Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

03.09.2021

AL-KO KOBER SE: Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

AL-KO KOBER SE

Kötz, Landkreis Günzburg

Bekanntmachung gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG

Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO, §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG geben wir bekannt, dass Nichtigkeitsklage, hilfsweise Anfechtungsklage gegen die in der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Juni 2021 zu Tagesordnungspunkt 3 (Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2020), Tagesordnungspunkt 4 (Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020), Tagesordnungspunkt 5 (Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und für den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2021) und Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über die Bestellung von Sonderprüfern gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO i.V.m. § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung von Vorgängen der Geschäftsführung bei dem Erwerb von Anteilen an (i) der zwischenzeitlich auf die AL-KO KOBER SE verschmolzenen AL-KO Automotive GmbH (ehemals Endurance AL-KO Beteiligungsgesellschaft mbH) und/oder deren unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen, (ii) der Prinz Kinematics Beteiligungsgesellschaft mbH (ehemals EAB Beteiligungsgesellschaft mbh) und/oder deren unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen sowie (iii) der Endurance Capital AG und zur Prüfung von Vorgängen der Geschäftsführung bei der Finanzierung (gleich ob durch Eigen- oder Fremdkapital) sowie der Wahrnehmung von Beteiligungsrechten und Konzernleitungspflichten bei allen vorgenannten Gesellschaften) gefassten Beschlüsse erhoben wurde.

Zugleich wurde hilfsweise positive Beschlussfeststellungsklage in Bezug auf den vorgenannten Tagesordnungspunkt 7 erhoben, wonach erkannt werden soll, dass die Hauptversammlung den Beschluss über die Bestellung von Sonderprüfern gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO i.V.m. § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung von Vorgängen der Geschäftsführung bei dem Erwerb von Anteilen an (i) der zwischenzeitlich auf die AL-KO KOBER SE verschmolzenen AL-KO Automotive GmbH (ehemals Endurance AL-KO Beteiligungsgesellschaft mbH) und/oder deren unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen, (ii) der Prinz Kinematics Beteiligungsgesellschaft mbH (ehemals EAB Beteiligungsgesellschaft mbh) und/oder deren unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen sowie (iii) der Endurance Capital AG und zur Prüfung von Vorgängen der Geschäftsführung bei der Finanzierung (gleich ob durch Eigen- oder Fremdkapital) sowie der Wahrnehmung von Beteiligungsrechten und Konzernleitungspflichten bei allen vorgenannten Gesellschaften gemäß des hierzu bekannt gemachten Beschlussvorschlages gefasst hat.

Die Klage ist vor dem Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 HK O 10246/21 anhängig.

Kötz / Landkreis Günzburg, im August 2021

AL-KO KOBER SE

Der Vorstand