Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

26.03.2021

HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH & Co. KG: Kein weiteres Feststellungsziel in Kapitalanleger-Musterverfahren

Hanseatisches Oberlandesgericht

Az.: 13 Kap 2/20

Beschluss

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In der Sache

1) persönliche Daten entfernt - Musterklägerin -

2) persönliche Daten entfernt - Musterkläger -

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte Mattil & Kollegen, Thierschplatz 3, 80538 München, Gz.: 1451/20

gegen

1) HCI Treuhand GmbH & Co. KG, vertreten durch d. Verwaltung HCI Treuhand GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Name entfernt, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg - Musterbeklagte -

2) HAMMONIA Reederei GmbH & Co. KG, vertreten durch die Hammonia Reederei Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Name entfernt, Neumühlen 9, 22763 Hamburg - Musterbeklagte -

3) Peter Döhle Schiffahrts-KG, vertreten durch die Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft Peter Döhle mbH, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg - Musterbeklagte -

4) HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch d. HCI Vertriebsverwaltungs GmbH, Hamburg, diese vertreten durch den Geschäftsführer Name entfernt, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg - Musterbeklagte -

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 4: Rechtsanwälte Lebuhn & Puchta, Am Sandtorpark 2, 20457 Hamburg, Gz.: 450/20

Prozessbevollmächtigte zu 2 und 3: Rechtsanwälte Ahlers & Vogel, Contrescarpe 21, 28203 Bremen, Gz.: 12050/19 JBo/ekr

Nebenintervenient zu 4: RTC Revision Treuhand Consulting GmbH, Rahlstedter Straße 32a, 22149 Hamburg vertreten durch den Geschäftsführer Björn Hagedorn

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte BKS Rechtsanwälte, Elsa-Brändström-Straße 7, 33602 Bielefeld, Gz.: 00258-19

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beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht - 13. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht Löffler und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tonner am 23.03.2021:

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Der Antrag der Musterkläger auf Zulassung eines weiteren Feststellungsziels vom 28.01.2021 wird zurückgewiesen.

- Gründe:

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Die von den Musterklägern begehrte Erweiterung ist nicht gem. § 15 KapMuG vorzunehmen, denn sie bezieht sich nicht auf ein im Rahmen des Musterverfahrens feststellungsfähiges Ziel: Ob aus dem „schlichten Ausbleiben von prospektierten und prognostizierten Ausschüttungen“ auf das Vorliegen von Prospektfehlern geschlossen werden kann, wie sie Gegenstand der schon anhängigen Feststellungsziele sind, ist eine allein im Individualprozess zu klärende Frage, die vollständig von der Person des einzelnen Anlegers abhängig ist, insbesondere seinem Vorwissen und der Frage, wie intensiv er sich mit dem Prospekt oder auch dem Ausbleiben von Ausschüttungen beschäftigt.

- Panten

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Löffler

Richterin am Oberlandesgericht Dr. Tonner

Richter am Oberlandesgericht