Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

12.02.2021

SilviRom Forest 2 GmbH & Co. KG: Beschluss über Antrag auf Tatbestandsberichtigung

Hanseatisches Oberlandesgericht

Az.: 13 Kap 18/19 Beschluss

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In der Sache

persönliche Daten entfernt - Musterkläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Witt Rechtsanwälte PartG mbB, Schlierseestraße 30, 81539 München, Gz.: 2019/0364-/TP-CW

gegen

1) NORDCAPITAL Treuhand GmbH & Cie. KG, vertreten durch d. Komplementärin NORDCAPITAL Treuhand GmbH & Cie KG, Warburgstraße 50, 20354 Hamburg - Musterbeklagte -

2) NORDCAPITAL Emissionshaus GmbH & Cie. KG, vertreten durch d. Komplementärin NORDCAPITAL Emissionshaus GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Name entfernt, Warburgstraße 50, 20354 Hamburg - Musterbeklagte -

3) NORDCAPITAL Beteiligungen GmbH & Cie. KG, vertreten durch d. Geschäftsführer, Warburgstraße 50, 20354 Hamburg - Musterbeklagte -

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte Lebuhn & Puchta, Am Sandtorpark 2, 20457 Hamburg

Prozessbevollmächtigte zu 3: Rechtsanwälte Lebuhn & Puchta, Am Sandtorpark 2, 20457 Hamburg, Gz.: 87/193/Ke

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beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht - 13. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht Löffler und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tonner am 03.02.2021:

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Der Tatbestand des Beschlusses des Senats vom 23.12.2020 wird wie folgt berichtigt:

1.) Auf S. 4, 2. Absatz, S. 1 wird hinter „Gura Teghii“ eingefügt: „und eine Waldfläche in Bicaz-West“... .

2.) Auf S. 7 wird in Ziffer 7 hinter „dargestellten“ ergänzt: „Chancen und die Beherrschung der“... .

3.) Auf S. 10, 3. Absatz lautet der Anfang des 1. Satzes richtig: „Gem. S. 63 ist von...“.

Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag der Musterbeklagten vom 06.01.2021 zurückgewiesen.

- Gründe:

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Zu Ziffer 1.) Die beantragte Berichtigung des Beschlusses auf S. 4, 2. Absatz, S. 1 erfolgt, da in der Tat der Fonds unstreitig nicht nur die Fläche in Gura Teghii, sondern auch noch einen Wald in Bicaz-West angekauft hat.

Zu Ziffern 2 und 3.) Es handelt sich um Schreibversehen.

Der Passus S. 15, 1. Absatz 8. Zeile, war nicht zu berichtigen (Ziffer 4 des Berichtigungsantrages vom 06.01.2021): Die in Anführungsstriche gesetzte Passage stellt kein wörtliches Zitat einer BGH-Entscheidung dar (daher anschließend auch nur „vgl. BGH ...), sondern gibt das Verständnis dieser Entscheidung durch den Senat wieder.

Der nämliche Passus (letzter Satzteil) ist auch nicht zu ergänzen (Ziffer 5 des Berichtigungsantrages): Ob eine Hinweispflicht mit Auslaufen der Optionen oder aber erst mit Erwerb der Fläche in Gura Teghii bestand, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung.

Die beantragte Berichtigung auf S. 17 (Ziffer 6 des Berichtigungsantrages) ist nicht vorzunehmen - es handelt sich erneut um einen Teil der rechtlichen Würdigung.

Die beantragte Berichtigung oder Ergänzung auf S. 18, 3. Absatz (Ziffer 7 des Berichtigungsantrages) ist nicht vorzunehmen: Das Zitat aus dem Schriftsatz der Musterbeklagten vom 31.03.2020 ist zutreffend, der weitere Text dieses Schriftsatzes, insbesondere die Frage, ob eine due diligence noch lief, nach Auffassung des Senats nicht relevant.

Die beantragte Berichtigung des Textes auf S. 21, 2. Absatz (Ziffer 8 des Berichtigungsantrages) erfolgt nicht: Der Senat hat ausweislich des Protokolls darauf hingewiesen, dass das Ergebnis des Rechtsstreits zu diesem Punkt von der Würdigung der Aussage des Zeugen Mecklenburg und des im Termin vorgelegten e-mail-Verkehrs abhängt - nähere Aussagen hierzu konnten nicht aufgenommen werden, da der Senat naturgemäß über das Ergebnis der Beweisaufnahme noch nicht hatte beraten können; irgendwelche Nachfragen - insbesondere zur Beweislastverteilung - sind von Beklagtenseite weder im Termin noch mit Schriftsatz der Beklagten vom 09.12.2020 gestellt worden.

Die beantragte Berichtigung (Ziffer 9 des Berichtigungsantrages) auf S. 34 ist nicht vorzunehmen, da es sich bei den fraglichen Passagen nicht um Feststellungen sondern rechtliche Würdigung handelt.

Schließlich kann die von Beklagtenseite (Ziffer 10 des Berichtigungsantrages) gewünschte ergänzende allgemeine Bezugnahme auf die gewechselten Schriftsatze nicht eingefügt werden - eine solche ist nach zutreffender Auffassung (vgl. nur Zöller-Feskorn, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 313, Rn. 18 m.w.N.) unwirksam.

- Panten Löffler Dr. Tonner

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht