Oberlandesgericht Frankfurt am Main
21 W 31/18
LG Frankfurt am Main 3-05 O 92/17
Mit Beschluss vom 25. Mai 2018 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem Verfahren nach §
98 AktG wegen der Zusammensetzung des Aufsichtsrates der Biotest AG, Landsteinerstr. 5, 63303 Dreieich veranlasst durch den Antrag des Aktionärs Dr. Erzberger folgende Entscheidung getroffen, die gem. §
99 Abs. 4 S. 2 AktG bekannt gemacht wird:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Quelle: Bundesanzeiger