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Diese Entscheidung

28.10.2020

MPC Deepsea Oil Explorer GmbH & Co. KG : Musterfeststellungsanträge zurückgewiesen

Hanseatisches Oberlandesgericht

Az.: 13 Kap 2/19

Verkündet am 02.10.2020

_______________________________

Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle

Beschluss

-

In der Sache

persönliche Daten entfernt - Musterkläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte activeLAW PartmbB Klein.Offenhausen, Hans-Böckler-Allee 26, 30173 Hannover, Gz.: 1809/18

gegen

1) Verwaltung Deepsea Oil Explorer GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Namen entfernt, Palmaille 67, 22767 Hamburg - Musterbeklagte zu 1 -

2) MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Namen entfernt, Palmaille 67, 22676 Hamburg - Musterbeklagte zu 2 -

3) TVP Treuhand - und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, die Verwaltung TVP Treuhand GmbH, diese wiederum vertreten durch ihren jeweils einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Namen entfernt, Palmaille 67, 22676 Hamburg - Musterbeklagte zu 3 -

4) Management Gesellschaft Deepsea Oil Explorer mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Palmaille 67, 22767 Hamburg - Musterbeklagte zu 4 -

5) MPC Münchmeyer Petersen Steamship GmbH & Co KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Palmaille 67, 22767 Hamburg - Musterbeklagte zu 5 -

6) Postbank Finanzberatung AG, vertreten durch d. Vorstand, dieser wiederum vertreten durch Namen entfernt, Lubahnstraße 5, 31789 Hameln - Musterbeklagte zu 6 -

Prozessbevollmächtigte zu 1 - 3: Rechtsanwälte Lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, Gz.: 10908/18-BVA/Rop/sba

Prozessbevollmächtigte zu 4: Rechtsanwälte Lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, Gz.: 11050/18-ROP/sra

Prozessbevollmächtigte zu 5: Rechtsanwälte Lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin

Prozessbevollmächtigte zu 6: Rechtsanwälte klkb, Beim Alten Gaswerk 1, 22761 Hamburg, Gz.: 662/18TK10 Mk

Nebenintervenientin zu 2: Sparkasse Holstein, Hagenstraße 19, 23843 Bad Oldesloe

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Costard, Tögel & Partner, Bahnhofstraße 2, 22926 Ahrensburg, Gz.: 757/18GT01

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beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht - 13. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht Löffler und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tonner am 22.05.2020 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2020:

-

Die Musterfeststellungsanträge des Musterklägers werden zurückgewiesen.

- Gründe:

-

I.

Das vorliegende Musterverfahren bezieht sich auf vom Kläger behauptete Mängel des am 02.06.2008 veröffentlichten Anlageprospekts (Anl. MK 1) zur Fondsgesellschaft HCI Deepsea Oil Explorer GmbH & Co KG (im Folgenden: „Fondsgesellschaft“)

Das einzuwerbende Eigenkapital sollte in eine zu bauende Tiefsee-Halbtaucher-Erkundungsplattform (im Folgenden: „Oil Rig“) investiert werden. Die Gesamtinvestitionssumme belief sich nach dem Prospekt auf ca. 680.000.000 $, wobei ca. 220.000.000 $ über Eigenkapital, der Rest über Schiffshypothekendarlehen aufgebracht werden sollte.

Dabei sollte die Fondsgesellschaft ca. 50 % des Eigenkapitals einwerben und sodann in die Beteiligungsgesellschaft Deepsea Oil Explorer GmbH & Co. KG einlegen; die 2. Hälfte des Eigenkapitals sollte ebenfalls durch einen Fonds, die HCI Deepsea Oilexplorer GmbH & Co. KG, aufgebracht werden.

Partner des Bauvertrages (des sog. Turnkey Agreements) waren als Bestellerin (seit Mai 2007) die Delba Drilling International Coöperatie U.A. (im Folgenden: Eigentümerin) und die Fa. Single Buoy Mooring Inc. (im Folgenden SBM), die den Bau durch die in Abu Dhabi ansässige Werft „Gulf Piping Company W.L.L.“ ausführen ließ.

Geplant war eine Festvercharterung der Plattform an den brasilianischen Petrobras-Konzern (im Folgenden: „Petrobras“) zu $ 317.000 täglich für 7 Jahre bei Ablieferung der Plattform am 01.06.2010.

Aus verschiedenen, teils streitigen Gründen wurde die Plattform erst am 30.09.2011 abgeliefert und begann die Vercharterung an Pertrobras erst am 10.08.2012.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 waren die Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft.

Mit Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 19.12.2018 sind dem Senat die folgenden Feststellungsziele vorgelegt worden.

1. Der am 10.06.2008 von der MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Namen entfernt, veröffentlichte Prospekt für die Beteiligung an der MPC Deepsea Oil Explorer GmbH & Co. KG, ist in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig oder irreführend, soweit folgende Angaben nicht oder falsch dargestellt wurden:

1.1. Eine zutreffende Aufklärung über die Innenprovision ist nicht erfolgt, da

1.1.1. der Prospekt von vornherein eine falsche Ablieferungsplanung der Oil Rigs vorgibt;

1.1.2. der Prospekt über die Höhe der tatsächlich anfallenden Weichkosten unter Zuhilfenahme falscher Charterraten täuscht.

1.2. Die Darstellung zum „Turnkey Arrangement“ / „Delay in Start Up“-Versicherung ist falsch und irreführend, weil

1.2.1. der Prospekt den Eindruck vermittelt, dass der Fonds durch die Festpreisvereinbarung abgesichert ist,

1.2.2. der Prospekt verschweigt, dass die Versicherung nur greift, wenn die Verzögerung nicht auf einem Verschulden der Eigentümergesellschaft beruht.

1.3. Eine Aufklärung über den tatsächlichen Ablieferungstermin des Oil Rigs verschweigt der Prospekt, da den Initiatoren bereits zum Zeitpunkt der Prospekterstellung bekannt war, dass die Fertigstellung des Oil Rigs den prospektierten Zeitrahmen nicht einhalten wird.

2. Die Antragsgegner sind für den am 10.06.2008 für die Beteiligung der MPC Deepsea Oil Explorer GmbH & Co. KG veröffentlichten Prospekt als Fondsinitiator gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 VermAnlG verantwortlich, und es liegt kein Haftungsausschluss nach § 20 Abs. 3, Abs. 4 VermAnlG vor.

3. Die Antragsgegner haften im Hinblick auf die Beteiligung an der MPC Deepsea Oil Explorer GmbH & Co. KG gegenüber den Anlegern als Haftungsschuldner aus Prospekthaftung im weiteren Sinne als Gesamtschuldner.

4. Die Antragsgegner haben schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt.

5. Die Antragsteller sind so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie die Beteiligung nicht gezeichnet hätten.

6. Der Schadensersatz wird ermittelt, indem zum eingesetzten Eigenkapital das Agio addiert und die aus der Beteiligung erhaltenen Ausschüttungen in Abzug gebracht werden.

Mit Beschluss vom 24.06.2019 hat der Senat den Musterkläger bestimmt.

II.

Der Antrag des Musterklägers hat in der Sache keinen Erfolg.

1. zu Feststellungszielen 1.1.1. und 1.1.2: Eine zutreffende Aufklärung über die Innenprovision sei nicht erfolgt, da der Prospekt von vornherein eine falsche Ablieferungsplanung der Oil Rigs vorgebe; der Prospekt täusche über die Höhe der tatsächlich anfallenden Weichkosten unter Zuhilfenahme falscher Charterraten.

a) Der Musterkläger ist der Auffassung, dass vorliegend nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH aufklärungspflichtige, im Prospekt aber nicht erwähnte Innenprovisionen geflossen seien.

Im Prospekt fänden sich verschiedene Angaben zu Investitionsvolumen, Wert der Plattform und anfallenden Kosten. So habe der Anleger aus dem prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan auf S. 18 des Prospektes entnehmen können, dass die Gesamtinvestition sich auf knapp 680.000.000 $ belaufen sollte, während nach S. 72 die Plattform bezogen auf den Zeitpunkt der Ablieferung nach einem eingeholten Gutachten einen Wert von 650.000.000 $ haben sollte. Hieraus habe ein Anleger schließen müssen, dass ca. 96 % der Gesamtinvestition durch den Wert der Plattform abgedeckt sein würden.

Aufgrund der - nach Behauptung des Musterklägers von vornherein vorhersehbaren - Verzögerungen bei der Ablieferung des Oil Rigs seien aber noch im Platzierungsjahr zusätzliche Kosten entstanden, die das Investitionsvolumen um ca. 67.600.000 $ erhöht hätten, womit der prognostizierte Wert der Plattform nur noch 87 % des Gesamtinvestitionsvolumens abgedeckt habe.

Letztlich hätten sich die zusätzlichen Kosten bis zur Ablieferung mit 2 Jahren Verspätung auf ca. 105.000.000 summiert, womit der „Deckungsgrad“ weiter gefallen sei. Damit aber sei die Angabe der Weichkosten im Prospekt fehlerhaft.

Falsch sei insoweit auch die Angabe auf S. 55 des Prospektes zu einem gutachterlich ermittelten Wert von 650.000.000 $. Der Erläuterung der Wertermittlung auf S. 74 einer Veröffentlichung des „Coastal Marine Institute“ aus dem Jahre 2013 lasse sich entnehmen, dass die Wertermittlung offenbar dem Net Asset Value-Ansatz gefolgt sei, offenbar also ohne Ansatz des konkreten Chartervertrages, wie sich auch aus der Erläuterung der Bewertung auf S. 56 des Prospektes entnehmen lasse. Gerechnet worden sei daher offenbar mit höheren als den tatsächlich vereinbarten Charterbeträgen, womit die Wertangabe von 650.000.000 $ letztlich rein fiktiv gewesen sei.

b) Die Musterbeklagten treten dem entgegen. Die Darstellung der Weichkosten sei richtig. Die vom Kläger vorgetragene Kostenerhöhung besage nichts dazu, dass hier zusätzliche „Weichkosten“ angefallen seien, sie gebe nur her, dass der Wert der Plattform um 13 und nicht 4 % unter der Gesamtinvestitionssumme gelegen habe. Es werde nicht dargelegt, dass die Erhöhungsbeträge in Fondsnebenkosten geflossen seien. Tatsächlich habe sich der Baupreis um 12.600.000 $ erhöht, weitere Kosten seien auf Strafzahlungen an Petrobras zurückzuführen. Über die Kostenerhöhungen sei der Kläger zudem im Juni 2010 (Anl. MB 2) informiert worden.

Die Bewertung mit 650.000.000 $ sei nicht fehlerhaft - es handele sich hierbei um eine Prognose, dass es zu Kostenüberschreitungen kommen könne, sei auf S. 23 des Prospektes ausdrücklich erwähnt.

c) Die beantragten Feststellungen sind nicht zu treffen.

aa) Dass eine aufklärungspflichtige Innenprovision im Prospekt verschwiegen worden wäre, ist schon im Ansatz nicht schlüssig dargelegt.

Der Kläger trägt umfangreich dazu vor, dass nicht prospektierte Kostensteigerungen in der Größenordnung von mehr als 100.000.000 $ aufgetreten seien: Dass diese Beträge als Provision an die Musterbeklagten oder sonst irgendwelche Beteiligte des Projektes oder auch an Vertriebspartner oder beratende Banken geflossen sein könnten, wird nicht einmal behauptet.

bb) Auch dass die Darstellung der sog. Weichkosten unzutreffend sei, ist nicht ersichtlich.

Wiederum fehlt schon die Darstellung, dass es sich bei den fraglichen Kostenpositionen überhaupt um sog. „Weichkosten“, d. h. Aufwandspositionen, die nicht unmittelbar in das Investitionsobjekt fließen, gehandelt hätte, vielmehr legt der Kläger überhaupt nicht dar, woraus sich der behauptete Mehrbetrag von mehr als 100.000.000 $ zusammensetzt, während die Musterbeklagten - unwidersprochen - vorbringen, dass jedenfalls ein Teil der Beträge auf Baukostensteigerungen zurückzuführen sei, womit es sich dann per definitionem gerade nicht um „Weichkosten“ gehandelt hätte, sondern vielmehr um einen zusätzlichen Aufwand gerade für die Erstellung des Oil Rigs.

Aber selbst wenn man - etwa ausgehend vom Vortrag der Musterbeklagten, wonach jedenfalls ein Teil dieser Beträge aus Strafzahlungen resultiert habe - annimmt, dass es sich (teilweise) um „Weichkosten“ handelte, so ist damit noch nicht dargelegt, dass die Angaben im Prospekt (dort S. 18) falsch gewesen wären: Dass und welche zusätzlichen Weichkosten bei Veröffentlichung des Prospekts konkret abzusehen gewesen wären, auf welche auszuweisenden Positionen sie entfallen sollten und von welchem Rechtsträger (Coöperatie oder Deutsche Kommanditgesellschaften) sie absehbar zu tragen sein würden, hat der Musterkläger nicht dargelegt.

Hier kann noch offenbleiben, ob entsprechend dem Vortrag des Musterklägers der dem Projekt zugrundeliegende Zeitplan von vornherein unrealistisch gewesen wäre und damit etwa zusätzlicher Aufwand oder auch ausbleibende Einnahmen (über eine Verzögerung der Vercharterung) absehbar gewesen wäre: Auch hieraus ergäbe sich keine fehlerhafte Darstellung der „Weichkosten“ im Sinne des Feststellungszieles 1.1.2. Gleiches gilt, soweit der Musterkläger argumentiert, dass bei der Bemessung des Wertes der Plattform nicht von den zutreffenden Charterraten ausgegangen worden sei - auch insoweit ist nicht erkennbar bzw. dargelegt, inwieweit hieraus auf den Abfluss einer Innenprovision oder auch eine fehlerhafte Darstellung der „Weichkosten“ geschlossen werden könnte.

2. zu Feststellungszielen 1.2.1 und 1.2.2: Die Darstellung zum „Turnkey Arrangement“ / „Delay in Start Up“-Versicherung ist nach Vorbringen des Klägers falsch und irreführend, weil der Prospekt den Eindruck vermittele, dass der Fonds durch die Festpreisvereinbarung abgesichert sei und der Prospekt verschweige, dass die Versicherung nur greift, wenn die Verzögerung nicht auf einem Verschulden der Eigentümergesellschaft beruht.

a) Entgegen der Darstellung auf S. 125 des Prospektes sei die Fondsgesellschaft durch die Vereinbarung eines festen Baupreises im sog. „Turnkey Agreement“ keineswegs gegen Kostensteigerungen gesichert gewesen.

Es werde auch nicht deutlich gemacht, dass die SBM Strafzahlungen nur für von ihr zu vertretende Verzögerungen schulde.

Fälschlich vermittele die Darstellung S. 96/97 des Prospektes den Eindruck, die dort erwähnte „Delay-in Start-Up“-Versicherung sichere umfassend gegen Verzögerungsschäden ab, während sie tatsächlich bei von der Eigentümergesellschaft zu vertretenden Verzögerungen gerade nicht schütze. Tatsächlich sei hinsichtlich der Bestellerin diese Versicherung - wenn sie denn überhaupt existiert habe - trotz der eingetretenen Verzögerung offenkundig auch nie in Anspruch genommen worden.

b) Die Musterbeklagten weisen darauf hin, dass auf S. 125 des Prospektes ausdrücklich erläutert werde, dass SBM nur für solche Umstände Strafzahlungen schulde, die sie zu verantworten habe, nicht aber für Fälle höherer Gewalt oder sonstiger, nicht von ihr zu vertretender Verzögerungen.

Der Darstellung auf S. 96 f. zur „Delay-in-Start-up“-Versicherung habe keinesfalls entnommen werden können, dass absolut jedes Verzögerungsrisiko abgesichert sei; so sei gerade für deutsche Anleger allgemeinkundig, dass ein Versicherungsnehmer sich nicht gegen von ihm selbst schuldhaft herbeigeführte Schäden versichern könne.

Tatsächlich sei es nicht zu Strafzahlungen der SBM und auch nicht zur Inanspruchnahme der Versicherung gekommen, weil die Gründe für die eingetretene Verzögerung zwischen der Bauwerft und der Eigentümergesellschaft streitig gewesen seien: Letztere habe Mitwirkungshandlungen (wie z. B. Lieferung von Zeichnungen und Erstausrüstung) geschuldet, bei deren Nichterbringung auch die Bauwerft ihrerseits Leistungen habe zurückhalten können, worauf auf S. 126 des Prospektes hingewiesen worden sei.

Zwar sei die Eigentümerin der Meinung gewesen, alle Pflichten korrekt erfüllt zu haben, vor einem langwierigen Rechtsstreit gegen die SBM zu dieser Frage jedoch zurückgeschreckt, da die finanzierenden Banken für diesen Fall mit Kreditkündigungen gedroht hätten, die das Gesamtprojekt zum Scheitern hätten bringen können. Zur Vermeidung dieser Probleme sei letztlich zwischen der Eigentümerin und der Bauwerft ein Vergleich geschlossen worden.

Auf das Risiko nicht rechtzeitiger Mitwirkungshandlungen der Eigentümerin sei im Übrigen auf S. 30 des Prospektes hingewiesen worden.

c) Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen. Weshalb der Hinweis auf die Vereinbarung eines Preises von 438,94 Millionen $ für die „schlüsselfertige“ Ablieferung des Rigs (s.125, r.Sp., 3. Absatz des Prospektes) irreführend gewesen sein sollte, hat der Kläger schon nicht dargelegt: Dass die Angabe sachlich falsch sei, wird nicht behauptet, dass damit zugleich das Auftreten anderer Probleme - wie etwa Verzögerungen -, die zu Kostensteigerungen führen könnten, ausgeschlossen sein, konnte der Leser dieser Passage nicht entnehmen.

Die Behauptung des Musterklägers, dass nicht darauf hingewiesen worden sei, dass SBM Strafzahlungen nur bei von ihr verschuldeten Verzögerungen schulde, trifft nicht zu, exakt dieser Hinweis (..., bei Umständen, die SBM zu verantworten hat,...“) findet sich S. 125, r. Sp., vorletzter Absatz des Prospektes.

Die Darstellung zur „Delay-in-Start-Up“-Versicherung S. 96/97 des Prospektes ist nicht irreführend.

Zunächst ist der Senat - wie der 6. Zivilsenat des HansOLG in Sachen 6 U 141/15, Urteil vom 10.11.2016, S. 18 - der Auffassung, dass die Darstellung nicht vorspiegelt, dass auch Verzögerungen versichert seien, die sich aus schuldhaftem Verhalten der versicherten Eigentümerin ergeben könnten: Dass üblicherweise Versicherungen solche Schäden nicht abdecken, dürfte allgemein bekannt sein und daher keinen gesonderten Hinweis erfordern. Zudem wird auf S. 27 des Prospektes gut verständlich auf das „allgemeine Vertragserfüllungsrisiko“ hingewiesen: Dass Risiken aus nicht rechtzeitiger Erfüllung von Pflichten durch Vertragspartner etwa mit Rücksicht auf die genannte Versicherung nicht bestünden, ist dort gerade nicht ausgeführt. Noch weit deutlicher wird auf S. 30 unter „Ablieferung des Oil Rig“ darauf hingewiesen, dass eine ausbleibende Ablieferung des Oil Rigs zum Totalverlust der Anlage führen kann, also offensichtlich von der Versicherung nicht abgedeckt wird. Schließlich wird im selben Abschnitt auch noch auf sich aus einer etwa verspäteten Lieferung des OFE und damit einer verzögerten Inbetriebnahme ergebende Risiken hingewiesen, ohne dass etwa ausgeführt wäre, dass hierfür (jedenfalls teilweise) die Versicherung eingreifen würde.

3. zu Feststellungsziel 1.3: Eine Aufklärung über den tatsächlichen Ablieferungstermin des Oil Rigs verschweigt der Prospekt, da den Initiatoren bereits zum Zeitpunkt der Prospekterstellung bekannt war, dass die Fertigstellung des Oil Rigs den prospektierten Zeitrahmen nicht einhalten wird.

a) Der Musterkläger behauptet, dass den Musterbeklagten schon bei Prospekterstellung bekannt gewesen sei, dass der prospektierte Ablieferungstermin 01.06.2010 für das Oil Rig nicht würde eingehalten werden können.

Dies werde durch zahlreiche Indizien belegt. Bei der prospektierten Plattform habe es sich um die letzte einer Dreier-Serie (Delba I, II, III) gehandelt.

Der Prospekt stelle die Fa. SBM als sehr erfahrenes Unternehmen dar, das zur Steuerung des komplizierten Bauprojektes in der Lage sei. Verschwiegen werde jedoch, dass der Bau derartiger Oil Rigs für die Bauwerft in Abu Dhabi absolutes Neuland gewesen sei.

Den „SBM Offshore Reports“ 2006 und 2007 (Anl. MK 6 und MK 7) lasse sich entnehmen, dass der Bestellung der Dreier-Serie in Abu Dhabi eine hohe Nachfrage seitens der Ölgesellschaften bei gleichzeitigen Engpässen bei den Bauwerften zu Grunde gelegen habe.

Dem Vergleich dieser Reports lasse sich entnehmen, dass sich die Ablieferung von Delba I bei Veröffentlichung des Reports für 2007 im März 2008 um sechs Monate, die von Delba II und III um je drei Monate verzögert hatte, womit die hier interessierende Delba III im zweiten Quartal 2010 habe abgeliefert werden sollen. Für Delba III sei damit eine unrealistische Bauzeit von nur 18 Monaten angegeben worden. Die Verzögerungen für Delba III addierten sich - auch da die Bauwerft offenbar nur ein Trockendock zur Verfügung gehabt habe - auf mindestens 9 Monate, d. h. im Prospekt hätte als Ablieferungstermin statt Juni 2010 der März 2011 genannt werden müssen.

Eine Verkürzung der Bauzeit für Delba III von 28 Monaten bei den beiden Vorläufern auf 18 Monate sei schon technisch gar nicht möglich gewesen, da die Lieferung des sog. „Owners Furnished Equipment“ (OFE) nicht rechtzeitig möglich gewesen sei. Soweit der Prospekt als Lieferzeitraum auf S. 40 den Zeitraum zwischen dem 01.01.2009 und Charterantritt nenne, sei dies nicht möglich gewesen, wie sich aus der Darstellung der Fa. Frigstad Discoverer Invest Ltd. aus dem Februar 2007 (Anl. MK 7) ergebe, wonach der Zeitbedarf für die Lieferung des OFE einer solchen Bohrplattform bei 18 Monaten liege.

Auch die Lieferung des obligatorischen „Blowout Preventers“ sei nicht möglich gewesen, wie sich aus einem im Mai 2006 veröffentlichten Artikel zur seinerzeitigen Marktsituation bei Equipment für Oil Rigs (Anl. MK 8) ergebe.

Weiter seien für Delba III besonders leistungsfähige Mud Pumps erforderlich gewesen und die Plattform ohnehin besonders kompliziert gewesen, womit eine Verkürzung der Bauzeit nicht realistisch gewesen sei.

Auch im Nachtrag Nr. 2 zum Verkaufsprospekt und in weiteren Mitteilungen an die Anleger seien die Anleger nicht auf die für Delba III eingetretenen Verzögerungen hingewiesen worden, obwohl SBM in ihrem Annual Report für 2009 kommuniziert habe, dass Delba III erst im 4. Quartal 2010 abgeliefert werden würde.

Tatsächlich habe sich ausweislich des SBM Annual Reports 2010 (ANl. MK 11) die Ablieferung aller drei Delba-Plattformen erheblich verzögert, für Delba III sei die Auslieferung im 1. Halbjahr 2011 angekündigt worden. Ausweislich einer Pressemitteilung aus dem März 2011 hätten tatsächlich finanzielle Probleme bei Delba und MPC zu den Problemen geführt. Dies werde dadurch bestätigt, dass nach der MPC Leistungsbilanz 2009 (Anl. MK 12) die Platzierung des Eigenkapitals am 18.11.2009 beendet gewesen sei und zugleich ein Ablieferungstermin 12/2010 - 1/2011 genannt worden sei.

Offenbar hätten die Verantwortlichen die ihnen bekannten Verzögerungen verschwiegen, um das platzierte Eigenkapital nicht zu gefährden und die angeschlagene MPC-Gruppe nicht mit der Rückabwicklung des Fonds zu belasten, wie verschiedenen Veröffentlichungen aus dem Jahre 2009 zu entnehmen sei.

b) Die Musterbeklagten weisen diese Vorwürfe zurück. Die Darstellung zur Eignung der ausführenden Werft sei nicht zu beanstanden - maßgeblich sei - wie auf S. 8 korrekt dargestellt - die Erfahrung der Fa. SBM, die seinerzeit auch schon mit der Werft zusammengearbeitet hatte.

Die Prognose zum Ablieferungszeitpunkt für die Plattform Delba III sei nicht zu beanstanden, bei Prospektierung seien die später eingetretenen Verzögerungen nicht vorhersehbar gewesen. So habe es Verzögerungen bei Zulieferern gegeben.

Die Fa. SBM, die seinerzeit einen ausgezeichneten Ruf genossen habe, sei davon ausgegangen, dass die Bauzeit beim letzten Rig der Serie kürzer sein würde, als bei den beiden Vorläufern.

Der Kläger lege nicht plausibel dar, dass die Fertigstellung dadurch behindert worden sei, dass die Werft nur ein Trockendock zur Verfügung gehabt habe.

Auch sein Vortrag, dass es sich um ein sehr komplexes Vorhaben gehandelt habe, sei unsubstantiiert, denn es sei nicht ersichtlich, dass dieser Umstand nicht von Seiten der Prospektersteller berücksichtigt worden sei.

Dafür, dass die Bauzeit von ca. 2 ½ Jahren tatsächlich realistisch gewesen sei, spreche auch der Umstand, dass SBM bereit gewesen sei, für den Fall der Verzögerung eine hohe Vertragsstrafe zu versprechen.

Die Anleger seien beginnend im November 2009 jeweils unverzüglich über Verzögerungen informiert worden (Schreiben Anl. MB 5 - MB 9).

c) Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Erneut fehlt es schon an der schlüssigen Darstellung eines Prospektfehlers - der Musterkläger liefert keinen zureichenden Anhaltspunkt dafür, dass bei Veröffentlichung des Prospektes die Prognose eines Ablieferungszeitpunktes 01.06.2010 (S. 40) nicht vertretbar gewesen wäre.

Zunächst ist unstreitig, dass SBM im Turnkey-Agreement eine Lieferung der Plattform zum 01.06.2010 zugesagt und sich bei Verzögerungen ab dem 61. Tag zur Zahlung einer Vertragsstrafe von täglich 95.000 $ (bis zu maximal ca. $ 17.550.000 - siehe S. 125 des Prospektes) verpflichtet hatte - ein Umstand, der sehr deutlich dafür spricht, dass jedenfalls das auch im Bau von Ölbohrplattformen durchaus erfahrene Unternehmen SBM bei Abschluss des Bauvertrages im Dezember 2006 davon überzeugt war, den genannten Liefertermin einhalten zu können, was sich im Übrigen auch aus der Darstellung im SBM Offshore Annual Report 2006 (Anl. MK 5, S. 33 l.Sp., 2. Absatz) (“This rig will be delivered in the first quarter of 2010“) ergibt.

Auch nach Klägervortrag lagen von Seiten SBM bei Veröffentlichung des Prospektes im Juni 2008 keine Informationen vor, die den Termin 01.06.2010 als unrealistisch erscheinen lassen mussten - vielmehr war im SBM Offshore Annual Report 2007 (Anl. Mk 6 - veröffentlicht nach Klägervortrag im März 2008) angegeben, dass die Plattform Delba III „in the second quarter of 2010“ (Anl. MK 6, S. 33, r. Sp., drittletzter Absatz) ausgeliefert werden würde. Dies bedeutete zwar gegenüber dem Report für 2006 (Anl. MK 5) eine Verschiebung um ein Quartal, bot aber keinen Anlass für die Annahme, dass SBM den vertraglich zugesicherten Termin nicht würde halten können, zumal dieser nicht fix auf den 01.06.2010, sondern auf den „01.06.2010 zzgl. max. 60 Tage“ - Prospekt S. 40 - definiert war. Dies umso mehr, als hinsichtlich der Vorläuferplattformen DELBA I und II im SBM-Report für 2007 (Anl. MK 6, S. 33, r. Sp., 4 und 5. Absatz) dieselben Ablieferungszeitpunkte genannt wurden wie im Vorjahresreport - offenbar hatte SBM aus der maßgeblichen Sicht des Frühjahrs 2008 keinen Zweifel an der planmäßigen Ablieferung der Vorgängerrigs. Entgegen der Behauptung des Klägers kann dem Vergleich dieser Reports also eine sich schon abzeichnende Verzögerung bei DELBA I und II gerade nicht entnommen werden.

Selbst wenn im Frühjahr 2008 entsprechend dem Klägervortrag schon Anhaltspunkte für die Verlängerung der Bauzeit bei DELBA I und II um sechs bzw. drei Monate vorgelegen haben sollten, so wäre hieraus doch ex ante nicht der Schluss auf eine erhebliche Verzögerung bei DELBA III zu ziehen gewesen - vielmehr konnte daraus weit eher der Schluss gezogen werden, dass die Verschiebung von drei Monaten für Delba III (wie ausgewiesen im SBM-Report für 2007, Anl. MK 6) durchaus zu den beim Bau ihrer Vorläuferinnen in der Dreier-Serie gewonnenen Erfahrungen passte. Auch wenn sich - wie der Musterkläger vorträgt - damit für Delba I eine Gesamtbauzeit von 28 Monaten abgezeichnet haben sollte, so mussten die Prospektersteller hieraus doch keineswegs schließen, dass der vertraglich zugesicherte Fertigstellungszeitpunkt nicht zu halten sein würde. Vielmehr sprach gerade der Umstand, dass die mitgeteilte Verzögerung bei Delba I am längsten ausfallen sollte, dafür, dass die Fertigstellung der Baunummern 2 und 3 der Serie bereits zügiger voranschreiten könnte; lebensnah konnte angenommen werden, dass alle Beteiligten zunehmend Erfahrungen im Bau dieses Plattformtyps gesammelt hatten.

Soweit der Musterkläger hervorhebt, dass die Bauwerft offenbar nur ein Trockendock zur Verfügung gehabt habe, bleibt völlig unklar, welchen Schluss bezogen auf das von SBM zugesagte Fertigstellungsdatum die Prospektersteller hieraus hätten ziehen sollen - es fehlt jeder Vortrag dazu, welche konkreten Verzögerungen sich hieraus ergeben sollten und auch zu der Frage, ob dieser Umstand (was sehr naheliegt) nicht bereits bei der Planung berücksichtigt worden war. Es mag sein, dass - wie der Musterkläger in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat - die Bauwerft einer engen Zeitplanung folgte und beabsichtigt gewesen sein könnte, unmittelbar nach Ausdockung des Vorläufers das Trockendock sofort für die nächste Baunummer zu nutzen - dies bleibt jedoch letztlich eine reine Spekulation, konkreter Vortrag hierzu fehlt ganz.

Ebenso unschlüssig ist der Vortrag des Musterklägers zum von der Coöperatie zu liefernden Eequipment, insbesondere dem blowout preventer. Dass die Beschaffung dieses Equipments bis zum 01.06.2010 unmöglich gewesen wäre, ist nicht dargelegt, die vorgelegten allgemeinen Angaben zur durchschnittlichen Dauer der Beschaffung solcher Ausrüstungen oder auch zur allgemeinen Marktsituation genügen insoweit nicht. Insbesondere hat der Musterkläger nicht einmal behauptet, dass es tatsächlich wegen verspäteter Lieferung des OFE bzw. konkret des blowout preventers zur Verzögerung bei der Ablieferung der Plattform gekommen wäre; Vortrag dazu, wann das fragliche Equipment bestellt worden wäre, fehlt.

4. zu Feststellungsziel 2: Die Antragsgegner sind für den am 10.06.2008 für die Beteiligung der MPC Deepsea Oil Explorer GmbH & Co. KG veröffentlichten Prospekt als Fondsinitiator gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 VermAnlG verantwortlich, und es liegt kein Haftungsausschluss nach § 20 Abs. 3, Abs. 4 VermAnlG vor.

a) Der Musterkläger ist der Auffassung, dass die Musterbeklagten nach § 20 VermAnlG verantwortlich seien.

b) Die Musterbeklagten treten dem mit Hinweis darauf entgegen, dass das VermAnlG erst am 01.06.2012 in Kraft getreten sei.

C) Die Feststellung ist nicht zu treffen. Der Antrag ist unbegründet: § 20 des Vermögensanlagegesetzes ist erst am 01.06.2012 und damit weit nach Veröffentlichung des streitgegenständlichen Prospektes in Kraft getreten (Art. 26 Abs. 3 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts vom 06.12.2011, BGBl. I, 2481 ff.); eine Rückwirkung ist im Gesetz nicht angeordnet.

5. zu Feststellungsziel 3: Die Antragsgegner haften im Hinblick auf die Beteiligung an der MPC Deepsea Oil Explorer GmbH & Co. KG gegenüber den Anlegern als Haftungsschuldner aus Prospekthaftung im weiteren Sinne als Gesamtschuldner.

a) Der Musterkläger möchte festgestellt wissen, dass auf die Musterbeklagten zu 1 - 5 als Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft die Grundsätze der sog. „uneigentlichen Prospekthaftung“ anwendbar seien.

b) Die Musterbeklagten wenden ein, dass das Bestehen eines Anspruches kein taugliches Feststellungsziel sei.

c) Es ist zwar zulässig, im Wege des Musterverfahrensantrages nach dem KapMuG auch Rechtsfragen klären zu lassen, die für die Ausgangsverfahren von Bedeutung sind, so könnte etwa die grundsätzliche Passivlegitimation der Musterbeklagten im Sinne der sich aus dem Institut der cic herleitenden Prospekthaftung im weiteren Sinne festgestellt werden, da sie ausweislich S. 66 - 70 des Prospektes sämtlich Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft und damit nach gefestigter Rechtsprechung des BGH taugliche Adressaten der Prospekthaftung im weiteren Sinne sind.

Vorliegend möchte der Kläger nach dem Wortlaut seines Antrages jedoch festgestellt wissen, dass die Musterbeklagten zu 1 - 5 aus Prospekthaftung im weiteren Sinne „haften“ - dies aber würde nicht nur die reine Propektverantwortlichkeit, sondern (u. a.) auch eine konkrete Pflichtverletzung voraussetzen, die hier gerade nicht festgestellt wird.

6. zu Feststellungsziel 4 und 5: Die Antragsgegner haben schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt.; die Antragsteller sind so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie die Beteiligung nicht gezeichnet hätten.

a) Der Musterkläger will festgestellt wissen, dass die Musterbeklagten schuldhaft gehandelt hätten, dass § 280 Abs. 1 S. 2 BGB anwendbar sei und dass er Ersatz des negativen Interesses verlangen könnte.

b) Die Musterbeklagten meinen, dass diese längst geklärten Rechtsfragen nicht feststellungsfähig seien.

c) Dass die Musterbeklagten tatsächlich schuldhaft gehandelt hätten und der Kläger Ersatz des negativen Interesses verlangen könnte, kann schon mit Rücksicht darauf nicht festgestellt werden, dass der Senat tatsächlich keine Prospektfehler festgestellt hat und damit ein Bezugsobjekt für das seitens des Klägers behauptete Verschulden fehlt; ob ihm (oder auch anderen betroffenen Anlegern) bei Annahme eines Prospektfehlers - etwa eines im vorliegenden Verfahren nicht thematisierten Punktes - das negative Interesse zustünde, ist eine im Ausgangsverfahren zu klärende, von individuellen Faktoren (etwa der Kausalität) abhängige Frage.

7. zu Feststellungsziel 6: Der Schadensersatz wird ermittelt, indem zum eingesetzten Eigenkapital das Agio addiert und die aus der Beteiligung erhaltenen Ausschüttungen in Abzug gebracht werden.

a) Der Musterkläger will den Berechnungsmodus seines Schadensersatzanspruches festgestellt wissen.

b) Die Musterbeklagten wenden ein, dass es sich bei der Ermittlung des jeweils konkret erlittenen Schadens um eine Frage handele, die in den jeweiligen Ausgangsverfahren zu klären sei.

c) Die beantragte Feststellung kann nicht getroffen werden: Zwar wäre bei Annahme eines Schadensersatzanspruches dem Grunde nach Ausgangspunkt zur Ermittlung des ersatzfähigen Schadens im Rahmen der Differenzhypothese der konkrete Aufwand des Anlegers für den Erwerb der Anlage, vermindert um erhaltene Erträge, damit aber hätte es nicht sein Bewenden, insbesondere wären zahlreiche weitere indidividuelle Faktoren zu berücksichtigen, so etwa im Rahmen von Kausalität oder auch einer möglichen Vorteilsausgleichung, etwa im Hinblick auf steuerrechtliche Betrachtungen. Damit kann die begehrte Feststellung nicht getroffen werden, die hier aufgeworfenen Fragen können nur individuell im jeweiligen Ausgangsverfahren geklärt werden.

- Panten Löffler Dr. Tonner

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht