Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
Anzeige:
Diese Entscheidung

18.11.2020

Fonds „Santa P-Schiffe 2“: Musterentscheid ergangen

Hanseatisches Oberlandesgericht

Az.: 14 Kap 4/16

Verkündet am 13.11.2020

Name entfernt, JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Beschluss

Musterentscheid

-

In der Sache

persönliche Daten entfernt - Musterkläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte KWAG, Lofthaus 4, Am Winterhafen 3a, 28217 Bremen

gegen

1) MPC Capital Investment GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Namen entfernt, Palmaille 67, 22767 Hamburg - Musterbeklagte -

2) Reederei Claus-Peter Offen (GmbH und Co.) KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltungsgesellschaft Reederei Claus-Peter Offen mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Name entfernt, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg - Musterbeklagte -

3) TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co.KG, vertreten durch die Vertreterin Verwaltung TVP Treuhand GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Namen entfernt, Palmaille 67, 22767 Hamburg - Musterbeklagte -

4) Vierzehnte Oceanus Schifffahrts-GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg - Musterbeklagte -

5) MPC Münchmeyer Petersen Capital AG, vertreten durch d. Vorstand, Palmaille 67, 22767 Hamburg - Musterbeklagte -

6) ... entfallen ... - Musterbeklagter -

7) UniCredit Bank AG, vertreten durch d. Vorstand, Kardinal-Faulhaber-Str. 1, 80333 München - Musterbeklagte -

8) niiio finance group AG, vertreten durch d. Vorstand, Elisabethstraße 42-43, 02826 Görlitz - Musterbeklagte -

9) Postbank Finanzberatung AG, vertreten durch d. Vorstand, Lubahnstr. 5, 31789 Hameln - Musterbeklagte -

10) NORD/LB Norddeutsche Landesbank, Friedrichswall 10, 30159 Hannover - Musterbeklagter -

11) Deutsche Kontor Privatbank AG, vertreten durch d. Vorstand, Südliche Münchner Straße 2, 82031 Grünwald - Musterbeklagte -

12) Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung, vertreten durch d. Vorstand, Rabinstr. 8, 53111 Bonn - Musterbeklagte -

13) persönliche Daten entfernt - Musterbeklagter -

14) Oldenburgische Landesbank AG, Stau 15 - 17, 26122 Oldenburg - Musterbeklagter -

15) persönliche Daten entfernt - Musterbeklagter -

16) persönliche Daten entfernt - Musterbeklagter -

Prozessbevollmächtigte zu 1 - 5: Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt

Prozessbevollmächtigte zu 7 - 8: Rechtsanwälte Sernetz, Schäfer, Karlsplatz 11, 80335 München/Berliner Allee 10, 40212 Düsseldorf

Prozessbevollmächtigte zu 9: Rechtsanwälte klkb, Beim Alten Gaswerk 1, 22761 Hamburg

Prozessbevollmächtigte zu 10 - 11: Rechtsanwälte Lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin

Prozessbevollmächtigte zu 12: Rechtsanwälte Hohlfeld, Ketzer, Driesen, Fritz-Tillmann-Straße 13, 53113 Bonn

Prozessbevollmächtigte zu 13: Rechtsanwälte Dr. Gottschalk, Hienstorfer, Schlepper, Lütjenstraße 12, 24534 Neumünster

Prozessbevollmächtigte zu 14: Rechtsanwälte Dr. Koch, Bahnhofstraße 8, 26122 Oldenburg

Prozessbevollmächtigte zu 15: Rechtsanwälte nbs partners Partnerschaftsgesellschaft mbB, Am Sandtorkai 41, 20457 Hamburg

Prozessbevollmächtigte zu 16: Rechtsanwältin Edith Escherbrucker-Plenk, Am Point 2, 83339 Chieming

Nebenintervenientin zu 15: MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Holger Glandien und Karen Key, Palmaille 67, 22767 Hamburg

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt

Nebenintervenientin zu 1 - 3: ERG Immobilien- und Kapitalanlagen Vermittlung GmbH, vertreten durch d. Liquidator Eugen Hahn, Ziegetsdorfer Straße 116, 93051 Regensburg

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Catharina Menzel, Sophienstraße 3/I, 80333 München

Nebenintervenientin zu 1 - 3: Telis Finanz AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Martin Pöll, Ziegelsdorfer Straße 116, 93051 Regensburg

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Heberlein, Mack-Pfeiffer & Kollegen, Elisabethstraße 11, 80796 München

Nebenintervenientin zu 1 - 3: eFonds AG, vertreten durch d. Vorstand Alexander Betz, Andreas Mense und Jürgen Singer, Albert-Roßhaupter-Straße 43, 81369 München

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Lutz Abel Partnerschaftsgesellschaft mbB, Markgrafenstraße 36, 10117 Berlin

-

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht - 14. Zivilsenat - durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Lohmann, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Leverenz und die Richterin am Oberlandesgericht Greese am 13.11.2020 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2020:

-

1.

Es wird festgestellt, dass die Aussage in dem am 06.07.2007 veröffentlichten Emissionsprospekt zum Fonds „Santa P-Schiffe 2“, S. 39: „Demgegenüber bleibt festzustellen, dass die Konsolidierung an den Chartermärkten ab Mitte 2005 zu sinkenden Bestellaktivitäten geführt hat, [...]“ falsch und darüber hinaus insoweit irreführend ist, als die Bestellungen neuer Containerschiffskapazität tatsächlich bereits ab dem 1. Quartal 2006 bis zur Veröffentlichung des Emissionsprospektes wieder angezogen haben.

2.

Im Übrigen werden die Feststellungsziele zurückgewiesen.

3.

Den Musterklägervertretern wird die besondere Gebühr nach § 41a RVG mit einem Gebührensatz von 0,2 nach dem Wert der Summe der ausgesetzten Verfahren bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag vom 11.10.2019 zurückgewiesen.

4.

Der Wert sämtlicher ausgesetzter Verfahren beträgt 4.449.592,50 €.

- Gründe:

-

I.

Der Musterkläger und die Beigeladenen machen in den ausgesetzten Ausgangsverfahren als Anleger des Fonds „Santa P-Schiffe 2“ gegen die Musterbeklagten Schadenersatzansprüche unter der Behauptung unzutreffender Kapitalmarktinformationen geltend. Der Fonds setzt sich aus den am 01.04.2007 gegründeten Einzelschifffahrtsgesellschaften Kommanditgesellschaft Zweite MS „Santa Pamina“ Offen Reederei GmbH & Co., Kommanditgesellschaft Zweite MS „Santa Placida“ Offen Reederei GmbH & Co., Kommanditgesellschaft Zweite MS „Santa Pelagia“ Offen Reederei GmbH & Co. und Kommanditgesellschaft Zweite MS „Santa Petrissa“ Offen Reederei GmbH & Co. (im Folgenden auch: Emittentinnen) zusammen. Der Verkaufsprospekt (Anlage KAP 1) ist am 06.07.2007 aufgestellt worden. Die wirtschaftlichen Ergebnisse des Fonds sind hinter den Erwartungen zurückgeblieben.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 4 waren die vier Gründungsgesellschafterinnen der vier Emittentinnen, die Musterbeklagten zu 1 bis 3 als Kommanditistinnen und die Musterbeklagte zu 4 als Komplementärin. Die Musterbeklagte zu 1, die bei Prospektaufstellung unter MPC Münchmeyer Petersen Capital Vermittlung GmbH firmierte, war daneben Anbieterin der Beteiligung sowie mit der Einwerbung des Kommanditkapitals beauftragt und wird auf Seite 16 des Prospekts als Prospektverantwortliche bezeichnet. Sie ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Musterbeklagten zu 5, der Konzernobergesellschaft der „MPC-Gruppe“, welche bereits zahlreiche unternehmerische Fondsbeteiligungen in Deutschland angeboten hatte. Die Musterbeklagte zu 2 war gleichzeitig Vertragsreederin der Emittentinnen. Wie auch die Musterbeklagte zu 5 übernahm sie eine Platzierungsgarantie über die Hälfte des einzuwerbenden Emissionskapitals für den Fall einer unzureichenden Kapitaleinwerbung bis zum 30.06.2008. Die Musterbeklagte zu 3, ebenfalls eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Musterbeklagten zu 5, sollte weiterhin als Treuhänderin die Beteiligungen der Anleger halten und verwalten. Zwischen der Musterbeklagten zu 3 und der Musterbeklagten zu 5 bestand ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 04.09.2000 (Anlage KAP 10). Auf diesen wird im Prospekt nicht hingewiesen. Die Musterbeklagten zu 7 bis 16 sind weitere Beklagte von nach § 8 KapMuG ausgesetzten Verfahren.

Die Anleger konnten sich mit einer Mindestzeichnungssumme in Höhe von 10.000,00 € unmittelbar als Kommanditisten sowie als Treugeber über die Musterbeklagte zu 3 an den Einzelschifffahrtsgesellschaften beteiligen. Gegenstand der Gesellschaften war jeweils der Erwerb und der Betrieb eines gebrauchten Containerschiffes. Geplant war eine Fondslaufzeit von 16,25 Jahren ab Übernahme der Schiffe. Als Zielgruppe nennt der Prospekt auf Seite 11 „unternehmerisch orientierte Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont (...), die mit den Risiken einer Anlage in Schiffen vertraut sind“.

Die Emittentinnen haben die im Jahr 2005 gebauten Schiffe jeweils mit Kaufvertrag vom 17.04.2007 erworben. Es handelt sich um vier Vollcontainerschiffe mit einer Stellplatzkapazität von jeweils 5.047 TEU (Santa Pamina und Santa Placida) bzw. 5.015 TEU (Santa Pelagia und Santa Petrissa). Die Schiffe wurden als so genannte Panamax-Schiffe klassifiziert, da sie aufgrund ihrer Abmessungen noch den Panamakanal in seiner damaligen Dimension befahren konnten. Die Kaufpreise betrugen für die Santa Pamina und die Santa Placida jeweils 81,5 Millionen USD und für die Santa Pelagia und die Santa Patrissa jeweils 63,85 Millionen USD. An den Verkäufergesellschaften war die Musterbeklagte zu 2 zu je ca. 81,6 % beteiligt. Übernommen werden sollten die Schiffe von den Emittentinnen am 01.10.2007. Auf Seite 55 des Prospekts wird angegeben, dass die Musterbeklagte zu 1 einen „unabhängigen Schiffssachverständigen“ mit der Bewertung der Schiffe beauftragt habe. In dem Gutachten vom 15.06.2007 habe der Gutachter Schlüter die Kaufpreise der Schiffe „im Hinblick auf die aktuelle Marktsituation und die bereits abgeschlossene Beschäftigung“ als „angemessen“ eingestuft.

Für die Santa Pamina und die Santa Placida bestanden am 30.08.2004 abgeschlossene Zeitcharterverträge mit einer Laufzeit von acht Jahren ab Infahrtsetzung der Schiffe im Mai bzw. Juni 2005. Vereinbart war jeweils eine Charterrate von 32.500,00 USD pro Tag. Im Anschluss an die Erstbeschäftigung sollte der Charterer das Recht haben, die Charterdauer dreimal um jeweils ein Jahr zu verlängern. Für diese Optionsjahre wurden Charterraten in Höhe von 34.000,00 USD pro Tag und Schiff vereinbart. Für die Santa Pelagia und die Santa Petrissa bestanden am 29.06.2003 abgeschlossene Zeitcharterverträge mit einer Laufzeit von fünf Jahren ab Infahrtsetzung der Schiffe im Juni bzw. August 2005. Vereinbart war jeweils eine Charterrate von 23.150,00 USD pro Tag. Im Anschluss an die Erstbeschäftigung sollte der Charterer das Recht haben, die Charterdauer viermal um jeweils ein Jahr zu verlängern. Für diese Optionsjahre wurden Charterraten in Höhe von 24.400,00 USD pro Tag und Schiff vereinbart. Charterer war jeweils die Maersk Line.

Auf den Seiten 18 ff. des Verkaufsprospekts findet sich der Abschnitt „Die wesentlichen Risiken der Vermögensanlage“. Einleitend heißt es, dass sich das Angebot „an einen Personenkreis mit eigener wirtschaftlicher Erfahrung“ richte, „der ein Gespür für das Risikoprofil“ besitze. Unter der Überschrift „Allgemeine Risiken von Schiffsbeteiligungen“ wird unter anderem ausgeführt, dass der wirtschaftliche Verlauf einer Schiffsbeteiligung von verschiedenen in der Zukunft liegenden Ereignissen abhängig sei, die die Wertentwicklung der Anlage negativ beeinflussen könnten. Genannt werden „Verschlechterung des Welthandels, abnehmende Nachfrage nach Transportkapazitäten für Container, sinkende Containerschiffspreise, erhöhte Schiffbaukapazitäten und Ablieferungen etc“. Aufgrund dieser allgemeinen Risiken sei es möglich, dass die Wertentwicklung der Beteiligung unter den Erwartungen bleibe oder sogar negativ sei. Daneben seien Investitionen in Schiffe in Form von geschlossenen Fonds auch speziellen - prognosegefährdenden, anlagegefährdenden und anlegergefährdenden - Risiken ausgesetzt, die auf den Seiten 19 ff. beschrieben würden.

Ab Seite 36 beschreibt der Prospekt den „Markt“. Es heißt einleitend unter anderem, dass die Güterverkehrsmärkte und damit auch die Containerschifffahrt eng mit der Entwicklung der Weltwirtschaft und des Welthandels verknüpft seien. Es sei in den kommenden Jahren aufgrund der fortschreitenden Globalisierung ein nachhaltiges Wachstum von Weltwirtschaft und Welthandel zu erwarten. Unter der Überschrift „Containermarkt“ wird weiter ausgeführt, dass der internationale Containerverkehr in den vergangenen Jahren überproportional zum Welthandel gewachsen sei. Auf Seite 38 oben findet sich eine Abbildung mit einer „Zusammenschau verschiedener Prognosen zum weltweiten Containerumschlag“. Unter der Überschrift „Die Charterraten für Containerschiffe“ wird ab Seite 38 unten zunächst ausgeführt, dass die Charterraten natürlichen Marktschwankungen unterlägen, die sich aus dem Verhältnis von Angebot und Nachfrage ergäben. Dabei werde die Nachfrage nach Tonnage von der Entwicklung der zugrunde liegenden Warenströme beeinflusst. Angebotsbestimmende Faktoren seien auf der Basis des jeweils aktuellen Flottenbestandes der Auftragsbestand der Werften, die Verschrottungsquote und beispielsweise Änderungen der Beschäftigungsstruktur der Schiffe. Die Höhe der Schiffspreise, die Charterraten, die Secondhand-Preise, Verschrottungsquoten und Neubestellungen würden aufeinander reagieren und führten so zu Marktanpassungen. In der Folge heißt es:

„So stieg die Nachfrage nach Containerschiffen in den Jahren 2003 und 2004 um 11 % respektive 14 %, während die Flotte im gleichen Zeitraum ein Wachstum von jeweils 8 % p.a. verzeichnete. In der Folge stiegen die Charterraten in den vergangenen Jahren kontinuierlich bis zu ihrem Höchststand im Frühjahr 2005. In der zweiten Hälfte des Jahres 2005 kam es zu einer deutlichen Abkühlung der Chartermärkte und zu sinkenden Charterraten, bevor der Markt sich im Jahresmittel 2006 konsolidieren konnte. Für den Zeitraum bis 2008 ist ein weiteres Kapazitätenwachstum bei Containerschiffen von rund 16 % abzusehen. Auf Basis des aktuellen Nachfragewachstums von knapp 10 % erwarten Marktexperten in den kommenden Jahren einen grundsätzlichen Angebotsüberhang. Demgegenüber bleibt festzustellen, dass die Konsolidierung an den Chartermärkten ab Mitte 2005 zu sinkenden Bestellaktivitäten geführt hat, sodass Angebot und Nachfrage mittelfristig wieder ins Gleichgewicht kommen sollten. Des Weiteren stellt sich bei einer dezidierten Betrachtung heraus, dass die reine Erhöhung der statischen Stellplatzkapazität um durchschnittlich 14,5 % p.a. nicht mit der tatsächlich genutzten dynamischen Kapazität vergleichbar ist. Diese ergänzt die bisherigen Betrachtungen um den Faktor der Nutzung der Stellplätze pro Jahr. Im Zusammenwirken mit dem Trend zu verlängerten Rundreisezeiten zur Einsparung von Brennstoff läge die Kapazitätssteigerung bei durchschnittlich 11 % p.a. bis 2009, was schon wieder fast dem erwarteten 10-prozentigen Nachfragewachstum entspricht. Hinzu kommen dann noch die potenziellen Verschrottungen älterer Einheiten, die ebenfalls die Überkapazitäten verringern. Damit sind die Perspektiven für die Containerschifffahrt, trotz des Durchlaufens einer Konsolidierungsphase auf hohem Niveau, auch weiterhin gut.“

Ab Seite 39 des Prospekts wird auf das „Marktsegment der Fondsschiffe“ eingegangen. Dort heißt es unter anderem, dass die positiven Zukunftsaussichten der Containerschifffahrt und die Kostenvorteile von Containerschiffen dazu geführt hätten, dass ein großer Teil des Kapazitätenwachstums der kommenden Jahre in Form von Post-Panamax-Schiffen auf den Markt komme. Trotz des starken Wachstums der Post-Panamax-Containerschiffe gebe es „bei anhaltend großer Nachfrage nach Containerverkehren in Abhängigkeit von den Strategien und den operativen Möglichkeiten der global operierenden Linienreedereien zahlreiche Einsatzmöglichkeiten für Panamax-Containerschiffe“. Der „Kannibalisierungseffekt“ durch die Inbetriebnahme eines neuen, vergrößerten Panamakanals im Jahr 2015 falle aufgrund des zu erwartenden Volumenwachstums für den Nord-Süd Verkehr von und nach Südamerika gering aus. Während Post-Panamax- und Super-Post-Panamax-Containerschiffe die neuen Wasserstraßen benutzen würden, durchführen Panamax-Schiffe weiterhin die bereits vorhandenen Schleusen. Dabei stelle „die Möglichkeit zur Durchquerung des Panamakanals bei maximaler Kapazitätsauslastung auch zukünftig einen potentiellen Wettbewerbsvorteil der Fondsschiffe“ dar.

Auf den Seiten 48 ff. macht der Prospekt Angaben zu den „Gründungsgesellschaftern“. Über die Musterbeklagte zu 3 als „Treuhänderin“ wird auf den Seiten 70/71 informiert. Dort heißt es im letzten Absatz: „Die TVP ist ebenso wie die Anbieterin des Beteiligungsangebotes eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der MPC Capital AG. Daraus können sich grundsätzlich Interessenkonflikte ergeben.“

Auf den Seiten 76 f. des Prospekts ist der „prognostizierte Investitions- und Finanzierungsplan“ des Beteiligungsangebots dargestellt. Erläuterungen hierzu finden sich auf den Seiten 78 ff. des Prospekts. Eine „Prognose der Kosten in der Investitionsphase nach IDW S4“ ist auf Seite 80 abgedruckt.

Der Prospekt enthält eine „aggregierte Darstellung“ für die Liquiditäts- und die Ertragsprognose der vier Emittentinnen. Auf Seite 86 wird darauf hingewiesen, dass es sich um vier unabhängige Gesellschaften handele, deren wirtschaftliche Entwicklung unterschiedlich sein könne.

Auf den Seiten 86 ff. finden sich weitere Erläuterungen zur Liquiditäts- und Ertragsprognose. Für die Schiffe Santa Pamina und Santa Placida wurden danach für die Zeit ab Mai bzw. Juni 2013 Tageseinnahmen in Höhe von 32.500,00 USD prognostiziert. Für die Schiffe Santa Pelagia und Santa Petrissa wurden für den Zeitraum zwischen Juni bzw. August 2010 und 2014 Tageseinnahmen „entsprechend den Verlängerungsoptionen“ in Höhe von 24.400,00 USD prognostiziert sowie für die Zeit danach Tageseinnahmen in Höhe von 32.500,00 USD. Hinsichtlich der Schiffsbetriebskosten wurde pro Schiff anfänglich mit einem Tagessatz von 3.630,00 USD zzgl. 2.137,00 € gerechnet. Für die Zeit ab dem Jahr 2008 wurde eine Kostensteigerung von 3 % p.a. angenommen. Als Verkaufserlöse im Jahr 2023 wurden 24.450.000,00 USD pro Schiff kalkuliert.

Auf den Seiten 94 ff. des Prospekts sind „Sensitivitätsanalysen“ abgedruckt. Einleitend heißt es, dass die wirtschaftliche Entwicklung einer Schiffsbeteiligung von verschiedenen Einflussfaktoren abhängig sei. Die Sensitivitätsanalysen zeigten, welche Auswirkungen die Veränderung wichtiger Einflussfaktoren auf die Prognose hätten. Es folgen Ausführungen zu den Faktoren „Beschäftigung der Schiffe“, „Betriebskosten“, „Wechselkurs“, „Zinsen“ und „Veräußerungserlöse“. Unter der Überschrift „Kumulation der Abweichung“ heißt es auf Seite 99 des Prospekts, dass Abweichungen von den Prognosedaten für mehrere Parameter kumuliert auftreten könnten. Eine realistische Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeiten der Parameter Ausprägungen sei nicht möglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts des Verkaufsprospekts wird auf die Anlage KAP 1 verwiesen.

Auf Grundlage des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Hamburg vom 04.02.2016 (Az.: 310 OH 3/15), der Erweiterungsbeschlüsse des Senats vom 26.03.2019 und 04.08.2020 (nebst Berichtigungsbeschluss vom 10.09.2020) und des Konkretisierungsbeschlusses des Senats vom 11.03.2020 ist über folgende Feststellungsziele zu entscheiden:

1.

Hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Beklagten betreffend den am 06.07.2007 veröffentlichten Emissionsprospekt zum streitgegenständlichen Fonds „Santa P-Schiffe 2“, der sich aus den Einzelschifffahrtsgesellschaften Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PAMINA“ Offen Reederei GmbH & Co., Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PLACIDA“ Offen Reederei GmbH & Co., Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PELAGIA“ Offen Reederei GmbH & Co. und Kommanditgesellschaft Zweite MS „SANTA PETRISSA“ Offen Reederei GmbH & Co. zusammensetzt:

1.1.

Die Beklagten sind für den Emissionsprospekt als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaften aufgrund der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 BGB verantwortlich.

1.2.

Die Beklagten haben bei der Veröffentlichung des Emissionsprospekts als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaften nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt.

1.3

Die Beklagten waren verpflichtet, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte im streitgegenständlichen Emissionsprospekt aufzuklären und haften deshalb wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflichten.

2.

Hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des unter Ziffer 1 genannten Emissionsprospekts:

Der Emissionsprospekt ist in folgenden, erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend:

2.1.

Die Risiken aus dem volatilen Schiffmarkt, dessen Besonderheiten, Entwicklungen und Perspektiven, insbesondere im Hinblick auf die absehbare Übertonnage, werden im Emissionsprospekt nicht hinreichend dargestellt,

namentlich fehlt es im Emissionsprospekt

a)

an einer Darstellung der Tatsache, dass die Durchschnittscharterraten für Containerschiffe auch vor Prospektveröffentlichung stets extrem volatil waren,

b)

an einer Darstellung der Tatsache, dass die volatilen Durchschnittscharterraten für Containerschiffe direkten Einfluss auf die Secondhand-Preise von Containerschiffen haben, diese also ebenfalls sehr volatil schwanken,

c)

an einer Darstellung der extremen Auswirkungen von Diskrepanzen zwischen Angebot und Nachfrage auf die Höhe des Charterratenniveaus, mithin der Höhe der zu erzielenden Charterraten auf dem Markt,

d)

an einer Darstellung, dass Charterraten für die Dauer einer 16,25jährigen Fondslaufzeit rechnerisch unkalkulierbar sind,

e)

an einer Darstellung des sog. „Schweinezyklus“ als risikoerhöhendem Umstand, sprich der Darstellung von Existenz und Folgen daraus, dass Angebotsmenge und Marktpreise periodisch schwanken,

f)

an einer Darstellung des sog. Kaskadeneffektes als risikoerhöhendem Umstand, sprich der Darstellung von Existenz und Folgen daraus, dass aufgrund größenbedingter Preisvorteile für den Transport eines Containers bei größeren Schiffen, kleinere Schiffe aus ihren bis dahin vordergründig bedienten Fahrtgebieten in andere, regelmäßig weniger lukrative Fahrtgebiete verdrängt werden,

g)

an einer Darstellung des Transshipment-Effektes als risikoerhöhendem Umstand, sprich den Auswirkungen auf die Anzahl der benötigten Schiffe und die Höhe des Container-Umschlags durch das „Umsteigen“ von Containern von größeren auf kleinere Schiffe (oder umgekehrt),

h)

an einer Darstellung, dass durch die zum Zeitpunkt der Prospekterstellung beschlossene Abschaffung der Gruppenfreistellungsverordnung für Linienkonferenzen im Seefrachtverkehr (EWG Nr. 4056/86), zum 18.10.2008 der Preisdruck auf die durchschnittlich am Markt erzielbaren Charterraten weiterwachsen musste,

i)

an einer Darstellung der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits eine Übertonnage auf dem Containerschiffschartermarkt bestand und aufgrund neu auf den Markt drängender Schiffe diese weiterwachsen musste.

2.2.

Im Hinblick auf das aktuelle und das zukünftig absehbare Marktumfeld zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe und die erkennbar weiterwachsende Diskrepanz zwischen Angebot an Containerschiffstransportfläche und Nachfrage danach, werden im Emissionsprospekt die prognostizierten Charterraten nach Ende der unterstellten Charterperioden mit jeweils 32.500 USD pro Tag und Schiff unvertretbar hoch angesetzt.

2.3.

Die Angabe auf den Seiten 28 und 55 des Emissionsprospektes, dass die Fondsschiffe zu „angemessenen“ Preisen erworben worden seien und die Angabe auf Seite 40 des Emissionsprospektes, dass die Fondsschiffe Wettbewerbsvorteile hätten, ist im Hinblick auf den Schiffsmarkt zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe und der baulichen Beschaffenheit der konkreten Fondsschiffe irreführend.

2.4.

Es fehlt im Emissionsprospekt zum einen an einer Darstellung der Tatsache, dass aufgrund der erwarteten Fertigstellung des erweiterten Panama-Kanals im Jahre 2015 etwaige Wettbewerbsvorteile der Panamax-Fondsschiffe entfallen, zum anderen werden diesbezügliche Risiken aktiv verharmlost, wenn es auf Seite 40 des Emissionsprospektes heißt: „Dabei stellt die Möglichkeit zur Durchquerung des Panamakanals bei maximaler Kapazitätsauslastung auch zukünftig einen potentiellen Wettbewerbsvorteil der Fondsschiffe dar.“

2.5.

Die im Emissionsprospekt abgedruckten Sensitivitätsanalysen auf den Seiten 94-99 sind insgesamt wegen unrealistisch niedrig angegebener Abweichungen irreführend.

2.6.

Die im Emissionsprospekt auf Seite 82 abgedruckte Liquiditätsprognose und die auf Seite 84 abgedruckte Ertragsprognose waren für einen objektiven Leser nicht nachvollziehbar, da entscheidende Angaben zu den einzelnen Fondsschiffen im Prospekt fehlen, die den dort dargestellten Zahlen zugrunde liegen.

2.7.

Die Weichkosten sind auf den Seiten 76/77 des Emissionsprospektes nicht hinreichend transparent dargestellt, insbesondere wurde dabei nicht hinreichend deutlich, welcher vom Anleger investierte Betrag überhaupt werthaltig in die Fondsschiffe fließt.

2.8.

Es fehlte in der Darstellung der Mittelverwendung auf Seite 77 des Emissionsprospektes ein Hinweis auf Zwischenfinanzierungszinsen, obwohl eine „Zwischenfinanzierung“ in Form einer verzinsten Kaufpreisstundung vorgesehen war.

2.9.

Die zahlreichen Risiken im Zusammenhang mit den Fremdfinanzierungen der Fondsschiffe werden nicht hinreichend deutlich dargestellt, insbesondere fehlt es

a)

an einer Darstellung, dass in den Fremdfinanzierungsverträgen jeweils sog. Loan-to-Value- Klauseln vereinbart wurden, was bedeutet, dass dann, wenn der aktuelle Wert des Schiffes den vertraglich vereinbarten Wert unterschreitet, die Bank neue Sicherheiten oder Sondertilgungen verlangen kann,

b)

an einer Darstellung, dass in den Fremdfinanzierungsverträgen jeweils eine sog. 105%-Klausel vereinbart wurde, was bedeutet, dass die finanzierende Bank bei einer wechselkursbedingten Überschreitung des Kreditlimits um mehr als 5 % die Rückführung des Kredits auf das Limit verlangen kann,

c)

an einer Darstellung, dass durch Basel II, sprich den EU-Richtlinien 2006/48 und 2006/49 bei einer Änderung der Einnahmen (= Charterraten) oder Ausgaben (= Betriebskosten) eines Schiffes sich das Kreditausfallrisiko verändert, die Bank mehr Eigenkapital unterlegen muss, was dazu führt, dass die Bank dieses Risiko durch höhere Zinsen einpreisen muss.

2.10.

Auf personelle Verflechtungen, wirtschaftliche Interessen der Musterbeklagten und der damit einhergehenden Interessenkonflikte wird nicht hinreichend hingewiesen, namentlich

a)

bleibt unerwähnt, dass die Musterbeklagte zu 2) als Hauptgesellschafterin der Verkäufergesellschaften die vier Fondsschiffe aus dem eigenen Bestand heraus an die vier Fondsgesellschaften verkaufte und damit die wirtschaftlichen Risiken aus dem Betrieb der Schiffe auf die Fondsgesellschaften übertrug, während sie umgekehrt weiterhin an der Bereederung der Fondsschiffe verdiente,

b)

wird nicht hinreichend deutlich, dass und was die Musterbeklagte zu 2) aus den Schiffsverkäufen an Vergütungen erhält, weil zum einen viele Zahlen in unterschiedlichen Relationen benannt werden, die sich ein Leser zusammensuchen und ins Verhältnis setzen müsste, um den Mehrerlös der Käufergesellschaften zu ermitteln, zum anderen für einen durchschnittlich versierten Leser auch nicht hinreichend deutlich wird, dass und in welcher Größenordnung die Musterbeklagte zu 2) von diesen Mehrerlösen profitiert,

c)

wird nicht darauf hingewiesen dass Herr Name entfernt als Geschäftsführer der Musterbeklagten zu 2) an dem Makler Carl-Bock & Co. (GmbH) mit Sitz in Hamburg, der die Befrachtung der Fondsschiffe übernimmt, zu 15 % beteiligt ist,

d)

wird nicht erwähnt, dass zwischen der Musterbeklagten zu 3) und der Musterbeklagten zu 5) ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestand, der weitreichende Weisungsrechte der Musterbeklagten zu 5) gegenüber der Musterbeklagten zu 3) vorsah, was die Gefahr begründet, dass die Musterbeklagte zu 3) ihrer Pflicht zur Wahrnehmung der Interessen der Treugeber nicht ordnungsgemäß nachkommt,

e)

wird nicht darauf hingewiesen, dass Herr Name entfernt, Geschäftsführer der Musterbeklagten zu 3), auch bei der Musterbeklagten zu 5) angestellt war und dort die Bereiche Organisationsentwicklung und Human Resources verantwortet, was zusätzlich die Gefahr begründet, dass die Musterbeklagte zu 3) ihrer Pflicht zur Wahrnehmung der Interessen der Treugeber nicht ordnungsgemäß nachkommt.

2.11.

Die ausweislich Seite 87 des Emissionsprospektes in Ansatz gebrachten Betriebskostensteigerungen von 3 % pro Jahr sind unvertretbar niedrig kalkuliert.

2.12.

Es werden mit der Darstellung auf Seiten 6 und 103 des Emissionsprospektes fälschlich werthaltige Platzierungsgarantien vorgetäuscht, obwohl die Platzierungsgaranten wirtschaftlich nie in der Lage waren, Emissionskapital i. H. v. insgesamt 87.800.000 EUR aufzubringen.

2.13.

Über das Risiko einer möglichen Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte klärt der Emissionsprospekt nicht auf, namentlich nicht darüber, dass bei einer möglichen Insolvenz des Charterers eines Fondsschiffes die Gläubiger dieses Charterers berechtigt sind, die Fondsgesellschaft selbst für Ansprüche gegen den Charterer in Anspruch zu nehmen und ein Fondsschiff dafür zu arrestieren.

2.14.

Eine Nachschusspflicht wird auf Seite 10 des Emissionsprospektes mit der Aussage „Eine Nachschusspflicht besteht nicht“ fälschlich ausgeschlossen.

2.15.

Das Risiko der Rückforderbarkeit von Ausschüttungen gem. §§ 30, 31 GmbHG wird im Emissionsprospekt nicht erwähnt.

2.16.

Der Verkaufsprospekt nimmt eine falsche, irreführende und verzerrte Darstellung des Marktumfelds und der sich daraus ableitenden Einnahmeprognose vor, weil

a)

das historisch belegte und das zukünftige Verhältnis zwischen Nachfrage und Angebot verschwiegen wird,

b)

das Marktniveau verschwiegen wird, auf dem der Anleger investiert,

c)

und Tatsachen verschwiegen wurden, die auf das Risiko hinwiesen, dass es in absehbarer Zeit nach der Schließung des Fonds zu einem relevanten Abwärtstrend des Chartermarktes kommen würde.

2.17.

Die Eigentumsverhältnisse der Schiffskapazitäten und die daraus resultierenden Risiken werden verschwiegen.

2.18.

Die Prognosen zu den Charterraten sind nicht vertretbar, da nicht berücksichtigt wurde, dass der höhere Brennstoffverbrauch zweier Schiffe auch deutlich geringere Charterrate bedingt.

2.19.

Der Verkaufsprospekt gibt die Höhe der Zwischengewinne beim Durchhandeln der Schiffe falsch an.

2.20.

Der Verkaufsprospekt klärt nicht darüber auf, dass das auf Basis der Ertragswerte der Schiffe erstellte Bewertungsgutachten des Schiffssachverständigen Dipl.-Ing. Name entfernt die Kaufpreise der einzelnen Schiffe jeweils als „angemessen“ bewertet, obwohl die einzelnen Ertragswerte der Schiffe erheblich divergieren.

2.21.

Es wird festgestellt, dass die Aussage im Prospekt, S. 39: „Demgegenüber bleibt festzustellen, dass die Konsolidierung an den Chartermärkten ab Mitte 2005 zu sinkenden Bestellaktivitäten geführt hat, [...]“ falsch und darüber hinaus insoweit irreführend ist, als dass die Bestellungen neuer Containerschiffskapazität tatsächlich bereits ab dem 1. Quartal 2006 bis zur Veröffentlichung des Emissionsprospektes wieder angezogen und noch im 2. Quartal 2007, also vor Veröffentlichung des Emissionsprospektes, einen neuen Höchststand erreicht hatten, den es zuvor noch in keinem anderen Quartal gab.

Zu den einzelnen Feststellungszielen ist im Musterverfahren im Wesentlichen wie folgt weiter vorgetragen worden (wobei der zitierte Vortrag der Musterbeklagten zu 1 bis 5 vielfach von weiteren Musterbeklagten gestützt worden ist):

Zum Feststellungsziel 1.1.

Der Musterkläger hat bei diesem Feststellungsziel die Musterbeklagten zu 1 bis 3 im Blick. Er ist der Ansicht, dass diese Musterbeklagten beim Prospektleser persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen hätten und dass sie im Übrigen als Gründungskommanditistinnen wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen hafteten.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 sind der Auffassung, dass die Feststellung angesichts ihrer Formulierung von vornherein nicht getroffen werden könne. Die Haftung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne knüpfe schon nicht an „den Emissionsprospekt“ als solchen an. Die Musterbeklagten zu 2 bis 5 seien auch nicht für den Prospekt „verantwortlich“.

Zum Feststellungsziel 1.2.

Der Musterkläger verweist auf die in § 280 BGB enthaltene Vermutungsregelung.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 verweisen im Wesentlichen auf ihre Argumentation zu Feststellungsziel 1.1.

Zum Feststellungsziel 1.3.

Der Musterkläger hat bei diesem Feststellungsziel ebenfalls die Musterbeklagten zu 1 bis 3 im Blick und verweist darauf, dass diese keine Aufklärung über die (aus Sicht des Musterklägers fehlerhaften) Prospektangaben hinaus behaupteten. Daher würden sie gegenüber den Anlegern haften.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 verweisen darauf, dass das Bestehen einer Aufklärungspflicht und deren etwaige Verletzung im Einzelnen in den Ausgangsverfahren zu prüfen sei.

Zum Feststellungsziel 2.1.a)

Der Musterkläger verweist auf eine Grafik der Clarkson Research Studies zur Entwicklung von Charterraten seit dem Jahr 1993 und macht geltend, dass die Charterraten für Panamax-Containerschiffe mit einem Fassungsvermögen von über 4.400 TEU seit 2002 zwischen 20.000,00 USD/Tag und 50.000,00 USD/Tag gependelt seien. Daraus folge ein entsprechendes Risiko für die Einnahmeseite des Fonds. Der Prospekt besage dagegen nichts zur Größenordnung der Schwankungen. Als Reaktion auf einen Hinweis des Senats auf die erheblichen Unterschiede der konkret für die Fondsschiffe in den Jahren 2003 und 2004 vereinbarten Charterraten trägt der Musterkläger vor, dass Anleger diesem Umstand die extreme Volatilität der grundsätzlichen Charterratenentwicklung nicht hätten entnehmen können.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 meinen, dass die Schwankungsbreite der Charterraten für Containerschiffe für sich kein spezifisches Risiko begründe, über das im Prospekt einer erkennbar unternehmerischen Schiffsbeteiligung besonders aufzuklären wäre. Im Übrigen mache der Prospekt hinreichend deutlich, dass die erzielbaren Charterraten nicht für die gesamte Laufzeit fest vereinbart oder konkret voraussehbar (gewesen) seien.

Zum Feststellungsziel 2.1.b)

Der Musterkläger verweist auf die Bedeutung der Schiffswerte und Verkaufserlöse für die „Gesamtperformance“ des Fonds sowie das denkbare Recht der finanzierenden Banken auf Nachbesicherung und Sondertilgungen und meint, die Anleger hätten erfahren müssen, dass die prognostizierten Verkaufserlöse und die prognostizierten Werte der Schiffe während der Laufzeit „hochriskante Wetten“ gewesen seien.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 meinen, dass die Schwankungsbreite der Kaufpreise für Containerschiffe für sich kein spezifisches Risiko begründe, über das im Prospekt einer erkennbar unternehmerischen Schiffsbeteiligung besonders aufzuklären wäre. Im Übrigen mache der Prospekt hinreichend deutlich, dass die erzielbaren Verkaufspreise nicht fest vereinbart oder konkret voraussehbar (gewesen) seien.

Zum Feststellungsziel 2.1.c)

Der Musterkläger verweist darauf, dass die „klein erscheinende“ Wachstumsdiskrepanz in den Jahren 2003 und 2004 - laut Prospekt Anstieg der Nachfrage um 11 bzw. 14 Prozent bei Anstieg des Angebots um nur 8 Prozent p.a. - bei den 1.500 TEU-Schiffen zu einer Verfünffachung der Charterraten geführt habe. Daraus folge, dass eine negative Wachstumsdiskrepanz zu einem rasanten Verfall der Charterraten führe. Die weitere mutmaßliche zukünftige Entwicklung von Angebot und Nachfrage nehme insofern nur bedingt Einfluss auf die Preisbildung der Charterraten. Es handele sich um einen „knallharten und gnadenlosen“ Markt.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 bestreiten, dass schon kleine Wachstumsdiskrepanzen zu einem rasanten Verfall von Charterraten führten. Beispielsweise hätten selbst die Charterraten der ersten Jahreshälfte 2008 trotz des damaligen Angebotsüberhangs keine rasante Abwärtsbewegung gezeigt. Die Höhe eines individuellen Vertragsabschlusses hänge immer von der Verhandlungsstärke der beteiligten Parteien ab. Die Verhandlungsstärke wiederum würde auch von der erwarteten zukünftigen Entwicklung der Charterraten beeinflusst.

Zum Feststellungsziel 2.1.d)

Der Musterkläger macht geltend, dass sich Anschlusscharterraten aufgrund der extremen Volatilität der Charterraten nicht sinnvoll prognostizieren lassen. Die prospektierte Prognose sei daher irreführend.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 verweisen darauf, dass der Sinn der Prognoserechnungen darin bestehe, Anlegern eine Vorstellung über den „möglichen zukünftigen Verlauf“ einer Beteiligung zu verschaffen. An keiner Stelle behaupte der Prospekt eine mathematische Kalkulierbarkeit der zukünftigen Charterraten.

Zum Feststellungsziel 2.1.e)

Der Musterkläger macht geltend, dass im Prospekt die betriebswirtschaftlichen Erkenntnisse zum so genannten Schweinezyklus als Ursache für das Auf und Ab der Charterraten nicht dargestellt würden, dies aber erforderlich gewesen sei. In der Schifffahrt würden grundsätzlich bei hohen oder steigenden Charterraten Schiffe bestellt, die nach geraumer Produktionszeit auf den Markt gelangten. Falls dann die Transportkapazitäten die aktuelle Nachfrage übersteigen sollten, würden die Charterraten wieder sinken. Dies lasse sich durch Grafiken für die Containerschifffahrt veranschaulichen.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 meinen, dass keine weiteren Angaben zu abstrakten Marktmodellen im Prospekt erforderlich gewesen seien.

Zum Feststellungsziel 2.1.f)

Der Musterkläger vermisst einen Prospekthinweis auf den so genannten Kaskadeneffekt und dessen Auswirkungen auf die Schiffsgrößen übergreifende Konkurrenz- und Beschäftigungssituation. Der Effekt bestehe in der Substitution kleinerer Schiffe durch die Preisvorteile für den Transport eines Containers auf größeren Schiffen.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 meinen auch hier, dass keine weiteren Angaben zu abstrakten Marktmodellen im Prospekt erforderlich gewesen seien.

Zum Feststellungsziel 2.1.g)

Der Musterkläger meint, der Prospekt habe auf den so genannten Transshipment-Effekt hinweisen müssen. Transshipment bedeute das „Umsteigen“ von Containern von kleineren auf größere Schiffe (oder umgekehrt). Es bewirke eine Verringerung der Anzahl der zurückzulegenden Seemeilen, eine Verkürzung der Reisezeiten mit der Folge freigesetzter Transportkapazitäten, eine Senkung der Transportkosten und eine Erhöhung der Umschlagszahlen in den beteiligten Häfen ohne Ansteigen der Ladungsmenge.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 meinen erneut, dass keine weiteren Angaben zu abstrakten Marktmodellen im Prospekt erforderlich gewesen seien.

Zum Feststellungsziel 2.1.h)

Der Musterkläger meint, die im Feststellungsziel genannte EU-Regelung zur Abschaffung des so genannten Konferenzsystems habe den Verfall von Fracht- und Charterraten bereits im Dezember 2005 manifestiert, indem Absprachen der Reedereien verboten worden seien. Er verweist unter anderem auf den „Vorschlag der Kommission zur Abschaffung der Gruppenfreistellungsverordnung für Linienkonferenzen im Seefrachtverkehr - Fragen und Antworten“ (Anlage KAP 3).

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 meinen, dass die Abschaffung des so genannten Konferenzsystems keine vorhersehbaren Auswirkungen auf das Beteiligungsangebot gehabt habe. Es sei ohnehin bereits nicht mehr möglich gewesen, Frachtraten vorzugeben. Darüber werde auch in der Anlage KAP 3 berichtet.

Zum Feststellungsziel 2.1.i)

Der Musterkläger meint, der Prospekt gebe an keiner Stelle her, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung ein Angebotsüberhang im Containerschiffsmarkt noch bzw. schon vorhanden gewesen sei. Der Prospekt sei so zu verstehen, dass der Nachfrageüberhang 2006 schon wieder abgebaut gewesen sei, was aber nicht stimme. Daneben sei falsch, dass „bis 2008“ nur ein weiteres Wachstum von rund 16 Prozent absehbar gewesen sei. Es sei ein Wachstum von 24,26 % von Mitte 2007 bis Ende 2008 absehbar gewesen bzw. ein Wachstum von 29,7 % von Anfang 2007 bis Ende 2008 (sowie ein Wachstum von 15,56 % für das Jahr 2007). Der Musterkläger verweist insoweit auf das Orderbuch und hier die Anlagen KAPAL 1/KAPAL 15. Für 2009 sei mit Blick auf den Inhalt der Anlage KAPAL 15 ein weiterer Zuwachs bei den Containerschiffen von 12,7 % zu erwarten gewesen, für 2010 wiederum ein weiterer von 6,10 %. Der Prospekt suggeriere auf Seite 39 zudem, dass seit Mitte 2005 konstant sinkende Bestellaktivitäten zu verzeichnen seien, was aber für 2006 schon nicht mehr stimme. Im zweiten Quartal 2007 sei schließlich eine enorm hohe Bestellaktivität zu verzeichnen gewesen. Insgesamt ergebe sich für die Zeit von Juni 2007 bis Ende 2010 ein durchschnittlicher Zuwachs von 12,3 %. Daneben habe der Prospekt zu Unrecht ein zehnprozentiges Nachfragewachstum angenommen. Es sei ein im Durchschnitt bestenfalls achtprozentiges Nachfragewachstum zu erwarten gewesen, was sich auch aus der Grafik auf S. 38 des Prospekts ergebe. Allenfalls bis einschließlich 2009 habe noch von einem Wachstum von 10 % p.a. ausgegangen werden können. Anschließend sei das prognostizierte Wachstum auf deutlich unter 8 % p.a. geschrumpft.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 weisen darauf hin, dass die Prospektpassage auf Seiten 38/39 im Wesentlichen (nur) bestimmte Mechanismen in der Entwicklung der Charterraten für Containerschiffe beschreiben wolle. Die Prospekt-Formulierung, dass Angebot und Nachfrage „mittelfristig wieder ins Gleichgewicht kommen sollten“ zeige dabei, dass zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe ein Gleichgewicht nicht bestanden habe. Jedenfalls habe es im Juni/Juli 2007 aber auch keine unwirtschaftlichen Marktbedingungen gegeben, was sich aus den damals zu erzielenden Charterraten ergebe. Die prospektierten „rund 16 %“ weiterer Kapazitätszuwachs „für den Zeitraum bis 2008“ seien auf die Zeitspanne von etwa einem Jahr zwischen Ende 2006 und Anfang 2008 zu beziehen.

Zum Feststellungsziel 2.2.

Der Musterkläger trägt vor, dass die zum Zeitpunkt der Prospekterstellung schon bestehende und in den kommenden Jahren konkret absehbar weiter wachsende Übertonnage dazu geführt habe, dass die Prognose zu den Erträgen unvertretbar sei. Die Charterraten-Erholung nach 2005 habe es nur auf Grund einer ölpreisbedingten Reisegeschwindigkeitsminimierung gegeben („Slow Steaming“). Dieser Effekt sei schnell wegen weiterer auf den Markt drängender Schiffe aufgebraucht gewesen. Daneben sei eine nennenswerte Anzahl an Verschrottungen in Bezug auf die Gesamtkapazität nicht absehbar gewesen. Die Charterverträge für die Fondsschiffe seien zum Zeitpunkt des absoluten Charterraten-Zenits geschlossen worden seien. Gleichwohl hätten die vereinbarten Raten weit unterhalb des damaligen Marktniveaus gelegen, was nur den Rückschluss zulasse, dass die Vertragspartner schon mit einer massiven Abkühlung des Marktes gerechnet hätten. Weiter verweist der Musterkläger auf Interviews, die der Mehrheitskommanditist der Musterbeklagten zu 2, Herr Offen, im Februar 2009 und Februar 2010 dem Hamburger Abendblatt gegeben hat (Anlagen KAP 15 und KAP 18). Schifffahrtsexperten hätten die Übertonnage als Grund für das niedrige Charterratenniveau auch in einem Artikel des Weser-Kuriers vom 16.03.2018 benannt (Anlage KAP 17). Daneben verweist der Musterkläger auf den Abfall des so genannten Howe Robinson Index, der die Preisentwicklung am Chartermarkt für Containerschiffe abbilde und der bereits vom 31.03.2008 bis zum 30.09.2008 um rund 28 % gefallen sei (Anlage KAP 16). Als Reaktion auf einen Hinweis des Senats auf die Laufzeit der für die Fondsschiffe bereits abgeschlossenen Charterverträge trägt der Musterkläger schließlich vor, dass ein Abbau des Überangebots bis 2013 unmöglich gewesen sei.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 wenden ein, dass es für alle vier Fondsschiffe zunächst einmal Festcharterverträge (bis 2010/2013) mit Verlängerungsoptionen gegeben habe. Für die Zeit danach habe die Musterbeklagte zu 1 die Marktentwicklung für Panamax 3500 und Panamax 4400 in den Jahren vor Prospekterstellung (für die Panamax 3500 ab 1993) ausgewertet. Die Durchschnittsbeträge hätten deutlich über einer Charterrate von 32.500,00 USD/Tag gelegen. Der Angebotsüberhang ab 2005 sage daneben nichts über den relevanten Zeitraum nach Ende der Festcharterperiode. Der Verkaufsprospekt stelle ausdrücklich dar, dass zunächst Angebot und Nachfrage wieder ins Gleichgewicht kommen müssten. Der Prospekt lege offen, weshalb der Prospektersteller davon ausgegangen sei, dass der Angebotsüberhang lediglich temporär sein werde. Auch die Erfahrung habe gezeigt, dass der Markt trotz gelegentlicher Konsolidierungsphase langfristig funktionsfähig gewesen sei. Nicht vorhersehbar sei dagegen die 2008 einsetzende Weltwirtschaftskrise gewesen.

Zum Feststellungsziel 2.3.

Der Musterkläger trägt vor, dass die Preise für die Schiffe Santa Pelagia und Santa Petrissa „sehr hoch“ bzw. für die Schiffe Santa Pelagia und Santa Petrissa „utopisch hoch“ gewesen seien. Da sich die Second-Hand-Preise nach der aktuellen Charterratenentwicklung richteten, seien die Schiffe zu nahezu historischen Höchstpreisen erworben worden. Der Markt sei „überhitzt“ gewesen. Die Schiffe seien 2005 zu einem Zeitpunkt ausgeliefert worden, in dem die Neubaupreise für Schiffe erheblich teurer gewesen seien als bei einer Bestellung etwa im Jahr 2002. Im Übrigen seien die Fondsschiffe von der Musterbeklagten zu 2 ausgemustert worden. Die Schiffe seien schon 2007 „Suezkanal-Konkurrenzverlierer“ gegenüber den MPC-„M-Star“-Schiffen gewesen. Für Panamakanalreisen seien die Fondsschiffe nie vorgesehen gewesen. Sie hätten seit jeher nur den Suezkanal befahren. Bei einer Panamakanal-Durchquerung seien sie nicht voll beladbar gewesen. Die Prospekt-Angabe auf S. 40 „Kanaldurchquerung bei maximaler Kapazitätsauslastung“ sei falsch. Die Schiffe Santa Pelagia und Santa Petrissa seien im Übrigen technisch überaltert gewesen. Da alle vier Fondsschiffe einer Größenklasse angehören, bestehe schließlich auch ein „Klumpenrisiko“.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 weisen darauf hin, dass es in den Charterverträgen keine Routenbindung der Schiffe gegeben habe. Tatsächlich habe es eine weltweite Einsatzmöglichkeit inklusive der Durchfahrt des Panamakanals gegeben. Die Prospekt-Angabe zur Möglichkeit maximaler Kapazitätsauslastung auch im Panamakanal sei nicht falsch. Es gehe um die Containerstellplatzkapazitätsauslastung. Ein Schiff werde dabei regelmäßig nicht mit maximaler Gewichtsladung betrieben. Der Maximaltiefgang werde regelmäßig nicht erreicht und habe daher keine beschränkenden Auswirkungen. Die Schiffe hätten einen Entwurfstiefgang (Tiefgang, auf den die Schiffe für ihren gewöhnlichen Betrieb optimiert sind) von 12,00 Metern, was auch auf Seite 30 des Prospekts stehe.

Zum Feststellungsziel 2.4.

Der Musterkläger verweist an dieser Stelle zunächst auf seine Ausführungen zum Feststellungsziel 2.3. Weiter werde im Prospekt nicht hinreichend erläutert, dass der Ausbau des Panamakanals im Jahr 2007 bereits begonnen worden sei und die Einsatzfähigkeit der Fondsschiffe nach Auslaufen der Charterverträge erheblich eingeschränkt sein würde. Die Behauptung, es sei ein Volumenwachstum auf den Nord-Süd-Verkehren zu erwarten, das den Verlust des Wettbewerbsvorteils hinsichtlich der Durchfahrung des Panama-Kanals kompensieren würde, sei grob falsch.

Beigeladene verweisen daneben auf den „Geschäfts- und Treuhandbericht 2013 bis 2015“ zur MPC-Beteiligung „KG CPO Nordamerika-Schiffe 2“ (Anlage KAPAL 7). Dort heißt es, dass die Eröffnung breiterer Schleusen im Panama-Kanal im Juni 2016 die Beschäftigungsaussichten der „klassischen sog. Panamax-Schiffe“ belaste. Das sei bereits zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts bekannt gewesen. Der Verlust des Wettbewerbsvorteils der Panamax-Schiffe sei durch die langsamer wachsende, weniger Ladung betreffende Nord-Süd-Route nicht auffangbar gewesen.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 meinen, dass sie im Jahr 2007 nicht hätten wissen können, ob der vergrößerte Panama-Kanal tatsächlich im Jahr 2015 in Betrieb genommen werden würde und welche konkreten Auswirkungen eine Inbetriebnahme auf die Marktbedingungen der Fondsschiffe haben würde. Der Musterkläger übersehe zudem, dass die „alten, kleineren Schleusen“ mit der Möglichkeit einer kostengünstigeren Benutzung auch weiterhin in Betrieb bleiben sollten. Auch bleibe die Prospektaussage, dass es vielfältige Einsatzmöglichkeiten für die Fondsschiffe gegeben habe, richtig. Eine Beschränkung oder sogar Fokussierung auf die Beschäftigung auf einer Route durch den Panamakanal habe es nicht gegeben.

Zum Feststellungsziel 2.5.

Der Musterkläger meint, die denkbaren Schwankungen seien in den Sensitivitätsanalysen zu niedrig angesetzt worden. Die Analysen müssten eine gewisse wirtschaftliche Realitätsnähe haben. Wegen ihrer engen Verbindung habe zudem die gleichzeitige/gemeinsame Auswirkung von Veränderungen der Parameter „Charterraten“ und „Verkaufserlöse“ dargestellt werden müssen.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 verweisen darauf, dass Sensitivitätsanalysen vornehmlich dem Zweck dienten, die Funktionsweise des Beteiligungsangebots weiter zu erläutern. Sie hätten demgegenüber nicht die Aufgabe, Grenzwerte für die Wirtschaftlichkeit einer Investition zu ermitteln oder über Risiken aufzuklären.

Zum Feststellungsziel 2.6.

Der Musterkläger beanstandet, dass der Verkaufsprospekt nur eine aggregierte Darstellung der Gesamtergebnisse aller vier Fondsschiffe enthalte und keine Einzelergebnisse für die Schiffe ausweise. Ein Anleger könne die dargestellten Werte deshalb nicht nachvollziehen.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 meinen, dass ein Erfordernis für weitere Angaben nicht erkennbar sei.

Zum Feststellungsziel 2.7.

Der Musterkläger meint, es sei nicht ausreichend transparent, welcher (prozentuale) Teil des Anlegerkapitals werthaltig in die Schiffe fließe. Die Nebenkosten würden nicht in Relation zum einzuwerbenden Kommanditkapital gesetzt. Dass die Weichkosten 25,83 % der Zeichnungssumme ausmachten, müsse sich der Anleger mühsam selbst errechnen. Daneben seien auf Seite 76 des Prospekts die Schiffskaufspreise mit 212.968.000 € angegeben; es fehle die Mitteilung, dass hier Zwischenfinanzierungszinsen eingepreist seien. Diese stellten als Nebenkosten Weichkosten dar.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 wenden ein, dass der auf Seite 76 des Prospekts angegebene Betrag für den Kaufpreis der vier Schiffe keine Zwischenfinanzierungszinsen enthalte. Etwaige zukünftige Stundungskosten, die in der Fußnote auf Seite 77 des Prospekts angesprochen würden, hätten noch gar nicht festgestanden. Daneben sei es schon nicht erforderlich gewesen, den prozentualen Anteil der Kapitalbeschaffungs- und Nebenkosten anzugeben. Dieser sei im Übrigen aber auch der Aufstellung auf Seite 80 des Prospektes zu entnehmen. Ohne Berücksichtigung des Agios ergebe sich hier der vom Musterkläger genannte Prozentsatz von 25,83 %.

Zum Feststellungsziel 2.8.

Der Musterkläger und Musterbeklagte wiederholen an dieser Stelle den zu Feststellungsziel 2.7. gehaltenen Vortrag.

Zum Feststellungsziel 2.9.

Der Musterkläger hält die Prospektangaben zur „105 %-Klausel“ für unzureichend. Einen Hinweis auf die „Loan-to-Value-Klausel“ sei dem Prospekt gar nicht zu entnehmen. Mit Blick auf „Basel II“ - den EU-Richtlinien 2006/48 und 2006/49 - bestehe aufgrund der nur fünfjährigen Zinsbindung der Darlehen das Risiko, dass die Anschlusszinsen erheblich steigen könnten, worauf der Prospekt nicht hinweise.

Nach Auffassung der Musterbeklagten zu 1 bis 5 beschreibt der Prospekt unmissverständlich, dass wegen der Einbindung unterschiedlicher Währungen aus der Finanzierungsstruktur eine Mehrzahl ernsthafter Risiken erwachsen kann. Die „105 %-Klausel“ werde auf den Seiten 20 und 101 in ausreichender Weise erläutert. Die Vereinbarung einer „Loan-to-Value-Klausel“ stelle wiederum kein eigenständiges und besonders aufklärungsbedürftiges Risiko dar. Hinsichtlich der Bestimmungen von „Basel II“ schließlich seien konkrete Folgen auf die zum Zeitpunkt des Auslaufens der Festschreibung der Bankenmarge verfügbaren Darlehenskonditionen nicht abschätzbar gewesen. Ein erheblicher Anstieg der Bankenmarge sei nicht ersichtlich gewesen.

Zum Feststellungsziel 2.10.a)

Der Musterkläger moniert, dass im Prospekt gänzlich unerwähnt bleibe, dass die Musterbeklagte zu 2 die Fondsschiffe faktisch aus dem eigenen Bestand ausgemustert habe, um Risiken auszuschließen. Es ergebe sich aus dem Prospekt auch nicht hinreichend deutlich, dass und was die Musterbeklagte zu 2 an Vergütungen und Zwischengewinnen durch die Kaufverträge mit den mit ihr verbundenen Verkäufergesellschaften erhalte. Da die Musterbeklagte zu 2 aus dem Fonds Erlöse erziele, die ihre Kommanditbeteiligung weit überstiegen, gehe sie faktisch überhaupt kein wirtschaftliches Risiko ein. Der Prospekt suggeriere durch die Angaben zur Beteiligung der Musterbeklagten zu 2 an den Fondsgesellschaften zu Unrecht, dass die Musterbeklagte zu 2 sozusagen mit den Anlegern in einem Boot sitze.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 tragen vor, die Darstellung des Erwerbs der Fondsschiffe sowie der Beteiligung der Musterbeklagten zu 2 an den Verkäufergesellschaften sei korrekt und ausreichend. Dass die Musterbeklagte zu 2 die Schiffe faktisch aus ihrem Bestand ausgemustert habe, sei falsch.

Zum Feststellungsziel 2.10.b)

Der Musterkläger moniert, dass ein Anleger nur durch eine Entschlüsselung der „verklausulierten Darstellung“ im Prospekt erkennen könne, dass die Fondsgesellschaften 215.333.000,00 € für die Schiffe bezahlt, die Verkäufergesellschaften aber nur rund 200.556.000,00 € aufgewandt hätten, die Musterbeklagte zu 2 als Hauptgesellschafterin der Verkäufergesellschaften also rund 15 Millionen € eingestrichen habe.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 meinen, dass die Kritik des Musterklägers nicht nachvollziehbar sei. Der Prospekt weise alle relevanten Zahlen offen aus.

Zum Feststellungsziel 2.10.c)

Beigeladene rügen, dass die 15-prozentige Beteiligung von Herrn Claus-Peter Offen, dem Mehrheitskommanditisten der Musterbeklagten zu 2, an der Firma Carl Block & Co. (GmbH & Co.) KG, dem auf S. 100/101 des Prospekts genannten Befrachtungsmakler, nicht im Prospekt offengelegt werde. Zwar liege die Kommission der Carl Block & Co. (GmbH & Co.) KG eher am unteren Rand der marktüblichen Kommissionen. Jedoch müsse bei einer Anschlussbeschäftigung der Reeder die Kommission neu verhandeln. Interessenkonflikte lägen hier auf der Hand. Stattdessen heiße es im Prospekt auf S. 50, dass die Musterbeklagte zu 2 (über das auf S. 78 Dargestellte hinaus) nicht an Unternehmen beteiligt sei, die im Zusammenhang mit der Herstellung oder Anschaffung der Anlageobjekte nicht nur geringfügige Leistungen und Lieferungen erbringen.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 verweisen darauf, dass nicht die Musterbeklagte zu 2, sondern nur deren Kommanditist persönlich eine Minderheitsbeteiligung am Unternehmen des Befrachtungsmaklers gehabt habe. Ein relevanter Interessenkonflikt sei nicht erkennbar.

Zum Feststellungsziel 2.10.d)

Der Musterkläger rügt, dass angesichts der aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag folgenden Weisungsabhängigkeit die Gefahr bestanden habe, dass die Musterbeklagte zu 3 bei der Beratung sowie der Ausübung der gesellschaftsbezogenen Rechte der Anleger entgegen dem Treuhandvertrag nicht ausschließlich im Interesse der Anleger handeln würde. Zwar ergebe sich aus den Prospektangaben, dass es sich bei der Musterbeklagten zu 3 um ein Konzernunternehmen der Musterbeklagten zu 5 handele. Der Unterschied zu § 37 GmbHG sei insofern aber, dass es auf Grund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages keines Gesellschafterbeschlusses bedürfe und dass nachteilige Weisungen erteilt werden könnten.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 tragen vor, dass das Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages keine größere Abhängigkeit der Musterbeklagten zu 3 gegenüber der Musterbeklagten zu 5 als hundertprozentiger Muttergesellschaft begründet habe.

Zum Feststellungsziel 2.10.e)

Beigeladene rügen, dass der Prospekt die Tätigkeit von Herrn Name entfernt für die Musterbeklagten zu 1, 3 und 5 nicht ausreichend darstelle. Herr Name entfernt sei zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht nur Geschäftsführer der Musterbeklagten zu 3, sondern gleichzeitig bei der Musterbeklagten zu 5 angestellt sowie Prokurist der Musterbeklagten zu 1 gewesen.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 verweisen darauf, dass Herr Boehncke im Jahr 2007 keine Organstellung bei einem anderen Unternehmen der MPC-Gruppe außer der Musterbeklagten zu 3 bekleidet habe.

Zum Feststellungsziel 2.11.

Der Musterkläger rügt - ausdrücklich unterstützt von Beigeladenen -, dass es nicht vertretbar gewesen sei, Betriebskostensteigerungen mit 3 % p.a. zugrunde zu legen. Bereits in den Vorjahren seien die Betriebskosten erheblich gestiegen. Die Betriebskosten seien aufgrund hoher Personalkosten und steigender Schmierstoffpreise mindestens um den doppelten Wert pro Jahr gestiegen. Das sei zum Zeitpunkt der Prospektierung auch aus anderen Schiffsbeteiligungen der MPC-Gruppe, etwa dem Vorgänger-Fonds zu den „SANTA P-Schiffen“ bekannt gewesen. Für die Zukunft sei zudem zu berücksichtigen gewesen, dass stetig steigende Umweltschutzregularien erhebliche Auswirkungen auf die Betriebskosten gehabt hätten. Da die Kosten progressiv mit steigendem Schiffsalter zunähmen, sei es auch systematisch falsch, mit gleichen Prozentsätzen zu kalkulieren. Der Musterkläger legt schließlich eine HSH-Nordbank-Studie aus November 2007 vor (Anlage KAP 29). Danach seien die Gesamtkosten von Containerschiffen über alle Größensegmente von 2000 bis 2006 um 67 % gestiegen (rund 11 % p.a.) und im relevanten Größensegment um durchschnittlich 23 % p.a. (Seite 22 der Studie); die Studie ergebe für 2006 den Wert (für die operativen Betriebskosten), den auch die Musterbeklagte zu 2 für die Fondsschiffe errechnet habe und sei damit „übertragbar“. Als Reaktion auf einen Hinweis des Senats zu den Ergebnissen der Studie zu „operativen Betriebskosten“ trägt der Musterkläger vor, dass insofern die clusterübergreifenden Angaben „repräsentativer“ seien.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 tragen vor, dass die Musterbeklagte zu 1 auf ihre Erfahrungen aus einer Vielzahl bereits konzipierter Fondsprodukte im Schiffsbereich habe zurückgreifen können. Auch seien Erfahrungen der Musterbeklagten zu 2 in die Kalkulation eingeflossen. Bei seinem Hinweis auf steigende Personal- und Schmierstoffkosten übergehe der Musterkläger den Unterschied zwischen temporären Markttrends und der konkreten Kostenkalkulation für eine bestimmte Schiffsflotte in einem bestimmten Zeitraum. Die Betriebskosten nähmen auch an der Zyklizität der Schifffahrt teil. Es habe auch Phasen gegeben, in denen die Betriebskosten gesunken seien.

Zum Feststellungsziel 2.12.

Der Musterkläger rügt, dass die Platzierungsgarantinnen - die Musterbeklagten zu 2 und 5 - zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht in der Lage gewesen wären. Sie hätten auch in anderen Fonds Platzierungsgarantien in Milliardenhöhe abgegeben.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 tragen vor, dass angesichts der Marktrealität kein relevantes Risiko für das Erfordernis von Zahlungen der Platzierungsgaranten bestanden habe. Im Übrigen seien beide Plazierungsgaranten im Zeitpunkt der Prospektaufstellung wirtschaftlich gut aufgestellt gewesen. Auf Seite 25 weise der Prospekt rein vorsorglich auf die Möglichkeit der Nichterfüllung der Platzierungsgarantie hin.

Zum Feststellungsziel 2.13.

Der Musterkläger rügt, dass bei einer Insolvenz des Charterers (bzw. eines Subcharterers) dessen Gläubiger auf das Schiff zugreifen könnten. Dieses Risiko zeige der Prospekt nicht auf.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 wenden ein, dass ausreichender Versicherungsschutz bestanden und daneben keine „Bareboat-Charter“ vorgelegen habe.

Zum Feststellungsziel 2.14.

Der Musterkläger rügt, dass nach den Prospekhinweisen (Seiten 10 und 131) eine „Nachschussverpflichtung“ der Anleger nicht bestehen solle, diese Begrenzung aber nach internationalen Rechtsordnungen gegebenenfalls nicht bindend sei. Es bestehe das Risiko, dass bei einem Rechtsstreit unter internationalem Recht ein Gericht die „deutsche Begrenzung der Kommanditistenhaftung nicht anerkennt und bei Ansprüchen z.B. auf Schadensersatz zu einer Durchgriffhaftung in das persönliche Vermögen der Kommanditisten kommt“. Dieser Fall könne etwa bei Unfällen in internationalen Gewässern eintreten.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 meinen, dass schon nicht deutlich werde, was vom Musterkläger genau bemängelt werde - die fehlende Aufklärung über eine mögliche Durchgriffshaftung der Anleger oder die fehlende Bezeichnung der Durchgriffshaftung als Nachschussverpflichtung. Jedenfalls enthalte der Prospekt auf Seite 19 ausreichende Hinweise zur Durchgriffshaftung, auch in internationalen Fällen.

Zum Feststellungsziel 2.15.

Der Musterkläger vermisst einen Hinweis auf das Risiko einer Rückforderbarkeit von Ausschüttungen nach den §§ 30, 31 GmbHG, wonach das Stammkapital nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden dürfe.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 meinen, dass das Innenhaftungsrisiko nach §§ 30, 31 GmbHG nur bei gesetzeswidrigem und strafbewehrtem Verhalten bestehe. Hierauf müsse nicht hingewiesen werden.

Zum Feststellungsziel 2.16.a).

Beigeladene rügen zunächst, dass negative Markttrends aus der Vergangenheit ausgeblendet worden seien. Es werde im Prospekt stattdessen der Eindruck erweckt, dass ein stetig wachsender Containerumschlag die Rentabilität der Containerschiffe gewährleiste. Das sei schon im Ansatz falsch. Entscheidend sei allein das Verhältnis von Angebot und Nachfrage nach Schiffsraum. Die Beigeladenen meinen weiter, im Prospekt fehle es an einer aussagekräftigen Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage. Für 2006 vermittele der Prospekt zu Unrecht einen ausgeglichenen Markt. Auf den Seiten 38 und 39 des Prospektes bleibe sodann offen, wie groß der für die kommenden Jahre angenommene „grundsätzliche“ Angebotsüberhang sei. Es fehle die erforderliche Mitteilung der zugrunde liegenden Tatsachen auf Basis von Prozentzahlen. Die Musterbeklagten hätten es bewusst vermieden, die Orderbücher der Werften offenzulegen bzw. den Angebotsüberhang in Zahlen näher zu konkretisieren und grafisch aufzuarbeiten. Stattdessen werde den Anlegern zu Unrecht ein schrumpfendes Kapazitätenwachstum vermittelt. Die Informationen zum Orderbuch von Ende Juni 2007 (Anlagen KAPAL 1 und KAPAL 15) zeigten, dass aus damaliger Sicht für 2009 mit einem Kapazitätszuwachs bei Containerschiffen von 12,70 % und für 2010 bereits mit einem Zuwachs von 6,10 % zu rechnen gewesen sei. Das Orderbuch habe bei Prospektaufstellung insgesamt Bestellungen von 50,9 % der bestehenden Kapazitäten enthalten.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 wenden ein, die Beigeladenen überzeichneten die Bedeutung eines temporären Angebotsüberhangs. Die negative Entwicklung der Beteiligung sei Folge einer weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise gewesen; die Marktverwerfungen hätten auch Marktexperten nicht vorhergesehen. Anders als die Beigeladenen meinten, bezeichne der Prospekt den Markt für Containerschiffe zunächst nicht als per se aussichtsreichen oder stabilen Markt, dessen Rentabilität allein auf Grund der Nachfrage nach Transportleistungen gewährleistet sei. Vielmehr hebe der Prospekt mehrfach Schwankungen des Marktes hervor. Falsch sei dabei, dass Schiffe nur bei einem Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage, welches auch nie exakt bestehen könne, betrieben werden könnten. Daneben enthalte der Prospekt in ausreichender Weise Angaben zum Verhältnis von Angebot und Nachfrage. Das Orderbuch müsse nicht abgedruckt werden, zumal es zu Fehlinterpretationen führen könne. Der im Juni 2007 veröffentlichte „Container Intelligence Monthly“-Report von Clarkson Research Services (Anlage MB 9) bestätige dagegen die Prospektangaben. Auch sei zu berücksichtigen, dass für die Fondsschiffe bis Juni/August 2010 bzw. Mai/Juni 2013 Festcharterverträge vereinbart gewesen seien.

Zum Feststellungsziel 2.16.b).

Beigeladene machen geltend, dass der Prospekt keine Angaben zum Niveau der Kaufpreise und der Charterraten enthalte. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass die streitgegenständlichen Schiffe zu absoluten und nahezu historischen Höchstpreisen gekauft worden seien. Zwei Schiffe, nämlich die Santa Pamina und die Santa Placida seien über dem Preis von Neubauten eingekauft worden. Weiter werde vom Prospekt auf Seite 39 der Eindruck vermittelt, dass sich die Charterraten bereits wieder auf Normalniveau befunden hätten. Der Anleger erfahre nicht, dass die Raten aus den bestehenden Verträgen wie auch die im Anschluss kalkulierten Anschlussraten immer noch auf einem sehr hohen Niveau, nämlich deutlich über dem für die Zeit von 1993 bis Juni 2007 gerechneten Durchschnittsniveau, gelegen hätten.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 wenden ein, dass der Prospekt historische Marktdaten nicht nennen müsse. Hinsichtlich der Kaufpreise sei zu berücksichtigen, dass die Schiffe von den Emittentinnen mit bestehender Beschäftigung, diese wiederum zu unterschiedlichen Konditionen, angekauft worden seien.

Zum Feststellungsziel 2.16.c).

Beigeladene rügen, mit Blick auf die wiederkehrenden Marktzyklen habe davon ausgegangen werden müssen, dass es während der Laufzeit des Fonds per se zu einem rapiden Verfall der Raten kommen wird. Ein entsprechender Zyklus dauere im Durchschnitt sieben Jahre. Es habe davon ausgegangen werden müssen, dass zumindest ein Zyklus während der Fondslaufzeit zu durchlaufen ist.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 meinen, dass sich aus den Ausführungen der Beigeladenen nicht die Unvertretbarkeit der Prognose zu den Charterraten ergebe. Es gebe Marktschwankungen, aber auch mit Schwankungen nach oben. Die willkürliche Berücksichtigung einer „Krise“ in einer Prognoserechnung könne nicht zu zuverlässigeren Anlegerinformationen führen.

Zum Feststellungsziel 2.17.

Beigeladene verweisen darauf, dass die Linienreedereien im Besitz eigener Schiffe seien (Operator Owners) und nur dann fremde Tonnage sogenannter Charter Owner einchartern würden, wenn sie diese benötigen. Das sei nur der Fall, wenn sie mit den eigenen Schiffen die Nachfrage nicht mehr bedienen können. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung hätten die Operator Owner rund 50 Prozent der Kapazitäten besessen. In Krisenzeiten lägen vermehrt die Schiffe die Charter Owner auf. Das zeige eine Abbildung von Alphaliner für den Stand der beschäftigungslosen Schiffe am 19.11.2012. Das Segment der Fondsschiffe sei in dieser Abbildung im Größensegment „3.000 - 4.999 TEU“ abgebildet; hier seien 79 % der aufliegenden Schiffe den Charter Owner zuzuordnen. Dass in den Segmenten ab 5.000 TEU eine höhere Anzahl der aufliegenden Schiffe den Operator Owner zuzuordnen sei, sei damit zu erklären, dass in den größeren Segmenten die überwiegende Anzahl der Schiffe von Operator Owner betrieben würde. Dass 2009/2010 überwiegend Schiffe der Operator Owner beschäftigungslos gewesen seien, erkläre sich daneben damit, dass die Mehrheit der Kapazitäten der Charter Owner noch von mehrjährigen Charterverträgen betroffen gewesen seien.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 wenden ein, dass die Entscheidung für ein Einchartern von fremden Schiffen durch Linienreedereien von einer Mehrzahl betriebswirtschaftlicher Fragen abhänge. Auch aus den Zahlen der Beigeladenen werde deutlich, dass der Marktanteil der Charter Owner so groß sei, dass kein Operator Owner ohne deren Angebot auskomme. Bei der von den Beigeladenen in den Blick genommenen Abbildung von Alphaliner handele es sich um eine nicht aussagekräftige Momentaufnahme. In den Jahren 2009 bis 2011 sei gerade nicht zu beobachten gewesen, dass überwiegend Schiffe der Charter Owner keine Beschäftigung gefunden hätten.

Zum Feststellungsziel 2.18.

Beigeladene verweisen darauf, dass die Schiffe Santa Pelagia und Santa Petrissa 22,7 Tonnen mehr Treibstoff pro Tag verbrauchten als die anderen beiden Schiffe. Da der Charterer den Treibstoff bezahle, liege es auf der Hand, dass dies Einfluss auf die Charterraten habe. Es habe nicht mit identischen Anschlusscharterraten gerechnet werden können.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 verweisen darauf, dass sowohl die Hauptmaschinenleistung als auch die Dienstgeschwindigkeit der Schiffe Santa Pelagia und Santa Petrissa höher gewesen seien als bei den anderen beiden Schiffen. Auch hänge der tatsächliche Brennstoffverbrauch von den tatsächlichen Reisezeiten und -geschwindigkeiten ab. Im Übrigen sei auch von den Beigeladenen nicht vorgetragen, dass die Schiffe Santa Pelagia und Santa Petrissa im Verhältnis zu älteren Panamax-Schiffen einen überdurchschnittlich hohen Brennstoffverbrauch haben würden.

Zum Feststellungsziel 2.19.

Beigeladene meinen, dass die Angaben zu den Zwischengewinnen auf Seite 78 des Prospekts falsch seien. Nach den marktüblichen Neubaupreisen zum Zeitpunkt der Bestellung der Schiffe in den Jahren 2003 und 2004 hätten von den Verkäufergesellschaften geringere Summen bezahlt werden müssen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Musterbeklagte zu 2 als Mehrheitseignerin der Verkäufergesellschaften bei Bestellung der Schiffe mehr als übliche Marktpreise vereinbart habe. Es sei vielmehr anzunehmen, dass die Zwischengewinne 29 Millionen USD höher gewesen seien als prospektiert.

Der Musterkläger ergänzt, dass schon die Angabe der Höhe der Zwischengewinne in Euro statt in USD falsch sei.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 haben unter Vorlage der Anlage MB 16 - welche die Jahresabschlüsse der Verkäufergesellschaften, die in Euro bilanziert und die Buchhaltung in Euro geführt haben, analysiert - die einzelnen Positionen dargestellt. Die Schiffe Santa Pelagia und Santa Petrissa seien mit Vertrag vom 20.06.2003 zu je 49.700.000,00 USD bestellt worden, die Schiffe Santa Pamina und Santa Placida mit Vertrag vom 20.04.2004 zu je 63.350.000,00 USD. Der erhebliche Unterschied bei den Kaufpreisen erkläre sich durch den Zeitablauf und die jeweiligen Zahlungsmodalitäten. Auf die Werftpreise seien EUR-Zahlungen in Höhe von insgesamt 189.830.530,98 € geleistet worden. Die Kosten für die Erstausrüstung hätten 3.850.259,01 € betragen. Der Zwischenfinanzierungsaufwand habe 6.875.706,61 € betragen.

Die Beigeladenen meinen hierzu, dass die Anlage MB 16 nur die „wirtschaftlichen Aufwendungen“ der Verkäufergesellschaften als reine Buchwerte darstelle, da hier die Jahresabschlüsse nach HGB berücksichtigt worden seien, nicht aber die „tatsächlichen Aufwendungen“.

Zum Feststellungsziel 2.20.

Beigeladene meinen, dass das im Prospekt auf Seite 55 genannte Gutachten Schlüter ein reines Gefälligkeitsgutachten sei. Das Gutachten bewerte die Schiffe auch nicht nach § 9 SchiffsBelWertV, nach dessen Inhalt von einem charterfreien Schiff auszugehen sei. Der Gutachter nutze vielmehr die völlig unübliche Ertragswertmethode. Auch sei mit Blick auf die unterschiedlichen Kaufpreise und Charterraten unplausibel, dass der Gutachter für alle vier Schiffe den gleichen Ertragswert ermittelt habe.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 wenden ein, dass die Bewertung von Schiffskaufpreisen unter Berücksichtigung der bestehenden Beschäftigungsverträge betriebswirtschaftlich anerkannt sei. Es sei auch nicht unplausibel, bei allen Fondsschiffen zu der Bewertung der Kaufpreise als „angemessen“ zu kommen. Der Gutachter habe eine einheitliche Bewertung der Kaufpreise für die Schiffe, die im Rahmen einer einheitlichen Transaktion hätten erworben und in ein Beteiligungsangebot hätten eingebracht werden sollen, vornehmen sollen. Auch wenn die Schiffe unterschiedliche Ertragswerte hätten, folge hieraus nicht, dass die Bewertung falsch sei. Auch unterschiedliche Etragswert-/Kaufpreis-Relationen könnten in einem gewissen Rahmen im Ergebnis jeweils als „angemessen“ zu bewerten sein.

Zum Feststellungsziel 2.21.

Der Musterkläger trägt unter Vorlage der Anlage KAP 26 vor, dass die Bestellaktivitäten ab Anfang 2006 wieder erheblich gestiegen seien. Der Prospekt impliziere aber mit der Formulierung „(...) dass die Konsolidierung an den Chartermärkten ab Mitte 2005 zu sinkenden Bestellaktivitäten geführt hat (...)“, dass ab diesem Zeitpunkt bis zur Prospektaufstellung konstant sinkende Bestellaktivitäten zu verzeichnen gewesen seien. In den ersten beiden Quartalen 2007 seien „gigantische 1.359.876 TEU“ bestellt worden. Die Anleger hätten so nicht selber einschätzen können, ob der zentralen Argumentation des Prospekts, dass Angebot und Nachfrage wieder ins Gleichgewicht kommen würden, zu folgen gewesen sei.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 bezeichnen es als „zutreffend“, dass die Bestellaktivitäten 2006 wieder zugenommen hätten. Wegen der monatlichen Bestelldaten verweisen sie auf eine Aufstellung von Clarkson Research Services Limited vom 28.09.2017. Die Entwicklung widerspreche aber nicht der Prospektdarstellung; letztere habe keine andauernde Phase sinkender Bestellungen bis Juli 2007 abgebildet. Eine zeitliche Verknüpfung mit dem Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung etwa im Sinne eines „seit Mitte 2005“ und/oder „bis zum Jahr 2007“ liege nicht vor. In dem betroffenen Abschnitt des Prospekts sei es darum gegangen, die Wechselwirkung zwischen Angebot und Nachfrage auf die Schifffahrtsmärkte zu erläutern und insbesondere auf den Marktmechanismus hinzuweisen, dass steigende Charterraten zu steigenden Bestellaktivitäten führten und fallende Charterraten zu fallenden Bestellaktivitäten. Dabei sei der Marktzyklus anhand der Entwicklung Anfang 2005 erläutert worden, da es hier zu einem Einbruch der Charerraten gekommen sei. Das Prospekt-Kapitel „Der Markt“ habe dabei gerade keine konkrete Prognose des zukünftigen Geschäftsverlaufs der Fondsschiffe entwickeln sollen. Dies sei für die Zielgruppe des Beteiligungsangebots auch erkennbar. Zu sehen sei auch die Aussage, dass „für den Zeitraum bis 2008 ein weiteres Kapazitätenwachstum bei Containerschiffen von rund 16 % abzusehen“ sei. Dies hätte einer Prospektaussage, die Phase sinkender Bestellaktivitäten dauere an, widersprochen. Im Übrigen sei der „vermeintliche Prospektmangel“ nicht wesentlich, da nicht der Eindruck erweckt werde, dass sich aus dem Rückgang der Bestellungen im Jahr 2005 Vorteile für die Fondsschiffe ergeben würden. Auch seien konkrete Auswirkungen eines vermeintlich fortdauernden niedrigeren Bestellniveaus auf die Geschäftsaussichten des Beteiligungsangebots oder dessen Risikoprofil nicht zu erwarten gewesen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Prospekt das Risiko nachteiliger Marktentwicklungen auf den Seiten 18, 25 und 94 klar darstelle.

Die Musterbeklagte zu 9 verweist darauf, dass die Aussage „Demgegenüber bleibt festzustellen, dass die Konsolidierung an den Chartermärkten ab Mitte 2005 zu sinkenden Bestellaktivitäten geführt hat, sodass Angebot und Nachfrage mittelfristig wieder ins Gleichgewicht kommen sollten“ eine „Meinung“ und auch keine „sichere Erwartung“ sei. „Mittelfristig“ meine typischerweise einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren, sodass etwa Neubestellungen aus dem Jahr 2006 nicht hinreichend aussagekräftig seien. Im Übrigen sei der vom Prospekt vermittelte Gesamteindruck zu berücksichtigen. Auf Seite 25 wird auf das Risiko von Anschlusscharterraten unter dem prospektierten Niveau hingewiesen. Seite 18 des Prospekts enthalte einen deutlichen Hinweis auf die Risiken im Zusammenhang mit erhöhten Schiffbaukapazitäten und Ablieferungen.

Für den weiteren Vortrag von Musterkläger, Musterbeklagten und Beigeladenen wird auf deren Schriftsätze sowie die Sitzungsprotokolle vom 05.11.2019 und 10.09.2020 Bezug genommen.

Der Senat hat in den Sitzungen vom 05.11.2019 und 10.09.2020 Hinweise erteilt. Wegen ihres Inhalts wird auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

II.

Das Feststellungsziel 2.21 ist teilweise begründet. Im Übrigen sind die Feststellungsziele zurückzuweisen.

Zu Feststellungsziel 1.1.

Das Feststellungsziel ist bereits unzulässig.

Anknüpfungspunkt der (im Feststellungsziel allein angesprochenen) Prospekthaftung im weiteren Sinne als Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 und § 311 Abs. 2 BGB ist nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen - nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung diese sich des Prospekts bedienen (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2018, II ZR 13/17 - juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 22.10.2015, III ZR 264/14 - juris Rn. 15). Für eine entsprechende Haftung der Gründungsgesellschafter als Vertragspartner der Anleger wiederum kommt es nicht auf die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens an. Das Feststellungsziel vermischt die verschiedenen Haftungsgrundlagen, wenn einerseits eine „Verantwortlichkeit“ der Musterbeklagten „für den Emissionsprospekt“ „nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 BGB“ festgestellt und daneben für dieselben (Muster-)Beklagten ein Bezug nicht nur zu ihrer Eigenschaft als Gründungsgesellschafter hergestellt werden soll, sondern auch zur Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens.

Zu Feststellungsziel 1.2.

Das Feststellungsziel, welches nach seiner Formulierung ohnehin allenfalls die Musterbeklagte zu 1 als Prospektherausgeberin betrifft, ist bereits unzulässig.

Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis dahingehend, die allgemeine Verschuldensvermutung aus § 280 Abs. 1 S. 2 BGB in einem Musterverfahren nach dem KapMuG nochmals festzustellen. Im Übrigen ist auch die Verwendung des Prospektes die eigentliche Pflichtverletzung und nicht die Veröffentlichung.

Zu Feststellungsziel 1.3.

Das Feststellungsziel ist bereits unzulässig.

In einem Musterverfahren nach dem KapMuG kann nicht festgestellt werden, dass die Musterbeklagten (zu 1 bis 3) gegenüber den Ausgangsklägern haften. Neben einer (etwaigen) Aufklärungspflichtverletzung müssen weitere Anspruchsvoraussetzungen (wie etwa Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Anlegerentscheidung oder Verschulden) erfüllt sein, um eine Haftung der Musterbeklagten bejahen zu können. Ob diese Haftungsvoraussetzungen im Verhältnis zu dem jeweiligen Anleger vorliegen, kann nur einzelfallbezogen in den Ausgangsverfahren geklärt werden.

Zu Feststellungsziel 2.1.a)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Im Ausgangspunkt, der auch für die weiteren der unter Ziffer 2 genannten Feststellungsziele in den Blick zu nehmen ist, muss ein Prospekt über sämtliche Umstände sachlich richtig und vollständig informieren, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können (vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 04.06.2019, II ZR 264/18 - juris Rn. 12). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist dabei auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem verständigen Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.02.2016, III ZR 14/15 - juris Rn. 19).

Hiervon ausgehend, fehlt es in dem Prospekt nicht „an einer Darstellung der Tatsache, dass die Durchschnittscharterraten für Containerschiffe auch vor Prospektveröffentlichung stets extrem volatil waren“. Der Prospekt gibt zwar die Entwicklung der Charterraten in der Vergangenheit nicht im Einzelnen textlich oder bildlich/grafisch wieder. Das war aber auch nicht erforderlich. Im Gesamtbild wird dem Anleger durch die vorhandenen Prospektangaben in ausreichender Weise (wiederholt) vor Augen geführt, dass es sich bei der Beteiligung um eine mit Risiken behaftete unternehmerische Anlage handelt und insbesondere die kalkulierten Charterraten - auch erheblichen - Schwankungen unterliegen können: Bereits im Kapitel „Die wesentlichen Risiken der Vermögensanlage“ klärt der Prospekt den Anleger auf Seite 18 unter der Überschrift „Allgemeine Risiken von Schiffsbeteiligungen“ darüber auf, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko handele, deren wirtschaftlicher Erfolg von zahlreichen, weder vom einzelnen Anleger noch den Emittentinnen beeinflussbaren zukünftigen Ereignissen wie einer Verschlechterung des Welthandels, abnehmender Nachfrage nach Transportkapazitäten oder auch erhöhten Schiffbaukapazitäten abhängig sei. Als so genanntes „anlagegefährdendes Risiko“, das nach der Erläuterung auf Seite 18 zu einem „teilweisen oder vollständigen Verlust der Zeichnungssumme führen“ kann, wird unter anderem das „Betriebseinnahmerisiko/Beschäftigung der Schiffe“ aufgeführt (Seite 25 des Prospekts). Auf Seite 38 des Prospekts wird sodann auf die „natürlichen Marktschwankungen“ von Charterraten und ihre Hintergründe hingewiesen. Es wird weiter erläutert, dass die Raten in den Jahren vor Prospekterstellung bis zu ihrem Höchststand im Frühjahr 2005 „kontinuierlich“ gestiegen seien - wozu wiederum die unterschiedlichen Charterratenvereinbarungen aus 2003 bzw. 2004 für die Fondsschiffe passen (Charterverträge aus Juni 2003 mit Charterraten von 23.150,00 USD und Charterverträge aus August 2004 mit Charterraten von 32.500,00 USD (S. 100 des Prospekts)) -, dass es in der zweiten Hälfte des Jahres 2005 „zu einer deutlichen Abkühlung“ gekommen sei und dass sich der Markt im Jahresmittel 2006 habe konsolidieren können (S. 39). Das passt zu der vom Musterkläger in Bezug genommenen Clarkson-Grafik und zeigt auch hinreichend die mögliche Bandbreite der Volatilität der Raten auf. In der Sensitivitätsanalyse schließlich werden auf Seite 94 des Prospekts die Folgen von Charterratenvariationen mit Abweichungen von 20 Prozent nach oben wie unten dargestellt, wobei es sich aber wiederum auch nur um mögliche Durchschnittsraten für die Zeit ab 2013 bzw. 2014 bis zum geplanten Verkauf der Schiffe im Jahr 2023 handelt. Im Gesamtbild wird dem Anleger damit in ausreichender Weise vor Augen geführt, dass Charterraten (auch erheblich) schwanken und eine Unterschreitung der kalkulierten Charterraten erhebliche Auswirkungen auf das Beteiligungsergebnis haben kann. Der Prospekt suggeriert dagegen nicht, dass bei der Entwicklung des Schifffahrtsmarktes nur mit geringen Schwankungsbreiten zu rechnen sei.

Zu Feststellungsziel 2.1.b)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

In dem Prospekt fehlt es nicht „an einer Darstellung der Tatsache, dass die volatilen Durchschnittscharterraten für Containerschiffe direkten Einfluss auf die Secondhand-Preise von Containerschiffen haben, diese also ebenfalls sehr volatil schwanken“. Der Umstand, dass die Höhe des Secondhand-Preises unter anderem von der Höhe der zum Verkaufszeitpunkt erzielbaren Charterraten bestimmt wird, erschließt sich von selbst. Ein Wirtschaftsgut, mit dem kein Geld verdient werden kann, kann gar nicht verkauft werden; ein Wirtschaftsgut, mit dem weniger Geld verdient werden kann, kostet weniger. Auf diese selbstverständliche wechselseitige Abhängigkeit der Marktbedingungen, insbesondere des Einflusses der Charterraten auf den Verkaufserlös, weist der Prospekt auch hin. Der Prospekt führt im Kapitel „Der Markt“ auf Seite 38 ganz ausdrücklich aus, dass „die Höhe der Schiffspreise, Charterraten, Secondhand-Preise, Verschrottungsquoten oder Neubestellungen aufeinander“ reagierten und „zu Marktanpassungen“ führten. Im Kapitel „Die wesentlichen Risiken der Vermögensanlage“ heißt es zudem auf Seite 21 unter den Zwischenüberschriften „Prognosegefährdende Risiken“ und „Veräußerungserlöse“, dass die Veräußerungserlöse wesentlicher Bestandteil der Kapitalrückflussrechnung seien und dass das Risiko bestehe, dass die prospektierten Veräußerungserlöse unterschritten werden. Bei den „Erläuterungen zur Liquiditäts- und Ertragsprognose“ wird dabei auf Seite 88 des Prospekts angegeben, dass die erzielbaren Veräußerungserlöse von den Marktverhältnissen und Fremdwährungskursen zum Zeitpunkt der Schiffsverkäufe abhängig seien. Dies wird in der Sensitivitätsanalyse auf Seite 99 wiederholt; es wird dabei eine Beispielrechnung aufgemacht, die auch einen um 40 % unter dem prospektierten Wert liegenden Veräußerungserlös umfasst.

Zu Feststellungsziel 2.1.c)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Im Prospekt fehlt es nicht „an einer Darstellung der extremen Auswirkungen von Diskrepanzen zwischen Angebot und Nachfrage auf die Höhe des Charterratenniveaus, mithin der Höhe der zu erzielenden Charterraten auf dem Markt“. Zunächst übersieht der Musterkläger, dass nicht die geringe Differenz zwischen Angebot und Nachfrage als solche für zum Teil heftige Preisausschläge verantwortlich ist, sondern die Einbettung dieser Differenz in den Markt und seine mutmaßliche Entwicklung. Es handelt sich um ein Phänomen, das mit dem Prospekt-Hinweis auf Seite 38, die Charterraten würden natürlichen Marktschwankungen unterliegen, die sich aus dem Verhältnis von Angebot und Nachfrage ergeben würden, vollständig mit abgedeckt wird. Der Anleger kann den Prospektangaben im Übrigen entnehmen, dass hinsichtlich der Fondsschiffe trotz der vom Musterkläger selbst als „klein erscheinend“ beschriebenen Wachstumsdiskrepanzen in den Jahren 2003 und 2004 die Charterverträge aus Juni 2003 Charterraten von 23.150,00 USD/Tag ergeben haben und die Charterverträge aus August 2004 Charterraten von 32.500,00 USD/Tag (Seite 100 des Prospekts). Die Beispielsrechnung des Musterklägers betrifft im Übrigen 1.500 TEU-Schiffe und damit nicht das Segment der Fondsschiffe.

Zu Feststellungsziel 2.1.d)

Das Feststellungsziel ist nicht zu treffen.

Im Prospekt fehlt es nicht „an einer Darstellung, dass Charterraten für die Dauer einer 16,25jährigen Fondslaufzeit rechnerisch unkalkulierbar sind“. Der in der Formulierung des Feststellungsziels liegende Vorwurf einer Irreführung der Anleger durch die Vornahme einer Prognose der erzielbaren Charterraten bis zum Ende der Fondslaufzeit verfängt nicht. Der Anleger, der den gesamten Prospekt liest, erkennt ohne weiteres, dass die Höhe der Charterraten erheblich variieren kann und dass es sich bei den Modellrechnungen um Kalkulationen handelt, die zu Beispielszwecken und unter Heranziehung ungesicherter Prämissen (der zukünftigen Charterraten) erstellt worden sind. Der Prospekt weist ausdrücklich an mehreren Stellen darauf hin, dass sich keine definitiven Aussagen über die Entwicklung der Charterraten machen lassen, so auf den Seiten 18 und 25 und 94. Auf Seite 99 wird zudem im Hinblick auf die Sensitivitätsanalysen herausgestellt, dass eine realistische Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeiten der Parameterausprägungen, zu denen auch die Höhe der Charterrate gehört, nicht möglich sei.

Zu Feststellungszielen 2.1.e) bis g)

Die Feststellungsziele sind nicht zu treffen.

Der Prospekt musste nicht ausdrücklich den „Schweinezyklus“, den „Kaskadeneffekt“ und den „Transshipment-Effekt“ beschreiben. Wie vorstehend ausgeführt, weist der Prospekt den Anleger an mehreren Stellen allgemein auf die Marktschwankungen, die Abhängigkeit der Charterraten von Angebot und Nachfrage sowie auf die Volatilität des Marktes hin. Nähere Einzelheiten, wie genau im Einzelnen welche betriebswirtschaftlichen Umstände oder Gegebenheiten auf den Markt einwirken und wie diese Phänomene wissenschaftlich benannt werden, müssen im Prospekt nicht enthalten sein. Insbesondere muss in einem Prospekt nicht theoretisch bzw. abstrakt über Marktmechanismen und historische Entwicklungen aufgeklärt werden. Geschuldet werden die für die Anlageentscheidung relevanten Informationen zu konkreten Risiken, nicht aber allgemeine Ausführungen zu wirtschaftlichen Phänomenen. Die relevanten Informationen enthält der Prospekt.

Zu Feststellungsziel 2.1.h)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Auf den Wegfall des sogenannten Konferenzsystems durch eine EU-Regelung musste der Prospekt nicht gesondert aufmerksam machen. Es wurde durch die vom Musterkläger angeführte Änderung der Rechtslage kein zur Zeit der Prospekterstellung aufklärungsbedürftiges Risiko geschaffen. Nicht jedes Risiko ist aufklärungspflichtig, sondern nur solche, die von wesentlicher Bedeutung sind und sich auf die Anlageentscheidung auswirken können. Zu diesen Risiken gehört die Abschaffung des so genannten Konferenzsystems nicht. Sowohl die räumliche Reichweite als auch die praktischen Auswirkungen des Konferenzsystems waren gering. Das Konferenzsystem betraf zum einen nur europäische Linien. Zum anderen war es bereits zur Zeit der Prospekterstellung nur eingeschränkt durchsetzbar, wie die vom Musterkläger selbst eingereichten Erläuterungen der EU-Kommission vom 14.12.2005 zeigen (Anlage KAP 3, S. 7).

Zu Feststellungsziel 2.1.i)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Im Prospekt fehlt es nicht „an einer Darstellung der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits eine Übertonnage auf dem Containerschiffschartermarkt bestand und aufgrund neu auf den Markt drängender Schiffe diese weiterwachsen musste“. Beides kann ein Anleger dem Prospekt entnehmen. Dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung bereits ein Ungleichgewicht vorhanden war, ist daraus zu schließen, dass in dem Prospekt auf Seite 39 davon die Rede ist, dass nach einer deutlichen Abkühlung der Chartermärkte in der zweiten Hälfte des Jahres 2005 eine „Konsolidierungsphase“ durchlaufen werde und dass „Angebot und Nachfrage mittelfristig wieder ins Gleichgewicht kommen sollten“. Auch ein absehbares weiteres Wachstum der Übertonnage für den Zeitraum nach Prospektherausgabe ist dargestellt. Es wird noch bis mindestens einschließlich 2008 eine Kapazitätssteigerung von durchschnittlich 14,5 % p.a. (bzw. bereinigt von 11 %) angenommen, wohingegen von einer weniger stark wachsenden Nachfrageseite ausgegangen wird. Unerheblich ist mit Blick auf die Reichweite des Feststellungsziels dagegen die Beantwortung der Frage, welcher Zeitraum genau in dem auf S. 39 des Prospekts enthaltenen Satz „Für den Zeitraum bis 2008 ist ein weiteres Kapazitätenwachstum von rund 16 % abzusehen“ in den Blick genommen wurde bzw. wie dies zu verstehen ist und ob ein 10-prozentiges Nachfragewachstum noch über das Jahr 2009 zu erwarten war. Entsprechendes gilt für die Frage der Einordnung der Prospektaussage, dass „die Konsolidierung an den Chartermärkten ab Mitte 2005 zu sinkenden Bestellaktivitäten geführt“ habe; hierauf ist im Rahmen von Feststellungsziel 2.21. zurückzukommen.

Zu Feststellungsziel 2.2.

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Bei Prognosen handelt es sich um zukunftsorientierte Informationen, bei denen grundsätzlich keine Gewähr für den Eintritt der prognostizierten Entwicklung übernommen wird. Sie müssen indes im Prospekt durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und - aus ex ante-Sicht - vertretbar sein, um dem Anleger ein zutreffendes Bild von der Beteiligung zu vermitteln und ihm eine Bewertung ihrer Rentabilität - und damit auch ihres Werts als solchen - zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 06.02.2018, II ZR 17/17 - juris Rn. 28).

Der Vortrag des Musterklägers stützt die im Feststellungsziel (allein) behauptete Unvertretbarkeit einer Prognose von „Charterraten nach Ende der unterstellten Charterperioden mit jeweils 32.500 USD pro Tag und Schiff“ - womit hinsichtlich der Schiffe Pelagia und Santa Petrissa erst die Zeit ab Mitte 2014 gemeint sein kann, da bis dahin nicht mit Raten von 32.500,00 USD gerechnet wird - nicht in ausreichender Weise. Der Musterkläger übersieht bei seinen Ausführungen zu den für die Fondsschiffe abgeschlossenen Charterverträgen zunächst, dass diese aus den Jahren 2003 (Juni) und 2004 (August) stammen und mithin nicht aus der Zeit des „Zenits“ der Charterraten, der nach der vom Musterkläger selbst aufgezeigten - bis Januar 2015 reichenden - Grafik aus Clarkson Research Studies für das Segment der Fondsschiffe erst Ende 2004/Anfang 2005 erreicht wurde. Es bleibt auch im Übrigen unklar, warum die prognostizierten Anschlusscharterraten nicht vertretbar gewesen sein sollen. Für die Schiffe Santa Pamina und Santa Placida liefen die Charterverträge (mit Charterraten in Höhe von 32.500,00 USD/Tag) bis Mai bzw. Juni 2013. Für die Schiffe Santa Pelagia und Santa Petrissa wurde für die Zeit nach Ablauf der festen Vertragszeit ab Mitte 2010 bis Mitte 2014 zunächst mit Charterraten von 24.400,00 USD gerechnet und erst ab dann mit 32.500,00 USD. Zum Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung stiegen die Charterraten (trotz der hohen Schiffsablieferungszahlen) nach der benannten Clarkson-Grafik an bzw. blieben stabil und befanden sich in etwa auf dem für die Zeit ab 2013/2014 für alle vier Schiffe prospektierten Niveau. Ein Auseinanderklaffen von Angebot und Nachfrage, das bereits bei Prospektveröffentlichung erkennbar war und das die bis ins Jahr 2023 reichende Prognose erkennbar unvertretbar macht, ist vom Musterkläger ebenso nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt worden. Der Musterkläger selbst trägt zum Feststellungsziel 2.1.i) einen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung zu erwartenden Kapazitätszuwachs bei Containerschiffen für 2009 von 12,7 % und für 2010 von 6,10 % vor. Die der Anlage KAP 26 zu entnehmenden starken Bestellaktivitäten zwischen Mitte 2007 und Mitte 2008 waren dagegen naturgemäß noch nicht bekannt. Die von den Musterbeklagten zu 1 bis 9 eingereichte Unterlage von Clarkson Research Services zu „Container Trade & Capacity“, Stand „Jun-07“ (Anlage MB 9) gibt insofern unter der Überschrift „The Balance“ die Erwartung wieder, dass sich im Jahr 2007 die Lücke zwischen dem Wachstum von Angebot und Nachfrage (gegenüber dem Jahr 2006) verkleinern werde, und spricht von einer „fairly level fundamental balance“, also einem weitgehend ausgeglichenen Verhältnis, das zu einer Erholung der Charterraten geführt habe („(...) charter rates have in general continued to correct frome some of the downward movement seen last year, moving upwards or remaining stable during last month“). Hiergegen hat der Musterkläger nichts Erhebliches eingewandt.

Der Vortrag des Musterklägers zu Zeitungsartikeln aus den Jahren 2009, 2010 und 2018 vermag daneben nicht entscheidend weiter zu führen. Herr Offen hat in dem am 08.02.2010 im Hamburger Abendblatt veröffentlichten Interview (Anlage KAP 15) zwar angegeben, dass „2006/2007 für drei Jahre im Voraus eine zusätzliche Kapazität von 14 Prozent pro Jahr geordert“ worden sei und dass damit abzusehen gewesen sei, dass „vier Prozent zu viel Tonnage pro Jahr auf den Markt kommen würde“, was „uns schon 2007 bewogen“ habe, „nicht mehr zu bestellen“. Der Musterkläger nimmt aber nicht genügend in den Blick, dass nach der eigenen Aufstellung in KAP 26 ein erheblicher Teil der Tonnage erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2007 bestellt worden ist mit allein 1.366.328 TEU im dritten Quartal 2007.

Zu Feststellungsziel 2.3.

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Prospektdarstellung der von den Emittentinnen gezahlten Kaufpreise als „angemessen“. Der Musterkläger hat es insofern versäumt, zu üblichen Secondhand-Preisen für langjährig vercharterte Schiffe aus dem maßgeblichen Zeitraum - die Schiffe wurden mit Kaufverträgen vom 17.04.2007 angekauft (Seite 100 des Prospekts) - vorzutragen. Der Musterkläger meint stattdessen, im Prospekt hätte ein Hinweis auf die generelle Überhitzung des Marktes aufgenommen werden müssen. Ein solcher Hinweis hat aber mit dem Feststellungsziel nichts zu tun.

Auch führt der Prospekt nicht „irreführend“ Wettbewerbsvorteile der Fondsschiffe auf. Aus dem Musterklägervortrag wird insoweit bereits nicht hinreichend klar, worin diese Irreführung liegen soll. Der Musterkläger spricht selbst davon, dass die Größenklasse der Fondsschiffe die größte war, die vor der Vergrößerung des Panamakanals diesen befahren konnte. Im Übrigen gibt es nicht „die“ Fahrtroute der Fondsschiffe. Der Prospekt (Seite 40/41) stellt die damaligen aktuellen Routen dar, welche gerade nicht durch den Panamakanal führten, und weist daneben auf die „flexiblen Einsatzmöglichkeiten“ hin. Der Musterkläger behauptet zwar, dass die Passage des Panamakanals bei voller Beladung der Schiffe nicht möglich sei. Dagegen haben die Musterbeklagten zu 1 bis 5 vorgetragen, dass dies keine relevanten Auswirkungen hätte, weil ein Containerschiff regelmäßig (etwa wegen des Transports von Leercontainern) nicht mit maximaler (Gewichts-)Zuladung betrieben werde und der Maximaltiefgang in der Regel nicht erreicht werde. Hierzu hat sich der Musterkläger zuletzt nur dahingehend verhalten, dass Container nicht maximal hochgestapelt stehen könnten. Wie genau sich dies wesentlich auswirken soll, teilt der Musterkläger indes nicht mit. Im Übrigen bezieht sich die vom Musterkläger hier in den Blick genommene Prospektstelle auf Seite 40 auf einen „zukünftigen“ Wettbewerbsvorteil der Fondsschiffe nach Inbetriebnahme eines vergrößerten Panamakanals. Wieso im Jahr 2005 ausgelieferte Schiffe bereits im Jahr 2007 „veraltet“ bzw. „technisch überaltert“ sein sollen, wird aus dem Musterklägervortrag ebenfalls nicht ausreichend klar. Letztlich sind mit den Eigenarten jedes Schiffstyps Vor- und Nachteile verbunden. Bestimmte Vorteile müssen ggf. mit bestimmten Nachteilen erkauft werden. Es würde einen Prospekt überfrachten, wenn dort alle Vor- und Nachteile des beworbenen Schiffstyps im Vergleich zu allen anderen möglicherweise in Konkurrenz stehenden anderen Schiffstypen dargestellt werden müssten.

Zu Feststellungsziel 2.4.

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Zunächst ist nicht richtig, dass der Prospekt nicht darstellt, „dass aufgrund der erwarteten Fertigstellung des erweiterten Panama-Kanals im Jahre 2015 etwaige Wettbewerbsvorteile der Panamax-Fondsschiffe entfallen“. Es wird vielmehr ausdrücklich auf den „Kannibalisierungseffekt durch die Inbetriebnahme eines neuen, vergrößerten Panamakanals“ hingewiesen. Soweit im Streit steht, wie erheblich dieser Effekt mit Blick auf die Entwicklung des Nord-Süd-Verkehrs ausfällt, ist dieser Punkt vom Feststellungsziel nicht umfasst. Im Übrigen wird vom Musterkläger und den Beigeladenen nicht näher dargelegt, weshalb die Annahme einer (teilweisen) Kompensation einer etwaigen Umsatzeinbuße durch Zunahme des Nord-Süd-Verkehrs nicht vertretbar gewesen sein soll. Die schlichte Bezugnahme auf einen allgemeinen Hinweis auf die belasteten Beschäftigungsaussichten von Panamax-Schiffen im „Geschäfts- und Treuhandbericht 2013 bis 2015“ einer anderen MPC-Beteiligung genügt insofern nicht.

Soweit festgestellt werden soll, dass Risiken aktiv verharmlost würden, wenn es auf Seite 40 des Emissionsprospektes heißt, dass „die Möglichkeit zur Durchquerung des Panamakanals bei maximaler Kapazitätsauslastung auch zukünftig einen potentiellen Wettbewerbsvorteil der Fondsschiffe“ darstelle, hat der Musterkläger - wie bereits zu Feststellungsziel 2.3. ausgeführt - keinen ausreichenden Vortrag gehalten.

Zu Feststellungsziel 2.5.

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Die Sensitivitätsanalysen auf den Seiten 94 bis 99 des Prospekts sind nicht „insgesamt wegen unrealistisch niedrig angegebener Abweichungen irreführend“. Die Sensitivitätsanalysen dienen nicht dazu - zusätzlich zu den Risikohinweisen - „worst-case-Szenarien“ aufzuzeigen, sondern sollen verdeutlichen, wie sich das Ergebnis verändert, wenn sich die einzelnen Parameter verschieben. Notwendigerweise muss dabei schematisiert werden. Das wird anhand linear verlaufender und über die gesamte Laufzeit einheitlich veränderter Parameter demonstriert. Daraus kann jedermann ableiten, dass es gerade nicht darum geht, die mutmaßliche Zukunft wirklichkeitsnah abzubilden. Die Kumulationsproblematik wird daneben im Prospekt in ausreichender Weise auf Seite 99 dargestellt.

Zu Feststellungsziel 2.6.

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Es ist nicht festzustellen, dass die „im Emissionsprospekt auf Seite 82 abgedruckte Liquiditätsprognose und die auf Seite 84 abgedruckte Ertragsprognose für einen objektiven Leser nicht nachvollziehbar (waren), da entscheidende Angaben zu den einzelnen Fondsschiffen im Prospekt fehlen, die den dort dargestellten Zahlen zugrunde liegen“. Eine Einzelausweisung musste im Prospekt nicht vorgenommen werden. Das kumulierte (aggregierte) Ergebnis ist das Einzige, was den Anleger in Wirklichkeit interessiert. Es ist nicht ersichtlich, welchen entscheidungserheblichen Erkenntnisgewinn der Anleger haben soll, wenn ihm zu jedem einzelnen Beteiligungsobjekt Tabellen vorgelegt würden.

Zu Feststellungsziel 2.7.

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Es ist nicht so, dass „die Weichkosten auf den Seiten 76/77 des Emissionsprospektes nicht hinreichend transparent dargestellt (sind)“, weil „insbesondere nicht hinreichend deutlich (wurde), welcher vom Anleger investierte Betrag überhaupt werthaltig in die Fondsschiffe fließt“. Hinsichtlich der Weichkosten ist eine prozentuale Ausweisung nämlich nicht geboten. Zwar ist für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung, in welchem Umfang der Anlagebetrag nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird. Jedoch führt dies nicht dazu, dass der Anteil der Weichkosten im Prospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag anzugeben ist. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (BGH, Urteil vom 03.11.2015, II ZR 270/14 - juris Rn. 16). Das ist hier der Fall. Aus den hier im Prospekt mitgeteilten Daten ergibt sich das Verhältnis zwischen Kosten und tatsächlich angelegtem Kapital durch eine einfache Rechenoperation, die der Anleger selbst vornehmen kann. Das einzuwerbende Kommanditkapital ist auf derselben Doppelseite genannt wie die Kapitalbeschaffungs- und Nebenkosten (Seiten 76 f. des Prospekts). Soweit der Musterkläger die Angabe zu den Schiffskaufpreisen für falsch hält, da hier Zwischenfinanzierungszinsen eingepreist seien, übersieht er, dass eine „Zwischenfinanzierung“ in Form einer verzinsten Kaufpreisstundung lediglich eine Eventualposition war. Darauf wird auf Seite 77 (in der Fußnote) und Seite 100 des Prospekts auch deutlich hingewiesen.

Zu Feststellungsziel 2.8.

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen. Insofern kann auf die Ausführungen zu Feststellungsziel 2.7. verwiesen werden.

Zu Feststellungsziel 2.9.

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Eine Aufklärungspflicht über die „Loan-to-value-Klausel“ bestand nicht. Bei der Regelung in Schiffsdarlehensverträgen, dass das Verhältnis zwischen dem aktuellen Schiffswert (dem Besicherungsobjekt) und dem noch nicht getilgten Teil des Darlehensbetrags nicht unter einen bestimmten Wert fallen darf, handelt es sich lediglich um eine Konkretisierung des gesetzlich normierten außerordentlichen Kündigungsrechts des Darlehensgebers in § 490 BGB. Ein eigenständiges Risiko, über das gegenüber einem an einer Unternehmensbeteiligung interessierten Anleger aufzuklären ist, folgt aus der Klausel nicht, zumal sie branchenüblich ist (vgl. zuletzt auch OLG München, Beschluss vom 10.12.2018, 13 U 430/18 - juris Rn. 58)

Die sogenannte 105 %-Klausel und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen werden im Prospekt auf den Seiten 20, 101 hinreichend deutlich dargestellt. Der Umstand, dass die finanzierenden Banken gegen das Wechselkursrisiko abgesichert werden sollen, das sich aus dem Verhältnis zwischen Yen und US- Dollar ergibt, wird im Prospekt genauso angesprochen wie die daraus resultierenden Risiken (Seite 20 unter „Darlehen“). Weitergehender Hinweise auf die Rechtsfolgen einer Verletzung der 105 %-Klausel bedurfte es nicht. Der im Prospekt angesprochene Anleger mit eigener wirtschaftlicher Erfahrung und Gespür für das Risikoprofil weiß - aufgrund der im Prospekt deutlich ausgewiesenen Fremdfinanzierung der Schiffe einschließlich Valutierung der Schiffshypothekendarlehen zu mindestens 50 % in USD und maximal 50 % in japanischen Yen (JPY) - nicht nur um das nachvollziehbare Interesse der Bank, sich gegen das Wechselkursrisiko abzusichern, sondern auch um den Umstand, dass der Darlehensvertrag bei Eintritt eines die Darlehensrückführung erhöhenden Risikos typischerweise Reaktionsmöglichkeiten für die Bank (wie zum Beispiel das Nachfordern von Sicherheiten) vorsieht.

Auf „Basel II“ wird auf den Seiten 21 und 101 des Prospekts in der Darstellung des „Zinsrisikos“ und im Abschnitt „Schiffshypothekendarlehen“ ausdrücklich hingewiesen. Dort wird zum einen darauf hingewiesen, dass alle Banken das Recht haben, die Margen neu zu verhandeln, wenn sich rechtliche Änderungen bei den Eigenkapitalrichtlinien für die Kreditvergabe ergeben sollten. Zum anderen wird aufgezeigt, dass höhere Zinsen und Margen zu Mehraufwendungen bei den Einschiffsgesellschaften führen. Der Anleger kann daraus ableiten, dass sich Kredite wegen „Basel II“ verteuern können. Weitergehender Hinweise bedurfte es nicht.

Zu Feststellungsziel 2.10.a)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Hinsichtlich etwaiger Verflechtungen, die auch von den Feststellungszielen 2.10.b)-e) in den Blick genommen werden, gilt im Ausgangspunkt: Ein Prospekt hat wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, offen zu legen; weiter ist über die diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile aufzuklären (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 04.06.2019, II ZR 264/18 - juris Rn. 12).

Hiervon ausgehend ist der Prospekt im Hinblick auf die vom Feststellungsziel 2.10.a) angesprochene Stellung der Musterbeklagte zu 2 nicht unrichtig. Die Begründung des Musterklägers betrifft zunächst in weiten Teilen nicht das Feststellungsziel. „Dass die Musterbeklagte zu 2) als Hauptgesellschafterin der Verkäufergesellschaften die vier Fondsschiffe aus dem eigenen Bestand heraus an die vier Fondsgesellschaften verkaufte und damit die wirtschaftlichen Risiken aus dem Betrieb der Schiffe auf die Fondsgesellschaften übertrug, während sie umgekehrt weiterhin an der Bereederung der Fondsschiffe verdiente“, ergibt sich aus dem Prospekt. Auf den Seiten 50, 54, 69 und 78 des Prospekts wird ausgeführt, dass und wie die Musterbeklagte zu 2 an den vier Verkäufergesellschaften beteiligt ist, nämlich zu je ca. 81,6 Prozent. Weiter wird auf S. 50 dargestellt, welche Vertragsreedergebühr sie durch die Bereederung verdient.

Zu Feststellungsziel 2.10.b)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Im Prospekt wird hinreichend deutlich, „dass und was die Musterbeklagte zu 2) aus den Schiffsverkäufen an Vergütungen erhält“. Auf Seite 78 des Prospekts werden die vom Musterkläger genannten jeweiligen Kaufpreise dargestellt. Der „Gewinn“ der Verkäufergesellschaften ist hier für den Anleger in ausreichender Form erkennbar. Zudem ist - wie bereits ausgeführt - im Prospekt die Beteiligung der Musterbeklagten zu 2 an den Verkäufergesellschaften erläutert.

Zu Feststellungsziel 2.10.c)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Es ist richtig, dass im Prospekt nicht darauf hingewiesen wird, „dass Herr Name entfernt als Geschäftsführer der Musterbeklagten zu 2 an dem Makler Carl-Bock & Co. (GmbH) mit Sitz in Hamburg, der die Befrachtung der Fondsschiffe übernimmt, zu 15 % beteiligt ist“. Die Beteiligung von Herrn Name entfernt musste insofern aber nicht offengelegt werden. Es handelt sich um eine verhältnismäßig geringe Beteiligung. Eine wesentliche Verflechtung ist nicht erkennbar.

Zu Feststellungsziel 2.10.d)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Es ist zwar richtig, dass im Prospekt nicht erwähnt wird, dass „zwischen der Musterbeklagten zu 3) und der Musterbeklagten zu 5) ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestand, der weitreichende Weisungsrechte der Musterbeklagten zu 5) gegenüber der Musterbeklagten zu 3) vorsah“. Der Hinweis war indes nicht erforderlich. Der Prospekt weist nämlich darauf hin, dass die Musterbeklagte zu 3 eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Musterbeklagten zu 5 ist (Seiten 52, 71 des Prospekts), welche auf Seite 45 wiederum als börsennotiertes Unternehmen dargestellt wird, das eine führende Position im Markt für geschlossene Fonds habe und bereits 267 Fonds, davon 110 Schiffsbeteiligungen, aufgelegt habe. Auf Seite 71 des Prospekts heißt es gerade im Zusammenhang mit der Beschreibung der Treuhandfunktion der Musterbeklagten zu 3, dass diese - wie auch die Anbieterin der Beteiligung, die Musterbeklagte zu 1 - eine „100-prozentige Tochtergesellschaft“ der Musterbeklagten zu 5 sei und dass sich „daraus grundsätzlich Interessenkonflikte ergeben“ könnten. Weitere Hinweise waren nicht geschuldet. Ein Hinweis auf den zwischen der Musterbeklagten zu 3 und der Musterbeklagten zu 5 bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag war nicht erforderlich. Die Durchsetzungsmacht der Musterbeklagten zu 5 folgt bereits aus ihrer Stellung als GmbH-Alleingesellschafterin, vgl. § 37 GmbHG. § 37 Abs. 1 GmbHG erlaubt verbietende wie gebietende Weisungen der Gesellschafterversammlung (Baumbach/Hueck/Beurskens, 22. Aufl. 2019, GmbHG § 37 Rn. 34 ff.). Die Gesellschafterversammlung besteht vorliegend allein aus der Musterbeklagten zu 5. Wenn § 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages der Musterbeklagten zu 5 auch ein vertragliches Weisungsrecht einräumt, ergibt sich hieraus weder ein Mehr an Weisungsbefugnis noch wird die Gefahr einer Kollision zwischen dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung und dem des herrschenden Unternehmens begründet. Dass ein Weisungsrecht der Musterbeklagten zu 5 besteht, folgt für einen verständigen Anleger wiederum in ausreichender Weise aus den zitierten Prospektangaben auf Seite 71, wo nicht nur die Eigenschaft der als Treuhänderin fungierenden Musterbeklagten zu 3 als „hundertprozentige Tochtergesellschaft“ der Musterbeklagten zu 5 dargestellt wird, sondern auch auf das mögliche Entstehen von Interessenkonflikten hingewiesen wird. Die BGH-Entscheidung vom 14.05.2013 (Az.: XI ZR 335/11) betrifft eine andere Konstellation, nämlich das Weisungsrecht gegenüber einer Aktiengesellschaft auf Grund eines Beherrschungsvertrags (vgl. § 308 AktG). Bei Aktiengesellschaften besteht aber gerade eine völlig andere Gesetzeslage, bei der einem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag besondere Bedeutung zukommt. Dem Vorstand einer Aktiengesellschaft können ohne einen solchen Vertrag grundsätzlich weder die Hauptversammlung noch der Aufsichtsrat, weder ein Großaktionär noch ein außenstehender Dritter Weisungen erteilen (MüKo-AktG/Spindler 5. Aufl. 2019 § 76 Rn. 22). Auch der Hinweis des Musterklägers auf mögliche „nachteilige Weisungen“ verfängt nicht. In Einpersonengesellschaften sind wegen der ohnehin nur eingeschränkten Trennung von Gesellschafter- und Gesellschaftsinteresse und der weiten Gestaltungsfreiheit im Innenverhältnis auch nachteilige Weisungen zu befolgen (Baumbach/Hueck/Beurskens, 22. Aufl. 2019, GmbHG § 37 Rn. 40).

Zu Feststellungsziel 2.10.e)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Ein Hinweis, „dass Herr Name entfernt, Geschäftsführer der Musterbeklagten zu 3), auch bei der Musterbeklagten zu 5) angestellt war und dort die Bereiche Organisationsentwicklung und Human Resources verantwortet“, war nicht erforderlich. Herr Name entfernt hatte bei der Musterbeklagten zu 5 keine Leitungsmacht. Daneben zeigt der Prospekt offen auf, dass die Musterbeklagte zu 3 eine huntertprozentige Tochtergesellschaften der Musterbeklagten zu 5 war (S. 51, 52, 71).

Zu Feststellungsziel 2.11.

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Die im Prospekt zugrunde gelegte Kalkulation einer Betriebskostensteigerung von 3 % p.a. war aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht nicht zu beanstanden. Der Vortrag des Musterklägers und der Beigeladenen zeigt eine aus ex ante-Sicht anzunehmende Unvertretbarkeit der Prognose nicht auf.

Im Ausgangspunkt ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der angenommenen Steigerungsrate lediglich um den Versuch handeln kann, zu Zwecken der Kalkulation der jährlichen Ausschüttungen und des Gesamtergebnisses des Fonds die zukünftige Entwicklung der Betriebskosten so zu erfassen, dass sie in einem Rechenwerk dargestellt werden kann. Jeder Anleger muss auch ohne besonderen Hinweis wissen, dass in Wirklichkeit niemand die Entwicklung dieser Kosten vorhersagen kann; sie sind erheblich volatil. Sie hängen nicht nur von der allgemeinen Preisentwicklung ab, sondern ganz maßgeblich von Wechselkursrisiken, der Entwicklung der Preise für Betriebsstoffe, regionalen Entwicklungen, die z. B. auf die Preise für Dockungen Einfluss haben, sowie von individuellen Zufälligkeiten wie etwa der Schadenshäufigkeit eines Schiffes. Hierzu verhält sich auch der Prospekt: Auf Seite 21 wird allgemein auf das Risiko hingewiesen, dass die angesetzten Betriebs- und Verwaltungskosten überschritten werden können. Im Rahmen der Sensitivitätsanalyse wird auf Seite 96 ausgeführt, dass die „tatsächlichen Schiffsbetriebskosten (...) von der allgemeinen Kostenentwicklung und für die in Fremdwährung anfallenden Kosten zusätzlich von den entsprechenden Kursen zum Zeitpunkt des Anfalls abhängig“ seien. Weiter wird verdeutlicht, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit der Prarameterausprägungen nicht realistisch eingeschätzt werden kann (Seite 99 des Prospekts). Die Richtigkeitsgewähr der Prognose wird für einen verständigen Anleger noch weiter herabgesetzt, weil er beispielsweise anhand der Liquiditätsprognose mit den dort betragsmäßig ausgewiesenen Betriebskosten erkennen muss, dass im Prospekt die Entwicklung der Betriebskosten für die nächsten 16 Jahre, mithin für einen langen Zeitraum kalkulatorisch erfasst werden soll.

Nicht zu beanstanden ist, dass der Prospekt die allgemeinen Betriebskosten mit 3 % p.a. linear steigert und nicht etwa wegen des zunehmenden Alters der Schiffe und einer zunehmenden Reparaturanfälligkeit progressiv mit einem erhöhten Steigerungssatz zum Ende des Fonds hin rechnet. Es mag zwar im Allgemeinen zutreffen, dass ältere Schiffe reparaturanfälliger sind als jüngere. Welche Kosten aber zu welchem Zeitpunkt konkret aufgebracht werden müssen und wie sich das zu den übrigen Schiffsbetriebskosten und deren Entwicklung verhält, lässt sich nicht näher eingrenzen. Kalkulatorisch wird die lineare Steigerung zudem ohnehin naturgemäß dazu führen, dass über die gesamte Laufzeit gerechnet der Kostenanteil für Reparaturen in der Eskalationsrate in der Anfangszeit eher zu hoch, in dem mittleren Abschnitt der Laufzeit passend und zum Ende der Laufzeit eher zu niedrig kalkuliert ist. Im Ergebnis gleicht sich das also aus und spricht nicht gegen die Zulässigkeit einer linearen Steigerung (die hier wegen des Zinseszinseffektes allerdings auch einen progressiven Anteil hat), sondern entspringt dem legitimen Bedürfnis nach einer halbwegs brauchbaren Methodik zur kalkulatorischen Erfassung von Betriebskosten.

Nicht ersichtlich ist, dass die Musterbeklagten für die Betriebskostensteigerung maßgebliche Parameter vernachlässigt hätten.

Wegen der zur Zeit der Prospektherausgabe bekannten Änderungen der Personal- und Schmierölpreise musste die Eskalationsrate nicht erhöht werden. Es kann unterstellt werden, dass diese Aufwendungen vor Prospektaufstellung über Jahre gestiegen waren und nicht genau gesagt werden konnte, ob und wie lange sich dieser Trend fortsetzen würde. Solange aber die Musterbeklagten nicht davon ausgehen mussten, dass sich dieser Trend ungebrochen über längere Zeit fortsetzen würde sowie – kumulativ – die angesetzte Eskalationsrate dadurch längerfristig (über die Fondslaufzeit) unrealistisch werden würde, war die Prognose nicht unvertretbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob zunächst sogar absehbar war, dass die angesetzten Betriebskosten unter Einschluss der Eskalationsrate etwa für die nächsten zwei Jahre überschritten würden. Es liegt in der Natur von linearen Ansätzen, dass sie die Wirklichkeit nicht punktgenau treffen und die tatsächlichen Kosten in einigen Jahren über, in anderen Jahren unter dem geschätzten pauschalen Ansatz liegen.

Richtig ist zwar, dass eine auch nur temporäre Steigerung der Betriebskosten Einfluss auf die jeweilige Höhe der prognostizierten jährlichen Vorausausschüttungen an die Anleger hat. Derartige Schwankungen und Abweichungen muss der Zeichner einer unternehmerischen Beteiligung aber hinnehmen. Er hat eben kein festverzinsliches Wertpapier gekauft, sondern sich an einem Unternehmen beteiligt, dessen Bestand und Erfolg von einer Vielzahl von in Wirklichkeit nicht beherrschbaren Faktoren abhängt. Solange also die Musterbeklagten nicht aufgrund konkreter Umstände davon ausgehen mussten, dass mittel- und langfristig die angesetzten Betriebskosten erheblich überschritten werden würden, blieb ihre Prognose vertretbar. Derartige Umstände lagen zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht vor. Hinsichtlich des Schmieröls konnten die Musterbeklagten sich ohne weiteres auf das Auf und Ab des Ölmarktes verlassen. Es ist nahezu eine Gesetzmäßigkeit, dass auf Phasen von hohen Preisen ein Absturz in eine Phase niedriger Preise erfolgt. Hinsichtlich der steigenden Personalkosten mussten die Musterbeklagten durchaus zunächst von einer Verteuerung ausgehen, weil ausgebildetes Personal zunehmend knapp wurde. Wie lange diese Verknappung aber dauern würde, ließ sich schwer vorhersagen. Verknappungen werden durch ein Herauffahren von Ausbildungskapazitäten oder durch eine Reduzierung des Personalbedarfs bei Neubauten von Schiffen reguliert; auch ein Boom des Welthandels wird ein Ende nehmen und zyklisch in einen Abschwung münden, der wiederum ausgebildete Seeleute beschäftigungslos machen und die Heuern drücken wird. Wie hoch sich die Kostenspirale im Ergebnis schrauben würde und wie lange dieser Trend anhalten würde, war seriös nicht vorhersehbar. Voraussehbar war auch nicht, ob die Steigerung in dem einen Segment der Betriebskosten nicht durch Einsparungen in anderen Segmenten ganz oder zum Teil wieder würde ausgeglichen werden können.

Allerdings war nicht vollständig auszuschließen, dass sich die Steigerung der Personalkosten über längere Zeit fortsetzen würde. Auf diese Gefahr mussten die Musterbeklagten indes nicht mit einer Erhöhung der Eskalationsrate reagieren. Denn letztlich muss sich der Anleger auch hier an einer unternehmerischen Sichtweise festhalten lassen: Kostensteigerungen bleiben auf der Einnahmeseite nicht ohne Einfluss. Verteuerungen, die nicht auf individuellen Bedingungen des Schiffes oder des Reeders beruhen, sondern, wie bei Personalkosten, auf Marktentwicklungen, die alle Wettbewerber gleichermaßen treffen, werden im Wettbewerb mit einer gewissen Verzögerung an den Markt weitergegeben. Entscheidend für den wirtschaftlichen Erfolg des Fonds und damit für die Perspektive des Anlegers ist somit nicht der isolierte Blick auf die Entwicklung der Betriebskosten, sondern die mutmaßliche Entwicklung der Relation zwischen Einnahmen und Ausgaben. Derjenige, der eine Betriebskostenprognose zu erstellen hat, muss die Gefahren für die Richtigkeit seiner Einschätzung bewerten und im Verhältnis zu den anderen maßgeblichen Faktoren gewichten. Ein maßgebliches Bewertungskriterium ergibt sich dabei aus der Ergebnisrelevanz eines Umstands, also der Frage, ob und in welchem Umfang sich der Umstand auf die entscheidende Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben auswirken wird. Gerade für den Fall, dass die Personalkosten längerfristig steigen würden, hätten die Musterbeklagten also mit einer Kompensation dieses Umstands durch den Markt rechnen dürfen und waren nicht gehalten, nur wegen einer nicht gänzlich auszuschließenden Gefahr einer längerfristigen Entwicklung zu höheren Personalkosten die angenommene Eskalationsrate zu erhöhen.

Ohne Relevanz für die Vertretbarkeit der Prognose ist, dass die Musterbeklagten im Zusammenhang mit anderen Fonds zeitnah zur Aufstellung des streitgegenständlichen Prospekts in den jeweiligen Geschäftsberichten geltend machten, die Betriebskosten seien unvorhergesehen gestiegen (siehe Geschäfts- und Treuhandbericht für das Jahr 2005 zu den „Santa P-Schiffen“, Seite 10 der Anlage KAP 24). Die zeitliche Perspektive solcher Berichte ist das jeweilige Geschäftsjahr und der Ausblick auf das kommende. Bei der Eskalationsrate dagegen geht es um den Zeitraum zwischen 2008 und 2023 und den Versuch, immer zu erwartende Ausschläge nach oben und unten so zu mitteln, dass die Schiffsbetriebskosten für die Liquiditäts- und Ergebnisprognose überhaupt berechenbar werden. Der folgende Geschäfts- und Treuhandbericht zu den „Santa P-Schiffen“ für 2006 (Anlage KAP 37) lieferte überdies bereits für 2006 Zahlen, die unterhalb der ursprünglichen Prospektprognosen liegen. Höhere Personalkosten hätten danach weitgehend durch geringere Versicherungsprämien kompensiert werden können. Es wurde für 2007 und 2008 wieder mit Betriebskostensteigerungen von unter 3 % gerechnet. Soweit der Musterkläger insofern meint, dass die eingepreisten Lohnnebenkostenzuschüsse des Bundes für deutsches Personal auf deutschflaggigen Schiffen bei den Berechnungen nicht zu berücksichtigen seien, erschließt sich dies nicht. Es kommt gerade darauf an, welche tatsächlichen Aufwendungen die Schiffsgesellschaften bei den Personalkosten haben.

Die vom Musterkläger zuletzt vorgelegte HSH-Nordbank-Studie aus November 2007 (Anlage KAP 29) spricht ebenfalls nicht gegen die Vertretbarkeit der Prognose. Der Prospekt bezieht die Steigerungsprognose auf die operativen Betriebskosten. In der HSH-Nordbank-Studie heißt es hierzu auf S. 1: „Im Gegensatz zu den Gesamtkosten ist im Mehrjahresvergleich der operativen Betriebskosten kein übermäßiger Kostenanstieg erkennbar (vgl. Abb. 22).“ Für die hier interessierende Schiffsgröße gibt die Studie auf S. 32 in der Abbildung 21 einen Anstieg der operativen Betriebskosten im Jahr 2006 von 4,6 % pro Einsatztag an. Für die Jahre 2000 bis 2006 lässt die Abbildung 22 der Studie im hier interessierenden Größensegment keine Betriebskostensteigerungen erkennen, die im Schnitt mehr als 3 % p.a. betragen. Auch ist auffällig, dass sich Phasen einer stärkeren Steigerung mit solchen einer deutlichen Abflachung abwechseln. Wieso nicht das Größensegment der Fondsschiffe zu beachten wäre, sondern „clusterübergreifende“ Zahlen, wie der Musterkläger zuletzt meint, erschließt sich dem Senat nicht.

Zu Feststellungsziel 2.12.

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Maßgebend für das Vorliegen einer Risikoaufklärungspflicht ist an dieser Stelle, welche Wahrscheinlichkeit bei Prospektlegung für eine Inanspruchnahme der Garantie in welchem Ausmaß bestanden hat. Hierzu fehlt es an hinreichend konkretem Vortrag des Musterklägers. Ein im Juli 2007 bestehendes Risiko, dass im Platzierungszeitraum das erforderliche Eigenkapital nicht platziert werden oder den Musterbeklagten zu 2 und 5 als Platzierungsgaranten die hinreichende Bonität fehlen könnte, ist nicht erkennbar.

Zu Feststellungsziel 2.13.

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Einer besonderen Aufklärung über die im Zusammenhang mit Schiffsgläubigerrechten bestehenden Risiken bedurfte es nicht (siehe etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2016, I-16 U 30/15 - juris Rn. 42; OLG Hamm, Urteil vom 29.09.2016, 34 U 231/15 - juris Rn. 113; OLG München, Beschluss vom 23.02.2017, 21 U 2838/16 - juris Rn. 10): Sowohl die Wahrscheinlichkeit, dass sich das Risiko der Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Gläubiger des Charterers realisiert, als auch das in Betracht kommende Haftungsvolumen waren aufgrund des gesamten Fondskonzepts, des Abschlusses marktüblicher Versicherungen (vgl. Seite 25 des Prospekts) und der vom Fonds ohnehin zu tragenden wesentlichen Betriebskosten (vgl. Seite 87 des Prospekts) gering. Gerät ein Charterer in Zahlungsschwierigkeiten, so realisiert sich ein allgemeines Schiffsbetriebsrisiko, das einem an einer Unternehmensbeteiligung interessierten Anleger bekannt ist und das im Übrigen auf Seite 23 des Verkaufsprospektes unter der Überschrift „allgemeine Vertragserfüllungsrisiken“ explizit angesprochen wird.

Zu Feststellungsziel 2.14.

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Der Sache nach meint der Musterkläger offenkundig nicht die innergesellschaftsrechtliche Nachschusspflicht, sondern die Begrenzung der Kommanditistenhaftung im Außenverhältnis, deren unbedingte Gewährleistung der Prospekt zu Unrecht suggeriere. Auf eine etwaige Haftung des Kommanditisten nach ausländischem Recht trotz Einzahlung des Kommanditanteils weist der Prospekt aber auf den Seiten 19/27 ausdrücklich hin.

Zu Feststellungsziel 2.15.

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Auf „das Risiko der Rückforderbarkeit von Ausschüttungen gem. §§ 30, 31 GmbHG“ musste in dem Prospekt nicht hingewiesen werden. Die Musterbeklagte zu 4 als Komplementär-GmbH hat ausweislich der Gesellschaftsverträge keine eigene Einlage geleistet und war am Vermögen der Fondsgesellschaften nicht beteiligt. Deshalb können Ausschüttungen nicht unmittelbar zur Unterdeckung des Stammkapitals führen, sodass für diesen Fall auch eine (Innen-)Haftung der Kommanditisten ausscheidet. Eine mittelbare Gefahr der Unterdeckung des Stammkapitals kommt allenfalls in Betracht, wenn unter Verstoß gegen die kapitalerhaltende Vorschrift des § 30 Abs. 1 GmbHG Auszahlungen an die Kommanditisten erfolgen. Über das abstrakte Risiko der Innenhaftung bei verbotswidrigem Handeln eines Beteiligten muss insofern aber nicht aufgeklärt werden; es handelt sich nicht um ein anlagespezifisches Risiko (OLG München, Beschluss vom 11.07.2018, 13 U 2556/17 - juris Rn. 18; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 05.03. 2015, I-24 U 159/14 - juris Rn. 29; OLG Hamm, Beschluss vom 31.03.2015, I-34 U 149/1 - juris Rn. 9; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04. 2016, I-16 U 30/15 - juris Rn. 41; OLG Hamm, Urteil vom 29.09.2016, 34 U 231/15 - juris Rn. 91 f.).)

Zu Feststellungsziel 2.16.a)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Der Prospekt „verschweigt“ nicht in unzulässiger Weise „das historisch belegte und das zukünftige Verhältnis zwischen Nachfrage und Angebot“. Der Prospekt erläutert auf Seite 38 zunächst, dass Charterraten „grundsätzlich natürlichen Marktschwankungen (unterliegen), die sich „aus dem Verhältnis von Angebot und Nachfrage ergeben“. Anleger können daraus schließen, dass dies bereits in der Vergangenheit so war. Sodann skizziert der Prospekt die Zeit ab 2003 genauer und erläutert, dass die Charterraten im Frühjahr 2005 ihren Höchststand erreicht hätten. Es wird unter Nennung einzelner Kennzahlen angegeben, dass Marktexperten „für die kommenden Jahre einen grundsätzlichen Angebotsüberhang“ erwarteten. Bei den Ausführungen zu Feststellungsziel 2.1.i) hat der Senat insoweit auch bereits dargestellt, dass dem Prospekt die Prognose einer zunächst weiteren Zunahme des Überangebots in der Zeit nach Prospekterstellung zu entnehmen ist. Dass Angebot und Nachfrage „kurzfristig“ wieder ins Gleichgewicht kommen sollten, behauptet der Prospekt nicht. Vielmehr sei dies nur „mittelfristig“ der Fall. Ein „Verschweigen des Verhältnisses von Angebot und Nachfrage“, wie es die Beigeladenen erkennen wollen, wäre allenfalls anzunehmen, wenn das Verhältnis genauer hätte offenbart werden müssen. Das ist nicht der Fall. Die zum Zeitpunkt der Prospekterstellung bekannten Daten waren nicht so alarmierend, wie die Beigeladenen meinen. Auf die Ausführungen des Senats zum Feststellungsziel 2.2. kann insofern verwiesen werden.

Zu Feststellungsziel 2.16.b)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Der Prospekt „verschweigt“ nicht „das Marktniveau“, auf dem der Anleger investiert. Der Prospekt gibt an, dass die Containerschifffahrt in den vergangenen Jahren vor Prospekterstellung einen „dynamischen Aufschwung“ gehabt habe. Die Charterraten seien in den vergangenen Jahren kontinuierlich angestiegen und hätten im Frühjahr 2005 einen Höchststand erreicht (Seite 39). Weiter erfährt der Leser, dass die Charterverträge für die Fondsschiffe im Juni 2003 bzw. August 2004 geschlossen worden sind (Seite 100) - einer Zeit, in der nach dem Prospektinhalt die Nachfrage das Angebot übertraf - und dass unter anderem die Höhe der Charterraten und der Secondhand-Preise aufeinander reagieren (Seite 38). Diesen Angaben lässt sich hinreichend entnehmen, dass sich sowohl die Kaufpreise als auch die kalkulierten Charterraten auf einem Niveau befunden haben (können), das über dem langjährigen Durchschnitt liegt. Die Prospektangabe, dass die Charterraten in der zweiten Hälfte des Jahres 2005 gesunken seien und sich der Markt im Jahresmittel 2006 habe konsolidieren können (Seite 39 des Prospekts), erweckt daneben nicht den Eindruck, dass sich die Charterraten der Fondsschiffe sowie die prognostizierten Anschlusscharterraten auf einem Niveau befänden, das dem „langjährigen Durchschnitt“ entspricht.

Zu Feststellungsziel 2.16.c)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Der Prospekt verschweigt keine Tatsachen, „die auf das Risiko hinwiesen, dass es in absehbarer Zeit nach der Schließung des Fonds zu einem relevanten Abwärtstrend des Chartermarktes kommen würde.“ Der Prospekt verweist auf Marktschwankungen und Marktanpassungen. Genau so wenig, wie auf den „Schweinezyklus“ verwiesen werden muss (s. o.), muss darauf hingewiesen werden, dass die Charterraten „mit Sicherheit“ einmal während der Fondslaufzeit beträchtlich sinken würden. Dass die Charterraten aller Voraussicht nach nicht durchgehend stabil auf einem Niveau liegen würden und dass auch erheblich niedrigere Anschlusscharterraten denkbar sind, erfährt der Leser des Prospekts in ausreichender Weise, etwa auch in der Sensitivitätsanalyse.

Zu Feststellungsziel 2.17.

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

„Die Eigentumsverhältnisse der Schiffskapazitäten und die daraus resultierenden Risiken“ werden nicht in relevanter Weise verschwiegen. Auch nach dem Vortrag der Beigeladenen kommt es für die Einnahmeprognose auf die Eigentumsverhältnisse entscheidend nur im Falle eines Markteinbruchs in Zeiten an, in denen für Schiffe keine (mehrjährigen) Charterverträge bestehen. Dieses Risiko musste zum Zeitpunkt der Prospektierung nicht gesondert benannt werden; der Hinweis des Prospekts darauf, dass der wirtschaftliche Verlauf sich bei einer Verschlechterung des Welthandels und abnehmender Nachfrage nach Transportkapazitäten negativ entwickeln könne, reicht aus.

Zu Feststellungsziel 2.18.

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Es ist nicht erkennbar, dass die Prognosen zu den Charterraten deshalb nicht vertretbar sein könnten, „da nicht berücksichtigt wurde, dass der höhere Brennstoffverbrauch zweier Schiffe auch deutlich geringere Charterrate bedingt“. Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 haben vorgetragen, dass sich der Brennstoffverbrauch nach dem konkreten Einsatz der Schiffe richtet und dass sowohl die Hauptmaschinenleistung als auch die Dienstgeschwindigkeit der Schiffe Santa Pelagia und Santa Petrissa höher ist als bei den anderen beiden Schiffen. Dem sind die Beigeladenen nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Im Übrigen bedeutet die Prognose identischer Charterraten für alle Schiffe ab Mitte 2014 nicht, dass dies unvertretbar sein muss, wenn die Schiffe einen unterschiedlichen Brennstoffverbrauch haben. Im Grunde kann die Charterrate bei einzelnen Schiffen „vorsichtig vertretbar“ prognostiziert worden sein und bei anderen Schiffen „optimistisch vertretbar“.

Zu Feststellungsziel 2.19.

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Es ist nicht erkennbar, dass der Verkaufsprospekt „die Höhe der Zwischengewinne beim Durchhandeln der Schiffe falsch“ angeben würde. Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 haben unter Vorlage der Anlage MB 16, welche die Jahresabschlüsse der Verkäufergesellschaften analysiert, die einzelnen Positionen dargestellt. Dass diese falsch wären, behaupten die Beigeladenen nicht. Es ist auch entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht zu beanstanden, Zahlen aus Jahresabschlüssen zu verwenden. Soweit der Musterkläger meint, dass die Höhe der Zwischengewinne in USD hätte angegeben werden müssen, erschließt sich dies nicht. Die Verkäufergesellschaften führten ihren Geschäftsbetrieb auf Euro-Basis.

Zu Feststellungsziel 2.20.

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Eine Aufklärung, „dass das auf Basis der Ertragswerte der Schiffe erstellte Bewertungsgutachten des Schiffssachverständigen Dipl.-Ing. Name entfernt die Kaufpreise der einzelnen Schiffe jeweils als „angemessen“ bewertet, obwohl die einzelnen Ertragswerte der Schiffe erheblich divergieren“, war nicht geschuldet. Die Mitteilung der angenommenen Ertragswerte der einzelnen Schiffe selbst ist nicht erforderlich, da ein Anleger hiermit allein zunächst einmal nichts anfangen kann. Weiter können auch verschiedene Ertragswerte innerhalb einer Range zu dem gleichlautenden Ergebnis kommen, dass ein Kaufpreis „angemessen“ ist.

Zu Feststellungsziel 2.21.

Die Feststellung ist teilweise zu treffen.

Mit Blick auf die Bedeutung der Entwicklung der Charterraten für die Entwicklung der Beteiligung ist die im Prospekt auf Seite 39 getroffene Aussage, es sei „festzustellen“, „dass die Konsolidierung an den Chartermärkten ab Mitte 2005 zu sinkenden Bestellaktivitäten geführt hat“, in erheblicher Weise falsch und insoweit irreführend, als die Bestellungen neuer Containerschiffskapazität tatsächlich bereits ab dem 1. Quartal 2006 bis zur Veröffentlichung des Emissionsprospektes wieder angezogen haben.

Auf den Seiten 38 f. des Prospekts wird im Kapitel „Der Markt“ unter der Überschrift „Die Charterraten für Containerschiffe“ zunächst die Bedeutung des Verhältnisses von Angebot und Nachfrage für die Höhe der Charterraten dargestellt. Dabei werden Marktmechanismen beschrieben und mit den Zahlen der jüngeren Vergangenheit gespiegelt. Sodann wird unter Nennung von Zahlen aber auch ein Blick in die Zukunft vorgenommen, der mit der Prognose endet, dass „die Perspektiven für die Containerschifffahrt, trotz des Durchlaufens einer Konsolidierungsphase auf hohem Niveau, auch weiterhin gut“ seien. Es wird erläutert, dass zwar „Marktexperten in den kommenden Jahren einen grundsätzlichen Angebotsüberhang erwarten“, „Angebot und Nachfrage“ aber „mittelfristig wieder ins Gleichgewicht kommen sollten“. Die letztgenannte Prognose wird verknüpft („sodass“) mit der vorhergehenden Aussage, dass („dem“ - grundsätzlichen Angebotsüberhang in den kommenden Jahren - „gegenüber“) festzustellen sei, „dass die Konsolidierung an den Chartermärkten ab Mitte 2005 zu sinkenden Bestellaktivitäten geführt hat“. Ein verständiger Anleger - auch ein unternehmerisch orientierter und mit den Risiken einer Schiffsanlage vertrauter - muss diese Aussage so verstehen, dass es wegen des aktuellen Verhältnisses von Angebot und Nachfrage seit Mitte 2005 zu grundsätzlich sinkenden Bestellaktivitäten gekommen ist, die (mit) dazu führen, dass mittelfristig ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage entsteht. Mit Blick auf den Wortlaut und die unmittelbare Verknüpfung mit einer Prognose sowie angesichts des Umstands, dass der Prospekt selbst von einem aktuellen Nachfragewachstum von 10 % p.a. ausgeht, wohingegen sich die statistische Stellplatzkapazität zuletzt um durchschnittlich 14,5 % p.a. erhöht habe, ist eine Interpretation dergestalt folgerichtig, dass es sich jedenfalls nicht um ein nur wenige Monate anhaltendes Sinken der Bestellaktivitäten handelte, das bereits wieder von hohen Bestellaktivitäten abgelöst war. Unstreitig zogen die Bestellaktivitäten aber bereits im ersten Quartal 2006 wieder deutlich an. In concreto zeigt die Anlage KAP 26 folgendes: Im ersten Quartal 2006 wurden mehr als doppelt so viele Kapazitäten bestellt wie noch im vierten Quartal 2005 und auch deutlich mehr als im dritten Quartal 2005. Im zweiten und dritten Quartal 2006 wurden Kapazitäten bestellt, die mit Ausnahme des ersten Quartals 2005 die Zahlen sämtlicher Quartale seit dem zweiten Quartal 2004 überschritten. Die Zahlen aus dem dritten und dem vierten Quartal 2005 wurden dagegen nicht mehr erreicht. Die von den Musterbeklagten zu 1 bis 5 im Schriftsatz vom 06.03.2020 genannten Bestelldaten für die einzelnen Monate ab Januar 2005 zeichnen ein ähnliches Bild. Danach wurden nach - auf TEU bezogen - vier- und fünfstelligen Bestellaktivitäten zwischen Juli und Dezember 2005 in sieben Monaten des Jahres 2006 sechsstellige TEU-Kapazitäten bestellt, darunter im Juni 2006 470.935 TEU. In den Monaten März bis Mai 2007 wurden rund 770.000 TEU bestellt. Aus den Angaben von Clarkson Research Services aus Juni 2007 zum „Liner Investment“ (Anlage KAPAL 3) folgt, dass 2006 im Bereich „fully cellular containerships“ mehr Kapazitäten bestellt worden waren als noch 2005 und 2004 und im Jahr 2007 bis Mai bereits 829.653 TEU, was mehr als die Hälfte der Gesamtbestellungen 2005 ausmacht.

Anders als die Musterbeklagten zu 1 bis 5 meinen, führt die ebenfalls auf Seite 39 des Prospekts befindliche Aussage, dass „für den Zeitraum bis 2008 ein weiteres Kapazitätenwachstum bei Containerschiffen von rund 16 % abzusehen“ sei, nicht zu einem anderen Verständnis. Warum „bis 2008“ - die Musterbeklagten zu 1 bis 5 tragen an anderer Stelle selber vor, damit sei der Zeitraum bis „Ende 2007 gemeint“ - bereits in erheblicher Zahl Schiffe ausgeliefert worden sein könnten, die erst ab 2006 bestellt wurden, ist nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. Die Schiffe Santa Pelagia und Santa Petrissa etwa sind bereits im Juni 2003 bestellt worden, als Baujahr wird im Prospekt aber „Mai bzw. Juni 2005“ angegeben.

Auch ändern die Risikohinweise auf den Seiten 18, 25 und 94 entgegen der Auffassung der Musterbeklagten 1 bis 5 und 9 nichts an der Fehlerhaftigkeit der Aussage. An dieser Stelle werden überhaupt keine Tatsachen zu den Bestellaktivitäten ab Mitte 2005 bis zur Prospektaufstellung mitgeteilt.

Es fehlt auch nicht an der „Wesentlichkeit“. Informationen zu den aktuellen Bestellaktivitäten können von wesentlicher Bedeutung für die Anlageentscheidung sein. Der Prospekt nutzt die Aussage zu den Bestellaktivitäten „ab Mitte 2005“ zur Begründung der für den Beteiligungsverlauf wichtigen Prognose, dass „mittelfristig ein Gleichgewicht“ von Angebot und Nachfrage entstehe, weshalb die Perspektiven für die Containerschifffahrt „auch weiterhin gut“ seien. Sinkende Bestellaktivitäten machen eine entsprechende Prognose auch offensichtlich plausibler und für Anleger nachvollziehbarer. Wenn aber - wie hier - tatsächlich die Bestellaktivitäten nur kurz sanken und bereits eineinhalb Jahre vor Prospektaufstellung wieder merklich angezogen haben, hätte dies im Prospekt mitgeteilt müssen, wenn zuvor auf das Sinken der Bestellaktivitäten Mitte 2005 verweisen wird. So wie es im Prospekt steht, ist es sachlich unrichtig und irreführend: Anleger werden hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit der Prognose beruhigt; eine eigene Prüfung, wie plausibel die Prognose eines mittelfristigen Gleichgewichts von Angebot und Nachfrage bei steigenden Bestellaktivitäten in den Jahren 2006 und 2007 ist, wird mindestens erschwert.

Auf der anderen Seite ist das Feststellungsziel aber nicht vollumfänglich begründet. Es ist nicht festzustellen, dass die benannte Aussage insoweit irreführend ist, als die Bestellungen „noch im 2. Quartal 2007, also vor Veröffentlichung des Emissionsprospektes, einen neuen Höchststand erreicht hatten, den es zuvor noch in keinem anderen Quartal gab“. Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 haben erklärt, dass die Zahlen für den Monat Juni 2007 bei Prospektaufstellung noch nicht vorgelegen haben. Das ist unter anderem mit Blick auf den Inhalt der Anlage KAPAL 3 plausibel. Der Musterkläger ist dem auch nicht entgegengetreten. Eine noch nicht vorhandene Information muss (und kann) im Prospekt nicht genannt werden.

III.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (§ 16 Abs. 2 KapMuG).

IV.

Auf den Antrag der Musterklägervertreter war auszusprechen, dass ihnen wegen ihres im Vergleich zu dem Aufwand der Vertreter der beigeladenen Kläger geleisteten Mehraufwandes für den Musterkläger eine besondere Gebühr zu bewilligen ist (§ 41a Abs. 1 Satz 1 RVG). Der von den Musterklägervertretern nach Aktenlage höhere Aufwand sowie der Vorteil und die Bedeutung des Musterverfahrens für die beigeladenen Kläger rechtfertigt eine 0,2-Zusatzgebühr. Die Zusatzgebühr ist einerseits nicht vollständig zu versagen, weil die Musterklägervertreter in den Ausgangsverfahren zahlreiche Kläger mit einem ganz erheblichen Gesamtvolumen vertreten haben. Der Wortlaut von § 41a Abs. 1 Satz 2 RVG stellt auf den Anteil des Musterklägers (nicht die Beteiligung der Musterklägervertreter) am Gesamtgegenstand des Musterverfahrens ab. Der Wert des Verfahrens des Musterklägers macht nur einen sehr geringen Bruchteil des Gesamtwertes aller ausgesetzten Verfahren aus. Andererseits war nicht der Höchstsatz einer 0,3 Gebühr anzuerkennen, da der Mehraufwand der Musterklägervertreter gegenüber dem Aufwand der Vertreter für die beigeladenen Kläger in erheblicher Weise dadurch gekennzeichnet war, den im Ausgangsverfahren des Musterklägers geleisteten Vortrag - in natürlich tiefer gehender Weise - in das streitgegenständliche Musterverfahren zu übertragen.

- Dr. Lohmann Richter am Oberlandesgericht

Dr. Leverenz Richter am Oberlandesgericht

Greese Richterin am Oberlandesgericht