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Diese Entscheidung

24.03.2020

Beteiligungsgesellschaft CPO Nordamerika-Schiffe 1 mbH & Co. KG: Musterentscheid

Hanseatisches Oberlandesgericht

Az.: 13 Kap 2/18

Verkündet am 13.03.2020

Name entfernt, JOSekr´in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Beschluss

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In der Sache

persönliche Daten entfernt - Musterkläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte von Ferber, Langer, Neuer Wall 61, 20354 Hamburg

gegen

1) MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Namen entfernt, vertr. durch die Geschäftsführung, Palmaille 67, 22767 Hamburg - Musterbeklagte -

2) Reederei Claus-Peter Offen (GmbH & Co.) KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafterin Verwaltungsgesellschaft Reederei Claus-Peter Offen mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Namen entfernt, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg - Musterbeklagte -

3) Beteiligungsgesellschaft CPO Nordamerika-Schiffe 1 mbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafterin Verwaltung Beteiligungsgesellschaft CPO Nordamerika-Schiffe mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Name entfernt, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg - Musterbeklagte -

4) HypoVereinsbank UniCredit Bank, vertreten durch d. Vorstand Namen entfernt, Arabellastraße 12, 81925 München, Arabellastraße 12, 81925 München - Musterbeklagte -

5) Peter Rieder Vermögen AG, vertreten durch d. Vorstand Name entfernt, Stadtplatz 14, 84478 Waldkraiburg - Musterbeklagte -

6) TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG, vertreten durch d. Gesellschafter Verwaltung TVP Treuhand GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Name entfernt Palmaille 67, 22767 Hamburg - Musterbeklagte -

7) ...

8) GET:FINEO Kapitalanlagenvermittlungs GmbH & Co. KG, vertreten durch d. persönlich haftende Gesellschafterin GET:FINEO Finanzanalysen und Anlagenkonzepte Verwaltungs GmbH, diese vertreten durchen den Geschäftsführer Name entfernt, Frankenstraße 12, 20097 Hamburg - Musterbeklagte -

9) GET:FINEO Finanzanalysen und Anlagekonzepte GmbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Frankenstraße 12, 20097 Hamburg - Musterbeklagte -

Prozessbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Berliner Allee 42, 40212 Düsseldorf

Prozessbevollmächtigte zu 2: Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Berliner Allee 42, 40212 Düsseldorf, Gz.: 2017-0068 MF/nc

Prozessbevollmächtigte zu 3: Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt

Prozessbevollmächtigte zu 4: Rechtsanwälte Sernetz, Schäfer, Karlsplatz 11, 80335 München, Gz.: wo/hi 24708/18

Prozessbevollmächtigte zu 5: Rechtsanwälte Inn-Salzach-Kanzlei, Burghauser Straße 27, 84503 Altötting, Gz.: 17-0174-SD FM

Prozessbevollmächtigte zu 6: Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Berliner Allee 42, 40212 Düsseldorf, Gz.: 2017-0272 MF/nc

Prozessbevollmächtigte zu 8 und 9: Rechtsanwälte FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Große Theaterstraße 31, 20354 Hamburg, Gz.: 053418-18

Nebenintervenientin zu 4: MPC Capital Investment GmbH, Palmaille 67, 22767 Hamburg

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt, Gz.: 2018-0205 JK/rie

Nebenintervenientin zu 1 und 3: Telis Finanz AG, Ziegelsdorfer Straße 116, 93051 Regensburg

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Heberlein, Mack-Pfeiffer & Kollegen, Elisabethstraße 11, 80796 München, Gz.: 10126/15 D16/426-15

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beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht - 13. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht Löffler und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tonner am 13.03.2020:

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1.) Auf die Feststellungsanträge zu Ziffern 1a, 1b und 1c wird festgestellt, dass die Musterbeklagten zu 1, 2 und 6 grundsätzlich für den Inhalt des am 01.02.2008 veröffentlichten Emissionsprospekts zur Beteiligungsgesellschaft CPO Nordamerika Schiffe 1 mbH & Co. KG (Anl. MK 2) als Gründungsgesellschafter der Musterbeklagten zu 3 aufgrund der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 BGB verantwortlich sind.

2.) Es wird weiter festgestellt, dass auf eine mögliche Haftung der Musterbeklagten zu 1, 2 und 6 im Sinne des Feststellungstenors zu 1 grundsätzlich die Verschuldensvermutung nach § 280 Abs.1 S. 2 BGB anzuwenden ist.

3.) Es wird weiter festgestellt, dass die Musterbeklagten zu 1, 2 und 6 aufgrund ihrer Stellung als Gründungsgesellschafter der Musterbeklagten zu 3 grundsätzlich verpflichtet waren, die Anleger über unrichtige, unvollständige und irreführende Punkte im Emissionsprospekt Anl. MK 2 betreffend die Musterbeklagte zu 3 aufzuklären.

4.) Es wird festgestellt, dass der am 01.02.2008 veröffentlichte Emissionsprospekt zur Beteiligungsgesellschaft CPO Nordamerika Schiffe 1 mbH & Co. KG (Anl. MK 2) insoweit unrichtig, unvollständig und irreführend ist, als in der Passage zu „Charterraten für Containerschiffe“ (S. 41 - 42) nicht darauf hingewiesen wird, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung und -veröffentlichung für die Jahre 2009 und „2010+“ am Markt mit einem weiteren Zulauf von Containerschiffskapazität im Umfang von ca. 16% im Jahre 2009 bzw. ca. 29% in den Jahren „2010+“ zu rechnen war.

5.) Es wird festgestellt, dass die ausweislich S. 82 des Emissionsprospektes (Anl. MK 2) in Ansatz gebrachten Betriebskostensteigerungen von 3% pro Jahr unvertretbar niedrig kalkuliert sind.

6.) Es wird festgestellt, dass die Aussage im Prospekt Anl. MK 1, S. 42, l. Sp. unten: „Demgegenüber bleibt festzustellen, dass die Konsolidierung der Chartermärkte ab Mitte 2005 zu sinkenden Bestellaktivitäten geführt hat,...“ insoweit irreführend ist, als nicht darauf hingewiesen wird, dass im Ergebnis im Jahre 2005 mehr neue Containerschiffskapazität geordert wurde als 2004 und weiter nicht darauf hingewiesen ist, dass die Bestellungen ab dem 1. Quartal 2006 wieder anzogen und im 3. Quartal 2007 einen neuen Höchststand erreicht hatten.

7.) Im Übrigen werden die Feststellungsanträge des Musterklägers als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

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Das vorliegende KapMuG-Verfahren bezieht sich auf den Fonds „CPO Nordamerikaschiffe 1“ bestehend aus fünf Einschiffsgesellschaften die jeweils ein Neubauschiff zu jeweils 4.255 TEU, also gehörend zur sog. „Panamax-Klasse“, erwerben sollten.

Prospektveröffentlichung war am 01.02.2008, zu diesem Zeitpunkt waren die Schiffe bei der südkoreanischen Werft Hyundai-Heavy bestellt, ihre Ablieferung war geplant zwischen Januar und September 2009.

Vorgesehen war die Ausstattung mit 560 Kühlanschlüssen, sowie eine vergleichsweise hohe Geschwindigkeit von 24 Knoten; die Kaufpreise lagen bei US-$ 66.800.000 – 66.900.000 je Schiff.

Für drei Schiffe war eine Festvercharterung an die Reederei Hamburg-Süd zu $ 25.800/täglich für fünf Jahre mit zweimaliger Verlängerungsoption für je ein Jahr zu dann je 27.000 $/täglich vorgesehen. Zwei Schiffe sollten auf fünf Jahre fest an die Reederei UASC zu je 30.125 $/täglich (ohne Verlängerungsoption) verchartert werden.

Vereinbart war eine Poolung der Personalkosten der fünf Fondsschiffe und fünf weiterer baugleicher Schiffe (des von der MPC-Gruppe aufzulegenden Folgefonds) und weiter ein „technischer Ausfallpool“ mit insgesamt weiteren 61 Schiffen der Reederei Claus Peter Offen.

Als Vertragsreeder vorgesehen war die CPO GmbH & Co. KG (also die Musterbeklagte zu 2, im Folgenden: CPO Reederei); sie fungierte auch als Bestellerin der Schiffe.

Ausdrücklich hat die Musterbeklagte zu 1, die MPC Capital Investments GmbH (im Folgenden: MPC GmbH) die Prospektverantwortung übernommen (Fondsprospekt Anl. MK 2, S. 16); im Prospekt (S. 45) wird darauf hingewiesen, dass die MPC GmbH eine 100%-Tochter der MPC Capital AG ist.

Eigentliche Beteiligungsgesellschaft ist die Musterbeklagte zu 3, die Beteiligungsgesellschaft CPO Nordamerika-Schiffe 1 mbH & Co. KG (im Folgenden: CPO Beteiligungsgesellschaft); alleiniger Gesellschafter deren Komplementär-GmbH war die CPO Reederei (S. 49 des Prospektes).

Alleinige (Gründungs-)Kommanditisten der CPO Beteiligungsgesellschaft waren bei Prospektveröffentlichung die CPO Reederei, die MPC GmbH und die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG (die Musterbeklagte zu 6, im Folgenden: TVP) mit Einlagen von je € 10.000,-. MPC GmbH und TVP sind 100%-tige Töchter der MPC Capital AG, worauf im Prospekt hingewiesen wird.

Vorgesehen war eine Fremdfinanzierung durch die Commerzbank in erheblichem Umfang, am 01.02.2008 waren die Verträge für die langfristigen Schiffshypothekendarlehen noch nicht geschlossen, es lag lediglich ein verbindliches Term Sheet der Commerzbank vor (Anl. MK 2, S. 100, r. Sp. unten).

Der Fonds lief schlecht, trotz Festcharter wurden die Ausschüttungen nicht wie prospektiert erbracht, alle fünf Schiffe sind inzwischen verkauft worden, nach Klägervortrag wegen Auslösung der in den Darlehensverträgen enthaltenen sog. „105%-Klausel“ durch die Banken, der Rückfluss an die Anleger liege bisher bei 3,8% .

Mit Beschluss vom 08.03.2017 (berichtigt am 11.05.2017) hat das Landgericht Hamburg dem Senat die folgenden Feststellungsziele vorgelegt:

1. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Beklagten:

a) Die Beklagten sind für den am 01.02.2008 veröffentlichten Emissionsprospekt zur streitgegenständlichen Beteiligungsgesellschaft CPO Nordamerika Schiffe 1 mbH & Co. KG als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft aufgrund der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiten Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 BGB verantwortlich.

b) Die Beklagten haben bei der Veröffentlichung des am 01.02.2008 veröffentlichten Emissionsprospektes zur streitgegenständlichen Beteiligungsgesellschaft CPO Nordamerika Schiffe 1 mbH & Co. KG als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt.

c) Die Beklagten waren verpflichtet, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte im streitgegenständlichen Emissionsprospekt zur Beteiligungsgesellschaft CPO Nordamerika Schiffe 1 mbH & Co. KG aufzuklären und haften deshalb wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflichten.

2. Hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes zur Beteiligungsgesellschaft CPO Nordamerika Schiffe 1 mbH & Co. KG:

Der am 01.02.2008 veröffentlichte Emissionsprospekt zur Beteiligungsgesellschaft CPO Nordamerika Schiffe 1 mbH & Co. KG ist in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, und zwar in folgenden Punkten:

a) die Risiken aus dem volatilen Schiffsmarkt, dessen Besonderheiten, Entwicklungen und Perspektiven, insbesondere im Hinblick auf die absehbare Übertonnage werden im Prospekt nicht hinreichend dargestellt,

b) das wachsende Umschlagsvolumen wird im Prospekt irreführend mit einem „Potenzial“ gleichgesetzt,

c) im Hinblick auf das aktuelle und das zukünftig absehbare Marktumfeld zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe, werden im Prospekt die prognostizierten Erträge unvertretbar hoch angesetzt,

d) der Wegfall dargestellter angeblicher Wettbewerbsvorteile aufgrund der Vergrößerung des Panama-Kanals unterbleibt, ganz im Gegenteil werden diesbezügliche Risiken aktiv verharmlost,

e) es fehlt eine Darstellung der bauartbedingten Wettbewerbsnachteile der Fondschiffe,

f) es fehlt die Angabe, dass die Fondsschiffe in einem überhitzten Markt zu - im Verhältnis zum Niveau der vergangenen Jahre - sehr hohen Preisen erworben wurden,

g) es werden zu hohe Verkaufspreise der Schiffe unterstellt,

h) die im Emissionsprospekt abgedruckten Sensitivitätsanalysen sind insgesamt wegen unrealistisch niedrig angesetzter Abweichungen irreführend,

i) die im Emissionsprospekt abgedruckte Liquiditätsprognose und die Ertragsprognose sind für einen objektiven Leser nicht nachvollziehbar, da entscheidende Angaben im Prospekt fehlen,

j) die Weichkosten sind nicht hinreichend transparent dargestellt, insbesondere wird nicht hinreichend deutlich, welcher vom Anleger investierte Betrag überhaupt werthaltig in die Fondsschiffe fließt,

k) die zahlreichen Risiken im Zusammenhang mit den Fremdfinanzierungen der Fondsschiffe (die sich teilweise schon zum Zeitpunkt der Platzierung verwirklicht haben) werden nicht hinreichend deutlich dargestellt,

l) auf personelle Verflechtungen, wirtschaftliche Interessen der Beklagten und die damit einhergehenden Interessenskonflikte wird nicht hinreichend hingewiesen,

m) die in Ansatz gebrachten Betriebskosten sind unvertretbar,

n) die in Ansatz gebrachten Betriebskostensteigerungen sind unvertretbar,

o) es werden fälschlich werthaltige Platzierungsgarantien vorgetäuscht,

p) es erfolgt fälschlich kein Hinweis auf die mögliche Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte,

q) das Risiko der Nachschusspflicht wird im Emissionsprospekt fälschlich verneint,

r) das Risiko der Rückforderbarkeit von Ausschüttungen gem. §§ 30, 31 GmbHG wird fälschlich nicht erwähnt.

Mit Beschluss vom 13.03.2019 hat der Senat weitere Feststellungsziele zugelassen:

s) die Aussagen auf S. 39 ff. des Emissionsprospektes zur Entwicklung der Weltwirtschaft und des Welthandels waren veraltet;

t) bewusste Täuschung auf S. 42 über die Bestellaktivitäten:

u) unzutreffende Aufklärung über die Existenz eines Wertgutachtens auf S. 55 des Prospekts;

v) die Angaben zum tatsächlich eingebrachten Eigenkapital der Reederei Claus-Peter Offen (GmbH & Co.) KG auf S. 38 des Prospekts sind irreführend.

Mit am 15.07.2019 veröffentlichten Beschluss hat der Senat die bisherigen Feststellungsziele wie folgt neu gefasst und weitere Feststellungsziele zugelassen:

„I.) Auf den Erweiterungsantrag gem. § 15 KapMuG der von Rechtsanwälten KWAG vertretenen Beigeladenen vom 12.04.2019 und des Musterklägers vom 10.05.2019 werden die Feststellungsziele zu Ziffer 2 a - r des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Hamburg vom 08.03.2017 wie folgt neu gefasst:

2.) Der am 01.02.2008 veröffentlichte Emissionsprospektes zur Beteiligungsgesellschaft CPO Nordamerikaschiffe 1 mbH & Co. KG ist in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, und zwar in folgenden Punkten:

2a) die Risiken aus dem volatilen Schiffsmarkt, dessen Besonderheiten, Entwicklungen und Perspektiven, insbesondere im Hinblick auf die absehbare Übertonnage, werden im Prospekt nicht hinreichend dargestellt; namentlich fehlt es im Emissionsprospekt

aa) an einer Darstellung der Tatsache, dass die Durchschnittscharterraten für Containerschiffe auch vor Prospektveröffentlichung stets extrem volatil waren;

bb) an einer Darstellung der Tatsache, dass die volatilen Durchschnittscharterraten für Containerschiffe direkten Einfluss auf die Secondhand-Preise von Containerschiffen haben, diese also ebenfalls sehr volatil schwanken;

cc) an einer Darstellung der extremen Auswirkungen von Diskrepanzen zwischen Angebot und Nachfrage auf die Höhe des Charterratenniveaus, mithin der Höhe der zu erzielenden Charterraten;

dd) an einer Darstellung, dass Charterraten für die Dauer einer 18jährigen Fondslaufzeit rechnerisch unkalkulierbar sind;

ee) an einer Darstellung des Kaskadeneffekts als risikoerhöhendem Umstand, sprich der Darstellung von Existenz und Folgen daraus, dass aufgrund größenbedingter Preisvorteile für den Transport eines Containers bei größeren Schiffen, kleinere Schiffe aus ihren bis dahin vordergründig bedienten Fahrtgebieten in andere, regelmäßig weniger lukrative Fahrtgebiete verdrängt werden;

ff) an einer Darstellung des Transshipment-Effekts als risikoerhöhendem Umstand, sprich den Auswirkungen auf die Anzahl der benötigten Schiffe und die Höhe des Container-Umschlags durch das „Umsteigen“ von Containern von größeren auf kleinere Schiffe (oder umgekehrt);

gg) an einer Darstellung, dass durch die zum Zeitpunkt der Prospekterstellung beschlossene Abschaffung der Gruppenfreistellungsverordnung für Linienkonferenzen im Seefrachtverkehr (EWG Nr. 4056/86) zum 18.10.2008 der Preisdruck auf die Charterraten weiter wachsen musste;

hh) an einer Darstellung, dass zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits eine Übertonnage im Containerschiffsbereich bestand und aufgrund neu auf den Markt drängender Schiffe diese weiterwachsen musste;

2b) das wachsende Umsatzvolumen wird im Prospekt auf S. 6 irreführend mit einem Potential gleichgesetzt;

2c) im Hinblick auf das aktuelle und das zukünftig absehbare Marktumfeld zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe werden im Prospekt die prognostizierten Erträge unvertretbar hoch angesetzt;

2d) es fehlt im Emissionsprospekt zum einen an einer Darstellung der Tatsache, dass aufgrund der erwarteten Fertigstellung des erweiterten Panamakanals im Jahre 2015 etwaige Wettbewerbsvorteile der Pananamax-Fondsschiffe entfallen, zum anderen werden diesbezügliche Risiken aktiv verharmlost, wenn es auf S. 43 des Emissionsprospekts heißt: „Aufgrund des zu erwartenden Volumenzuwachses auf den Nord-Süd-Verkehren kann der mögliche Nachfragerückgang bei heutigen Panamaxschiffen vernachlässigt werden. Und auch künftig stellt die Möglichkeit zur Durchquerung der alten Panamakanalschleusen, bei optimaler Kapazitätsauslastung, einen potentiellen Wettbewerbsvorteil der Fondsschiffe dar.“

2e) es fehlt an einer Darstellung der bauartbedingten Nachteile der Fondsschiffe;

2f) es fehlt im Emissionspospekt die Angabe, dass die Fondsschiffe jeweils zu einem Zeitpunkt erworben wurden, zu dem die Neubaupreise bis dahin historische Höhen erreichten;

2g) es werden ausweislich S. 84 des Emissionsprospektes mit Erlösen von 35% der Anschaffungskosten nach 18 Jahren Nutzung zu hohe Verkaufspreise der Schiffe unterstellt;

2h) die im Emissionsprospekt abgedruckten Sensitivitätsanalysen auf den S. 90 - 95 sind insgesamt wegen unrealistisch niedrig angesetzter Abweichungen irreführend;

2i) die im Emissionsprospekt auf S. 78/79 abgedruckte Liquiditäts- und die auf S. 80/81 abgedruckte Ertragsprognose sind für einen objektiven Leser nicht nachvollziehbar, weil entscheidende Angaben im Prospekt fehlen, die den dort dargestellten Zahlen zu Grunde liegen;

2j) die Weichkosten sind auf den Seiten 72 - 76 nicht hinreichend transparent dargestellt, insbesondere wird nicht hinreichend deutlich, welcher vom Anleger investierte Betrag überhaupt werthaltig in die Fondsschiffe fließt;

2k) die zahlreichen Risiken im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung, die sich teilweise schon zum Zeitpunkt der Platzierung verwirklicht haben, werden nicht hinreichend deutlich dargestellt, insbesondere fehlt es

aa) an einer Darstellung, dass in den Fremdfinanzierungsverträgen jeweils sog. Loan-to-Value-Klauseln vereinbart wurden, was bedeutet, dass dann, wenn der aktuelle Wert des Schiffes den vertraglich vereinbarten Wert unterschreitet, die Bank neue Sicherheiten oder Sondertilgungen verlangen kann;

bb) an einer Darstellung, dass in den Fremdfinanzierungsverträgen jeweils eine sog. 105%-Klausel vereinbart wurde, was bedeutet, dass die finanzierende Bank bei einer wechselkursbedingten Überschreitung des Kreditlimits um mehr als 5% die Rückführung des Kredits auf das Limit verlangen kann;

cc) an einer Darstellung, dass durch Basel II, sprich die EU-Richtlinien 2006/48 und 2006/49 bei einer Änderung der Einnahmen (= Charterraten) oder Ausgaben (= Betriebskosten) eines Schiffes sich das Kreditausfallrisiko verändert, die Bank mehr Eigenkapital unterlegen muss, was dazu führt, dass die Bank dieses Risiko durch höhere Zinsen einpreisen muss;

dd) an einer Darstellung, dass schon zum Zeitpunkt der Prospekterstellung am 01.02.2008 die 105%-Klausel verletzt war, da es am 01.02.2008 nur noch 106,38 JPY pro USD gab, statt wie im Emissionsprospekt unterstellt 115 JPY pro USD;

2l) auf personelle Verflechtungen und wirtschaftliche Interessen der Musterbeklagten, mit denen potentielle Interessenkonflikte einhergehen, wird im Emissionsprospekt nicht hinreichend hingewiesen;

2m) die ausweislich S. 82 des Emissionsprospektes in Ansatz gebrachten Betriebskosten von USD 2.331.650,- pro Jahr und Schiff seit Indienststellung sind unvertretbar niedrig kalkuliert;

2n) die ausweislich S. 82 des Emissionsprospektes in Ansatz gebrachten Betriebskostensteigerungen von 3% pro Jahr sind unvertretbar niedrig kalkuliert;

2o) es werden auf den S. 7 und 103 des Emissionsprospektes fälschlich werthaltige Platzierungsgarantien vorgetäuscht, obwohl die Platzierungsgaranten wirtschaftlich nie in der Lage waren, Emissionskapital in Höhe von insgesamt € 85.870.000 aufzubringen;

2p) über das Risiko einer Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte klärt der Emissionsprospekt nicht auf

2q) eine Nachschusspflicht wird auf S. 10 des Emissionsprospektes mit der Aussage „Eine Nachschusspflicht besteht nicht.“ fälschlich ausgeschlossen;

2r) das Risiko der Rückforderbarkeit von Ausschüttungen gem. §§ 30, 31 GmbHG wird im Emissionsprospekt nicht erwähnt.

Auf den Erweiterungsantrag gem. § 15 KapMuG der von Rechtsanwälten Tilp vertretenen Beigeladenen vom 23.05.2019 wird das Musterverfahren um folgende Feststellungsziele erweitert:

3.) Der am 01.02.2008 veröffentlichte Emissionsprospekt zur Beteiligungsgesellschaft CPO Nordamerikaschiffe 1 mbH & Co. KG (“Emissionsprospekt“) ist in folgenden wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und fehlerhaft:

a) Der Emissionsprospekt weist nicht darauf hin, dass das mit der Commerzbank AG vereinbarte verbindliche Term Sheet für die Schiffshypothekendarlehen (“Term Sheet“) und/oder der mit der Norddeutschen Landesbank Girozentrale vereinbarte Darlehensvertrag (“Darlehensvertrag“) eine Loan-to-Value-Klausel enthält, nach welcher der Beleihungswert höchsten 60 bis 70% betragen darf, anderenfalls die jeweilige Darlehensgeberin von der Beteiligungsgesellschaft CPO Nordamerikaschiffe 1 mbH & Co. KG die Stellung von weiteren Sicherheiten verlangen und - sofern diese nicht binnen angemessener Frist geleistet werden - das Darlehen außerordentlich kündigen und fällig stellen darf;

b) der Emissionsprospekt weist nicht darauf hin, dass der im Term Sheet und/oder Darlehensvertrag vereinbarte Beleihungswert bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Vereinbarung und/oder der Prospektherausgabe (01.02.2008) überschritten war;

c) der Emissionsprospekt weist nicht darauf hin, dass der im Term Sheet und/oder Darlehensvertrag vereinbarte Beleihungswert bei einigen Einschiffsgesellschaften aus damaliger (ex-ante) Sicht auch künftig nicht eingehalten werden konnte.

Hinsichtlich dieser Feststellungsziele stellt sich das Parteivorbringen wie folgt dar:

Zu Feststellungsziel 1a:

Der Musterkläger knüpft an an die Stellung der MPC GmbH, der CPO Reederei und von TVP als Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft.

Die Musterbeklagten meinen, dass die CPO Reederei und TVP nicht hafteten, da sie nicht an Konzeption und Vertrieb des Fonds beteiligt gewesen seien und damit für eine Vertrauenshaftung, welche auch die weite Prospekthaftung sei, von vornherein nicht in Betracht kämen.

Die CPO Beteiligungsgesellschaft schließlich sei insofern nicht passivlegitimiert, da sie als eigentliches Beteiligungsvehikel nach der Rechtsprechung des BGH nicht auf Schadensersatz, sondern allenfalls auf Abfindung hafte.

Zu Feststellungsziel 1b:

Der Musterkläger will insoweit nur die Anwendbarkeit des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne festgestellt wissen.

Zu Feststellungsziel 1c:

Auch insoweit erstrebt der Musterkläger die Feststellung, dass die MPC GmbH, die CPO Reederei und die TVP für Unrichtigkeiten des Prospektes einstehen müssen.

Zu Feststellungsziel 2a:

Die Darstellung zum „Markt“ ab S. 39 des Prospektes Anl. MK 1, wendet sich auf S. 41 - 42 den „Charterraten für Containerschiffe“ im Allgemeinen und auf S. 42 - 43 dem „Marktsegment der Fondschiffe“ zu.

Zusammengefasst finden sich dort die folgenden Aussagen:

Die Charterraten unterlägen Marktschwankungen, die abhängig seien von der Nachfrage nach Tonnage, die wiederum in Abhängigkeit von der Entwicklung der Warenströme und folglich vom Wachstum der Weltwirtschaft, von der Entwicklung der Globalisierung und dem Containerisierungsgrad des Handels zu sehen seien.

Das Angebot werde bestimmt durch den aktuellen Flottenbestand, den Auftragsbestand der Werften, die Verschrottungsquote und Änderungen in der Beschäftigungsstruktur.

Die Schiffspreise, Charterraten, Secondhandpreise, Neubestellungen und Verschrottungen stünden dabei in Wechselwirkung.

Die Nachfrage nach Containerschiffen sei 2003 um 11%, 2004 um 14% angestiegen, gleichzeitig sei die Flotte um jeweils 8% angewachsen (S. 42). In der Folge hätten sich die Charterraten kontinuierlich bis zu einem Höchststand im Jahre 2005 aufwärts entwickelt, bevor es im 2. Halbjahr 2005 zu einer Abkühlung und 2006 zu einer Konsolidierung gekommen sei.

Für den Zeitraum bis 2008 sei ein Kapazitätswachstum von rund 16% abzusehen.

Das aktuelle Nachfragewachstum liege bei knapp 10%, weshalb Experten in den kommenden Jahren einen Angebotsüberhang erwarteten.

Es bleibe „festzustellen, dass die Konsolidierung der Chartermärkte ab Mitte 2005 zu sinkenden Bestellaktivitäten geführt“ habe (S. 42, l. Sp. unten), weshalb mittelfristig ein Gleichgewicht erreicht werden sollte.

Die Einbeziehung weiterer Faktoren führe dazu, dass die Erhöhung der statistischen Stellplatzkapazität um 14,5% p.a. nicht gleichzusetzen sei mit der tatsächlich genutzten dynamischen Kapazität.

Da hierzu noch die Tendenz zum langsameren Fahren (um Bunker zu sparen) trete, sei eine effektive Kapazitätssteigerung um nur 11% zu erwarten, was „schon wieder fast Deckung mit dem erwarteten zehnprozentigen Nachfragewachstum“ entspreche. Außerdem würden Verschrottungen die Überkapazitäten verringern.

Als Ergebnis wird festgehalten (S. 42, r. SP.), dass trotz des Durchlaufens einer Konsolidierungsphase auf hohem Niveau weiter gute Perspektiven für die Containerschiffahrt bestünden.

Zu dem Marksegment der Fondsschiffe (bei denen es sich um sog. Panamax-Schiffe handelt, d.h. die größte Klasse von Container-Schiffen die den seinerzeit noch nicht ausgebauten Panama-Kanal passieren konnten) wird ausgeführt:

Ein großer Teil des Kapazitätszuwachses der nächsten Jahre werde auf Post-Panamax-Schiffe (60%) entfallen, auf Panamax-Schiffe entfalle ein Anteil von 22% des Kapazitätswachstums. Dennoch gebe es zahlreiche Einsatzmöglichkeiten für Panamax-Schiffe, so seien sie prädestiniert für Nord-Süd-Verkehre. Wegen des erwarteten Volumenwachstums auf Nord-Süd-Routen könne der Nachfragerückgang aufgrund der für 2015 erwarteten Erweiterung des Panama-Kanals für Post-Panamax- und Super-Post-Panamax-Schiffe „vernachlässigt werden“, zumal auch künftig ein potentieller Vorteil der Fondsschiffe darin bestehe, dass sie die alten Kanal-Schleusen weiterbenutzen könnten, wenn 2015 die Erweiterung des Kanals fertig werde.

Der Musterkläger und mehrere Beigeladene rügen insoweit, dass die gesamte Darstellung nur Allgemeinplätze aufliste, Prognosen abgebe, aber keinerlei Tatsachen nenne, die diese stützen könnten.

So werde die Erwartung eines Nachfragewachstums von 10% nicht begründet; die auf S. 41 des Prospektes abgedruckte Tabelle gebe tatsächlich keine Steigerung der Nachfrage nach Containertransporten um 10% sondern nur um 7% p.a. her.

Es fehle ein Risikohinweis etwa im Sinne der Anl. MB 6 (Clarksons Container Intelligence Monthly January 2008) die zwar noch eine Wachstumserwartung ausweise, aber auch „clear downside risks chiefly … stemming from ongoing credit crises” benenne, wobei zu berücksichtigen sei, dass eine ähnliche Einschätzung auch schon der Anl. MB 8 (The Clarkson SHIPPING REVIEW & OUTLOOK Autumn 2007) zu entnehmen gewesen sei.

Es fehle insbesondere ein klarer Hinweis auf das extrem gefüllte Orderbuch, wie dargestellt bei „Clarksons Research Studies Page 15, 01-Jan-08 25-Jan-08“ (Wiedergabe S. 18 des Schriftsatzes des Musterklägers vom 29.10.2018, Bl. 211 d.A.), wonach bis „2010+“ insgesamt 60,9% des bisherigen Bestandes an Tonnage neu hinzu kommen sollten, (bei Panamax-Schiffen seien +46,2% erwartet worden); im Prospekt dargestellt seien ganz unzureichend nur die Steigerung in 2008 um 16%, nicht die nochmals 16% in 2009 und die weiteren 26% 2010+.

Zudem sei der Darstellung von Clarksons eindeutig zu entnehmen, dass von „seit Mitte 2005 sinkenden Bestellaktivitäten“ nicht die Rede sein könne bzw. diese Darstellung jedenfalls irreführend sei.

Der Hinweis, auf die Panamax-Klasse entfielen per 2007 22% der Steigerung, sei irreführend, da sie sich offenbar auf den Anteil an der Gesamtsteigerung der Tonnage, nicht auf die relevante Steigerung innerhalb der Panamax-Flotte beziehe.

Weiter fehle eine Gegenüberstellung dieses gewaltigen Angebotswachstums mit dem Nachfragewachstum, das die Musterbeklagten selbst mit nur 10% p.a. angegeben hätten.

Wenn auf S. 42 l. Sp. des Prospektes dargestellt werde, dass ein Nachfrageüberhang von nur 3% die Charterraten auf historische Höchststände geführt hätte, dann habe auch umgekehrt darauf hingewiesen werden müssen, dass schon ein geringer Angebotsüberhang erst recht aber der nach dem (unvollständig dargestellten) Orderbuch zu erwartende einen Preisverfall auslösen könne.

Soweit die Musterbeklagten sich auf den Clarksons Report Anl. MB 8 beriefen, sei die Darstellung vollkommen selektiv; so sei die Nord-Süd-Verdrängung, die der Prospekt auf S. 43 als Chance der Panamax-Schiffe darstelle, eine Ausprägung des im Prospekt überhaupt nicht erwähnten „Kaskaden-Effekts“, der dazu führe, dass große Schiffe kleinere verdrängten, weil sie je TEU günstiger fahren würden.

Es fehle auch eine Angabe, dass die Nord-Süd-Verkehre absolut viel weniger Verkehr und in der Vergangenheit auch geringere Wachstumsraten als Ost-West-Verkehre aufgewiesen hätten (wegen der Einzelheiten wird auf die Grafik aus der Datenbank von Clarksons Research Limited, S. 22 des Schriftsatzes des Musterklägers vom 29.10.2018, Bl. 215 d. A. Bezug genommen).

Damit sei die Aussage S. 43, der Nachfragerückgang bei den 4000-TEU-Schiffen könne vernachlässigt werden, glatt falsch; tatsächlich habe der Kaskadeneffekt sich gewaltig zu Lasten der kleineren Schiffe ausgewirkt (Darstellung Clarksons Research Services, S. 41 des Schriftsatzes der Rechtsanwälte KWAG vom 12.04.2019, Bl. 485 d.A.).

Der Hinweis auf die Nutzung der alten Panamakanalschleusen sei nicht nachvollziehbar, ein sich daraus ergebender Vorteil nicht ersichtlich.

Weiter fehle in der Darstellung zu den Charterraten ein Hinweis darauf, dass diese in der Vergangenheit erheblich geschwankt hätten (Schriftsatz RAe KWAG vom 12.04.2019, S. 10, Chart von Clarksons, Bl. 454 d.A.), gerade bei 18 Jahren Laufzeit des Fonds wäre ein solcher Hinweis wichtig gewesen.

Ebenso fehle eine Aufklärung dazu, dass auch Charterraten und Secondhandpreise für Schiffe parallel verliefen, d.h. auch ähnlich volatil, womit der Verkaufspreis zum Ende der Fondslaufzeit eigentlich nicht vorhersehbar bzw. planbar sei.

Es fehle weiter ein Hinweis auf das zunehmende Transshipment, d.h. ein die Effizienz steigerndes und damit die Nachfrage nach Containerschiffsmeilen senkendes Arbeiten der Schiffe im sog. Hub-/ Spoke-System.

Auch dass die Aufhebung des sog. „Konferenzsystems“ weiter Druck auf die Charterraten erzeugen musste, werde falsch nicht offengelegt.

Das Risiko des Findens einer (angemessenen) Anschlussbeschäftigung nach Auslaufen der Festchartern sei auf S. 22 des Prospektes nur benannt, nicht aber wie geboten bewertet worden; tatsächlich habe es seinerzeit bereits eine Tendenz zur zunehmenden Nutzung eigener Schiffe durch Reedereien (sog. operator owners) gegeben, die dieses Risiko deutlich erhöht hätte.

Die Musterbeklagten treten dem entgegen: Alle im Prospekt enthaltenen Prognosen seien ex ante vertretbar gewesen, die Finanzkrise, die auch den vorliegenden Fonds in Schwierigkeiten gebracht habe, habe niemand vorhergesehen. Selbst die Deutsche Bundesbank sei noch in ihrem Monatsbericht aus dem Juni 2008 zu einer positiven Einschätzung der wirtschaftlichen Entwicklung zum Jahreswechsel 2008/2009 gelangt, dies vor dem Hintergrund eines „günstigeren globalen Umfeldes“. Andere Zentralbanken hätten diese Einschätzung geteilt. Erst im 4. Quartal 2008 sei es zu einem weltweiten Einbruch der Aktienmärkte gekommen.

Die Grafik S. 41 zu verschiedenen Prognosen zum weltweiten Containerumschlag sei nicht zu beanstanden, auch Clarksons habe 2008 ausweislich der Veröffentlichung Anl. MB 6 noch Steigerungen erwartet. Tatsächlich ergebe sich auch aus einer vom Musterkläger selbst vorgelegten Auswertung (Anl. MK 27), dass für die Jahre bis 2012 mit einem zehnprozentigen Nachfragewachstum gerechnet worden sei; nur wenn man aus den bis 2020 angenommenen Werten einen Durchschnittswert bilde, gelange man zu dem von dem Musterkläger für richtig gehaltenen Wert von 6,5%, was aber nichts daran ändere, dass für die unmittelbar auf die Indienststellung der Schiffe folgenden Jahre tatsächlich +10% p.a. erwartet worden seien.

Im Übrigen fänden sich auf S. 18 – 22 des Prospektes umfassende Risikohinweise, incl. einer Warnung vor dem möglichen Totalverlust des eingesetzten Kapitals und auf S. 21 ein ausreichender Hinweis auf das Risiko einer ausbleibenden Anschlussbeschäftigung nach Auslaufen der Festchartern.

In der Passage S. 42 unten l. Sp. sei nur von „Bestellaktivitäten“ gesprochen worden, nicht von „Bestellungen“, der vom Musterkläger als Beleg verwandte Auszug aus Clarksons (Anl. MB 6) sei erst am 1.2. erschienen, mithin am Tag der Veröffentlichung des Prospektes; zudem seien gerade bei Panamax-Schiffen die Bestellungen von 2009 auf 2010 zurückgegangen.

Die Darstellung zum Orderbuch S 42 l. Spalte sei nicht zu beanstanden: Die Jahre 2009/10 hätten nicht ausgewiesen werden müssen; eine Darstellung der Jahre 2009 und „2010+“ sei ohne Erkenntnisgewinn für den Anleger, mehr als das Jahr 2008 hätte nicht dargestellt werden müssen, da die Fondsschiffe wegen der Festcharter dem Wettbewerb entzogen gewesen seien; außerdem sei das Orderbuch mit zahlreichen Ungewissheiten behaftet (so etwa Clarksons: „Multitude of speculations with regard to the orderbook“ Anl. MB 24 und MB 25), gerade die riesigen Stornierungen aus Anlass der Krise ab 2008 hätten dies verdeutlicht.

Auch das OLG München habe ausgeführt, dass das Orderbook nicht dargestellt werden müsse (13 U 430/18, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018).

Ohnehin seien die Angaben zum Orderbook äußerst zweifelhaft: So könnte es vermehrt Verschrottungen geben, ebenso verzögerte Ablieferungen, da gerade im Frühjahr 2008 sich viele Orders auf sog. „Greenfield Yards“, also noch in Planung/Bau befindliche Werften bzw. Bauplätze, bezogen hätten. Tatsächlich habe niemand verlässlich wissen können, ob alle im Orderbook erfassten Schiffe auch wirklich gebaut werden würden. Diese Unzuverlässigkeit ergebe sich etwa aus Veröffentlichungen wie Anl. MB 30, die aufzeige, dass gerade in Krisensituationen mit massiven Abbestellungen habe gerechnet werden müssen. Ebenso habe mit verstärkten Verschrottungen gerechnet werden können.

Eine explizite Offenlegung der Relation Nachfragesteigerung ./. Angebotssteigerung, ggf. mit der sich nach Klägervortrag dazwischen auftuenden Lücke sei nicht erforderlich gewesen; eine lineare Verknüpfung gebe es hier ohnehin nicht.

Der „Kaskaden-Effekt“ sei nicht vorhersehbar gewesen, auch treffe es zu, dass Panamax-Schiffe für Nord-Süd geradezu prädestiniert gewesen seien, eine Pflicht den West-Ost- mit dem Nord-Süd-Verkehr zu vergleichen (nach Volumen und (erwartetem) Wachstum) habe nicht bestanden.

Der Hinweis auf einen weiterbestehenden Vorteil der Panamax-Schiffe nach Ausbau des Panama-Kanals sei richtig, zum einen könnten die neuen Schleusen ja überlastet sein und zum anderen seien für Post-Panamax-Schiffe auch nach Ausbau immer noch Einschränkungen bei der Benutzung des Kanals erwartet worden.

Die Eigentümer-Struktur bei Container-Schiffen sei nicht aufklärungspflichtig gewesen, es sei auch nicht zutreffend, dass Linien-Reedereien immer erst dann Kapazität hinzu charterten, wenn die eigenen Schiffe ausgelastet seien, tatsächlich hätten ausweislich der Aufstellung Anl. MB 13 im Jahre 2009, also auf dem Höhepunkt der Krise, überwiegend Schiffe von „operator ownern“ aufgelegen.

Zu Feststellungsziel 2b:

Auf S. 6 des Prospektes wird ausgeführt, dass wegen der zunehmenden Globalisierung und der steigenden internationalen Arbeitsteilung immer mehr Güter auf immer größeren Schiffen transportiert würden und dann angeknüpft: „Nutzen Sie dieses Potential…“ durch Erwerb der angepriesenen Beteiligung.

Mehrere Beigeladene rügen dies als eine Irreführung des Lesers: Ob ein „Potential“ bestehe, das durch die Fondsschiffe genutzt werden könne, sei ohne Relation zum Tonnagezuwachs überhaupt nicht einzuschätzen.

Zu Feststellungsziel 2c:

Hierzu bringt der Musterkläger ergänzend vor, dass im Prospekt sachwidrig nicht auf die zyklische Entwicklung des Container(schiffs)-Marktes hingewiesen werde, wie sie sich etwa der Darstellung bei Clarksons Shipping Market Outlook (S. 35 des Schriftsatzes des Musterklägers vom 14.05.2019, Bl. 654 d. A.) entnehmen lasse, wonach im September 2007 der Markt 2750 TEU-Schiffe (für 4400er habe eine solche Auswertung seinerzeit noch nicht existiert) 30% über dem 10-Jahres-Durchschnitt gelegen hätte, mithin im Herbst 2007 der Status „boom“ erreicht gewesen und der Markt schon nah am Zustand „bonanza“ gewesen wäre.

Aus der entsprechenden Darstellung hätten Anleger auf einen im Januar 2008 schon stark überhitzten Markt schließen können.

Mehrere Beigeladene beziehen sich in diesem Zusammenhang auf ein von Herrn Namen entfernt im Februar 2010 dem Hamburger Abendblatt gegebenes Interview, aus dem sich ergebe, dass Herr Namen entfernt Bestellungen von Containerschiffen für eigene Rechnung schon seit 2007 mit Rücksicht auf ein Überangebot von Tonnage am Markt in den Jahren 2009/2010 in der Größenordnung von 4% nicht mehr vorgenommen habe.

Weiter wird vorgebracht, dass die Commerzbank als Fremdkapitalgeber für die Jahre 6 – 10 der Darlehenslaufzeit von der CPO Beteiligungsgesellschaft eine Kapitaldienstgarantie gefordert habe (statt einer üblichen Ballonrate), woraus sich ergebe, dass die Bank – offenbar im Hinblick auf den auch von ihr erwarteten zyklischen Abschwung des Marktes - in die Erlangung von Anschlusschartern kein Vertrauen gehabt habe.

Im Übrigen sei – anders als die Musterbeklagten vorbrächten - der Einbruch bei den Charterraten nicht erst während und wegen der Finanzkrise erfolgt, vielmehr seien es die Überbestellungen der Reeder gewesen, die den Zusammenbruch der Raten ausgelöst hätten; dies ergebe sich aus statistischen Daten der WTO, nach denen der Warenexport schon 2010/11 wieder auf Vorkrisenniveau gestanden hätte, während die Raten im Tief verharrt hätten. Dies aber sei dann nur über das Vorhandensein von Übertonnage erklärlich. Tatsächlich seien die Frachtraten auch schon (Statistik von Howe/Robinson Anl. BK 15) von März bis September 2008 und mithin vor der Finanzkrise gefallen.

Die Musterbeklagten bringen insoweit vor, dass das vom Kläger in Bezug genommen Datenmaterial der Fa. Clarksons sich eben auf 2.750-TEU-Schiffe und nicht die hier zu bewertenden Fondsschiffe (weil 4400er) beziehe. Der durch die Finanzkrise ausgelöste Einbruch bei den Charterraten sei nicht abzusehen gewesen.

Aus Sicht des Frühjahrs 2008 habe hinsichtlich der Entwicklung der Charterraten ein ganz übliches Auf und Ab bestanden, keinesfalls sei aber ein bevorstehender drastischer Abschwung zu antizipieren gewesen.

Die Vereinbarung mit der Commerzbank zur Sicherstellung/Tilgung des Darlehens über eine sog. Ballonrate sei nicht irgendwelchen Bedenken seitens der Bank, sondern der „Tilgungsstruktur“ der Schiffsdarlehen geschuldet gewesen.

Zu Feststellungsziel 2d:

Im Prospekt ist insoweit ausgeführt (S. 6 r. Sp.): „Bei diesen fünf Schiffen handelt es sich um Panamaxschiffe … , eine der größten Schiffsklassen, die die wohl wichtigste Wasserstraße der Welt befahren kann, den Panamakanal.“

Auf S. 33 wird unter „Die Schiffe“ angegeben: „Mit einer Stellplatzkapazität von 4255 TEU gehören die Panamaxschiffe zu dem größten Segment, das den Panamakanal noch befahren kann.“

Auf S. 43 wird die seinerzeit für 2015 erwartete Inbetriebnahme des Kanals für Post-Panamax-Schiffe erwähnt und weiter ausgeführt: Aufgrund erwarteten „Volumenwachstum(s) auf Nord-Süd-Verkehren kann der mögliche Nachfragerückgang bei heutigen Panamaxschiffen vernachlässigt werden.“ Auch sei es ein Vorteil, dass die Fondsschiffe auch nach dem Ausbau die alten Kanalschleusen würden benutzen können.

Die Musterkläger sehen hierin eine Verniedlichung des „Kaskadeneffekts“. Im eigenen Geschäftsbericht der TVP für die Jahre 2013 – 2015 sei ausgeführt worden, dass die im Juni 2015 erfolgte Eröffnung der neuen Schleusen die Beschäftigungsaussichten der Panamax-Schiffe belaste.

Für die im Prospekt enthaltene Prognose eines Anstieges der Nord-Süd-Verkehre fehle jede Grundlage.

Die Musterbeklagten erwidern, dass ein Abwandern in Nord-Süd-Verkehre sehr wohl realistisch gewesen sei.

Zudem sei bei Auflegung des Prospektes auch noch unklar gewesen, ob die Kanalerweiterung denn tatsächlich 2015 fertig werden würde.

Jedenfalls mit einer kompletten Verdrängung der Panamaxschiffe aus den Verkehren sei 2008 nicht zu rechnen gewesen, wie durch einen Presseartikel aus dem Jahre 2007 (Anl. MB 11) belegt werde. Die Umsetzung der Panamax-Schiffe auf Nord-Süd-Verkehre sei bei Prospektauflegung nicht unrealistisch gewesen, tatsächlich sei nur eine Teilverdrängung durch größere Schiffsklassen erwartet worden – so wie sie dann auch tatsächlich stattgefunden habe (ausweislich der Clarksons-Tabelle Anl. MB 26 aus dem Jahr 2019); es habe durchaus Anhaltspunkte dafür gegeben, dass intra-regional-Verkehre wachsen würden.

Feststellungsziel 2e:

Hierzu bringen mehrere Beigeladene vor, dass es sich bei den Fondsschiffen um solche des „Super-Panamax-Typs“ handele, die nicht vollbeladen durch den (noch nicht ausgebauten) Panama-Kanal gehen könnten und auch in den alten Schleusen Schwierigkeiten gehabt hätten.

Feststellungsziel 2f:

Auf S. 33 des Prospektes wird ausgeführt: „Die vereinbarten Kaufpreise zwischen USD 66.800.000 und 66.900.000 werden in einem von …(MPC GmbH) … in Auftrag gegebenen Gutachten des Ing. Büro Schlüter vom 07.11.2007 im Hinblick auf die Marktsituation und die bereits abgeschlossene Beschäftigung als angemessen bewertet.“

Weiter auf S. 55: „… ein Bewertungsgutachten über die fünf Schiffe … sowie fünf weitere, baugleiche Schwesterschiffe. Im Hinblick auf den Ertragswert der Schiffe, der bei den prospektierten Charterraten erreicht wird, stuft der Gutachter die Kaufpreise der Schiffe als „angemessen“ ein.“

Hierzu rügt der Musterkläger, dass im Prospekt eine Darstellung der historischen Entwicklung fehle und der Anleger daher nicht habe ersehen können, dass die Schiffe nahezu zu historischen Höchstpreisen erworben worden seien.

So habe 2004 ein 5000-TEU-Panamax-Schiff (die „E.R. Denver“) nur 48.350.000 $ gekostet und ausweislich einer Statistik der HSBC hätten die Neubaupreise für 4.600-TEU-Schiffe 2007 ein historisches Hoch erreicht.

Der Vortrag der Musterbeklagten zur einheitlichen Bewertung aller fünf Schiffe sei offensichtlich falsch, die Differenz der Tageschartern zwischen den an Hamburg-Süd und den an UASC vercharterten Schiffe sei so groß, dass der Ertragswert nicht für alle Schiffe gleich sein könne. Da auf S. 55 ausdrücklich angegeben sei, dass nach Ertragswert begutachtet worden sei, seien die von den Beklagten in Bezug genommenen Vergleichswerte von Clarksons irrelevant, denn diese seien charterfrei ermittelt.

Die Musterbeklagten bringen dazu vor, dass es eine Pflicht zur Darstellung der Historie nicht gebe; ohnehin würde eine solche Darstellung gerade für die Fondsschiffe nicht aussagekräftig gewesen sein, da es diese Schiffsklasse 2008 noch nicht lange gegeben habe.

Eine solche Darstellung würde den Anlegern ohnehin keinen Erkenntnisgewinn gebracht haben, da die „Angemessenheit“ eines Kaufpreises nur ein Fachmann bewerten könne. So weise gerade die vom Musterkläger in Bezug genommen Tabelle von Clarksons Research (S. 34 des klägerischen Schriftsatzes vom 29.10.2018 (Bl. 227 d.A.) für 2009 eine Preisdelle aus: Auf sich allein gestellt, hätte der Anleger dann mit der Auffassung des Klägers wohl annehmen sollen, zu diesem Zeitpunkt seien Schiffe günstig, während der Preiseinbruch tatsächlich der Krise geschuldet gewesen sei.

Die Darstellung allgemeiner Zeitreihen zur Entwicklung der Schiffspreise sei daher nicht nötig.

Den Anforderungen des § 9 Abs. 2 Ziffer 7 VermVerkProspV a. F. an die Darstellung von Gutachten sei auf S. 33 und 55 des Prospekts Genüge getan. Der Prospektersteller müsse ein Gutachten nicht überprüfen und gerade kein eigenes Werturteil abgeben.

Außerdem sei das Gutachten ohnehin nicht zu beanstanden: Da es um fünf baugleiche Schiffe gegangen sei, sei ein einheitlicher Gutachtenauftrag erteilt worden, die Bewertung einer einheitlichen Transaktion sei zutreffend „en bloc“ erfolgt; soweit Abweichungen bei den Festchartern bestünden, sei es zwar richtig, dass die Tagescharter für die an UASC gehenden Schiffe um ca. 5.000 $ unter der der Hamburg-Süd-Schiffe gelegen habe, dies sei aber nur für die ersten fünf Jahre so, während der Gutachter die Gesamtlaufzeit zu betrachten gehabt habe und bezogen hierauf seien für alle Schiffe die Aussichten gleich gut gewesen, womit die einheitliche Bewertung der Kaufpreise als „angemessen“ gedeckt gewesen sei. Denkbar sei ja zum Beispiel auch, dass für die beiden an UASC vercharterten Schiffe der Ertragswert höher gewesen sei als für die anderen drei Schiffe, woraus aber noch nicht abgeleitet werden könne, dass der Kaufpreis anders als angegeben nicht „angemessen“ gewesen sei.

Im Übrigen hätten seinerzeit die Clarksons-Zahlen für 3600 - 5100-TEU-Schiffe durchaus ähnlich gelegen (Anl. MB 19).

Feststellungsziel 2g:

Nach S. 81 des Prospektes sollten im Jahre 2026 86.148.000 € aus dem Verkauf der Fondsschiffe fließen, die sich nach der Erläuterung S. 84/85 aus dem Ansatz eines Verkaufserlöses von 35% der Anschaffungskosten inkl. Erstausrüstung und Bauaufsicht“ (abzüglich bestimmter Vorabgewinnanteile) errechnen sollten, wobei hervorgehoben wird, dass „erzielbare Veräußerungserlöse abhängig von Marktverhältnissen und Fremdwährungskursen“ zum Verkaufszeitpunkt seien. Ein ähnlicher Hinweis findet sich auf S. 95.

Der Musterkläger rügt diesen Ansatz als viel zu hoch – erneut sei außer Acht gelassen, dass die Schiffe zu historischem Höchstpreisen gekauft worden seien. Außerdem seien die einbezogenen Kosten der Erstausrüstung bei Verkauf nicht mehr wertbildend. Dass der genannte Betrag übersetzt sei, ergebe sich auch aus einem Vergleich mit den für die gleichfalls in einen Fonds der MPC GmbH eingebrachten, ähnlichen „Santa P-“ und „Santa-P-2-Schiffe“; wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Darstellung S. 41/42 des klägerischen Schriftsatzes vom 14.05.2019: Obwohl die „Santa-P-2-Schiffe“ 20% größer gewesen seien als die Fondsschiffe und für diese der Prospekt nur sechs Monate später erstellt worden sei, habe der für die Fondsschiffe prognostizierte Verkaufspreis nur um ca. 3% unter dem für die „Santa-P-2-Schiffe“ angesetzten Wert gelegen - das sei evident willkürlich. Unrealistisch sei auch, dass bei der Verkaufspreisprognose offenkundig mit nur 3% jährlicher Abschreibung gerechnet und damit eine unrealistische Nutzungsdauer von 33 Jahren unterstellt worden sei.

Die Musterbeklagten bringen vor, dass die Schätzung auf langjährigen Erfahrungen der MPC GmbH und der CPO Reederei beruhe; gestützt werde die Schätzung auch durch eine aus dem Jahre 2018 stammende, von Clarksons erhobene Zeitreihe zu Secondhandpreisen (Anl. MB 16).

Es hätten Erfahrungen der MPC GmbH bezogen auf die nächstkleinere Größenklasse (3.200 – 3.800-TEU-Schiffe) vorgelegen, die Klasse der Fondsschiffe sei Anfang 2008 noch zu neu gewesen, um schon auf tatsächliche Erfahrungen zurückgreifen zu können. Bei dieser kleineren Schiffsklasse hätten die Secondhandpreise für 15-jährige Schiffe (bezogen auf den Betrachtungszeitraum 10/1996 - 1/2008) bei 45,6% des Gestehungspreises gelegen, wie auch durch die von Clarksons stammende Tabelle Anl. MB 20 belegt sei – schon das sei ein hinreichender Anhaltspunkt für die im Prospekt abgegebene Prognose.

Außerdem habe die MPC-Gruppe selbst Erfahrungen gehabt, da im Jahre 2006 ein Schiff im Alter von 9 Jahren für 90% des Baupreises, 2008 zwei Schiffe im Alter von 10 Jahren sogar für knapp 108% bzw. knapp 100% des Kaufpreises verkauft worden seien. Auch wenn dies nicht viele konkret benannte Vergleichsfälle seien, so könne man doch der seit 30 Jahren im Containerschiffsgeschäft tätigen CPO Reederei nicht ernsthaft die geltend gemachten Erfahrungen absprechen.

Dass bei Erstellung der Prospekte für die „Santa-P-“ und die „Santa-P2-Schiffe“ in den Jahren 2004 und 2007 deutlich geringere Verkaufspreise prognostiziert worden seien, zeige noch nicht, dass die hier abgegebene Prognose etwa unvertretbar gewesen sei: Denn seit 2004 bzw. seit Juli 2007 hätten sich die Zweitmarktpreise deutlich nach oben entwickelt.

Bei dem Ansatz des Verkaufspreises habe man von einem guten Pflegezustand der Schiffe bei Verkauf ausgehen dürfen und schließlich sei auch ein Schrottpreis von 35% ausgehend von einer technischen Lebensdauer von 25 Jahren und einem Stahl-/Schrottwert von 10% des Schiffsbaupreises plausibel (wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf S. 16 des Schriftsatzes der Musterbeklagten vom 04.10.2019 Bezug genommen (Bl. 733 d.A.).

Der Musterkläger erwidert hierzu, dass die Tabelle Anl. MB 20 völlig willkürlich gewählt worden sei, da Neubaupreise von 3800-TEU-Neubau-Schiffen in der Bauart wide beam mit 15 Jahre alten 3200-3800-TEU-Schiffen verglichen würden; verglichen werden müssten die Neu- und Abverkaufspreise baugleicher Schiffe.

Wenn man sachgerechte Vergleichswerte betrachte, gelange man zu einem langjährigen Median von 17,67 Millionen $ Verkaufspreis für ein Vergleichsschiff, bei einem Zuschlag von 10% mit Rücksicht darauf, dass die Fondsschiffe größer seien, und einem Abschlag, da sie ja nach 17,5 und nicht nach 15 Jahren verkauft werden sollten, komme man zu 17,5 Millionen $, womit die Prognose von 23,8 Millionen$ falsch sei (wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf S. 5 - 9 des klägerischen Schriftsatzes vom 01.11.2019 Bezug genommen (Bl. 810- 814 d.A.).

Tatsächlich zeige der Vortrag der Musterbeklagten, dass die CPO Reederei keine belastbaren Erfahrungen gehabt habe. Die drei konkret benannten Schiffsverkäufe gäben insoweit nichts her, da sie auf dem Höhepunkt des Booms erfolgt seien.

Die Berechnung zum Schrottwert sei grob irreführend: Man könne nicht einfach 10% des Schiffswertes nehmen, zu rechnen sei mit den tatsächlich zu verwertenden Stahlmengen – die Rechnung der Musterbeklagten liege ca. 8 – 9000 Tonnen über den tatsächlichen Mengen.

Zu Feststellungsziel 2h:

Bei den sog. „Sensitivitätsanalysen“ arbeitet der Prospekt mit den folgenden negativen Varianzen (S. 90 – 95: Charterrate: -20%, Einsatztage: -1,3%, Betriebskosten: +10%, Wechselkurs $/€: -7,5%, Wechselkurs $/Y: -8,7%, $-Zinssatz: +20%, Y-Zinssatz: + 22%, Veräußerungserlös: - 40%.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Abweichungen kumuliert auftreten könnten und dass „eine realistische Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeiten nicht möglich“ sei (S. 95 r. Sp.).

Der Musterkläger rügt, dass nicht erkennbar sei, dass auch die Risiken bezogen auf Wechselkursveränderungen im Verhältnis des € zu $ und Y nach der historischen Erfahrung (Chart S. 43 des klägerischen Schriftsatzes vom 14.05.2019, Bl. 602 d.A.) praktisch immer kumuliert auftreten würden. Ohnehin seien die Varianzen nach den historischen Erfahrungen zu niedrig gewählt.

Die Musterbeklagten erwidern, dass Sensitivitätsanalysen schon nicht zwingend in einem Prospekt auftauchen müssten, zum Inhalt gebe es gar keine bindenden Vorgaben, insbesondere müsse nicht der worst case dargestellt werden (so OLG München 13 U 430/18); sie hätten nur die Funktion rein rechnerisch den Einfluss einzelner Parameter offenzulegen, müssten aber nicht etwa die Vergangenheit in die Zukunft hineinkopieren; der IdW S 4 meine in Ziffer 2.3.2. allgemein Prognosen, nicht spezifisch Sensitivitätanalysen; den dort aufgestellten Anforderungen werde die Darstellung im Prospekt gerecht, es müsse keineswegs der Maximalwert in die Zukunft hinein kopiert werden, gerade eine solche Herangehensweise verfälsche die Darstellung, da derartige maximale Ausschläge in der Vergangenheit immer wieder durch gegenläufige Entwicklungen aufgehoben worden seien.

Feststellungsziel 2i:

Die Tabellen finden sich auf S. 78/79 und S. 80/81; auf S. 86 wird ausgeführt, dass es sich dabei um aggregierte Werte aller fünf Ein-Schiffs-Gesellschaften handelt.

Der Musterkläger hält die Darstellung S. 78 - 81 des Prospektes für untauglich, da - wie auf S. 86 ausgeführt - mit über alle fünf Einschiffsgesellschaften aggregierten Werten gearbeitet werde, die damit für den Anleger im Einzelnen nicht nachvollziehbar seien, was aber nötig sei, da die wirtschaftlichen Daten der einzelnen Gesellschaften durchaus voneinander abwichen (z.B. in Bezug auf die Fremdkapital-Quote).

Feststellungsziel 2j:

In der Tabelle S. 72 des Prospektes zum „Prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan unter Einbeziehung der Ein-Schiffs-Gesellschaften“ werden in einer Zwischensumme die „Anschaffungskosten“ ausgewiesen, in die die Kosten für Erstausrüstung, Baufaufsicht und Bauzwischenfinanzierung mit insgesamt 13.297.000 € zu den reinen Baupreisen hinzuaddiert werden, womit zu Gesamt-Anschaffungskosten von € 257.097.000 und damit 91,41% der Gesamtinvestition gelangt wird. Darunter sind sodann die sog. „Anschaffungsnebenkosten“ aufaddiert, während die einzelnen Positionen der Tabelle auf S. 74/75 erläutert werden.

Der Musterkläger rügt, dass unter den „Anschaffungskosten“ die Positionen Erstausrüstung, Bauaufsicht und Bauzwischenfinanzierung nichts zu suchen hätten, da sie der Schiffssubstanz nicht zu Gute kämen. Zudem fehle eine Prozentangabe, die die Weichkosten wie vom BGH gefordert in Relation zum Eigenkapital (und nicht nur zur Gesamtinvestition) setze. Die Darstellung auf S. 72 täusche vor, es fielen Weichkosten nur in Höhe von 8,5%, bezogen auf das Eigenkapital an, während bei der gebotenen Hinzurechnung von Erstausrüstung, Bauaufsicht und Bauzwischenfinanzierung tatsächlich 28% des Eigenkapitals nicht in die Schiffe flössen.

Die Musterbeklagten sind der Auffassung, dass der Anleger diese Relationen problemlos selbst errechnen könne; die Baunebenkosten seien richtig eingerechnet, von einem Substanzwert sei auf S. 72 ff. gerade nicht die Rede, sondern eben nur von den richtig bezifferten Anschaffungskosten.

Feststellungsziel 2k:

Zur beabsichtigten Fremdfinanzierung finden sich im Prospekt die folgenden Angaben:

Aufgenommen werden sollen Schiffshypotheken-Darlehen zu je 50% in $ und Yen, mit gesicherten Zinssätze für fünf Jahre kalkuliert mit 6,599 bzw. 3,075%, bei 7,5 bzw. 4,5% Tilgung über 64 gleiche Quartalsraten (S. 14). Weiter ist angegeben, dass die Schiffskaufpreise in $ zu begleichen seien und eine Wechselkurssicherung für die nicht durch Hypotheken-Darlehen gesicherten Kaufpreisanteile durch SWAPS erfolgen würden, ebenso auch für den Yen-Anteil des Fremdkapitals. Es werde ausgegangen von Kurswerten von 115 Y/$ und 1,35 $/€ (durchgehend über die gesamte Laufzeit der Darlehen).

Auf S. 19 findet sich ein Hinweis auf ein Wechselkursrisiko, auf S. 20 unter „Investitionsdurchführung“ wird eine Kurssicherung erwähnt, soweit aus dem Eigenkapital Liquidität in $ oder Y aufgebracht werden müsse. Auf S. 21 wird erwähnt, dass ein schwächerer Dollar (also der Währung, in der die Einnahmen der Ein-Schiffs-Gesellschaften fließen) zu einem höheren Dollaraufwand für Yen-Zinszahlungen führen und damit die Liquidität belasten würde und dass in diesem Falle auch die in den Darlehensverträgen enthaltene sog. „105%-Klausel“ greifen könne, nach der die finanzierenden Banken Sondertilgungen verlangen könnten, sofern sich der Yen-Darlehensanteil umgerechnet in $ kursbedingt um mehr als 5% erhöht; Sondertilgungen würden die Liquidität belasten.

Weiter erwähnt wird ein Zinsrisiko ab dem 5. Jahr aufgrund möglicher Schwankungen der als Referenzzinssatz der Darlehen gewählten LIBOR.

Schließlich wird auf S. 27 erwähnt, dass das Projekt insgesamt scheitern könnte, wenn die Commerzbank Covenants geltend machen sollte, die die (darlehensnehmenden) Ein-Schiffs-Gesellschaften zum fraglichen Zeitpunkt nicht erfüllen könnten, wobei auch erwähnt wird, dass bislang noch keine Verträge mit der Bank geschlossen worden seien, sondern nur ein term sheet vorläge, die covenants also noch nicht endgültig feststünden.

Der Musterkläger rügt den Hinweis auf S. 14 als irreführend, da eine Kurssicherung tatsächlich nur für die Eigenkapital-Anteile, nicht aber insgesamt vorgenommen worden sei.

Tatsächlich hätten sich die Schiffshypothekendarlehen nur wegen Kursschwankungen bis Ende 2008 valutarisch um € 13.000.000 erhöht. Die 105%-Klausel sei nicht sachgerecht erläutert, da nicht hinreichend aufgezählt werde, welche Rechte die Bank bei Ziehung dieser Klausel tatsächlich habe; dass dies erforderlich sei, zeige die spätere Entwicklung, denn aufgrund dieser Klausel seien verpfändete Bardepots gebildet worden, in die die Erträge der Gesellschaften eingestellt worden seien, mit der Folge, dass einerseits keine Ausschüttungen an Anleger hätten vorgenommen werden können, während andererseits auch keine Kredittilgung erfolgt sei, weshalb Zinsen weiterhin auf die volle Darlehensvaluta berechnet worden seien.

Tatsächlich handele es sich hierbei um ein anlagegefährdendes Risiko, da es zum Totalverlust führen könne und nicht - so aber der Prospekt - nur um einen prognosegefährdenden Umstand.

Tatsächlich sei die 105%-Klausel am 01.02.2008 schon ausgelöst gewesen, da zu diesem Zeitpunkt nur noch 106,57 Yen je $ zu erlösen gewesen wären, die 105%-Grenze aber bereits bei 109,24 Yen je $ gerissen worden sei.

Weiter fehle ein Hinweis, dass der Dollar wegen der Anfang Februar 2008 schon eingetretenen Sub-Prime-Krise weiter fallen werde.

Weiter finde sich kein Hinweis darauf, dass Schiffe regelmäßig von Banken bewertet und dies über die sog. LTV-Klausel zu erheblichen Risiken führen könne. Auch die Festchartern änderten an diesem Risiko nichts, da nach der SchiffsBelWertV die Bewertung durch eine Bank charterfrei zu erfolgen habe.

Es finde sich kein Hinweis, dass die finanzierende Bank auch die Ausschüttungen stoppen könne und ebenso darauf, dass mit Rücksicht auf die Basel II-Kriterien (RL-2006/48/EU und 2006/49/EU) die Fremdkapitalgeber künftig herausgelegte Darlehen mit mehr Eigenkapital unterlegen müssten und daher auch die Zinsen erhöhen würden.

Die Musterbeklagten erwidern, dass der Musterkläger die Erläuterungen S. 14/20 schon falsch lese, auch der Yen-Fremdkapital-Anteil sei kursgesichert gewesen; hinsichtlich des $-Anteils wäre eine Kurssicherung unsinnig gewesen, da die $-Tranche des Fremdkapitals eben auch in dieser Währung zu bedienen gewesen sei und die Chartereinnahmen gleichfalls in Dollar fließen sollten.

Die Erhöhung des Fremdkapitals in der Bilanz per 31.12.2008 um die vom Musterkläger genannten 13.000.000 € sei nur bilanziell, d.h. bewertungsbedingt durch die Yen/$-Relation, elf Monate nach Prospektauflegung auszuweisen gewesen, aber nicht liquiditätswirksam geworden.

Die 105%-Klausel sei richtig dargestellt, denn die mögliche Primärforderung der Bank sei tatsächlich die Leistung von Sondertilgungen gewesen. Nur wenn dies aus Sicht der Parteien des Darlehensvertrages opportun gewesen sei, hätten auch andere Maßnahmen ergriffen werden können, um dem Sicherungsinteresse der Bank zu genügen.

Die Einordnung dieses Risikos als (nur) prognose- und nicht anlagegefährdend entspreche der langjährigen Erfahrung, extreme Verschiebungen wie sie im Zuge der Finanzkrise aufgetreten seien, seien zuvor nicht beobachtet worden.

Die 105%-Schwelle sei am 01.02.2008 auch noch nicht gerissen worden: Es dürfe insoweit nicht nur die Yen-Tranche des Darlehens betrachtet werden, vielmehr müsse auf das Gesamtdarlehen abgestellt werden; konkret habe die 105%-Grenze bei 104,99 Y je $ gelegen (wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf S. 92 - 94 des Schriftsatzes der Musterbeklagten zu 1, 2 und 6 vom 08.02.2019, Bl. 389 - 390 d.A. Bezug genommen); im Übrigen seien die Hypotheken-Darlehen auch erst ab Ablieferung der Schiffe (bei Prospekterestellung geplant ab Januar 2009) zu valutieren gewesen.

Die Wechselkursprognosen seien vertretbar gewesen, die Lehman-Krise und der sich anschließende Verfall des $ seien nicht vorhersehbar gewesen.

Feststellungsziel 2l:

Auf S. 26 des Prospektes wird auf mögliche Interessenkonflikte hingewiesen und hinsichtlich bestehender Verflechtungen auf die Detaildarstellung in den Kapiteln „Gründungsgesellschafter“ (S. 48 ff.) und „Mitglieder der Geschäftsführung, Beirat, Treuhänderin und Mittelverwender sowie sonstige Personen“ (S. 64 ff.) Bezug genommen.

Der Musterkläger rügt die Darstellung als unvollständig: Die CPO Reederei habe nach dem Vertragsreedervertrag einen Befrachtungsmakler ihrer Wahl (zu üblichen Kommissionen) einsetzen dürfen und sich hierbei (wie ausgewiesen auf S. 98) für die Fa. Carl Bock & Co KG entschieden, ohne dass offengelegt worden wäre, dass sie an dieser zu 15% beteiligt gewesen sei; im Gegenteil finde sich S. 50 der damit irreführende Hinweis, dass die Reederei nicht an Unternehmen beteiligt sei, die „…im Zusammenhang mit der Herstellung oder Anschaffung der Anlageobjekte nicht nur geringfügige Leistungen oder Lieferungen erbringen.“ Da die Fa. Bock insgesamt ca. € 4.000.000 hätte einnehmen sollen, habe eine Aufklärungspflicht bestanden nach Maßgabe der Entscheidung BGH II ZR 43/12.

Die MPC Capital AG, also die Mutter der MPC GmbH, sei zudem mit der Commerzbank (d.h. der Fremdkapitalgeberin) verflochten gewesen: Ein Herr Name entfernt sei Aufsichtsrat bei der MPC AG und zugleich Vorstand bei der Deutschen Schiffsbank (einer 100% -Tochter der Commerzbank) gewesen.

Weiter sei Herr Name entfernt Vorstandsvorsitzender der MPC AG und zugleich Mitglied im Verwaltungsrat der Deutschen Schiffsbank gewesen.

Schließlich sei Herr Name entfernt stellvertretender Aufsichtsrats-Vorsitzender der MPC AG und zugleich Geschäftsführer Reederei Hamburg-Süd gewesen; offenbar aus diesem Grunde habe diese Reederei bei den Charterverträgen so viel bessere Konditionen bekommen als die Reederei UASC.

Weiter sei pflichtwidrig nicht offengelegt worden, dass die TVP mit der MPC AG über einen im Jahre 2000 abgeschlossenen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag (mit der AG als herrschendem Unternehmen) verbunden gewesen sei. Demgegenüber habe TVP mit der Interessenwahrnehmung für Treugeber geworben, während diese wegen der sich aus dem GuBV ergebenden Weisungsgebundenheit nicht gesichert gewesen sei; tatsächlich habe TVP dann auch nach Kräften nur die Interessen der MPC-Gruppe gewahrt. Anders als bei § 37 GmbHG bedürfe es bei Bestehen eines GuBV keines Gesellschafterbeschlusses, um der Geschäftsführung von Seiten der Gesellschafter eine bindende Weisung zu erteilen. In jedem Falle wäre ein Hinweis auf die Möglichkeit nachteiliger Weisungen erforderlich gewesen – die Entwicklung ex post zeige deutlich, dass eine Ausrichtung am Konzerninteresse zu Interessenkonflikten führen könne – so habe TVP die Aufnahme von Kommanditisten auch in der Krise noch weiterlaufen lassen, ohne auf inzwischen eingetretene Risiken hinzuweisen, offenkundig weil die MPC-Gruppe um jeden Preis weitere Anleger gebraucht habe.

Die Musterbeklagten treten dem entgegen.

An der Fa. Bock sei nicht die CPO Reederei, sondern vielmehr Herr Name entfernt persönlich beteiligt gewesen; seine Eigenschaft als Funktionsträger genüge nicht, um eine Aufklärungspflicht nach § 7 Abs. 1, 3 VermVerkProspV a.F. auszulösen; auch nach Maßgabe des IdW S 4 habe keine Aufklärungspflicht bestanden, da die Beteiligung in Höhe von nur 15 nicht 25% bestanden habe.

Die Herren Namen entfernt seien nicht Mitglieder in Geschäftsführung oder Aufsichtsrat der MPC GmbH gewesen, womit keine Aufklärungspflicht bestanden habe.

Die Deutsche Schiffsbank bzw. die Reederei Hamburg-Süd seien nicht Fremdkapitalgeber gewesen; die Mitgliedschaft im dreiköpfigen Vorstand der MPC AG habe Herrn Namen entfernt keinen bestimmenden Einfluss auf die MPC GmbH gegeben.

Die Konditionen, die mit der Reederei Hamburg-Süd vereinbart worden seien, seien völlig marktkonform gewesen, die Stellung des Herrn Name entfernt habe damit nichts zu tun gehabt.

Der GuBV habe nicht offengelegt werden müssen: Die Verflechtung zwischen Emissionshaus und Treuhänder sei marktüblich und stehe der Aufgabenwahrnehmung durch letzteren nicht entgegen; die MPC AG habe schließlich ein originäres Interesse an einer ordnungsgemäßen Tätigkeit von TVP schon im Hinblick auf künftiges Geschäft.

Aus dem konkret geschlossenen GuBV (Anl. MB 22) folge nichts anderes: Es sei bei dem Abschluss um die Herstellung einer Organschaft für steuerliche Zwecke gegangen. Als Alleingesellschafterin sei die MPC AG ohnehin schon vollständig weisungsbefugt nach § 37 GmbHG gewesen, der GuBV übertrage nur das Weisungsrecht nach § 308 Abs. 1 AktG auf die GmbH, auch dieses berechtige aber nicht zu rechtswidrigen Weisungen oder zur Verletzung von Pflichten gegenüber Dritten und gehe damit nicht über § 37 GmbHG hinaus – nur für die AG habe der BGH dies anders gesehen und zwar wegen der selbständigeren Rolle des Vorstandes nach § 76 AktG.

Feststellungsziel 2m:

Der Musterkläger bringt hier vor, die S. 82/83 des Prospektes mit 2.331.650 $ p.a je Schiff entsprechend $ 6.388 täglich angesetzten Betriebskosten seien unvertretbar niedrig, zumal in diesen Beträgen auch noch die geschätzten docking-Kosten (nach der Planung anfallend 2014, 2019 und 2024) enthalten gewesen seien.

Das Handbuch von Moore Stephens (Anl. BK 12) etwa weise Kosten von 7.549 $/Tag aus – zwar beziehe sich dieser Wert auf das Jahr 2011, er lasse sich jedoch anhand der angegebenen Indexierung rückrechnen auf das Jahr 2008, wobei sich dann sogar ein Wert von $ 7963 täglich ableiten lasse, womit die Prognose im Prospekt unvertretbar 15% unter dem Markt liege.

Die Argumentation der Musterbeklagten mit langjährigen Erfahrungen sei nichts wert – in der von ihnen vorgelegten Tabelle (S. 29 des Schriftsatzes der Musterbeklagten vom 04.10.2019, Bl. 746/747 d.A.) fänden sich auch die von den Fondsschiffen stark abweichenden „Santa L-Schiffe“, bei denen es sich um 8- 9.000-TEU- Schiffe gehandelt habe. Hinsichtlich der „Santa-P-Schiffe“ seien die Werte in der Tabelle falsch – während dort Personalkosten von € 1.078.000 je Schiff für 2006 genannt seien, finde sich in der GuV der MS „Santa-P-Schiffe“ mbH & Co.KG für 2006 (Anl. MK 15) aber ein Personalaufwand von 7.169.104,-, woraus sich dann für jedes der sechs Schiffe ein Wert von € 1.195.000,- ergebe (Anl. MK 15, Anl. 1, GuV, S. 4).

Genauso falsch sei die Angabe zu Tageskosten von € 4.922/Tag, tatsächlich seien es € 5.311/Tag gewesen.

Zudem seien (Anl. MK 15, S. 14) für 2008 (Planung aus dem November 2007) für die Santa-P-Schiffe Schiffsbetriebskosten von 1.840.000 € bei 1,35 $/€ geplant worden, dies aber ergebe Tageskosten von (11.840.000 X 1,35 : 6 Schiffe : 365 Tage) von $ 7.298,- ; wenn man diesen Wert mit den im Prospekt genannten 3% steigere, hätten die Musterbeklagten im Prospekt € 7.517 /Tag und nicht 6.388 €/Tag ausweisen müssen. Wenn man die der Anl. MK 15 zu entnehmenden Plandaten der Santa-P-Schiffe für 2007 ansetze und um 2x3% anhebe, ergäbe sich bereits ein Wert von $ 8505/Tag.

Die Musterbeklagten bringen hierzu vor, dass es sich bei den Prognosen im Prospekt um eine vollständig individuell auf die fraglichen Schiffe bezogene Planung handele; bei den auf S. 82 in Bezug genommenen Erfahrungswerten handele es sich um solche des Vertragsreeders, wobei zurückgegriffen worden sei auf die „Santa-L“ und „Santa P-Schiffe“, dabei seien einige Ansätze höher wegen des höheren Wertes der Fondsschiffe (Ausrüstung/Reparaturen/Versicherungen), die Personalkosten hingegen niedriger, da der Vertragsreeder 2007 dazu übergegangen sei, weniger (teure) deutsche Seeleute zu beschäftigen. Die von dem Musterkläger in Bezug genommenen abweichenden Angaben in der Veröffentlichung Anl. BK 12 seien zum einen retrospektiv (veröffentlicht erst im Dezember 2011) und zum anderen zu undifferenziert, was etwa Bauwerft, Alter, Flagge oder Ausstattung der Schiffe angehe.

Die CPO Reederei habe tatsächlich auf langjährige Erfahrungen aus dem Betrieb von Containerschiffen zurückgreifen können, wobei eine Plausibilisierung anhand der Daten konkreter Schiffe nicht zu fordern sei. Die Erfahrungen hätten sich dabei auf sämtliche Kostenblöcke bezogen.

Tatsächlich hätten sich die Prognosen bewahrheitet, die ex post erreichten Ist-Werte zeigten, dass die Prognosen vertretbar gewesen seien.

Entgegen der Auffassung des Musterklägers seien die Angaben in der Tabelle S. 29 ihres Schriftsatzes vom 04.0.2019 auch keineswegs falsch, gerügte Abweichungen ergäben sich aus unterschiedlichen Rechenwegen bei der Erstellung der Tabelle und der veröffentlichten GuV.

Feststellungsziel 2n:

Der Musterkläger bringt vor, dass auch die S. 82 mit 3% p.a. bezifferte Betriebskostensteigerung unvertretbar sei; das Handbuch von Moore Stephens (Anl. BK 12) komme für 2002 – 2008 auf 10,4% Steigerung p.a.; die HSH-Nordbank habe 2007 darauf hingewiesen, dass für das Jahr 2005 bei den meisten Schiffsgrößen ein Anstieg der Schiffsbetriebskosten von 10% zu beobachten gewesen sei; am 13.11.2007 habe sie in ihrer „Betriebskostenstudie 2007“ von Steigerungen im Jahre 2006 um 16% berichtet.

Auch und gerade bei Schiffen, die in MPC-Fonds eingebracht worden seien, seien in der Zeit vor 2008 weit höhere Steigerungsraten angefallen als 3% p.a.:

So seien die Betriebskosten der „M-Star- Schiffe“ nach dem Geschäftsbericht dieses Fonds im Jahre 2006 (siehe Anl. BK 13) 21,75% höher als prospektiert angestiegen. Hinzu komme noch, dass bei Auflegung des Prospektes schon klar gewesen sei, dass nach EU-Recht auf teureres, weniger schmutziges Bunker-Öl habe umgestiegen werden müssen; in gleicher Weise seien kostentreibende, strengere Vorschriften zu Mindestlohn, Ruhepausen der Besatzung und Ähnlichem absehbar gewesen.

Die Steigerungsrate von nur 3% p.a. sei aber vor allem im Hinblick auf weitere, von ihr selbst dokumentierte Erfahrungen der Musterbeklagten zu 1 (MPC GmbH) bzw. der TVP nicht vertretbar gewesen.

Schon 2005 habe die TVP im Geschäftsbericht betreffend die „Santa-P-Schiffe“ für 2005 (erstellt im September 2006) auf S. 5 und S. 10 auf ganz erheblich steigende Kosten hingewiesen und dabei explizit ausgeführt, dass bei Betriebsstoffen seit dem Jahr 2000 eine Steigerung um 200% eingetreten sei und eine „Fortsetzung des Trends … auch in den kommenden Jahren zu erwarten“ sei, weshalb im Plan 2006 – 2008 mit deutlich steigenden Betriebskosten geplant werde (Anl. MK 17).

Tatsächlich seien bei den Santa-P-Schiffen – nach den Geschäftsberichten Anl. MK 15 – 17 - die Betriebskosten 2005 auf 2006 um 6,5% gestiegen (in $ sogar um 9,71%); im Geschäftsbericht 2007, S. 4, sei mitgeteilt worden, dass in der gesamten Containerschifffahrt „die Schiffsbetriebskosten in den vergangenen zwei Jahren um etwa 10% pro Jahr“ gestiegen seien.

Bei den „Santa-P 2-Schiffen“ waren es nach dem Geschäftsbericht für das Jahr 2007 11,81% in € bzw. 20,11% in $ (Anl. MK 18). Entgegen dem Vortrag der Musterbeklagten seien auch bei kleineren Feedern die Kosten gestiegen (in € um 2,38%, in $ 18,95%) (Geschäftsbericht 2007 für die „Santa B-Schiffe, Anl. MK 19).

Die Musterbeklagten erwidern, dass gerade der anzusetzende Wert für Betriebskostensteigerungen von sehr vielen Einflussfaktoren abhänge, woraus sich eine besondere Prognoseunsicherheit ergebe; zudem seien die 3% nicht linear sondern progressiv angesetzt worden.

Der Ansatz habe den Erfahrungen mit von der CPO Reederei bereederten Schiffen aus den Jahren 2001 - 2007 im langfristigen Durchschnitt über mehrere Schiffsklassen entsprochen, die Tabelle Anl. BK 12 sei wiederum zu ungenau, es hätten sich hier Steigerungen von nur 1,4% p.a. ergeben (im Durchschnitt von 8 Schiffsklassen von 1500 – 5.800 TEU – wegen der Einzelheiten der Darstellung wird auf S. 35/36 des Schriftsatzes der Musterbeklagten vom 04.10.2019 Bezug genommen, Bl. 752/753 d.A.).

Es wird bestritten, dass es 2005 oder 2007 insoweit relevante Studien der HSH-Nordbank gegeben habe.

Aus den im September 2006 festgestellten Steigerungen - also einer bloßen Momentaufnahme - lasse sich nicht herleiten, dass die Prognose im Prospekt falsch sei; die Erfahrungen aus den Jahren unmittelbar vor der Prospekterstellung sagten nichts zu einer langfristigen Entwicklung über die Gesamtlaufzeit des Fonds.

Tatsächlich sei im Jahre 2006 eine Entspannung bei den Schmierölkosten eingetreten; zur Begrenzung der Heuerkosten habe die CPO Reederei für 2008 eine Änderung der Besetzungstrategie - nämlich eine Verringerung der Zahl deutscher Seeleute - geplant. Weiter seien für die streitgegenständlichen Schiffe höhere Dockungskosten als für die Vorläuferschiffe angesetzt worden.

Aus den Planzahlen anderer Fonds im Jahre 2007 könne der Musterkläger nichts herleiten. Zwar sei bei Prospekterstellung die Tendenz der Betriebskostenentwicklung erkennbar gewesen, konkrete Zahlen hätten aber noch nicht vorgelegen.

Bei Seeschiffen sei es nicht ausreichend, die Prognose der Betriebskostenentwicklung auf nur ein Jahr zu stützen, wie es der Musterkläger versuche.

Hinsichtlich der „Santa-P-Schiffe“ sei weiter zu beachten, dass die Kostenüberschreitung 2007 sich aus um € 293.000 erhöhten Reparaturaufwendungen ergeben habe, insbesondere für die MS „Santa Priscilla“. Zudem sei im Bericht dargestellt, wie die Geschäftsführung künftig Kosteneinsparungen erzielen wolle.

Tatsächlich - bei der gebotenen bereinigten Berechnung - hätten die Betriebskosten der Santa P-Schiffe 2006 um 2,73% unter der Prospektprognose gelegen.

Ähnliches gelte für die „Santa-P2-Schiffe“: Auch dort hätten sich 2007 die Schiffsbetriebskosten im geplanten Rahmen bewegt, die Überschreitung der Planzahlen habe nur bei 5,04% gelegen. Ebenso verhalte sich dies bei den „Santa-B-Schiffen“, die den Prospektwert nur um 4,32% überschritten hätten.

Feststellungsziel 2o:

Im Prospekt S. 103 ist angegeben, dass die MPC AG und die CPO Reederei eine Garantie in Höhe von je 50% der Differenz zwischen vorgesehenem und aufgebrachtem Eigenkapital übernehmen würden (sog. Platzierungsgarantie). Auf S. 28 wird darauf hingewiesen, dass die Nichterfüllung dieser Garantien zur Rückabwicklung der Anlage und zum Totalverlust des Anlegers führen könnte.

Der Musterbeklagte rügt, dass die Darstellung irreführend gewesen sei, da die Garantie Ende 2007 wertlos gewesen sei – die MPC AG hätte seinerzeit ähnliche Garantien in Höhe von € 746.000.000 begeben; im Jahre 2012 habe MPC AG eingeräumt, die Garantie für den Fonds „CPO Nordamerika 2“ nicht erfüllen zu können.

Die Musterbeklagten erwidern, dass die Garantie sehr wohl werthaltig gewesen sei – nach den bei Auflegung des Prospektes bestehenden Erfahrungen habe ein Risiko der Inanspruchnahme aus der Garantie nicht bestanden; bis dahin seien die MPC-Fonds im Schnitt zu 100,16% platziert worden; die Nichtbedienung einer ähnlichen Garantie im Jahre 2012 sei Folge der Finanz- und Schifffahrtskrise gewesen.

Es gebe zudem keine exakten rechtlichen Vorgaben zur Darstellung dieser Position; vor Auflage des streitgegenständlichen Prospektes seien die von der MPC-Gruppe gegebenen Plazierungsgarantien nie in Anspruch genommen worden, weshalb sie als Eventualverbindlichkeiten nach § 284 HGB nur in den Bilanzanhang gehört hätten; nach S. 90 des Geschäftsberichts für das Jahr 2007 hätten für die MPC-Gruppe Garantien in Höhe 726.374.000,- € offengestanden (Anl. MB23); im selben Jahr habe sie aber Gewinne von € 119.000.000 erzielt; die CPO Reederei habe zu dieser Zeit ein Eigenkapital von 930.000.000 € ausgewiesen, weshalb die Garantien auch von Fremdkapital-Gebern als Sicherheiten akzeptiert worden seien; zudem finde sich der ausreichende Risikohinweis auf S. 28 des Prospektes.

Feststellungsziel 2p:

Die Musterbeklagten meinen, dass der Anleger über ggf. eingreifende Schiffsgläubigerrechte hätte aufgeklärt werden müssen.

Feststellungsziel 2q:

Mehrere Beigeladene halten die Aussage S. 10, r. Sp. unten des Prospektes: „Eine Nachschusspflicht besteht nicht.“ für irreführend.

Bei Unfällen in internationalen oder Fremdstaatsgewässern bestehe die Gefahr, dass ein ausländisches Gericht die begrenzte Kommanditistenhaftung nach deutschem Recht nicht beachte.

Feststellungsziel 2r:

Der Musterkläger meint, dass die mögliche Haftung aus § 30, 31 GmbHG im Prospekt hätte erwähnt werden müssen.

Feststellungsziel 2s:

Im Prospekt (S. 39) ist angegeben, dass im Oktober 2007 für das Jahr 2007 ein Weltwirtschaftswachstum von knapp 5,2% nach 5,4% im Jahre 2006 und für 2008 von knapp 5% erwartet werde, womit es sich dann um den längsten und stärksten Aufschwung seit über 30 Jahren handele, wobei sich abzeichne, dass dieser an Breite gewinne, indem auch China, Indien und Russland, aber auch Schwellenländer profitierten.

Der Musterkläger meint, dass insoweit eine Nachtragspflicht nach § 11 VerkProspG bestanden habe – die S. 39 genannten Zahlen stammten aus dem IWF Economic Outlook 10/2007 – im Januar 2008 habe der IWF seine Ansätze (Anl. MK 9) auf eine Wachstumsprognose von nur noch 4,1 % für 2008 und 4,9 % für 2007 gesenkt.

Die Musterbeklagten erwidern, dass bei Veröffentlichung der Anl. MK 9 der Prospekt schon der BAFin vorgelegen habe; zudem sei auf S. 18 auf das Risiko einer solchen Verschlechterung hingewiesen worden; ohnehin sei der knappe Bericht Anl. MK 9 weit weniger aussagekräftig als der in Bezug genommene IWF-Report aus dem Herbst 2007.

Feststellungsziel 2t:

Der Musterkläger rügt, dass die Aussage S. 42 42 l .Sp. unten „…ab Mitte 2005 zu sinkenden Bestellaktivitäten geführt hat.“ schlicht falsch sei, da nach Clarksons (Tabelle aus Clarksons Container Intelligence Weekly, Volume 10, January 2008, S. 9 Anl. MK 11) die Bestellungen von 2005 auf 2006 tatsächlich nicht gesunken seien, sondern vielmehr um 14%; und von 2005 auf 2007 um 70% zugenommen hätten.

Die Musterbeklagten erwidern, dass die Betrachtung des Musterklägers die fragliche Angabe aus dem Zusammenhang reiße: Sie beziehe sich auf die Konsolidierung der Chartermärkte seit 2005, zudem werde im Zusammenhang auch auf den Angebotsüberhang hingewiesen; schließlich seien die Bestellungen im Segment der Panamax-Schiffe tatsächlich rücklaufig gewesen.

Bei dem Abschnitt S. 41 ff. des Prospektes handele es sich um eine abstrakte Beschreibung von Zyklen und tatsächlich sei der Gesamtmarkt nach zitierten der Tabelle von Clarksons auch zurückgegangen (Tabelle Anl. MB 28), und zwar insgesamt auch hinsichtlich der Panamax-Schiffe, womit die Darstellung insgesamt vertretbar sei; jedenfalls sei ein Fehler nicht wesentlich, der Prospekt vermittele nicht, dass ein Rückgang der Bestellungen in 2005 Vorteile für die Fondsschiffe ergeben würde.

Tatsächlich sei der Darstellung bei aufmerksamer Lektüre zu entnehmen, dass mittelfristig ein substantieller Angebotsüberhang eintreten würde.

Wie schon zu Feststellungsziel 2a bringen sie vor, dass die Darstellung zum Orderbuch S. 42 l. Spalte mit Nennung nur des für das Jahr 2008 erwarteten Kapazitätszulaufs nicht zu beanstanden sei: Die Jahre 2009/10 hätten nicht ausgewiesen werden müssen; eine Darstellung des Jahres 2010 sei ohne Erkenntnisgewinn für den Anleger, mehr als das Jahr 2008 hätte nicht dargestellt werden müssen, da die Fondsschiffe wegen der Festcharter dem Wettbewerb entzogen gewesen seien; außerdem sei das Orderbuch mit zahlreichen Ungewissheiten behaftet (so etwa Clarksons: „Multitude of speculations with regard to the orderbook“, Anl. MB 24 und MB 25), gerade die riesigen Stornierungen aus Anlass der Krise ab 2008 hätten dies verdeutlicht.

Auch das OLG München habe ausgeführt, dass das Orderbook nicht dargestellt werden müsse (13 U 430/18 Hinweisbeschluss vom 10.12.2018).

Feststellungsziel 2u:

Den Hinweis S. 55 l Sp. unten/ r. Sp. oben: „Im Hinblick auf den Ertragswert der Schiffe, der bei den prospektierten Charterraten erreicht wird, stuft der Gutachter die Kaufpreise der Schiffe als „angemessen“ ein“, hält der Musterkläger für irreführend, da offenkundig kein fachgerecht erstelltes Gutachten vorgelegen habe.

Ein Abstellen auf den Ertragswert sei ohne Aussagekraft, nach der SchiffsBelWertV müsse charterfrei bewertet werden. Zudem könnten ganz offensichtlich gerade im Hinblick auf den Ertragswert die zu ganz unterschiedlichen Konditionen vercharterten Schiffe nicht alle den gleichen Wert aufweisen.

Die Musterbeklagten halten das Gutachten für sachgerecht.

Feststellungsziel 2v:

Der Musterkläger hält auch die Angaben zum von der CPO Reederei eingebrachten Eigenkapital für irreführend: Während S. 38 eine Einlage der CPO Reederei von 9.760.000 € (S. 73 beziffert mit nur 9.750.000 €) erwähnt werde, ergebe sich versteckt auf S. 50, dass die CPO Reederei hiervon die Eigenkapitalsbeschaffungskosten wieder abziehen könne, wobei auch noch eine Bezifferung fehle und der Anleger nicht erkennen könne, dass auf diesem Wege tatsächlich € 2.213.000 erstattet würden.

Die Musterbeklagten sind der Auffassung, dass die Darstellung ausreichend sei, insbesondere auf S. 75 sei zu diesem Punkt alles klar und verständlich dargestellt.

Feststellungsziel 3a

Die von Rechtsanwälten Tilp pp. vertretenen Beigeladenen sind der Auffassung, dass im Prospekt auf die in den Darlehensverträgen der Einschiffsgesellschaften mit der Commerzbank enthaltene sog. LTV-Klausel habe hingewiesen werden müssen.

Die Musterbeklagten treten dem entgegen - nach ganz h.M. stelle sich diese Klausel als Ausprägung des dem Darlehensgeber schon nach § 490 Abs. 1 BGB zustehenden Rechts dar.

Im Übrigen habe das bei Auflegung des Prospektes erst existierende - verbindliche - Term Sheet (Anl. MB 34) der Commerzbank vom 23.11.2007 zur beabsichtigten Finanzierung noch keine konkret bezifferte Loan-to-Value-Klausel vorgesehen; die Darlehensverträge mit den einzelnen Ein-Schiffs-Gesellschaften seien tatsächlich erst im Jahre 2009 abgeschlossen worden. Daher sei am 01.02.2008 zwar - da Branchenstandard - mit der Aufnahme einer LTV-Klausel in die Darlehensverträge zu rechnen gewesen, keineswegs habe aber angenommen werden können, dass eine solche Klausel die Finanzierungsstruktur nicht korrekt abbilden werde. Tatsächlich sei in den fraglichen Darlehensverträgen (Anl. Konv. MB 36) eine LTV-Klausel mit einem Grenzwert von 70% aufgenommen worden

Feststellungsziel 3b

Die von Rechtsanwälten Tilp pp. vertretenen Beigeladenen sind der Auffassung, dass jedenfalls darauf hätte hingewiesen werden müssen, dass die mit der Loan-to-Value-Klausel gesetzte Grenze schon am 01.02.2008 bzw. jeweils bei Abschluss der Darlehensverträge mit den Ein-Schiffs-Gesellschaften bereits unterschritten gewesen sei. Dies werde durch ein Anschreiben der CPO Beteiligungsgesellschaft an die Gesellschafter vom 03.05.2015 (Anl. BG 2) belegt.

Die Musterbeklagten treten dem entgegen - von einer anfänglichen Verletzung der LTV-Klausel im Sinne des Feststellungszieles könne nicht die Rede sein, da das Term Sheet schon keine solche Klausel enthalten habe und die Darlehensverträge ohnehin erst weit nach dem 01.02.2008 geschlossen worden seien.

Feststellungsziel 3c:

Schließlich meinen die von Rechtsanwälten Tilp pp. vertretenen Beigeladenen, dass sich aus dem von ihnen vorgelegten Schreiben aus dem Jahre 2015 auch ergebe, dass auch aus ex ante Sicht der jeweils mit der finanzierenden Bank vereinbarte Beleihungswert der Schiffe nicht habe eingehalten werden können.

II.

Der Musterkläger hat mit einigen seiner Feststellungsanträge Erfolg.

Feststellungsziel 1a:

Nach allgemeiner Auffassung können solche abstrakten Rechtsfragen im KapMuG-Verfahren geklärt werden; gleiches gilt auch hinsichtlich der Feststellungsziele zu 1b und 1c - ob im Einzelfall die Haftung gegenüber dem einzelnen Anleger greift oder die Musterbeklagten zu 1, 2 und 6 wirksam Einwendungen erheben können, ist hingegen eine im jeweiligen Einzelfall zu klärende Frage.

Ebenso entspricht es allgemeiner Auffassung, dass Gründungsgesellschafter einer Beteiligungsgesellschaft - hier also die MPC GmbH, die CPO Reederei und die TVP (vgl. S. 48 des Prospektes) im Sinne der sog. „uneigentlichen“ bzw. „Prospekthaftung im weiteren Sinne“ aus §§ 311 Abs. 2, 3 , 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB grundsätzlich passivlegitimiert sind.

Hinsichtlich der CPO Beteiligungsgesellschaft selbst gilt nach BGH II ZR 354/02, Beschluss vom 19.07.2004 und HansOLG 11 U 217/12, Urteil vom 23.08.2013, bestätigt vom BGH mit Hinweisbeschluss vom 23.09.2014, II ZR 314/13, Rn. 8, anderes: Sie ist nicht der richtige Adressat für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des Vorliegens von Prospektfehlern, vielmehr gelten bezogen auf sie die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft, d.h. gegen sie kann allenfalls ein Abfindungsanspruch bestehen. Wenngleich sich die o. g. Entscheidungen des BGH auf stille Beteiligungen beziehen, kann nach Auffassung des Senats hinsichtlich einer Beteiligungsgesellschaft in Rechtsform der KG nichts anderes gelten.

Zu einer Haftung der Musterbeklagten zu 4 und 5 sowie 8 und 9, die in den Ausgangsverfahren offenbar wegen Vertriebs des streitgegenständlichen Fonds aus Beratungs- oder Vermittlungsvertrag in Anspruch genommen werden, nach den o. g. Grundsätzen, trägt der Musterkläger nichts vor.

Feststellungsziel 1b:

Auf die sog. Uneigentliche Prospekthaftung bzw. die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nach allgemeiner Auffassung anzuwenden.

Feststellungsziel 1c:

Sollten sich im Prospekt Fehler finden, so wären die Musterbeklagten zu 1, 2 und 6 grundsätzlich aufgrund ihrer Stellung als Gründungsgesellschafter der Musterbeklagten zu 3 gegenüber den die Anlage zeichnenden Anlegern zur Aufklärung über diese Mängel verpflichtet gewesen.

Insoweit kommt es entgegen der Auffassung der Musterbeklagten nicht darauf ob, dass die CPO Reederei und die TVP an der Strukturierung des Fonds nicht beteiligt waren – die Haftung knüpft nach ständiger Rechtsprechung des BGH an an die sich durch den Beitritt ergebende gesellschaftsrechtliche Beziehung zwischen den beitretenden Anlegern und den im Moment des Beitritts schon vorhandenen (und nicht nur rein kapitalistisch als Anlegern) beteiligten (Gründungs-) Gesellschaftern.

Feststellungsziel 2a:

Die Darstellung im Prospekt wird den Anforderungen der Rechtsprechung nicht in allen Punkten gerecht.

Ein Anlageprospekt muss nach ständiger Rechtsprechung (so z. B. BGH III ZR 227/06, Rn. 8 – Urteil vom 17.04.2008) folgenden Anforderungen genügen: „Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 ). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen“ (vgl. 8 - 7 - BGH, Urteil vom 31. März 1992 – XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881).

Im Prospekt enthaltene Prognosen müssen nicht „richtig“, aber ex ante vertretbar sein (BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009, Rn. 19): „Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören allerdings auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, WM 1982, 862, 865). Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Senatsurteil vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Tz. 12). Dessen Interessen werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex-ante betrachtet vertretbar sein müssen. Sie sind nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteile vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, WM 1982, 862, 865 und vom 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, WM 2008, 1798, Tz. 11; Assmann in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 6 Rn. 89; Siol in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 45 Rn. 55; Vortmann/Hauptmann, Prospekthaftung und Anlageberatung, § 3 Rn. 65).“

Wahrscheinlichkeitsurteile müssen dabei nicht unbedingt abgegeben werden, sofern nur die Tatsachendarstellung sachgerecht ist, denn (BGH II ZR 94/14, Beschluss vom 03.02.2015; Rn. 15): „Weitergehender Angaben für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit des Teil- oder Totalverlustrisikos bedurfte es auch deshalb nicht, weil das Totalverlustrisiko bei einer unternehmerischen Beteiligung in der Natur der Sache liegt und sich nicht sicher abschätzen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NZG 2014, 904 Rn. 29).“

In jedem Falle ist über „regelwidrige Auffälligkeiten“ aufzuklären (BGH III ZR 90/08 – Urteil vom 12.02.2009, Rn. 8).

Auch der IdW S4–Standard, der nach Auffassung des Senats als Ausdruck eines am Markt existierenden Konsenses zum Inhalt von Anlageprospekten zur Bewertung derselben herangezogen werden kann, da er die Erwartungen der betroffenen Verkehrskreise an eine solche Unterlage wiederspiegelt, fordert hinsichtlich im Prospekt enthaltener Prognosen die Angabe von Tatsachen (IdW S4 Anl. 1, Ziffer 2.3.2): „Die der Prognose zu Grunde liegenden Annahmen und Wirkungszusammenhänge müssen … in geeigneter Form erläutert sein.“ Zudem dürfen hiernach „Prognosen ... ferner mit Erfahrungen aus der Vergangenheit (z.B. Mietausfall, Kostenentwicklung) nicht ohne Grund im Widerspruch stehen.“, wobei allerdings, „Der Grundsatz der Vorsicht i.S. einer eher pessimistischen … Betrachtungsweise ... der Darstellung dagegen nicht zu Grunde zu legen (ist)“ (IdW S 4 aaO.).

(1) Diesen Vorgaben entspricht die Darstellung im streitgegenständlichen Prospekt hinsichtlich der Charterraten (Feststellungsziele 2a aa und cc) nicht vollständig.

Die Frage, welche Charterraten künftig durch die Fondsschiffe erzielt werden können, ist unzweifelhaft für den Anleger wesentlich, die Einnahmesituation der Schiffe nach Ablauf der ersten fünf Jahre Festcharter ist für den wirtschaftlichen Erfolg des insgesamt auf knapp 18 Jahre angelegten Fonds zentral.

In der Passage „Der Markt“ (S. 39 – 43) des Prospektes finden sich keine konkreten prognostizierten Zahlen, im allgemeinen Abschnitt über Risiken (S. 18 – 31) findet sich (neben allg. Hinweisen auf das Vertragserfüllungsrisko, das natürlich auch die Chartereinnahmen betrifft, nur der Hinweis, S. 21 r. sp. unten bis S. 22 l.Sp. oben, wonach „die Höhe der Anschlusscharterraten vom Marktumfeld ab(hängt)“und „im Extremfall…..keine Anschlussbeschäftigung gefunden (wird)“. Und weiter: „Eine exakte Prognose der Charterraten kann aufgrund der Laufzeit des Prognosezeitraumes nicht gegeben werden. Daher sind negagtive Abweichungen von den prospektierten Plandaten nicht auszuschließen.“

Im Rahmen der Liquiditätsprognose (S. 80/81) und insbesondere der Erläuterung dazu (S. 82) erfährt der Anleger jedoch, dass ab 2010 mit 350 Einsatztagen je Schiff und Jahr gerechnet wird und dass mit Ablauf der Festchartern (Anschluss-) Chartereinnahmen von $ 29.750/Tag erwartet werden, d.h. ausgegangen wird ab ca. 2015 von einer Charterrate, die um ca. 4.000 $/Tag über der anfänglich von der Reederei Hamburg-Süd gezahlten Festcharter und 375 $/Tag unter der von UASC für die ersten fünf Jahre gezahlten Rate liegen würde.

Hieraus konnte und musste der den Prospekt aufmerksam lesende Anleger schließen, dass der Prognose die Annahme eines stabilen Verhältnisses von Angebot und Nachfrage zugrunde liegt.

Denn in der Passage zu den „Charterraten für Containerschiffe“ (S. 41/42) war dargestellt, dass es zwar Marktschwankungen in Abhängigkeit von Angebot und Nachfrage geben würde. Da für die Zeit nach fünf Jahren aber nahezu unveränderte bzw. (bezogen auf die zunächst an die Reederei Hamburg-Süd vercharterten Schiffe) sogar um mehr als 15% höhere Raten prognostiziert wurden, konnte dies nur heißen, dass das Verhältnis von Angebot und Nachfrage sich nach Einschätzung des Prospekterstellers jedenfalls nicht im Sinne eines Angebotsüberhanges ändern werde.

Dass diese Prognose ex-ante objektiv unvertretbar gewesen wäre, ist allerdings nicht hinreichend dargelegt: Der Senat hält insoweit zunächst an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass objektiv die erst Ende 2008 mit voller Wucht einsetzende Finanz- und Schifffahrtskrise und damit auch deren unstreitig dramatische Auswirkungen auf die Charterraten nicht - auch noch nicht Anfang Februar 2008 - vorhersehbar waren. Nach der Veröffentlichung „Container Intelligence Monthly“ (January 2008, Anl. MB 6) von Clarksons Ltd. - einer nach Auffassung der Parteien und auch des ständig mit Schiffsfonds befassten Senats durchaus verlässlichen Quelle - wurde auch im Januar 2008 durchaus noch mit Stabilität gerechnet (Anl. MB 6, S. 3). Zwar finden sich in der Darstellung auch Hinweise auf Risiken, in der Gesamtbewertung (aaO., S. 3, r. Sp. letzter Absatz unter „The Balance“) wird jedoch ausgeführt, dass wohl kein vollständiges Gleichgewicht von Angebots- und Nachfragewachstum erwartet werden könne, aber doch ein dem nahekommender Zustand.

Da - wie ausgeführt - der Prospektersteller nicht gehindert ist, eine (vertretbare) optimistische Einschätzung abzugeben, kann daher von einer Unvertretbarkeit der oben hergeleiteten Aussage des Prospektes nicht ausgegangen werden.

Gleichwohl ist diese Prognose fehlerhaft, da sie nicht im Sinne von BGH XI ZR 337/08 hinreichend „….im Prospekt durch Tatsachen gestützt…“ war und darüber hinaus die von den Prospekterstellern gewählte Darstellungsweise dazu angetan war, beim Anleger hinsichtlich eben dieser für den Erfolg des Fonds zentralen Prognose falsche Vorstellungen und Erwartungen hervorzurufen.

Abgesehen davon, dass eine Angabe (S. 42, l. Sp. Viertletzte Zeile: „... ab Mitte 2005 ... sinkende Bestellaktivitäten“...) objektiv falsch ist (dazu im Detail s.u. zu Feststellungsziel 2t), was gleichfalls zur Fehlerhaftigkeit des Gesamtbildes hinsichtlich dieser Prognose beiträgt, musste mehr zum absehbaren Zulauf an neuen Containerschiffen gesagt werden.

Die Tabelle von Clarksons zum Orderbuch (Bl. 211 d. A., veröffentlicht letzte Januarwoche 2008, Clarksons Research Studies Page 15 01-Jan-08 25-Jan-08) ist inhaltlich unstreitig – nach ihr sollten bis „2010+“ 60,9% des aktuellen (bezogen auf Januar 2008) Bestandes an Container(schiffs)kapazitäten hinzukommen und zwar 2008 ca. 16%, 2009 (berechnet auf die Summe von 2008) wiederum ca. 16% sowie „2010+“ nochmals ca. 29%.

Gleichzeitig gibt der Prospekt die aktuelle Wachstumserwartung bei der Nachfrage mit „knapp 10%“ an (S. 42, l. Sp. Mitte).

Dass die Relation zwischen Nachfrage- und Angebotswachstum auch aus Sicht der Prospektersteller bedeutsam für den Erfolg des Fonds ist, ergibt sich dabei aus der detaillierten Darstellung S. 42 zu genau diesem Punkt - wenn es sich hier nur um einen Faktor unter vielen handelte, wäre die breite Ausführung dieses Punktes nicht erklärlich: Es wird dargestellt, dass 2003 und 2004 jeweils Nachfrageüberhänge von 3 bzw. 6% bestanden und zum Höchststand der Charterraten im Jahre 2005 geführt hätten. 2008 werde ein Angebotsüberhang von 6% erwartet, dieser Überhang betrage bei realistischer Berechnung (dazu S. 42, r. Sp. oben) bis 2009 aber tatsächlich nur ca. 1%, wobei noch „potentielle Verschrottungen älterer Einheiten “ abzuziehen seien.

Auf diese sehr detaillierten Ausführungen stützt der Prospekt die Schlussfolgerung, dass „die Perspektiven, nach Durchlaufen einer Konsolidierungsphase auf hohem Niveau, auch weiterhin gut“ seien.

Diese Darstellung ist nach Auffassung des Senats nicht ausreichend, sie blendet eine nach ihrem eigenen Ansatz ganz wesentliche, nach dem von den Prospekterstellern selbst verwendeten Datenmaterial schon abzusehende und mit Rücksicht auf den Erfolg des Fonds höchst kritische Entwicklung, nämlich starke weitere Zuläufe neuer Containerschiffe bzw. Containerkapazität in den Jahren 2009 und vor allem „2010+“, aus.

Nach dem (inhaltlich unstreitigen) Orderbuch würde, selbst wenn man „2010+“ „zu Gunsten“ der Prospektersteller als bezogen auf die Jahre 2010 - 2012 versteht (näher läge nach dem Verlauf des Orderbuches, das für 2008 und 2009 Ablieferungen von 1.725.000 bzw. 1.741.000 TEU und für „2010+“ eine solche von 3.078.400 TEU, angibt die Annahme, dass der Löwenanteil der unter „2010+“ ausgewiesen Zuläufe 2010 und 2011 erfolgen sollte) einem Zulauf an TEU-Kapazität von 61%, nach der eigenen Schätzung der Musterbeklagten ein Anstieg der Nachfrage um nur maximal 50% (nämlich 10% p.a. für die Jahre 2008 - 2012) gegenüberstehen.

Dies aber ergäbe einen Angebotsüberhang von 11%, eine Lücke, die sich nach der eigenen Darstellung des Prospektes, nach der ein Nachfrageüberhang von nur 3% (2003) bzw. 6% (2004) die Charterraten 2005 auf einen Höchststand geführt hatte, ganz erhebliche negative Auswirkungen auf die Charterraten haben musste.

Damit durfte nach Auffassung des Senats die explizite Darstellung der Entwicklung von Angebot und Nachfrage nicht auf das Jahr 2008 beschränkt werden - nach dem eigenen Ansatz des Prospektes, der ausführlich das Verhältnis von Angebot und Nachfrage eben wegen seiner massiven Rückwirkungen auf die Charterraten ausführlich analysiert, stellt sich der Abbruch dieser Analyse mit dem Jahr 2009 (S. 42 r. Sp. wird zwar nicht ausdrücklich der erwartete Zulauf an Schiffen im Jahre 2009 erwähnt, aber doch auf ein Kapazitätswachstum von erwarteten 11% Bezug genommen) als mindestens willkürlich, wenn nicht geradezu als auf eine Irreführung der Anleger gerichtet, dar.

Daran ändert es auch nichts, dass - wie die Musterbeklagten hervorheben - die Angaben im Orderbuch mit Vorsicht zu würdigen seien, da keineswegs gesichert gewesen sei, dass alle dort auftauchenden Neubauten auch tatsächlich abgeliefert würden und auch Verschrottungen nicht erfasst würden, denn der Prospekt selbst argumentiert gerade - indem er auf ein abzusehendes Kapazitätswachstum von 16% für 2008 abstellt - eben mit Zahlen des Orderbuchs. Vielmehr war nach der Konzeption des Fonds gerade eine Darstellung der für die Jahre 2009 und vor allem „2010+“ erwarteten Entwicklung wesentlich, da sich die anfänglichen Festchartern der Fondsschiffe dann langsam ihrem Ende näherten und klar war, dass sie sich bei der Einwerbung von Anschlusschartern beginnend im Jahre 2013 gerade auch dem Wettbewerb durch „2010+“ abgelieferte Schiffe würden stellen müssen.

Ob das von Herrn Name entfernt im Februar 2010 dem Hamburger Abendblatt gegebene Interview, wonach er erklärt haben soll, schon seit 2007 mit Rücksicht auf absehbare Überkapazitäten nicht mehr bestellt zu haben, ein weiteres Indiz dafür liefert, dass die Darstellung zu Bestellaktivitäten im Prospekt nicht ausreichend ist, was die Beklagte mit der Begründung bestreitet, dass Herr Name entfernt in der Zeitung nicht vollständig zitiert worden sei und seine Reederei zudem auch 2007 tatsächlich noch erhebliche Bestellungen getätigt habe, kann damit offenbleiben.

(2) Nicht zu treffen ist die mit Feststellungsziel 2a bb begehrte Feststellung, dass es an einer Darstellung der Tatsache, dass die volatilen Durchschnittscharterraten für Containerschiffe direkten Einfluss auf die Secondhand-Preise von Containerschiffen hätten, diese also ebenfalls sehr volatil schwankten, im Prospekt fehle.

Für sich genommen handelt es sich hierbei nicht um eine für den Anleger relevante Information, da ein kurzfristiger Verkauf der Fondsschiffe nach der Konzeption des Fonds nicht beabsichtigt war; erheblich sein konnte dieser Umstand erst im Zusammenhang mit der nach einer Laufzeit von ca. 18 Jahren beabsichtigten Veräußerung der Schiffe (dazu näher s. unten zu Feststellungsziel 2g).

(3) Ebenso ist nicht festzustellen (Feststellungsziel 2a dd), dass im Prospekt ein Hinweis darauf fehle, dass die Charterraten für die Fondslaufzeit von 17,6 Jahren rechnerisch unkalkulierbar seien.

Für den verständigen Leser ergibt sich aus der Darstellung S. 41/42 ohne weiteres, dass die Charterraten - teilweise innerhalb recht kurzer Zeiträume - stark schwankten, damit ist offenkundig, dass eine rechnerische Herleitung über einen Zeitraum von 18 Jahren schlicht unmöglich wäre. Mit Rücksicht hierauf genügt für die Verdeutlichung dieses Risikos der Hinweis auf S. 21 des Prospektes, wonach die Charterraten Marktschwankungen unterliegen und die Höhe der Anschlusschartern nach Auslaufen der Festchartern vom dann gegebenen Marktumfeld abhängt und sogar das Risiko besteht, dass keine Anschlussbeschäftigung gefunden werden könnte.

Anderes folgt im Ergebnis auch nicht daraus, dass - unstreitig - die Charterraten sehr volatil waren und sich Anfang 2008 bezogen auf ein langjähriges Mittel auf einem sehr hohen, wenn auch nicht dem historischen Höchststand befanden (vgl. dazu Tabelle Clarksons, S. 10 des Schriftsatzes KWAG vom 12.04.2019, Bl. 454 d.A.). Eine vollständige Darstellung der Historie war nach Auffassung des Senats nicht erforderlich - die im Prospekt enthaltene Darstellung, die von einem Höchststand im Jahre 2005 berichtet (S. 42 l.Sp.), auf den im Jahre 2006 eine Abkühlung gefolgt sei und wonach bis 2008 dann eine Konsolidierung auf hohem Niveau erwartet werde, ist sachlich nicht falsch und lässt immerhin die Marktschwankungen erkennen. Allerdings kann man die Formulierung zu einer „Konsolidierung auf hohem Niveau“, der man bei Kenntnis des historischen Verlaufs durchaus den Sinn eines Risikohinweises beimessen könnte, im konkreten Kontext kaum so verstehen, da eben nicht detailliert berichtet wird, dass die 4.400-TEU-Panamax-Schiffe (in dem Chart Bl. 454 d. A. erstmals ab Mitte 2002 erfasst) im 1. Quartal 2003 bei einer Charterrate von ca. $20.000/Tag lagen, bis Anfang 2005 auf ca. $ 51.000/Tag stiegen, bis zum 1. Quartal 2007 auf ca.$ 25.000/Tag fielen, um dann bis zum 1. Quartal 2008 wieder auf mehr als $ 35.000/Tag zu steigen.

Tatsächlich hätte eine komplette Darstellung dieser drastischen Schwankungen dem Anleger das hier liegende Risiko deutlicher vor Augen geführt und auch aufgezeigt, dass die im Prospekt enthaltene Prognose einer Anschlusscharterrate nach Auslaufen der Festcharterverträge von ca. $ 30.000/Tag Anschlusscharter wenig mehr als eine Hoffnung ist.

Mit Rücksicht darauf, dass der Prospektersteller nicht gehalten ist, im Rahmen seiner Prognosen stets den vorsichtigen Ansatz zu wählen und sich im Prospekt immerhin ein (abstrakt formulierter) Risikohinweis bezogen auf die Charterraten findet, ist die Darstellung jedoch insoweit (gerade noch) vertretbar.

In diesem Zusammenhang liegt auch im Fehlen eines Hinweises auf die nach Vorbringen des Klägers zunehmende Zahl von „operator owners“ und deren behaupteter Tendenz zunächst eigene Schiffe auszulasten, bevor Tonnage hinzugechartert wird, kein Mangel des Prospektes - es ist nicht schlüssig dargelegt, dass es 2007 (also vor Eintritt der Schifffahrtskrise) bereits Erfahrungen in dem Sinne gegeben habe, dass operator owner im Falle einer Krise zunächst keine neuen Charterverträge schließen würden, bevor sie eigene Schiffe auflegen würden. Damit bestand für die Prospektersteller kein Anlass, einen entsprechenden Hinweis auf „operator owner“ in den Prospekt aufzunehmen.

Eine vom Musterkläger geforderte Bewertung des Risikos, keine Anschlussbeschäftigung zu bekommen, musste im Prospekt nicht vorgenommen werden; zum einen ist schon nicht ersichtlich, wie ein solches Risiko quantifiziert werden könnte, zum anderen ist eine solche Bewertung nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH (BGH II ZR 94/14, Beschluss vom 03.02.2015; Rn. 15) auch nicht erforderlich.

(4) Auch hinsichtlich des sog. „Kaskadeneffekts“ und des mit diesem unmittelbar zusammenhängenden Risikos aus dem im Jahre 2008 schon absehbaren Ausbaus des Panamakanals für Post-Panamax- und Super-Post-Panamax-Schiffe ist die Darstellung im Prospekt nicht fehlerhaft (Feststellungsziel 2a ee).

Dabei ist zunächst nicht zu beanstanden, dass der Begriff des „Kaskadeneffekts“ im Prospekt nicht auftaucht, da dieser für den durchschnittlichen Anleger im Jahre 2008 bei lebensnaher Betrachtung wohl unverständlich gewesen wäre. Zudem findet sich auf S. 39 ein durchaus sachgerechter Hinweis darauf, dass zunehmende Schiffsgrößen zu einer Reduzierung der Transportkosten führen (nach klassischer betriebswirtschaftlicher Terminologie als „Skaleneffekt“ bezeichnet). Auch findet sich im Prospekt (S. 42 r. Sp. „Das Marktsegment der Fondsschiffe“, 1. Absatz) durchaus ein Hinweis auf die Kostenvorteile von Post-Panamax-Schiffen, die dazu geführt hätten, dass ein Großteil des erwarteten Flottenzuwachses aus derartigen Schiffen bestehe.

Auch ist die Darstellung S. 43, r. Sp., letzter Absatz, wonach die Fähigkeit der Fondsschiffe, auch nach einem Ausbau des Kanals noch die alten Schleusen zu passieren, ein fortbestehender Vorteil sei, nicht falsch, da zum einen auch die neuen Schleusen Kapazitätsgrenzen haben und zum anderen die Passage durch die alten Schleusen nach dem Ausbau - wie allgemeinkundig: https://www.pancanal.com/eng/op/tariff/1010-0000-Rev20180802.pdf) - tatsächlich erheblich kostengünstiger werden, was wohl schon 2008 erwartet werden konnte.

Schließlich handelt es sich bei der Schlussfolgerung S. 43, r. Sp., letzter Absatz, dass die Konkurrenz durch die Post-Panamax- und Super-Post-Panamax-Schiffe „aufgrund des zu erwartenden Volumenwachstums auf den Nord-Süd-Verkehren vernachlässigt“ werden könne, auch nicht um eine im oben ausgeführten Sinne falsche, nämlich nicht hinreichend durch Tatsachen belegte Prognose.

Zwar war unstreitig (Tabelle Clarksons, Schriftsatz des Musterklägers vom 29.10.2018, S. 22, Bl. 215 d.A.) im Jahre 2007 bekannt, dass der Nord-Süd-Verkehr im Jahresdurchschnitt der Jahre 2001 bis 2007 nur halb so stark angewachsen war, wie die Ost-West-Verkehre, auch die Musterbeklagten (Schriftsatz vom 08.02.2019, S. 50) bringen insoweit nur vor, dass davon auszugehen gewesen sei, dass sich das dargestellte Wachstum der Nord-Süd-Verkehre auch nach 2007 fortsetzen würde. Da zugleich - auch nach Beklagtenvortrag - nicht nur mit sehr starkem weiteren Zulauf von Post- und Super-Post-Panamax- sondern auch mit weiteren Panamax-Schiffen zu rechnen war (S. 42, r. Sp. letzter Absatz), stellt sich die das Risiko einer Verdrängung der kleineren Schiffe verharmlosende Aussage des Prospektes sicherlich als grenzwertig dar. Da sich jedoch in der seinerzeitigen Fachliteratur (vgl. Artikel aus HANSA International Maritime Journal, Anl. MB 11) auch durchaus positive Aussagen zu den Zukunftsaussichten der Panamax-Klasse in Nord-Süd- und interregionalen Verkehren finden, kann nicht angenommen werden, dass der (arg) optimistischen Aussage im o. g. Sinne jede Tatsachengrundlage gefehlt hätte.

(5) Auch hinsichtlich des Fehlens eines Hinweises auf den sog. „Transshipment Effekt“ liegt ein Prospektfehler nicht vor - der Musterkläger bzw. die Beigeladenen haben in keiner Weise quantifiziert, welche Auswirkungen auf Nachfrageseite hiervon ausgehen könnten und insbesondere nicht vorgebracht, auf Grund welcher konkreten Tatsachen bzw. welcher Erwartungen von Marktteilnehmern hierin aus Sicht der Prospektersteller im Frühjahr 2008 ein erhebliches Risiko gelegen hätte (Feststellungsziel F2 ff).

(6) Auf die Aufhebung der Gruppenfreistellungsverordnung (und damit das Ende des Kartellsystems der Linienkonferenzen) mit VO-1419/2006/EG musste nicht hingewiesen werden (Feststellungsziel 2a gg) – es handelt sich nur um eine der zahlreichen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Containerschifffahrt, die zudem nach Erwägungsgrund 4 der genannten Verordnung (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=:32006R1419& from=de) bereits erheblich an Bedeutung verloren hatte. Zudem waren die Fondsschiffe auf fünf Jahre fest an zwei sehr große Reedereien verchartert, für die das Konferenzsystem strukturell keine große Rolle spielte. Zudem war Anfang 2008 kaum abzusehen, wie sich diese Änderung bis 2013 auswirken würde - bestenfalls (so jedenfalls die in den Erwägungsgründen niedergelegte Intention des Verordnungsgebers) im Sinne eines zusätzlichen Wachstums wegen gestiegener Effizienz der Märkte und gerade nicht als Wachstumsdämpfer.

Feststellungsziel 2b:

Der von dem Musterkläger gerügten Aussage auf S. 6 des Prospektes kommt neben den konkreten Informationen zu den Aussichten des Fonds, die Gegenstand insbesondere des Feststellungszieles zu 2a sind, keine eigenständige Bedeutung im Sinne einer Information des Anlegers zu: Die Aussage, die ganz zu Beginn des Prospektes steht, hat offensichtlich eher werblichen Charakter und vermittelt gerade nicht den Eindruck, dass hier eine sachliche Information oder gar eine konkrete Prognose zu den Erfolgschancen der Beteiligung abgegeben werde.

Ein Prospektfehler liegt hier nicht vor.

Feststellungsziel 2c:

Dass die Ertragsprognosen S. 80/81 des Prospektes nebst Erläuterung S. 85 mit Rücksicht auf die zyklische Entwicklung des Container(schiffs)marktes ex ante unvertretbar gewesen seien, hat der Musterkläger und haben auch die Beigeladenen nicht schlüssig dargelegt.

Keiner der vorgebrachten Gesichtspunkte: Zyklischer Verlauf des Containermarktes mit Erreichen der „Boom-Phase“ im Jahre 2007, Interview des Herrn Name entfernt zu Überkapazitäten und Forderung nach einer Kapitaldienstgarantie durch die finanzierende Bank für die Jahre nach Ablauf der Festchartern, Auslösung des Ratenverfalls nicht durch die Finanzkrise sondern durch Übertonnage, lässt den Schluss zu, dass die Ertragsprognose von 140,51% des eingesetzten Eigenkapitals (S. 81 des Prospektes) aus der Sicht des Frühjahrs 2008 bis zum Auslaufen des Fonds im Jahre 2026 offensichtlich nicht erreichbar sein würde.

Selbst wenn 2007 schon eine Boom-Phase erreicht war (was man ex-post sicher feststellen kann), so sagt dies nicht dazu aus, dass ein dann zu erwartender Abschwung nicht im nächsten „Boom“ wieder ausgeglichen werden könnte; gleiches gilt für die (behauptete - s.o.) Aussage des Herrn Name entfernt und auch für das vorgetragene Verhalten der Bank, selbst wenn die Forderung einer Garantie, wie vom Musterkläger behauptet, ihren Grund darin gehabt haben sollte, dass die Darlehensgeberin für die Jahre 6 - 10 der Fondslaufzeit einen „bust“ befürchtete. Vielmehr legt gerade der zyklische Verlauf der Märkte nahe, dass mit Rücksicht auf die lange Laufzeit des Fonds dieser über mehr als einen Zyklus laufen und z.B. in der zweiten Hälfte seiner Existenz wiederum eine „Boom-Phase“ erreichen könnte.

Hiergegen spricht es auch nicht, wenn - den Klägervortrag insoweit als richtig unterstellt - tatsächlich die Finanzkrise keine Auswirkungen auf die Schifffahrtskrise gehabt haben sollte, da hieraus nur zu schließen wäre, dass die Umstände, die die Finanzkrise ausgelöst hatten, auf den Zyklus der Containerschifffahrt offenbar ohne Auswirkung gewesen wären und folglich auch den nächsten „Boom“ nicht würden hindern können.

Feststellungsziel 2d:

Hier ist ein Prospektfehler nicht festzustellen, es wird auf die Ausführungen zu Feststellungsziel 2a, dort unter Ziffer (4) Bezug genommen.

Feststellungsziel 2e:

Ein Prospektfehler ist nicht dargelegt – die Reedereien UASC und Hamburg-Süd haben sich offenkundig von den seitens des Musterklägers behaupteten Nachteilen in der Bauart der Fondsschiffe nicht von langfristigen Chartern abschrecken lassen; dass die 4.400-TEU-Schiffe - den Klägervortrag unterstellt - den Panamakanal nicht vollbeladen passieren könnten, ist damit ein Detail ohne Informationsinteresse für einen potentiellen Anleger.

Feststellungsziel 2f:

Ein Prospektfehler ist nicht festzustellen; nach Auffassung des Senats war die vom Musterkläger vermisste Darstellung, dass die Schiffe zu - gemessen an dem Niveau der Vorjahre - hohen Preisen eingekauft worden waren, nicht erforderlich.

Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 VermVerkProspV a.F. (anwendbar gem. § 1 VermVerkProspV a.F. i.V.m. § 8f Abs. 1 VerkProspG a.F.) war eine Beschreibung des Anlageobjektes - gleich ob man dieses als die über die TVP als Treuhänderin erworbene Beteiligung an der CPO Beteiligungsgesellschaft, als deren Beteiligung an den Einschiffsgesellschaften oder aber die Schiffe selbst definiert, in dem Sinne erforderlich, dass - wie im Prospekt auch geschehen - das Wirtschaftsgut zu beschreiben war, in das (über wieviel Zwischenschritte auch immer) investiert werden sollte.

Hieraus kann hergeleitet werden, dass die für die Schiffe gezahlten Kaufpreise zu beziffern waren und auch, dass eine Aussage zur Angemessenheit dieser Preise bezogen auf den Erwerbszeitpunkt erforderlich war, nicht aber, dass eine historische Rückschau auf die Entwicklung der Preise für dieses Wirtschaftsgut - hier also für Containerschiffe - erfolgen musste.

Dies kann aus der Systematik der gesetzlichen Regelung erschlossen werden, die in § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV hinsichtlich eines Bewertungsgutachtens für das Anlageobjekt gerade nicht die Offenlegung des gesamten Gutachtens, sondern nur die Benennung des Gutachters, des Datums der Begutachtung und des Ergebnisses fordert.

Demgegenüber ist die Herleitung des Ergebnisses, zu der typischerweise (je nach gewählter Bewertungsmethode) auch eine Betrachtung der historischen Entwicklung gehören würde, gerade nicht erforderlich.

Dass das zitierte Ergebnis des Gutachtens aus den vom Musterklägr dargelegten Gründen (s.o. S. 23) hier zweifelhaft erscheint, führt nicht zu einem Prospektfehler im Sinne des Feststellungszieles 2f.

Feststellungsziel 2g:

Ein Prospektfehler ist nicht schlüssig dargelegt.

Tatsächlich entspricht der Ansatz eines Restwertes von 35% nach 17,6 Betriebszeit einer linearen AfA von 3,69%, entsprechend einer gewöhnlichen Betriebsdauer von 27,1 Jahren (und nicht 33 Jahren wie der Musterkläger vorbringt), dies aber ist für ein so hochwertiges Investitionsgut wie ein Containerschiff ein nicht fernliegender Ansatz, zumal - allgemeinkundig - Reedereien, wie z. B. Hapag-Lloyd, eine Nutzungsdauer von 25 Jahren zu Grunde legen (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/325459/umfrage/nutzungsdauer-schiffe- container-von-hapag-lloyd/).

Weiter wird dieser Ansatz auch durch die von Beklagtenseite vorgelegte Clarksons-Erhebung Anl. MB 20 ganz deutlich gestützt: Die Tabelle gelangt für Januar 2008 zu einem Verhältnis des Secondhandpreises für 15 Jahre alte 3200-3600 TEU-Schiffe zum Neubaupreis von 3600-3.800 TEU-Schiffen (wide beam) von 61,5%; damit erscheint ein Ansatz von 35% bei einem Verkauf nach 17,6 Jahren nicht überhöht. Zwar ergibt sich auch nach Beklagtenvortrag bei einer Betrachtung über 12 Jahre ein Medianwert für den Restwert von 45,6%, (Anl. MB 20, S. 3) entsprechend einem jährlichen Wertverlust von 4,53%, was hochgerechnet auf 17,6 Jahre einem Restwert von nur 20% entspräche. Gleichwohl kann dies den Ansatz von 35% mit Rücksicht auf die obigen Ausführungen zur AfA und den Umstand, dass im Januar 2008 eben tatsächlich ein Spitzenwert von über 61,5% erreicht wurde, der hochgerechnet auf 17,6 Jahre ((100 ./. 61,5) : 12 x 17,6) einen Wertverlust von nur knapp 44% ergibt, nicht als gänzlich unvertretbar erscheinen lassen.

Entgegen der Auffassung des Musterklägers kann die fragliche Tabelle auch durchaus herangezogen werden: Eine langjährige Betrachtung ist geeignet, die Schätzung eines Verkaufspreises zu untermauern, unstreitig aber existierten 4.400-TEU-Schiffe noch nicht so lange am Markt, als dass insoweit spezifisch auf diese Klasse hätte abgestellt werden können. Dass die Neubau- und Verkaufspreise in absoluten Zahlen für 3200-3800-TEU_Schiffe und 4.400-TEU_Schiffe voneinander abweichen müssen, ist offensichtlich, dies sagt aber noch nichts dazu aus, weshalb bei beiden Schiffsklassen auch die Relationen dieser Preise bzw. die üblichen Nutzungsdauern voneinander abweichen sollten. Im Gegenteil weisen diese beiden Schiffsgrößen deutlich geringere Unterschiede auf, als 4.400-TEU-Schiffe und etwa Post-Panamax-Schiffe einerseits und Feeder-Schiffe andererseits, da es sich sowohl bei 3.200-3.800-TEU_Schiffen, als auch bei den 4.400ern um dem Panamax-Format nahekommende Größen handelt, womit der gewählte Vergleich durchaus brauchbar erscheint.

Damit ist schon nicht dargelegt, dass die Prognose eines Restwertes von 35% bezogen auf den Zeitpunkt Januar 2008 unvertretbar gewesen sein könnte. Da die Prognose sich auf eine objektivierbare Datengrundlage stützen konnte, sind die Ausführungen des Musterklägers zum Inhalt anderer Prospekte der MPC-Gruppe zu Schiffsfonds irrelevant, zumal unstreitig ist, dass tatsächlich auch die Secondhandpreise sich von 2004 bzw. von Juli 2007 bis Januar 2008 nach oben entwickelt hatten und - wie ausgeführt - der Prospektersteller nicht gehalten ist, Prognosen besonders vorsichtig zu stellen.

Mit Rücksicht darauf, dass die Schätzung des Prospektes eine objektivierbare Grundlage hat, kann auch dahinstehen, dass der Vortrag der Musterbeklagten zu „langjährigen Erfahrungen“ der MPC GmbH und der CPO Reederei auf denen die Schätzung des Verkaufspreises beruht habe, offensichtlich keine Tatsachenbasis hat. Nach dem Hinweis des Senats wurde lediglich zum Verkauf eines einzigen 2600-TEU-Schiffes vor Prospekterstellung (nämlich 2006) vorgetragen, während die beiden anderen in Bezug genommen Verkäufe von mit nur 1300-TEU_viel kleineren Schiffen erst im Jahre 2008 und damit offenkundig nach Erstellung des am 01.02.2008 bereits veröffentlichten Prospektes stattgefunden haben.

Auch dass im Ausgangswert für die Berechnung des Restwertes Kosten der Erstausrüstung und Bauaufsicht sowie Bauzwischenfinanzierung eingerechnet wurden, führt nicht zu einem Fehler: Zum einen handelt es sich bei diesen Positionen aus bilanzieller Sicht sehr wohl um „Anschaffungskosten“ der Schiffe, womit schon kein begrifflicher Fehler vorliegt, zum anderen sind die Beträge gemessen an den Gesamtanschaffungskosten nicht so groß, dass sie die o.g. Relationen erheblich verschieben könnten.

Feststellungsziel 2h:

Hier liegt kein Prospektfehler vor.

Der Senat ist der Auffassung, dass die Anforderungen an Sensitivitätsanalysen entsprechend den Grundsätzen wie niedergelegt im IdW Prüfungsstandard S 4, Anlage 1 „Anforderungen an den Inhalt von Verkaufsprospekten“ definiert werden müssen: Da regelmäßig Fondsprospekte Prüfungen nach diesem Standard unterzogen werden (und dies auch hier der Fall war - siehe Schriftsatz der Musterbeklagten zu 1, 2 und 6 vom 17.02.2020, S. 23 unten), geben dessen Vorgaben die am Markt vorhandenen Erwartungen an den Prospektinhalt wieder. Hiernach (IdW S 4, Anl. 1, Ziffer 4.1.4 in der Fassung vom 18.05.2006) haben Sensitivitätsanalysen die Aufgabe zu zeigen, welche Zukunftsentwicklungen im Lichte des aktuellen Wissensstandes möglich sind und für wie wahrscheinlich der Anbieter das Eintreten der verschiedenen Szenarien hält. Im Sinne der in Bezug genommenen Ziffer 2.3.2 der Anlage 1 zum IdW S 4 müssen derartige Prognosen und die ihnen zugrundeliegenden Annahmen realistisch sein und dürfen ferner mit den Erfahrungen aus der Vergangenheit nicht ohne Grund im Widerspruch stehen.

Dem werden die vorliegend verwandten Sensitivitätsanalysen gerecht: Dass die gewählten Varianzen bezogen auf die Beschäftigungszeit, Schiffsbetriebskosten, Wechselkurse, Zinssätze und Veräußerungserlös nach den Erfahrungen der Vergangenheit unvertretbar gewesen wären, hat der Musterkläger schon nicht dargelegt.

Der vom Musterkläger (mit Bezug auf Wechselkursschwankungen €/$ und Y/$) vermisste Hinweis, dass Risiken kumuliert auftreten könnten, findet sich zwar nicht bei den Sensitivitätsanalysen, aber auf S. 19 des Prospektes bei der Schilderung der „Allgemeinen Risiken von Schiffsbeteiligungen“ - das genügt.

Anderes folgt im Ergebnis auch nicht daraus, dass - unstreitig - die Charterraten sehr volatil waren und sich Anfang 2008 bezogen auf ein langjähriges Mittel auf einem sehr hohen, wenn auch nicht dem historischen Höchststand befanden (Tabelle Clarksons, S. 10 des Schriftsatzes KWAG vom 12.04.2019, Bl. 454 d.A.), die Sensitivitätsanalyse S. 90 gleichwohl aber nur mit Abweichungen von +/- 20% arbeitet. Nach der Tabelle Bl. 454 d. A. waren ausgehend von Januar 2008 bei den Charterraten allerdings binnen 12 oder 24 Monaten schon deutlich höhere Schwankungen aufgetreten – z.B. 1/01 – 1/02 ca. ./. 60% und 1/03 – 1/05 ca. +100% . Gleichwohl war der von den Prospekterstellern gewählte Ansatz (noch) vertretbar - denn wie ausweislich des Charts Bl. 454 d.A. ersichtlich, hatten sich die Schwankungen der Charterraten in den Jahren 1993 - 2001 innerhalb eines deutlich engeren Korridors bewegt; da, wie ausgeführt, der Prospektersteller sich auf die Darstellung je eines von ihm für wahrscheinlich gehaltenen negativen/positiven Szenarios beschränken kann, und aus der Historie eben nicht eindeutig hergeleitet werden konnte, dass ein Ansatz von +/- 20% nicht realistisch sein konnte, ist die Darstellung letztlich nicht zu beanstanden.

Feststellungsziel 2i:

Hier liegt kein Fehler vor: Entscheidend ist für die Anleger das Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft, nicht die Einzelergebnisse der Einschiffsgesellschaften, damit ist die hier gewählte konsolidierte Darstellung sogar besser zur Information des Anlegers geeignet, als ein bis auf die Ebene der Ein-Schiffs-Gesellschaften aufgeschlüsseltes und damit notwendiger Weise extrem unübersichtliches Zahlenwerk.

Feststellungsziel 2j:

Ein Prospektfehler liegt nicht vor: Eigenkapital und Fremdkapital sind auf S. 73 eindeutig ausgewiesen, damit kann der Anleger die Relation des Eigenkapitals zu den „Weichkosten“ durch einen „einfachen Rechenschritt“ herstellen, das genügt (BGH II ZR 94/14, Beschluss vom 03.02.2015, Rn. 15)

Dass auch Anschaffungsnebenkosten und nicht nur die „echten“ Nebenkosten wie z. B. „Kapitalbeschaffung“ mit eingerechnet wurden (vermutlich, da sie auch mit bilanziert werden), ist unproblematisch, da die Beträge unmissverständlich angegeben sind und S. 74/75 richtig erläutert wurden.

Feststellungsziel 2k:

Die im Hinblick auf die teilweise Fremdfinanzierung der Investition bestehenden Risiken sind im Prospekt hinreichend offengelegt.

Zutreffende Hinweise auf die sich aus der Kreditfinanzierung ergebenden Risiken finden sich auf S. 19 - 21 und 27 des Prospektes.

Für seine Behauptung, dass eine Kurssicherung der auf Yen lautenden Fremdkapitaltranche nicht erfolgt sei, hat der Musterkläger keinen Beweis angetreten.

Ob das Kursrisiko (mit Rücksicht auf die sog. 105%-Klausel) als anlage- (so der Musterkläger) oder (nur) prognosegefährdend einzuordnen ist, kann dahinstehen: Diese Kategorien sind nicht trennscharf und dienen nur einer groben Orientierung, entscheidend ist, dass die einzelnen Risiken sachlich zutreffend dargestellt sind.

Die sog. 105%-Klausel ist auf S. 21, l. Sp. unten hinreichend erläutert; dass - wie wohl unstreitig - das (auf S. 21 allein erwähnte) Einfordern einer Sondertilgung hier nicht das einzige Recht der Bank war, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Aufklärung – denn die Sondertilgung stellt sich als das „schärfste Schwert“ der finanzierenden Bank dar, da sie sofort voll liquiditätswirksam und damit für den Fonds sehr belastend wäre.

Den Vortrag, dass die 105%-Klausel am 01.02.2008 bereits ausgelöst worden wäre, hat der Musterkläger nach Vortrag der Musterbeklagten und Vorlage der Darlehensverträge Anl. Konv. MB 21 nicht mehr aufrechterhalten (S. 10 des klägerischen Schriftsatzes vom 01.11.2019).

Eines Hinweises auf die künftig zu beachtenden Basel-II-Kriterien bedurfte es nicht - dass ein Zinsrisiko, namentlich einer höheren Anschlussverzinsung nach Ablauf der Zinsbindung, besteht, ist auf S. 21, r. Sp. deutlich offengelegt, daneben war ein spezifischer Hinweis auf das Detail, dass Banken künftig Darlehen mit mehr Eigenkapital würden unterlegen müssen, nicht erforderlich - hierbei handelt es sich nur um einen von zahlreichen für die Zinsbemessung relevanten Faktoren, der zudem aus Sicht des Januars 2008 in keiner Weise quantifizierbar war.

Feststellungsziel 2l:

Eine weitergehende Offenlegung personeller und kapitalmäßiger Verflechtungen sowie daraus ggf. resultierender Interessenkonflikte als im Prospekt enthalten, war nicht erforderlich.

Nach BGH II ZR 43/12, Beschluss vom 15.01.2013, Rn. 7), muss „Einem Anleger ... für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN). Erforderlich ist eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile (BGH, Urteil vom 21. September 2010 - XI ZR232/09, ZIP2010, 2140 Rn. 29; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, ZIP 2010, 1801 Rn. 25; Urteil vom 22. April 2010 - III ZR 318/08, ZIP 2010, 1132 Rn. 24; Urteil vom 29. Mai2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481 Rn. 25).“

Diesen Grundsätzen genügen die Angaben im Prospekt.

Hinsichtlich des Befrachtungsmaklers Carl Bock GmbH & Co KG bestand lediglich eine kapitalmäßige Verbindung zu Herrn Name entfernt persönlich. Eine Offenlegungspflicht nach § 7 Abs, 2 Nr. 3 VermVerkProspV bestand damit nicht: Zwar liegt die Annahme, dass der Befrachtungsmakler nicht nur geringfügige Leistungen im Hinblick auf das Anlageobjekt erbringt, nahe, verbunden mit der CPO Beteiligungsgesellschaft war jedoch die CPO Reederei, nicht Herr Name entfernt persönlich. Im Übrigen hält der Senat die Vorgaben des IdW S4, Ziffer 4.4 für sachgerecht, wonach eine kapitalmäßige Verflechtung, die zur Aufklärungspflicht führt, erst bei einer Beteiligungsquote von 25% anzunehmen ist, da nach gesellschaftsrechlichen Grundsätzen erst ein solches Quorum echte Einflussnahmemöglichkeiten auf das Beteiligungsunternehmen eröffnet, während Herr Name entfernt unstreitig nur 15% an dem Maklerunternehmen hielt.

Auch die personellen Verflechtungen der MPC AG (als Mutter der MPC GmbH und der TVP) mit der Commerzbank bzw. der Deutschen Schiffsbank über die Personen der Herren Name entfernt und Name entfernt mussten nicht aufgedeckt werden: Es sind zwar nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 auch Verflechtungen zum Fremdkapitalgeber aufzuklären, dieser war aber die Commerzbank und nicht die Deutsche Schiffsbank (auch wenn diese eine 100%ige Tochter der Commerzbank ist, ändert dies nichts daran, dass sie selbst kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse an der Finanzierung der Fondsschiffe hatte) und zudem waren die Herren Name entfernt und Name entfernt nur bei der MPC AG Organe, nicht (wie § 12 Abs. 1 VermVerkProspV es fordert) bei der Emittentin, der CPO Beteiligungsgesellschaft. Zudem war die MPC AG auch nicht Gründungsgesellschafterin der Emittentin, wie § 7 Abs. 1, 2 Nr, 2 VermVerkProspV es erfordern würde.

In gleicher Weise passt auch auf die Funktionen des Herrn Name entfernt (stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der MPC AG und Geschäftsführer der Reederei Hamburg-Süd) keiner der vorgenannten gesetzlichen Tatbestände.

Eine Aufklärungspflicht ergibt sich insoweit auch nicht in Anwendung des o.g. Obersatzes des BGH: Keine der benannten Personen hatte aufgrund ihrer Funktion maßgeblichen Einfluss auf Entscheidungen auf Seiten der Beteiligungsgesellschaft und zugleich auf Seiten eines derjenigen Unternehmen, die wesentliche Leistungen im Rahmen des Fondsprokjektes erbringen sollten.

Auch wenn man davon ausgeht, dass Herr Name entfernt aufgrund seiner Stellung in der Offen-Gruppe maßgeblich auf die CPO Reederei und die CPO Beteiligungsgesellschaft einwirken konnte, so konnte ihm eine nur 15%-ige Beteiligung doch keinen Einfluss auf das operative Geschäft der Befrachtungsmaklerin eröffnen, dass sich dies faktisch anders verhalten hätte, ist nicht vorgetragen worden.

Ähnliches gilt für die Herren Name entfernt und Name entfernt, die aufgrund ihrer Stellung bei der MPC AG bei lebensnaher Betrachtung selbstverständlich auch Einfluss auf die MPC GmbH und die TVP hatten, dies ändert jedoch nichts daran, dass sie als Vorstand bzw. Verwaltungsratsmitglied bei der Deutschen Schiffsbank keinen Einfluss auf Entscheidungen der Commerzbank nehmen konnten - wiederum ist nicht dargelegt, dass sich dies tatsächlich anders verhalten hätte.

Gleiches gilt für Herrn Name entfernt: Als stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Mutter-Gesellschaft der MPC GmbH hat er nach der Gesetzeslage keinen direkten Einfluss auf operative Entscheidungen der CPO Beteiligungsgesellschaft bzw. der Einschiffsgesellschaften, wie etwa Abschluss und Inhalt der Charterverträge. Man mag - wie der Musterkläger - spekulieren, ob die bei lebensnaher Betrachtung zweifellos ergebenden persönlichen Kontakte zu Entscheidungsträgern bei der MPC-Gruppe sich auf den Inhalt der mit der von Herrn Name entfernt geführten Reederei Hamburg-Süd geschlossenen Verträge ausgewirkt haben könnten - mehr als eine Spekulation ist dies aber nicht.

Es bestand auch keine Pflicht, das Bestehen eines die TVP und die MPC AG verbindenden Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages (im Folgenden: GuBV) offenzulegen; der Hinweis, dass die AG 100% der Gesellschaftsanteile der TVP hielt (S. 52 des Prospektes), genügte.

Allerdings nimmt der Bundesgerichtshof (etwa BGH XI ZR 335/11, Urteil vom 14.05.2013) eine Aufklärungspflicht bezogen auf den mit einer AG als beherrschtem Unternehmen geschlossenen GuBV an, der einem „Prospektveranlasser“ direkten Einfluss auf die die fragliche Anlage emittierende AG eröffnete und dies vor allem wegen der durch § 308 Abs. 1 S. 1 AktG explizit eröffneten Möglichkeit, nachteilige Weisungen zu erteilen.

Die Grundsätze dieser Rechtsprechung sind hier - trotz der für die Anleger besonders wichtigen Rolle des Treuhandgesellschafters (vgl. Etwa BGH IVa 122/05) - nicht anzuwenden, da der GuBV für die beherrschende MPC AG gegenüber TVP keine Rechte begründete, welche der MPC AG der Sache nach nicht schon aufgrund ihrer Stellung als Alleingesellschafterin der TVP zustanden.

Die Gesellschafterversammlung bzw. der Alleingesellschafter einer GmbH kann deren Geschäftsführung schon nach der Gesetzeslage auch Einzelweisungen erteilen; der Geschäftsführer muss diese ausführen, es sei denn, sie sind anfechtbar - ein Sachverhalt, der bei Konzentration aller Geschäftsanteile in einer Hand nicht eintreten kann - oder aber nichtig im Sinne des (analog anzuwendenden) § 241 AktG; im Übrigen hat der Geschäftsführer der GmbH gegenüber Weisungen des Alleingesellschafters nur ein Prüfungsrecht, ob eine nachteilige Weisung etwa § 266 StGB verletzt; im Übrigen muss er selbst offensichtlich nachteilige Weisungen ausführen (MünchKomm-Stephan/Tieves, GmbHG, 3. Aufl. 2019, § 37, Rn. 119/120).

Über den GuBV - das Aktienrecht wird insoweit nach allgemeiner Auffassung auf den GmbH-Konzern analog angewandt - ergibt sich nichts anderes, es ist lediglich § 308 Abs. 1 AktG explizit zu entnehmen, dass auch negative Weisungen erteilt werden dürfen (vgl. Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl. 2018, § 291, Rn. 11).

Damit erweitert der GuBV die Abhängigkeit der TVP hier nicht wesentlich über die durch die ihre Stellung als Tochter der MPC AG gegebene Abhängigkeit hinaus, diese aber ist im Prospekt offengelegt. Dass der GuBV von der Notwendigkeit enthebt, die Erteilung einer negativen Weisung in Beschlussform zu kleiden, stellt mit Rücksicht darauf, dass die MPC AG die alleinige Gesellschafterin der TVP war, keine substanzielle Stärkung der Einflussrechte der Mutter-Gesellschaft dar.

Feststellungsziel 2m:

Hier ist nicht festzustellen, dass der Ausweis von Betriebskosten von $ 2.331.650,- je Jahr und Schiff unvertretbar niedrig war.

Insoweit ist der Musterkläger dem substantiierten Vorbringen der Musterbeklagten nicht hinreichend entgegengetreten.

Die Musterbeklagten haben vorgebracht, dass die im Prospekt S. 82, r. Sp. letzter Absatz als Basis für die Schätzung der Betriebskosten genannten Erfahrungswerte sich aus dem Betrieb der „Santa-P-“ und der „Santa-L-Schiffe“ ergeben hätten, wobei diese Fonds - unstreitig - gleichfalls von der MPC GmbH konzipiert, die Schiffe gleichfalls von der CPO Reederei bereedert worden seien.

Dieses Vorbringen ist geeignet, den Vortrag des Musterklägers zu entkräften, zudem ergibt sich aus dem vom Musterkläger vorgelegten Geschäftsbericht der Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-P-Schiffe“ mbH & Co. KG, dass tatsächlich den Ansatz rechtfertigende Erfahrungen vorlagen bzw. nach den von den Musterbeklagten in Bezug genommenen Erfahrungen keine deutlich höheren Betriebskosten hätten angesetzt werden müssen.

Insoweit kann offenbleiben, ob und inwieweit sich die Musterbeklagten auf Erfahrungen mit den im Vergleich zu den Fonds-Schiffen doppelt so großen Santa-L-Schiffen berufen können, jedenfalls wird ihr Vortrag durch den zu den Santa-P-Schiffen vom Musterkläger vorgelegten Geschäftsbericht für 2006 (Anl. MK 15) gestützt.

Zwar trifft der Vortrag des Musterklägers zu, dass ausgehend von der in der in Anl. MK 15, „Jahresabschlussanlagen“, S. 4 veröffentlichten GuV der Santa-P-Beteiligungsgesellschaft veröffentlichen Zahlen dort je Schiff (bei Umrechnung mit den im Prospekt zugrundegelegten Kurs von 1,35 $/€) Kosten von ca. $ 2.617.000 angefallen waren und nach den Planzahlen für 2007 und 2008 (Anl. MK 15, S. 14) Kosten von ca. $ 2.570.000 bzw. $ 2.664.000 anfallen sollten, also Werte, die recht deutlich über dem für die Fondsschiffe ausgewiesenen Betrag von ca. $ 2.332.000 lagen; insoweit kann offenbleiben, ob - wie von den Musterbeklagten mit Schriftsatz vom 17.02.2020 vorgetragen - diese Abweichungen sich aus einer abweichenden Zusammensetzung der Kostenpositionen in der GuV erklären lassen.

Denn jedenfalls trägt das Klagvorbringen nicht den Schluss, dass der Ansatz im Prospekt ex ante unvertretbar gewesen wäre: Dass die in der GuV (Anl. MK 15) ausgewiesenen Zahlen, auf denen die Schätzungen für die Plan-Jahre 2007 und 2008 offenkundig aufbauen, nicht zutreffen würden bringt der Kläger nicht vor - damit aber ist nicht ersichtlich, dass eine um ca. 12% unter dem Planwert der Santa-P-Schiffe liegende Kostenschätzung für die Fondsschiffe unvertretbar gewesen wäre, zumal diese moderner und darüber hinaus (gemessen an der TEU-Kapazität) auch etwa 15% kleiner als die Vergleichsschiffe konzipiert waren.

Feststellungsziel 2n:

Anders als zu Feststellungsziel 2m geht der Senat hier davon aus, dass gerade die Erfahrungen, die die Beklagtenseite in den Jahren unmittelbar vor Auflegung des streitgegeständlichen Prospektes mit der Entwicklung der Betriebskosten von Containerschiffen gesammelt hatte, nur den Schluss zulassen, dass die Prognose einer Betriebskostensteigerung von 3% p.a. aus der Sicht des Frühjahrs 2008 unvertretbar niedrig war.

Der Musterkläger hat überzeugend dargelegt, dass die Musterbeklagten nach ihren bei Prospekterstellung vorliegenden Erfahrungen eine deutlich höhere Betriebskostensteigerung als nur 3% p.a. hätten angeben müssen.

Nach dem von TVP im September 2006 herausgegebenen Geschäftsbericht 2005 der Beteiligungsgesellschaft MS „Santa P-Schiffe“ mbH & Co. KG waren die in diesem Fonds zusammengefassten Schiffsgesellschaften auf der „Ausgabeseite .... erheblich von steigenden Schiffsbetriebskosten belastet“ worden (Anl. MK 17, S. 5), weiter wurde dort darauf hingewiesen, dass Betriebsstoffe sich seit dem Jahre 2000 um ca. 200% verteuert hätten und „eine Fortsetzung des Trends … auch in den kommenden Jahren zu erwarten“ sei (Anl. MK 17, S. 10), weshalb im Plan 2006 – 2008 „mit deutlich steigenden Betriebskosten insbesondere im Bereich der Personalkosten sowie der Schmierstoffe“ kalkuliert wurde (Anl. MK 17, S. 11). Ausweislich der dargestellten Ergebnis- und Liquiditätsrechnung (S. 9) lagen die Betriebskosten 2005 (angefallen jeweils seit Indienststellung der 6 Schiffe zwischen Februar und September 2005) bei € 6.903.000 statt geplanter € 6.044.000, mithin 14% über Plan (Anl. MK 17, S. 9).

Für 2006 wies der Geschäftsbericht Anl. MK 15 (jetzt bezogen auf das Gesamtjahr) um 2,7% unter den prospektierten Werten liegende Kosten aus und sah in der Planungsrechnung für das Jahr 2007 einen Anstieg (berechnet auf Basis des Ist-Wertes für 2006) einen Kostenanstieg um 4%, für 2008 einen solchen (berechnet auf den Planwert von 2007) von 3,68% vor.

Der Geschäftsbericht für 2007 (Anl. MK 16) wies darauf hin, dass (S. 4) „in der gesamten Containerschifffahrt die Schiffsbetriebskosten in den vergangenen zwei Jahren um etwa 10% pro Jahr gestiegen“ seien, wobei dies (S. 13) vor allem auf gestiegene Besatzungskosten und daneben Reparaturaufwendungen zurückgeführt wurde. Im Zahlenwerk war dargelegt, dass die Ist-Kosten 2007 um € 913.000, mithin 8% über den Planwerten des Vorjahres gelegen hatten. Geplant wurde für 2008 und 2009 mit jeweils absinkenden Kosten (Anl. MK 16, S.15), wobei dies zurückzuführen war auf eine beabsichtigte Modernisierung der Hauptmaschinen mit Investitionskosten von € 285.000 je Schiff (Anl. MK 16, S. 49) und beabsichtigtes slow steaming (Anl. MK 16, S. 9).

Bei den „Santa P 2-Schiffen“ (5.000-TEU) waren nach dem Geschäftsbericht 2007 reale Kosten von 7,1% über Plan angefallen (Anl. MK 18).

Auch im Geschäftsbericht zur Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-B Schiffe“ mbH & Co. KG (Anl. MK 19) (1.88/2.800-TEU_Schiffe) wurde auf einen überproportionalen Anstieg der Schiffsbetriebskosten in den vergangenen zwei Jahren hingewiesen. In der Planungsrechnung wurde für 2008 ein Kostenanstieg um 3,1% bezogen auf den prospektierten Wert für 2008 angenommen, für 2009 ein um 4,3% über der Angabe im Prospekt liegender Wert. Ausdrücklich findet sich auf S. 12 die Angabe, dass der Kostenanstieg bei Personal und Schmierstoffen deutlich stärker ausgefallen sei, „als es der Prospekt mit seiner jährlichen Eskalation von 3% kalkulierte“.

Damit lagen bei Prospektveröffentlichung Daten vor, nach denen die Prognose einer Kostensteigerung von nur 3% p.a. offensichtlich unvertretbar war.

Ohne dass es darauf ankäme, ob klägerseits die jeweiligen konkreten Kostenbeträge richtig ermittelt worden sind, war den Prospekterstellern bekannt, dass die Kosten „in der gesamten Containerschifffahrt“ - also offenbar im Schnitt aller Klassen und Betreiber 2006 und 2007 - um je 10% gestiegen waren (Anl. MK 16, S. 4).

Sie selbst haben daraus die zutreffende Konsequenz gezogen und rechneten für die den Fondsschiffen nicht unähnlichen „Santa-P-Schiffe“ am 01.09.2007, also nur 5 Monate vor Veröffentlichung des streitgegenständlichen Prospektes, für 2007 und 2008 mit Kostensteigerungen von 4 und 3,68% also mit Beträgen, die von der 3%-Prognose des Prospektes um 33% bzw. 22% nach oben abwichen (Anl. MK 15, S. 14).

Ihnen war bekannt, dass die ebenfalls den Fondsschiffen vergleichbaren Santa-P2-Schiffe 2007 Kosten deutlich über dem Planwert eingefahren hatten und sie erwarteten, dass auch bei den kleineren Santa-B-Schiffen 2006 und 2007 Kostensteigerungen von weit mehr als 3% eintreten würden (offenbar + 6, 1% und + 7,3%, da nach Anl. MK 19, S. 13 Kostensteigerungen von 3,1 bzw. 4,3% über den Prospektwerten geplant wurden, die ausweislich Anl. MK 19, S. 12 bereits mit Kostensteigerungen von 3% kalkuliert waren) - daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass dieser erhöhte Planungsansatz offenbar dem erkannten Umstand Rechnung trug, dass der Kostenanstieg in den beiden letzten Jahre eben deutlich über den kalkulierten 3% gelegen hatte.

Gegenüber diesen ganz konkreten Erfahrungswerten, die sich zudem auf Zeiträume unmittelbar vor Inbetriebsetzung der Fondsschiffe bezogen und mit Rücksicht darauf, dass seitens TVP auch tatsächlich der Schluss gezogen wurde, dass weitere deutliche Kostensteigerungen zu erwarten waren, ist der Vortrag der Musterbeklagten zu den Jahren 2001 - 2007 ohne Substanz.

Das von den Musterbeklagten errechnete durchschnittliche Delta von nur + 1,4% (S. 36 des Schriftsatzes der Musterbeklagten vom 04.10.2019, Bl. 753 d. A.) lässt außer Betracht, dass offenbar auch die CPO-Reederei gerade für die jüngere Vergangenheit regelmäßig Kostensteigerungen von deutlich mehr als 3% erzielt hatte (2004 - 2007 im Schnitt 4,94% ) und lediglich ein starker Kostenrückgang in einem Jahr (2003) zu einem durchschnittlichen Delta von 1,4% geführt hatte.

Da im Prospekt auch im Übrigen - wie ausgeführt - von weiterem kräftigen Wirtschaftswachstum, hoher Nachfrage nach Containerschiffen und insgesamt „guten Perspektiven der Containerschiffahrt“ (Anl. MK 2, S. 42) ausgegangen wird und Wachstum sowie hohe Nachfrage wie allgemeinkundig regelmäßig auch mit Kostensteigerungen verbunden sind, wie gerade die Erfahrungen der Jahre 2004 - 2006 gezeigt hatten und zudem - wie ausgeführt - ganz konkrete Erfahrungen mit Kostensteigerungen deutlich jenseits der 3% vorlagen, aus denen bei der Planung der künftigen Betriebskosten von in anderen Fonds laufenden Schiffen auch die richtigen Schlussfolgerungen gezogen worden waren, war nach Auffassung des Senats der prospektierte Ansatz von 3% p.a. unvertretbar niedrig.

Feststellungsziel 2o:

Dass im Zusammenhang mit den von der MPC AG und der CPO Reederei gegebenen Platzierungsgarantien nicht darauf hingewiesen wurde, in welchem Umfang diese beiden Gesellschaften schon ähnliche Garantien ausgereicht hatten, stellt sich nicht als Fehler des Prospektes dar.

Jedenfalls in Zusammenschau mit dem Risikohinweis auf S. 28 des Prospekts liegt ein Mangel nicht vor; ein solcher wäre wohl nur zu bejahen, wenn die Schifffahrtskrise und damit die drohende gleichzeitige Inanspruchnahme aus mehreren gegebenen Garantien vorhersehbar gewesen wäre, wovon jedoch nicht ausgegangen werden kann (s.o.).

Auch wenn der Vortrag der Musterbeklagten zu ihrer Gewinn- bzw. Eigenkapitalsituation insoweit nahezu irrelevant ist, da er zur Fähigkeit der Gesellschaften, bei einer Inanspruchnahme aus mehreren Garantieversprechen gleichzeitig die benötigte Liquidität aufzubringen, ebensowenig aussagt, wie die bilanzielle Behandlung solcher Verpflichtungen, so ist doch seitens des Musterklägers nichts dazu vorgetragen, dass etwa die Erfüllung der sich konkret auf den streitgegenständlichen Fonds beziehenden Garantien nicht möglich gewesen wäre. Mit einer massenhaften Inanspruchnahme aber musste bei Prospekterstellung bzw. -veröffentlichung im Frühjahr 2008 noch nicht gerechnet werden.

Feststellungsziel 2p:

Über sogenannte Schiffsgläubigerrechte muss im Prospekt zu einer geschlossenen Schiffsbeteiligung nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht aufgeklärt werden; zur Begründung wird Bezug genommen auf die vollständig zutreffende Argumentation des Oberlandesgerichts Frankfurt in Sachen 3 U 152/17, Beschluss vom 15.11.2018, Rn. 43.

Feststellungsziel 2q:

Soweit einige Beigeladene geltend machen, dass der Hinweis auf S. 10 des Prospektes r. Sp., letzter Absatz, „Eine Nachschusspflicht besteht nicht.“ irreführend sei, da das Risiko bestehe, dass sich - etwa bei Unfällen der Schiffe in internationalen Gewässern - ein ausländisches Gericht die begrenzte Kommanditistenhaftung deutschen Rechtes nicht akzeptiere, genügt dies schon nicht zur Darlegung eines Mangels, es fehlt jeder konkrete Vortrag, insbesondere handelt es sich hier - jedenfalls da kein konkreter Beispielsfall vorgebracht wird - um unsubstantiierters Vorbringen ins Blaue hinein, dem nicht nachzugehen ist.

Feststellungsziel 2r:

Auch auf das Risiko einer Haftung nach Maßgabe der §§ 30, 31 GmbHG muss in einem Fonds-Prospekt nicht ausdrücklich hingewiesen werden - ein Haftungsrisiko aus diesen Normen kann sich für die Anleger nur bei einem pflichtwidrigen Verhalten der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH der CPO Beteiligungsgesellschaft ergeben.

Auf die immer gegebene Möglichkeit eines pflichtwidrigen Verhaltens, die sich insoweit als ein ganz allgemeines und nicht spezifisch einer Fondsbeteiligung anhaftendes Risiko darstellt, muss ebensowenig hingewiesen werden, wie auf das ähnlich beschaffene Risiko des Eingreifens gesetzlicher Schiffsgläubigerrechte.

Feststellungsziel 2s:

Ein Mangel des Prospekts liegt nicht vor – eine Aktualisierungspflicht nach § 11 VerkProsG setzt voraus, dass eine „Veränderung …eingetreten ist, die für die Beurteilung …der Vermögenslanlage … von wesentlicher Bedeutung ist.“ Abzustellen ist dabei auf einen durchschnittlichen Anleger und die Frage, ob die Offenlegung der Änderung ihn zu einer anderen oder modifizierten Anlageentscheidung veranlasst haben würde (Assmann-Maas, WpPG, VerkProspG, 2. Aufl. 2010, § 11 VerProspG, Rn. 4)

Tatsächlich sind Wachstumsprognosen objektiv mit Sicherheit wesentliche Angaben, die seitens des Musterklägers vorgetragenen Veränderungen in den Prognosen des IWF Anfang 2008 waren jedoch nach Auffassung des Senats noch nicht so erheblich, dass sie einen Anleger nachhaltig von der Investition hätten abschrecken können, denn der IWF sagte nur ein geringeres Wachstum, nicht etwa eine Krise voraus.

Feststellungsziel 2t:

Die Angabe zu ab Mitte 2005 sinkenden Bestellaktivitäten ist objektiv irreführend: Nach der - unstreitigen - Darstellung bei Clarksons Container Intelligence Monthly, Volume 10, January 2008, dort S. 9, Anl. MK 11 wurden im Jahre 2005 1.656.200 TEU zusätzliche Kapazität geordert, 2006 1.890.700 und 2007 3.080.900 TEU.

Damit kann von einem Absinken der Bestellung von 2005 auf 2006 nicht die Rede sein, vielmehr kam es zu einem weiteren Anstieg der Bestellungen um 9%. Auch im Vergleich der Jahre 2004 auf 2005 sind die Bestellungen nicht etwa zurückgegangen, sie sind vielmehr von 1.654.100 auf 1.656.200 TEU gestiegen.

An der Fehlerhaftigkeit der Aussage ändert es auch nichts, dass die Musterbeklagten darauf verweisen, dass hier nicht von Bestellungen, sondern von „Bestellaktivitäten“ die Rede ist - allerdings haben die Musterbeklagten dargelegt (Excel Sheet Clarksons Anl. MB 28, abgedruckt Bl. S. 75 des Schriftsatzes vom 04.10.2019), dass die Bestellungen vom 1. - 4. Quartal 2005 tatsächlich (wenn auch nur gemessen in compensated gross tons und nicht in TEU) zurückgegangen sind, hier bricht die Darstellung jedoch willkürlich ab: Aus Sicht des Senats fehlte zu einer objektiv richtigen Darstellung nicht nur ein Hinweis, dass gleichwohl 2005 immer noch mehr Kapazität geordert wurde als im Vorjahr, vor allem aber wird nicht darauf hingewiesen, dass - nach dem eigenen Vortrag der Musterbeklagten (vgl. Anl. MB 28)- die Bestellungen schon Anfang 2006 wieder stark anzogen, um nach einem kurzen Abflauen im 4. Quartal 2006 und 1. Quartal 2007 im weiteren Verlauf des Jahres 2007 wieder stark anzuziehen, wobei im 3. Quartal 2007 der Rekordwert des 1. Quartals 2005 überschritten wurde. Die Darstellung ist erneut (s. oben zum oben zu Feststellungsziel 2a bezogen auf die Wiedergabe des Orderbuchs) so selektiv, dass dem Anleger ein stark verfälschtes Bild der Entwicklung gegeben wird.

Auch der Umstand, dass die Bestellungen von 2004 auf 2005 im Bereich der Panamax-Schiffe tatsächlich deutlich zurückgegangen sind (Anl. MK 11), entlastet die Musterbeklagten nicht: Die fehlerhafte Aussage findet sich im Abschnitt „Die Charterraten für Containerschiffe“, bezieht sich also ausdrücklich auf den Gesamtmarkt, während die Darstellung zum „Marktsegment der Fondsschiffe“ sich erst ab S. 42, r. Sp. anschließt.

Es handelt sich auch um eine nach der Konzeption des Prospektes für die Anleger ganz wesentliche Information – die ganze Argumentation der Prospektersteller auf S. 42 soll offenkundig belegen bzw. plausibel machen, dass es keinen wesentlichen, die Entwicklung der Charterraten bedrohenden Angebotsüberhang geben werde, wofür neben der Nachfrageseite vor allem die Entwicklung des Angebots und damit eben der Bestellungen von oder auch Bestellaktivitäten bezogen auf Neubauten von zentraler Bedeutung ist.

Die geschilderte stark selektive bzw. willkürlich abbrechende Darstellung verhindert, dass der Anleger die zentrale Schlussfolgerung des Abschnittes, wonach „die Perspektiven für die Containerschifffahrt, trotz des Durchlaufens einer Konsolidierungsphase auf hohem Niveau, auch weiterhin gut“ seien, hinterfragen kann bzw. auch nur auf die Idee kommen kann, dass sie zu hinterfragen sei.

Feststellungsziel 2u:

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen, der Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen Schlüter ist nicht zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung des Musterklägers konnte für die Begutachtung ohne Weiteres auf den Ertragswert abgestellt werden. Hierbei handelt es sich um eine gängige Methode zur Bewertung von Investitionsobjekten, deren Wahl hier gerade mit Rücksicht auf die bestehenden, langfristigen Charterverträge der fünf Fondsschiffe recht nahe lag. Es musste nicht zwingend auf die Vergleichswert- oder gar die Substanzwertmethode zurückgegriffen werden. Dass die Schiffe nicht charterfrei bewertet wurden, führt nicht dazu, dass im Rechtssinne tatsächlich gar kein (brauchbares) Gutachten vorläge – die Grundsätze der SchiffsBelWertV, insbesondere dessen § 9 Abs. 2 sind hier nicht anwendbar, die Vorschrift regelt die Bewertung zu beleihender Schiffe nach § 24 PfandbriefG.

Dass das Gutachten zweifelhaft erscheint, da es alle fünf Schiffe gleich bewertet, obwohl die von den Reedereien Hamburg-Süd bzw. UASC zu zahlenden Festchartern um 15% auseinanderfallen, führt nicht dazu, dass der Hinweis auf das existierende Gutachten S. 55 inhaltlich falsch wäre.

Feststellungsziel 2v:

Ein Prospektfehler liegt nicht vor: Allerdings ist es nicht ganz unbedenklich, wenn im Prospekt die CPO Reederei als Stakeholder herausgestellt wird - eine typische Herangehensweise, um den Anlegern zu demonstrieren, dass auch die Reederei Vertrauen in das Projekt hat, da sie dafür „eigenes Geld in die Hand nimmt“ -, dann die Darstellung jedoch so gewählt wird, dass nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist, dass der zunächst genannte Beteiligungsbetrag den wahren Mitteleinsatz der Reederei nicht abbildet.

Der sorgfältige Leser kann jedoch der Darstellung auf S. 38, 50 und 73 - mit einiger Mühe - entnehmen, dass ein Teil der eingesetzten Eigenmittel an die CPO Reederei zurückfließen sollte. Zum anderen ist bzw. bleibt die Reederei im Resultat tatsächlich mit ca. € 7.500.000 und damit einem nicht unerheblichen Betrag engagiert, womit die genannte Unklarheit der Darstellung jedenfalls nicht wesentlich in Gewicht fällt.

Feststellungsziel 3a

Ein Mangel des Prospektes liegt mit Rücksicht auf die fehlende ausdrückliche Erwähnung der sog. LTV-Klausel nicht vor.

Auch der erkennende Senat ist in ständiger Rechtsprechung der Auffassung, dass auf dieses vertragliche Recht der finanzierenden Bank nicht gesondert hingewiesen werden muss; auf die vollständig zutreffenden Ausführungen des 9. Zivilsenats des HansOLG in Sachen 9 U 235/16, Urteil vom 16.12.2016, wird Bezug genommen.

Im Übrigen verweisen die Musterbeklagten zu Recht auf die auf eine mögliche Nichterfüllung der Hypothekendarlehen bezogenen Risikohinweise auf S. 27/29 des Prospektes - mehr ist nicht erforderlich.

Zudem hat die Klägerseite schon nicht schlüssig dargelegt, dass das hinsichtlich der langfristigen Finanzierung am 01.02.2008 allein vorliegende Term Sheet tatsächlich eine (konkrete) LTV-Klausel enthalten hätte.

Zur im Feststellungsantrag angesprochenen Bauzeitfinanzierung schließlich fehlt im Begründungsschriftsatz der durch Rechtsanwälte Tilp pp. vertretenen Beigeladenen vom 22.09.2019 jedweder Sachvortrag.

Feststellungsziel 3b

Dem Vortrag zu einer behaupteten anfänglichen Verletzung der LTV-Klausel am 01.02.2008 ist nicht weiter nachzugehen, womit auch offenbleiben kann, ob bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts ausnahmsweise diese Klausel explizit offengelegt werden müsste.

Das Schreiben Anl. BG 2, auf das sich die Beigeladenen insoweit allein beziehen, ist ganz offenkundig nicht geeignet, die Auslösung der fraglichen Vertragsbestimmung per 01.02.2008 zu belegen: Zwar findet sich dort auf S. 12 die Behauptung der Fondsgeschäftsführung (aus dem Jahre 2015), dass die „Klausel, ... von Beginn angebrochen war(en) und in einigen Fällen gar nicht erfüllt werden könnte(n)“.

Im gleichen Schreiben führt die Fondsgeschäftsführung jedoch auch aus, dass im Juni 2008 ein fünf Jahre altes 4.500-TEU-Schiff 60.000.000,- wert gewesen sei (aaO., S. 4).

Weshalb dann aber eine Fremdfinanzierung von jeweils 49.500.000 $ (s. S. 73 des Prospektes) der fünf neuen Fondsschiffe, die schon bei einer Korrektur des Wertes von 60.000.000 $ nur um die AFA auch aus Sicht der Fondsgeschäftsführung ca. 70 - 72.000.000 $ wert gewesen sein müssten, die Wertgrenze einer LTV-Klausel von 70 oder gar nur 60% verletzt haben sollte, ist nicht nachvollziehbar.

Dass schließlich der Fondsprospekt keine Angaben zu einer (behaupteten) Verletzung der LTV-Klausel schon bei Abschluss der Darlehensverträge, der erst im Jahre 2009 erfolgte, enthalten konnte, ist offenkundig.

Feststellungsziel 3c

Auch insoweit liegt ein Prospektfehler nicht vor, der Vortrag der Klägerseite ist schon nicht schlüssig, auf die Ausführungen zu Feststellungsziel 3b wird Bezug genommen.

- Panten

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Löffler

Richterin am Oberlandesgericht

Dr. Tonner

Richter am Oberlandesgericht