Kammergericht
24.Zivilsenat
Beschluss
Geschäftsnummer:
24 Kap 15/07
37 OH 3/07 KapMug Landgericht Berlin
37 O 22/05
In dem Kapitalanleger-Musterverfahren
betreffend die Bavaria Immobilien Verwaltungs GmbH & Co. Objektverwaltungs KG - LBB Fonds sechs -
1.
persönliche Daten entfernt2.
persönliche Daten entferntMusterkläger,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schirp Schmidt-Morsbach Apel, Dorotheenstraße 3, 10117 Berlin -
g e g e n
1. die Landesbank Berlin AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die Vorstandsmitglieder
Namen entfernt, Alexanderplatz 2, 10178 Berlin,
2. die Immobilien Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft der BIH Gruppe mbH (IBV), vertreten durch die Geschäftsführer
Namen entfernt, Kurfürstendamm 207 - 208, 10719 Berlin (Hauptsitz) und Bamberger Straße 6, 90425 Nürnberg (Geschäftssitz),
Musterbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte zu 1): Rechtsanwälte Lindemann Schwennicke & Partner, Lennéstraße 9, 10785 Berlin -
- Prozessbevollmächtigte zu 2): Rechtsanwälte lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin -
hat der 24.Zivilsenat des Kammergerichts in 10781 Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33, durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Harte und die Richter am Kammergericht Einsiedler und Landwehrmeyer am 11. Februar 2009 beschlossen:
Ohne Bestimmung eines neuen Musterklägers wird ausgesprochen, dass das Musterverfahren beendet ist.
Die Entscheidung über die im Musterverfahren angefallenen Kosten bleibt den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren vorbehalten.
GRÜNDE
I.
Es handelt sich um das Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) betreffend den Immobilienfonds Bavaria Immobilien Verwaltungs GmbH & Co. Objektverwaltungs KG - LBB Fonds sechs - .
Die Bekanntmachungen nach §
6 KapMuG sind unter Veröffentlichung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers am 21.Dezember 2007 erfolgt. Dies umfasste insbesondere auch den Vorlagebeschlusses des Landgerichts Berlin vom 30.August 2007 - Geschäftsnummern 37 O 22/05 sowie 37 OH 3/07 KapMuG - (Bd. II Bl.195 ff.) und die vom Senat mit Beschluss vom 7.Dezember 2007 (vgl. Bd. III Bl.36 f. d.A.) gemäß §
8 Absatz 2 Satz 1 KapMuG vorgenommene Bestimmung der (Eheleute) Roland und Gisela Kraus zu Musterklägern.
Auf Antrag des dortigen Klägers Dr. Manfred Winkler hat das Landgericht Nürnberg-Fürth -17 O 8524/05 - im Verhältnis zur hiesigen Musterbeklagten zu 2) einen Ergänzungsbeschluss nach §
13 Abs.1 KapMuG erlassen (vgl. Ausfertigung Bd. V Bl.115-119 d.A.). Die Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers ist insoweit gemäß §
13 Abs.3 KapMuG am 5. August 2008 erfolgt.
Das Landgericht Berlin - 10a OH 65/07 (KapMuG) - hat mit Beschluss vom 9.September 2009 (vgl. Kopie Bd. V Bl.232-239 d.A.) auf dortigen klägerischen Antrag eine Erweiterung des Vorlagebeschlusses im hiesigen Musterverfahren gemäß §
13 Abs.1 KapMuG beschlossen und einen Erweiterungsantrag der hiesigen Musterbeklagten zu 1) zurückgewiesen. Auf deren sofortige Beschwerde hat der Senat zur Geschäftsnummer 24 Kap 7/08 mit Beschluss vom 7.November 2008 (vgl. Kopie nach Bd. VI Bl.71 d.A.) eine Erweiterung des Vorlagebeschlusses gemäß §
13 Abs.1 KapMuG vorgenommen. Auch bezüglich der beiden vorgenannten Beschlüsse
ist die Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers gemäß §
13 Abs.3 KapMuG jeweils veranlasst worden und erfolgt.
Wegen des näheren Inhalts aller vorgenannten Beschlüsse wird auf die vorstehend angegebenen Fundstellen in der Akte sowie auf die jeweiligen Veröffentlichungen im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers Bezug genommen.
Aufgrund außergerichtlicher Vergleiche ist es in zahlreichen der gemäß §
7 KapMuG bis zum Abschluss dieses Musterverfahrens ausgesetzten Verfahren Ende 2008/Anfang 2009 zu Klagerücknahmen gekommen. Die Rechtsanwaltssozietät Schirp Schmidt-Morsbach Apel, die neben den Musterklägern
Namen entfernt auch den ganz überwiegenden Teil der ursprünglichen Kläger den Fonds LBB 6 betreffender Prospekthaftungsklagen vertritt, hat mit Schriftsatz vom 8.Januar 2009 (vgl. i.E. Bd. VI Bl.190 f. d.A.) mitgeteilt, dass alle von ihr vertretenen Kläger - einschließlich der Musterkläger - die Klage zurückgenommen haben, und den Standpunkt eingenommen, das Musterverfahren habe sich erledigt.
Gemäß Verfügung vom 9.Januar 2009 (vgl. Bd. VI Bl.192 ff. d.A.) und ergänzend durch telefonische Anfrage vom 04. Februar 2009 hat der Vorsitzende des Senats im Vorfeld des Verhandlungstermins vom 11.Februar 2009 die Prozessbevollmächtigten der Parteien des Musterverfahrens und die in der genannten Verfügung aufgeführten weiteren Rechtsanwälte, die Kläger ausgesetzter Verfahren vertreten, und Prozessgerichte wie aus der Verfügung im Einzelnen ersichtlich angeschrieben und dabei unter anderem den nicht von den Rechtsanwälten Schirp und Kollegen , sondern von anderen Rechtsanwälten vertretenen Klägern der ausgesetzten Verfahren fristgebunden aufgegeben, mitzuteilen, ob sie ihre Klage ebenfalls zurückgenommen haben, verneinendenfalls, ob sie mit ihrer Bestimmung zum Musterkläger einverstanden sind oder nicht. Daraufhin sind etliche Klagerücknahmen auch aus diesem Kreise mitgeteilt worden.
Von den auf Klägerseite am Musterverfahren Beteiligten sind nur fünf Parteien verblieben, die ihre Klagen nicht zurückgenommen haben; dabei handelt es sich um Herrn
Name entfernt, vertreten durch die Rechtsanwälte Heimler u.a. (Hans-Bornkessel-Straße 3, 90763 Fürth) (Az. 17 O 8448/05 LG Nürnberg-Fürth),
Namen entfernt, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Wegener u.a. (Bödekerstraße 75, 30161 Hannover) (Az. 10a O 37/05 LG Berlin), sowie die Herren
Namen entfernt, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Schneider & Schwegler (Königsallee 60 G, 40212 Düsseldorf) (Az.
2 O 158/06 LG Berlin). Dabei richten sich nur die Klagen zum Az. 10a O 37/05 des Landgerichts Berlin auch gegen die hiesige Musterbeklagte zu 1) als dortige Beklagte.
Keiner der verbliebenen Kläger hat sich – trotz ausdrücklicher Anfrage des Senats - dazu bereit erklärt, sich zum neuen Musterkläger bestimmen zu lassen. In der mündlichen Verhandlung am 11.02.2009 ist für die Musterkläger niemand erschienen. Die Musterbeklagte zu 1) hat erklärt, an der gesonderten Feststellung des mit dem Erweiterungsbeschluss des Senats vom 07. November 2008 – 24 Kap 7/08 - neu eingeführten Feststellungsziels im Musterverfahren kein Interesse mehr zu haben. Der Senat hat auf die beabsichtigte Entscheidung hingewiesen. Die Musterbeklagten zu 1) und 2) haben sich mit einer Entscheidung am Ende der Sitzung einverstanden erklärt.
Für alle weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und den Inhalt des Protokolls vom 11. Februar 2009 verwiesen.
II.
Entsprechend §
269 Abs.4 ZPO i.V.m. §
9 Abs.1 KapMuG war durch Beschluss festzustellen, dass das Musterverfahren beendet ist. Eines Parteiantrags bedurfte es hierfür nicht, da das Musterverfahren – anders als die Klage – durch den Vorlagebeschluss des Prozessgerichts eingeleitet wird (vgl. Vollkommer in: Kölner Kommentar zum KapMuG (2008) §
11 KapMuG Rdn. 19).
Zwar sieht §
11 Abs.2 KapMuG vor, dass die Klagerücknahme von Beigeladenen auf den Fortgang des Musterverfahrens keinen Einfluss hat (§
11 Abs.2 S.3 KapMuG); das gilt auch dann, wenn die Anzahl der Kläger nach Beginn des Musterverfahrens die erforderliche Mindestanzahl nach §
4 Abs.1 S.1 KapMuG unterschreitet (vgl. Gesetzesbegründung
BT-Drs. 15/5091 S. 28). Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterverfahrens seine Klage in der Hauptsache zurück, so hat das Gericht nach §
8 Abs.2 KapMuG einen neuen Musterkläger zu bestimmen (§
11 Abs.2 S.1 KapMuG). Grundsätzlich ist das Musterverfahren deshalb erst bei einer Rücknahme sämtlicher Klagen in den nach §
7 KapMuG ausgesetzten Ausgangsverfahren beendet (vgl. Vollkommer aaO. und Fullenkamp in: Vorwerk / Wolf (2007) §
11 KapMuG Rdn. 5).
Der Rücknahme sämtlicher Klagen ist nach Auffassung des Senats jedoch der Fall gleichzustellen, dass – wie im vorliegenden Fall - von den wenigen verbliebenen Klägern keiner bereit ist, die Rolle des Musterklägers zu übernehmen, und auch kein (Rechtsschutz-) Interesse der Musterbeklagten die Fortführung des Musterverfahrens gebietet. Denn es ist nicht Sinn des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, den Beteiligten ein Verfahren aufzuzwingen, das von keiner Seite gewollt wird und an dessen Ergebnis keine Partei ein Interesse hat. Zudem wäre es in der vorliegenden Konstellation bedenklich, einen neuen Musterkläger ohne oder gegen dessen Willen zu bestimmen.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Auswahl eines Musterklägers nach §
8 Abs.2 KapMuG grundsätzlich weder davon abhängt, dass der Kläger selbst einen Musterfeststellungsantrag gestellt hat, noch, dass er der Ernennung zustimmt (vgl. Gesetzesbegründung
BT-Drs. 15/5091 S. 25). Dies wird – ebenso wie die prozessuale Wirkungslosigkeit der Rücknahme des Musterfeststellungsantrags nach §
11 Abs.1 KapMuG selbst – damit gerechtfertigt, dass sich einerseits der Kläger einer auf Antrag der Beklagten begehrten Feststellung nicht entziehen kann und es andererseits nicht die Gruppe der Kläger in der Hand haben darf, ob ein von der Beklagten angestrengtes Musterverfahren durchgeführt wird (vgl. Gesetzesbegründung
BT-Drs. 15/5091 S. 25 und 27).
Keine ausdrückliche gesetzliche Regelung hat jedoch die Frage erfahren, ob ein Musterkläger auch dann ohne oder gegen seinen Willen zu bestimmen ist, wenn das Musterverfahren weder von der Beklagtenseite initiiert worden ist noch ein Feststellungsziel zum Gegenstand hat, das von der Beklagtenseite in das Musterverfahren eingeführt worden ist und an dessen verbindlicher Feststellung diese ein fortbestehendes Interesse hat. Nach Auffassung des Senats besteht hier eine verdeckte Regelungslücke. In diesem Fall ist eine verfassungskonforme Auslegung gegen den vordergründigen, nur scheinbar eindeutigen Wortlaut des Gesetzes zulässig, die eine teleologische Reduktion in Richtung auf das eigentliche Ziel des Gesetzgebers ermöglicht (vgl. nur BGH
NJW 2005, 1508, 1510 zu Ziffer II.3.b) aa) 1. m.w.N.).
Im vorliegenden Fall bedürfen die §§
11 Abs.2,
8 Abs.2 KapMuG der teleologischen Reduktion, wenn der Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Handlungsfreiheit (Art.
2 Abs.1 GG), die mit der zwangsweisen Bestimmung eines Musterklägers verbunden ist, im Einzelfall nicht durch hinlänglich gewichtige Gründe oder Interessen der anderen Parteien oder des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist, die ihn im Ergebnis als verhältnismäßig erscheinen lassen.
Solche Gründe sind hier jedoch nicht ersichtlich.
a)
Zwar betrifft die mit Beschluss des Senats vom 07. November 2008 vorgenommene Erweiterung des Vorlagebeschlusses ein auf Antrag der Musterbeklagten zu 1) in das Verfahren eingeführtes Feststellungsziel (vgl. §§
1 Abs.1 S.2,
13 Abs.1 KapMuG). Bei dem Antrag auf Feststellung, dass sich allein aus den Angaben und Darstellungen aus dem Emissionsprospekt keine Haftungsadressatenstellung der LBB gemäß einer Prospekthaftung im weiteren Sinn ergibt, handelt es sich in der Sache jedoch um einen Antrag auf hilfsweise eingeschränkte Feststellung für den Fall, dass das uneingeschränkte Feststellungsziel (“Verantwortlichkeit” der LBB im Sinne einer uneigentlichen Prospekthaftung) nicht feststellungsfähig sein sollte (vgl. Begründung des Erweiterungsbeschlusses vom 07.11.2008 – 24 Kap 7/08 – S. 5). Die Musterbeklagte zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2009 erklärt, an der gesonderten Feststellung dieses Feststellungsziels nach der auf breiter Front erfolgten Klagerücknahme der weitaus überwiegenden Zahl der ursprünglichen Kläger kein Interesse mehr zu haben.
b)
Auf der anderen Seite fehlt es bei der zwangsweisen Bestimmung eines Musterklägers an der Grundlage für die Annahme, dass dieser eine angemessene Interessenwahrnehmung aller Kläger im Musterverfahren gewährleisten könnte. Zwar ist die – noch im Diskussionsentwurf eines Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (vom 07. April 2004 – veröffentlicht als Sonderbeilage zu BKR 6/2004) – enthaltene Bestimmung, dass zum Musterkläger (nur) bestimmt werden soll, wer “eine für das Musterverfahren zweckdienliche Interessenvertretung erwarten lässt” (§ 7 Abs.2 S.2 Nr.3 DiskE) nicht in das Gesetz übernommen worden. Dieses Auswahlkriterium bestimmt aber gleichwohl entscheidend das Ermessen des Gerichts mit (so auch Reuschle in: Kölner Kommentar aaO. § 8 Rdn. 41), was auch unverändert in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommt (vgl.
BT-Drs. 15/5091 S. 25 Spalte 2 Absatz 3: “Um eine interessengerechte Auswahl eines Musterklägers zu gewährleisten …”). Von einer starken Literaturmeinung (vgl. nur Plaßmeier NZG 2005, 609, 611 und 613; Gansel / Gängel NJ 2006, 13, 16 Fn. 22; Keller / Kolling BKR 2005, 399, 401f.; A. Stadler in: Festschrift Rechberger (2005) S. 663, 668f.; Vollkommer in: Kölner Kommentar aaO. §
11 KapMuG Rdn. 13f.; Lange in: Vorwerk / Wolf aaO. §
8 KapMuG Rdn. 45; wohl auch Hess WM 2004, 2329, 2330) wird der Musterkläger deshalb auch als “Repräsentant” der anderen Kläger angesehen, der als “Sachwalter” oder “Interessenverwalter” deren Interesse (mit) wahrnehme und deshalb – bei unzureichender Interessenwahrnehmung – auch entsprechenden Haftungsrisiken ausgesetzt sei. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob diese Auffassung zutrifft (anders etwa Maier-Reimer / Wilsing ZGR 2006, 79, 108; Reuschle in: Kölner Kommentar aaO. §
8 KapMuG Rdn. 51, 54 und ausführlich in: Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht (2. Auflage 2009) § 63 Rdn. 99; ebenso Stellungnahme BReg. in
BT-Drs. 15/5091 S. 49). Das durch sie dokumentierte Haftungsrisiko verdeutlicht aber, dass einer Partei die Rolle eines Musterklägers gegen seinen Willen nur aufgezwungen werden kann, wenn dies durch hinreichend gewichtige Sachgründe gerechtfertigt ist (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Bedenken auch Rimmelspacher in: Festschrift Canaris (2007) Bd.II S. 343, 344). Dies ist hier nicht der Fall, da vorliegend – wie ausgeführt – weder die verbliebenen Kläger noch – was in der Gesetzesbegründung als maßgeblich für die fehlende Dispositionsbefugnis der Kläger über ihre Rolle im Musterverfahren benannt ist – die Beklagten ein Interesse an der Fortführung des Musterverfahrens haben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Prozessvertreter des neuen Musterklägers, der das Verfahren unter Bindung an die bisherigen Verfahrensergebnisse fortführen müsste, die neue Aufgabenlast gesetzlich ohne gesonderte Vergütung angesonnen würde.
c)
Schließlich gebietet es auch nicht das – dem Parteiwillen entzogene - Interesse an einer Entlastung der mit den Einzelverfahren befassten Landgerichte, die den verbleibenden Verfahren gemeinsamen Fragen – soweit diese Feststellungsziel des Musterverfahrens sind - einer einheitlichen Klärung durch das zuständige Oberlandesgericht zuzuführen. Dies gilt schon angesichts der geringen Zahl der verbliebenen Kläger in zwei Prozessen vor dem Landgericht Berlin und einem vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth, wobei nur einer von ihnen auch gegen die hiesige Musterbeklagte zu 1) als dortige Beklagte gerichtet ist; denn der Sinn des Musterverfahrens liegt darin, Massenverfahren zu vereinfachen, nicht dagegen, Einzelverfahren unnötig zu verzögern (BGH
NZG 2008, 510, 511 Rdn. 13). Nur abrundend sei hinzugesetzt, dass zumindest zweifelhaft ist, ob das Musterverfahren die erstrebte einheitliche Klärung hier überhaupt leisten könnte. Der Senat hat bereits mit Verfügung vom 08. Januar 2009 die Parteien darauf hingewiesen, dass im Lichte der Entscheidungen des
BGH III ZB 92/07 vom 30.Oktober 2008 (vgl. insbesondere Rdnrn.11 f. und 18) und mehrerer im wesentlichen gleichlautender Entscheidungen des III. Zivilsenats des BGH vom 4.12.2008 -
BGH III ZB 97/07 und weitere - davon auszugehen sein dürfte, dass Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne nicht dem Anwendungsbereich des §
1 Abs.1 S.1 KapMuG unterfallen und dies auch in der Konstellation gilt, dass eine Musterbeklagte zugleich ”Anbieterin” im Sinne des Gesetzes, also auch Adressatin der Prospekthaftung im engeren Sinne ist, welche hier nach dem Vorlagebeschluss ausdrücklich nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist. Die in §
4 Abs.1 KapMuG angeordnete Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses dürfte daran im Ergebnis ebenfalls nichts ändern können. Es steht deshalb nicht zu erwarten, dass das Musterverfahren mit einem rechtskraftfähigen Musterentscheid beendet werden könnte, der die in den verbleibenden Einzelverfahren gemeinsam entscheidungserheblichen Fragen mit Bindungswirkung für diese klären könnte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
17 KapMuG. Die Gesamthöhe der von den Musterklägern und den auf ihrer Seite Beigeladenen in den Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind, beläuft sich auf 4.013.170,40 € (§
17 S.3 KapMuG).
Harte
Einsiedler
Landwehrmeyer