Landgericht Nürnberg-Fürth
Antrag gem. §
98 Abs. 1 S. 1 AktG.
des Gesamtbetriebsrat der EDEKA Handelsgesellschaft Nordbayern-Sachsen-Thüringen mbH, vertreten durch den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden
Name entfernt, Klepperstraße 2, 95615 Marktredwitz - Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Vieker und Chatziparaskewas, Hahler Straße 18, 32427 Minden
Namens und im Auftrag des Antragstellers beantragen wir gem. §
98 Abs. 1 S. 1 AktG. die Feststellung,
1. dass der Aufsichtsrat der Edeka Handelsgesellschaft Nordbayern-Sachsen-Thüringen mbH, u.a. gem. §§
96 Abs. 1,
101 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 6, 7 Abs. 1 Ziff. 1 des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG 1976) zu wählen ist und
2. dass der Aufsichtsrat aus 6 Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und aus 6 Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusammenzusetzen ist.
Zur Begründung weisen wir darauf hin, dass bei dem Unternehmen der EDEKA Handelsgesellschaft Nordbayern-Sachsen-Thüringen mbH - vertreten durch ihre Geschäftsführer Rainer Kämpgen, Sebastian Kohrmann, Gert Lehmann; der Aufsichtsrat vertreten durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats: Stefan Legat - Edekastraße 3, 97228 Rottendorf in der Regel mehr als 2.000 Mitarbeitende beschäftigt sind.
Dies zeigt sich bereits in den Quartalsberichten seit Dezember 2019, wobei in dieser Anzahl noch keine Leiharbeitnehmer berücksichtigt wurden, im Unternehmen aber regelmäßig bis zu 90 Leiharbeitnehmer beschäftigt werden..
Personalstatus
31.12.2020 31.12.2019 Abw.
Mitarbeiter, gesamt 2.032 1.989 43
davon
- Berbersdorf 385 390 -5
- Gochsheim 614 596 18
- Marktredwitz 478 459 19
- Sachsen 219 223 -4
- Schwabach 132 133 -1
- Rottendorf 204 188 16
Beweis: Zeugnis des stellvertretenden Gesamtbetriebsratsvorsitzenden, Herr
Name entfernt, zu laden über den Antragsteller
Der Gesamtbetriebsrat hat in seiner ordentlichen Sitzung vom 11.02.2021 den Beschluss zum anliegenden Verfahren gefasst und den Prozessbevollmächtigten mit der Durchführung dieses Verfahrens beauftragt.
Sollte das Gericht Bedenken in Bezug auf die gestellten Anträge haben oder Ergänzungen in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht zum Sachvortrag für notwendig erachten, wird höflichst um einen sachdienlichen Hinweis bzw. prozessleitende Verfügung gebeten, so dass noch unter Einhaltung von Fristen.
Wolters, Rechtsanwalt