Die Ausführung des Auftrages erfolgt nach § 2 Absatz 4 Nr. 20 der Satzung der DGUV auf Ersuchen der Mitglieder. Eine gesonderte Erstattung der mit der Auftragserfüllung im Zusammenhang stehenden Sach- und Personalkosten findet daher nicht statt.

§ 11 - Anpassungen/Kündigung

(1) Haben sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Festsetzung der Inhalte dieser Vereinbarung maßgebend gewesen sind, nach deren Abschluss so wesentlich geändert, dass dem Auftraggeber und/oder der Beauftragten das Festhalten an der ursprünglichen vereinbarten Regelung nicht mehr zuzumuten ist, ist zunächst zu versuchen, eine inhaltliche Anpassung dieser Vereinbarung an die geänderten Verhältnisse herbeizuführen. Vor einer Anpassung dieser Vereinbarung ist der Anpassungsbedarf zunächst im Rahmen der Geschäftsführerkonferenz der Beauftragten zu beraten, um eine einheitliche Anpassung aller Aufträge zur Umsetzung des SodEG herbeizuführen, die zwischen der Beauftragten und ihren Mitgliedern geschlossen wurden; die Beratung kann auf elektronischem Wege erfolgen. Ist eine Anpassung dieser Vereinbarung nicht möglich oder für eine der Parteien dieser Vereinbarung unzumutbar, kann dieser Auftrag gekündigt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann dieser Vertrag von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung bleibt die Verpflichtung des Auftraggebers, die Geldmittel für die bereits bewilligten Zuschüsse bis zum Ende des Bewilligungszeitraums weiter zur Verfügung zu stellen, unberührt. Für die Spitzabrechnung gilt auch in diesem Fall § 4 Abs. 7.

(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, kann dieser Auftrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

(4) Eine Anpassung, Kündigung oder vertragliche Aufhebung dieses Vertrags bedarf der Schriftform; eine Kündigung soll begründet werden (§ 59 Abs. 2 SGB X).

(5) Der Auftraggeber hat jede Anpassung dieses Auftrags, dessen Kündigung oder vertragliche Aufhebung unverzüglich in der für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Weise öffentlich bekannt zu machen (§ 92 Satz 4 i.V.m. § 88 Abs. 4 SGB X).

§ 12 - Änderungen und Ergänzungen

(1) Diese Vereinbarung enthält alle zwischen dem Auftraggeber und der Beauftragten vereinbarten Bestimmungen bezüglich des Auftrags.

(2) Sofern sich im Verlauf des Auftragsverhältnisses Umstände ergeben, die eine Anpassung des Auftrages erforderlich machen (z. B. Schwierigkeiten bei der technischen Umsetzung, Änderung des SodEG etc.), wird das Ad-hoc-Gremium Rehabilitation und Versicherung der Geschäftsführerkonferenz der Beauftragten gebeten, einen entsprechenden Vorschlag für eine Beschlussfassung in der Geschäftsführerkonferenz zu erarbeiten, um die Einheitlichkeit aller Aufträge zur Umsetzung des SodEG zu erhalten. Die Beratung kann auf elektronischem Wege erfolgen.

(3) Über den Absatz 2 hinausgehende Änderungen oder Ergänzungen dieses Auftrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung, von diesem Schriftformerfordernis abzuweichen.

(4) Der Auftraggeber hat jede wesentliche Änderung oder Ergänzung dieses Auftrags unverzüglich in der für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Weise öffentlich bekannt zu machen.

§ 13 - In Kraft Treten

Die Wirksamkeit dieses Vertrages ist aufschiebend bedingt durch den Abschluss gleichlautender Vereinbarungen durch alle Mitglieder der DGUV.

§ 14 - Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, berührt dies die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen nicht.

(2) Auftraggeber und Beauftragte verpflichten sich, unwirksame oder nicht durchführbare Klauseln oder Regelungslücken durch Bestimmungen zu ersetzen, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Zweck der Vereinbarung gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieser Vereinbarung diesen Punkt bedacht hätten. § 12 Absätze 2, 3 und 4 gelten entsprechend.

Hamburg, 16.04.2020
Name entfernt
(Für den Auftraggeber)
(Für die Beauftragte)