Centrotec SE
Brilon
Bekanntmachung gemäß §§
246 Abs. 4 Satz 1 AktG
Ein Aktionär hat beim Landgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 18 O 8/22 Anfechtungsklage gegen den Beschluss zu folgendem Tagesordnungspunkt der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25. Januar 2022 erhoben:
TOP 3 – Wechsel in eine monistische Leitungsstruktur und Satzungsänderung
Hilfsweise wurde beantragt, den zu TOP 3 gefassten Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25. Januar 2022 insoweit für nichtig zu erklären, wie über § 2 und § 5 Ziffer 6 der neuen Satzung Beschluss gefasst wurde, höchst hilfsweise insoweit, wie über § 5 Ziffer 6 der neuen Satzung Beschluss gefasst wurde.
Das Gericht hat ein schriftliches Vorverfahren angeordnet. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist bislang nicht bestimmt.
Brilon, im März 2022
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