Landgericht Frankfurt am Main
3-05 O 38/18
Mehrere Aktionäre haben gegen die Nidda Healthcare GmbH gem. § 1 Nr. 1 SpruchG Anträge auf gerichtliche Bestimmung der baren Abfindung (§
305 AktG und gerichtliche Bestimmung des angemessen Ausgleichs (§
304 AktG) gestellt auf Grund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages v. 19.11.2017 zwischen der Nidda Healthcare GmbH als herrschendem und der Stada Arzneimittel AG als beherrschten Unternehmen.
In diesem Spruchverfahren wurde gemäß § 6 SpruchG den außenstehenden Aktionären, die nicht selbst Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte als gemeinsamer Vertreter bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann Prenzlauer Allee 8, 10405 Berlin
Diese Bekanntmachung erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 SpruchG.
Quelle: Bundesanzeiger