Aus dem BundesAnzeiger geplaudert
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Diese Entscheidung

03.09.2018

Stada Arzneimittel AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Landgericht Frankfurt am Main

3-05 O 38/18

Mehrere Aktionäre haben gegen die Nidda Healthcare GmbH gem. § 1 Nr. 1 SpruchG Anträge auf gerichtliche Bestimmung der baren Abfindung (§ 305 AktG und gerichtliche Bestimmung des angemessen Ausgleichs (§ 304 AktG) gestellt auf Grund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages v. 19.11.2017 zwischen der Nidda Healthcare GmbH als herrschendem und der Stada Arzneimittel AG als beherrschten Unternehmen.

In diesem Spruchverfahren wurde gemäß § 6 SpruchG den außenstehenden Aktionären, die nicht selbst Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte als gemeinsamer Vertreter bestellt:

Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann Prenzlauer Allee 8, 10405 Berlin

Diese Bekanntmachung erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 SpruchG.

Quelle: Bundesanzeiger