Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

01.09.2020

ARFB ./. Porsche/VW: Gehörsrüge zurückgewiesen

Oberlandesgericht Celle

Beschluss

13 Kap 1/16

18 OH 2/16 Landgericht Hannover

In dem Musterverfahren

ARFB Anlegerschutz UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den Geschäftsführer persönliche Daten entfernt,

Musterklägerin,

Prozessbevollmächtigte: TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt, Geschäftszeichen: 900001/14 TI/ZwU

gegen

1. Porsche Automobil Holding SE, vertreten durch den Vorstand Prof. Dr. Winterkorn, P.A.E. von Hagen u. a., Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart,

2. Volkswagen AG vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Matthias Müller, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg,

Musterbeklagte,

Prozessbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte Hengeler Müller, Bockenheimer Landstraße 24, 60323 Frankfurt, Geschäftszeichen: 66825785v2; 68238117 vl; 628110206 vl

Prozessbevollmächtigte zu 2: Anwaltsbüro Göhmann, Ottmerstraße 1 - 2, 38102 Braunschweig, Geschäftszeichen: 01907-11 BE/SW

hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Gerresheim, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Derks und den Richter am Oberlandesgericht Krackhardt am 27. August 2020 beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 17. Juni 2020 wird als unbegründet zurückgewiesen.

G r ü n d e:

I.

Mit Schriftsatz vom 15.06.2020 hat der Beigeladene Dr. Rall den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Wiese, den Richter am Oberlandesgericht Keppler, den Richter am Oberlandesgericht Spamer sowie die Richterin am Oberlandesgericht Dencks wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Mit Beschluss vom 17.06.2020 hat der Senat dieses Befangenheitsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Mit Verfügung vom selben Tag wurden der Beschluss den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht.

Mit Schriftsatz vom 25.06.2020 legte der Beigeladene Dr. Rall eine Gehörsrüge nach § 321a ZPO ein und beantragte, das Verfahren über das Ablehnungsgesuch vom 15.06.2020 fortzusetzen, den Beschluss vom 17.06.2020 aufzuheben und dem Ablehnungsgesuch stattzugeben.

Zur Begründung führt er aus, dass wesentlicher Parteivortrag gezielt ignoriert bzw. übergangen worden sei. Der Senat verkenne, dass es sich bei den Ablehnungsgesuchen vom 31.03.2020 einerseits und dem weiteren Ablehnungsgesuch vom 02.06.2020 andererseits um zwei eigenständige Gesuche handele und missachte die daraus folgenden rechtlichen Maßstäbe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 25.06.2020 Bezug genommen.

II.

Die Gehörsrüge ist nach § 321a ZPO zulässig, aber nicht begründet.

1. Der Senat entscheidet in dieser Sache durch die gemäß Abschnitt II. des Geschäftsverteilungsplanes des Oberlandesgerichts für das Jahr 2020 zur Vertretung des 1. Kartellsenats berufenen im Dienst befindlichen Mitglieder des 16. Zivilsenats.

2. Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet. Hierzu nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Entscheidung vom 17.06.2020 Bezug. Dort hat der Senat bereits ausgeführt, warum sich weder aus der Übermittlung des Schriftsatzes der Musterklägerin hinsichtlich der Besetzungsrüge vom 25.05.2020 erst am Vormittag des 10.06.2020, noch daraus, dass nicht daraus, dass der Beigeladene und sein Prozessbevollmächtigter über das Vorliegen eines weiteren Ablehnungsgesuchs vom 02.06.2020 nicht vor Fassung des Beschlusses vom 09.06.2020 informiert wurden, eine Befangenheit des Senats ergibt.

Hieran hält der Senat auch in Ansehung des Vorbringens des Beigeladenen Name entfernt in der Gehörsrüge fest. Der Senat ist in seinem Beschluss vom 17.06.2020 davon ausgegangen, dass es sich bei den Ablehnungsgesuchen vom 31.03.2020 und 02.06.2020 um zwei eigenständige Gesuche gehandelt hat, teilt aber aus den dort genannten Gründen die Ansicht des Beigeladenen Dr. Rall nicht, dass sich aus der nicht erfolgten Information eine Besorgnis der Befangenheit ergibt. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Verfahrensverstöße in der Prozessleitung nicht ohne weiteres zu der Annahme führen, der Richter stünde der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber (vgl. z.B. BGH NJW-RR 2012, 61).

2. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO).

Dr. Gerresheim Dr. Derks Krackhardt